Diskussion:Rettungsassistent/Archiv

Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von 79.236.198.98 in Abschnitt NotSanG ersetzt RettAssG

Standesorganisation und Berufsverbände

Hab mal zusätzlich die komba mit aufgeführt, da auch hier speziell das Rettungsfachpersonal vertreten wird. Der ver.di-Eintrag allein klingt sonst fast ein wenig verherrlichend.-- 08-16 22:11, 17. Apr. 2009 (CEST)

Aufgabenbereich des RA

"Auch das fachgerechte Durchführen von Krankentransporten ist Aufgabe des Rettungsassistenten." Das ist Sache des Transportführers KTW, also in fast allen Bundesländern eines RS. Sialodes 20:24, 7. Okt 2003 (CEST)

Hallo, Viele Krankentransporte werden von RTW's durchgeführt. Zudem muß auch ein RA in der Lage sein auf einem KTW eingesetzt zu werden. Ich sehe es schon als Aufgabe eines RA einen Krankentransoprt Fachgerecht durchführen zu können. Zwar sehen das viele RA anders, aber der Berufsalltag sieht anders aus. Derfeu
Hallo Derfeu, zu seinen Aufgaben gehört auch die Wagenpflege, aber ich wollte die Liste auf die im RettAssG genannten Bereiche beschränken.

Allerdings hätte ich §3 zu Ende lesen sollen: "Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs als Helfer des Arztes insbesondere dazu befähigen, (...) sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie _nicht_Notfallpatienten_ sind, unter sachlicher Betreuung zu befördern (Ausbildungsziel)." Also gibt dir nicht nur der Berufsalltag recht, sondern auch das Gesetz. Mist.:) Sialodes 15:01, 9. Okt 2003 (CEST)

Desweiteren gibt es ja auch immer noch Bundesländer, in denen der Transportführer des KTW ein RettAss ist. 212.202.4.175 01:26, 3. Jun 2005 (CEST)
Auserdem, wenn einer RA ist dann wird er doch wohl zumindestens auch RS mal gewesen sein und hat damit die Kompetenz auf KTWs mitzufahren und auch als Transportführer, würd ich mal sagen. --Elundril 12:01, 15. Dez. 2008 (CET)
Nicht unbedingt. Wenn er die Regelausbildung 1Jahr/1Jahr gemacht hat, war er kein RS. --Betaamylase 14:44, 27. Apr. 2010 (CEST)

Notkompetenz Teil 1

Schon der Begriff Notkompetenz ist widersinnig: Die Kompetenz kann kaum in Not größer sein als ohne Not.

Das finde ich nicht unbedingt, es ist halt Rechtssprache, in der Not darf ich auch einen Angreifer über den Haufen schiessen, ohne Not darf ich höchstens die Polizei anrufen und ihn dem staatlichen Gewaltmonopol überantworten - sehr verkürzt dargestellt, aber in unserem System haben die Ärzte quasi ein Behandlungsmonopol für schulmedizinische Behandlungen, alles andere ist Notstand. Ich finde das ja auch nicht richtig, weil andere Behandler durchaus in ihrem Gebiet qualifizier(er) sein können, so dürfen in Mexico hierzu qualifizierte Psychologen als Psychotherapeuten auch Psychopharmaka verschreiben, aber so ist eben die heutige Rechtslage in DE - es ist keine Unterstellung, RA wären nur in der Not kompetent und sonst eigentlich inkompetent. Rabauz 22:32, 16. Apr 2005 (CEST)

Der Begriff "Notkompetenz" ist (leider) entsprechend eingeführt und Gegenstand zahlreicher Diskussionen, die man aber nicht unbedingt hier im Wiki fortführen muss. Allerdings kann man das auch anders betrachten, eben wie die "Notwehr": man darf rechtlich abgesichert (!) Dinge tun, die einem sonst eigentlich nicht erlaubt sind, die man aber dennoch beherrscht. Grundlage dafür ist der "rechtfertigende Notstand" im StGB (und OwiG). Wie will man das sonst kurz & prägnant bezeichnen? "Notkompetenz" ist ein blödes Wort, ja, aber jeder Fachmann weiß, was damit gemeint ist. Und dem Laien kann es erklärt werden. Ich stimme Dir zu: Das Kapitel sollte man etwas fachlicher und auch neutraler formulieren, den oben zitierten Satz dabei obsoletieren...(BTW: die Österreicher nennen es "Notfallkompetenz", viel hübscher). --Bernhard N. (Bnow) 16:28, 6. Aug 2005 (CEST)

Deutschlandlastig

Ich habe mir mal erlaubt, den "Deutschlandlastigkeitsvermerk" zu setzen. Vielleicht motiviert das die Kollegen aus den anderen Ländern, entsprechende Qualifikationen hier zu beschreiben oder auf das Äquivalent ihres jeweiligen Landes zu verlinken. --/me 11:22, 29. Mai 2005 (CEST)

Naja...der Rettungsassistent ist schließlich ein urdeutscher Begriff (RettAssG), den es so woanders gar nicht gibt. Eine "Internationalisierung" des Artikels würde ich nur als kurze Anmerkung bzw. als Verweis (z.B. auf Notfallsanitäter (Österreich) gutheissen. --Bernhard N. (Bnow) 16:28, 6. Aug 2005 (CEST)

Internationale Verlinkung

Momentan verlinkt Rettungsassistent auf den Eintrag der englischen WP: en:Emergency Medical Technician, der Artikel en:Paramedic verlinkt auf Rettungsassistent, niemand auf Rettungssanitäter (und RS verlinkt auch nicht weiter).
Mein Vorschlag: der engl. en:Paramedic soll auf den Paramedic-Eintrag in der deutschen WP verlinkt werden (und umgekehrt), en:Emergency Medical Technician soll auf Rettungssanitäter verlinken (und umgekehrt), Rettungsassistent verlinkt ebenfalls auf en:EMT und in allen 3 Artikeln in der deutschen WP (RettAss, RettSan, Paramedic) gibts eine "Siehe auch", das den jeweiligen anderen Themen verlinkt. lg, --Ernstl 15:39, 8. Jan 2006 (CET)

So, also nun die Ergebnisse:
Hoffe, es gefällt. lg, --Ernstl 23:25, 9. Jan 2006 (CET)

POV

Am 3. Februar wurden zwischen 16:14 und 17:49 von der IP 129.206.196.97 einige Änderungen am Artikel vorgenommen, die zwar vielleicht aus der Sicht von Rettungsdienstmitarbeitern gerechtfertigt sind, aber in keinem Fall dem NPOV entsprechen. Ich bin auf jeden Fall dafür, dass die Kontroverse um die "Notkompetenzen" deutscher Rettungsassistenten im Artikel erwähnt wird, jedoch bitte neutral und auch unter Berücksichtigung derer, die gegen eine Regelkompetenz sind. Da ich die Thematik nur von außen kenne (bin aus Österreich), bitte ich darum, dass ein (oder mehrere) Fachkundige/r sich des Themas annehmen und es etwas überarbeiten. Hier die gesamten Änderungen der IP: [1]. Danke und gruß, --Ernstl 19:08, 3. Feb 2006 (CET)

Habe mich mal dran versucht, klang sehr nach einem frustrierten RA... --Flothi 21:40, 3. Feb 2006 (CET)
Danke für die Überarbeitung! --Ernstl 22:40, 3. Feb 2006 (CET)
Sorry, das war keine böse Absicht, was ist denn POV???

P.S.: Bin auch kein frustierter RA, sondern bin im juristischen Bereich tätig Und Danke für die Änderungen, so liest es sich viel flüssiger!!!! 4. Feb., ca. 11:45

Point of View, vulgo: Standpunkt. --Belthil 11:58, 4. Feb 2006 (CET)
Wie wäre es, wenn Ihr für RA, RS, RH, NS einen neuen Oberartikel (nichtärztliches) "Rettungsfachpersonal" (Sanitätshelfer gehört aber nicht dazu!!!) anlegen würdet, dann könnte man sich z.B. bei Siehe auch die ganzen Einzelverweise sparen und das Thema RD wäre noch besser strukturiert... 15:05, 4. Feb. 2006(CET)
Wie wäre es außerdem, wenn Ihr einen neuen Artikel "Rettungsdienstrecht" einführen würdet???
Nun ja, es ist schon sinnvoll einzelne Berufe bzw. Qualifikationen im Rettungsdienst zu trennen, da z.B.: Rettungsssanitäter, Notfallsanitäter und Rettungsassistenten durchaus unterschiedliche Aufgaben (und Ausbildungen) haben. Deshalb, und weil sich die Wikipedia nicht nur mit dem deutschen, sondern auch mit dem österreichischen (Notfallsanitäter, Rettungssanitäter), schweizer (Dipl. Rettungssanitäter) und andere internationalen Rettungssystemen (Paramedics) kümmert, wäre ein Artikel "Rettungsfachpersonal" meiner Meinung nach zu wenig spezifisch.
Zum Thema Rettungsdienstrecht - da wären spezifische Artikel (z.B: RettAss-Gesetz (für Deutschland), Sanitätergesetz (Österreich)) besser geeignet um auf regionale und nationale Unterschiede einzugehen.
Erklärung zu (N)POV: Wikipedia:Neutraler_Standpunkt
PS: Du kannst einfach mit 4 "Tilden" unterschreiben (d.h. deine IP und das Datum deines Eintrages werden automatisch eingefügt) Siehe: ~~~~
Gruß, --Ernstl 15:07, 5. Feb 2006 (CET)
Du hast mich wohl falsch verstanden, ich meinte nicht, dass man die ganzen Artikel für die einzelnen Ausbildungsstufen zusammen legen sollte, sondern ich meinte, dass man für den Oberbegriff Rettungsfachpersonal einen eigenen Artikel (also ein eigenes Stichwort) anlegen könnte -> gibt es aber schon, wie ich inzwischen gemerkt habe, nur fehlen darauf bei den Artikeln zu RS/RA/RH/NA/NS die Verweise darauf...
Außerdem finde ich, dass man unter dem Stichwort "rettungsdienstrecht" zumindest einen Überblicksartikel einrichten könnte (mit Verweisen auf die einzelstichworte). Dass darin natürlich nicht alle RD-Rechtsfragen erörtert werden können versteht sich ja von selbst, viele Einzelfragen sind ja auch schon in juristischen Artikeln mit abgedeckt... Gruß 129.143.4.66 12:20, 6. Feb 2006 (CET)

Notkompetenz Teil 2

...kann man sich bekanntlich trefflich streiten. Diskutieren allemal. Das liegt unter anderem daran, daß der Begriff "Notkompetenz" überhaupt nicht eindeutig definiert ist. Anerkannt ist aber imho, daß die Durchfühung von Maßnahmen der sog. Notkompetenz für den RettAss nicht strafbar sein sollen - gerade das ist ja der Clou. Und darum bezieht sich dieses Konstrukt juristisch betrachtet auch ausschließlich auf den rechtfertigenden Notstand (sinngemäß: eine Handlung ist nicht rechtswidrig, wenn sie durch besondere Umstände geboten, also (sprachlich für für Mediziner und Artverwandte aufbereitet) indiziert war.)

Das Thema "Geschäftsführung ohne Auftrag" ist zwar auch rettungsdienstrelevant, aber nicht in diesem Zusammenhang, sondern dann, wenn es um privatrechtliche Haftungsfragen geht (darum auch ein Paragraph aus dem BGB), z.B. wenn ich dem bewußtlosen Motorradfahrer die schöne Bikerklamotte aufschnibbel (und mit jedem Schnitt sowas denke wie "50 Euro - 100 EUro - 150 Euro - ..."). Dann kann der nämlich hinterher nicht ankommen und sagen, ich hätte nie einen Auftrag zum Zerstören seiner Kleidung bekommen.

Ich nehme den gutgemeinten Verweis auf den 677 BGB wieder raus aus dem Artikel. --Olli42 20:44, 30. Aug 2006 (CEST)

Ich habe ihn wieder ergänzt. Ich empfehle dazu die Literatur von Ralf Tries, der sich über dieses Thema sehr ausführlich und verständlich ausgelassen hat. Dabei ist die Kernaussage, dass der §34 nicht maßgeblich für die NK sei, sondern nur die Frage: KV oder nicht - und KV ist es NICHT mehr, sobald der Patient einwilligt oder eben "mutmaßlich"* einwilligt. Daher bleibt das nicht auf das BGB begrenzt, sondern bezieht sich auf die §§223 StGB.
Es ist eigentlich nicht mehr strittig, dass das HPG für den RD nicht anwendbar ist, weil der Patient immer, direkt und unverzüglich einer ärztlichen Behandlung zugeführt wird und die Maßnahmen nur zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr gedacht sind. Somit liegt keine "Heilkunde" vor. Dieser Fakt ist unter den relevanten Juristen mitlerweile unstrittig und wird eigentlich nur noch aus ärztlicher Sicht IMNSHO unbegründet vertreten.
  • das war die Kurzfassung, weil da nunmal einige Vorraussetzungen erfüllt sein müssen. --Betaamylase 16:31, 31. Aug 2006 (CEST)
Offenbar hat Tries sich doch nicht so verständlich ausgedrückt, denn auch eine Körperverletzung, in die der Patient einwilligt, bleibt eine KV.
Aber genau das ist doch der springende Punkt: Wenn der Patient einwilligt oder mutmaßlich einwilligt, ist die Körperverletzung bereits aus §228 StGB, also von vornherein, nicht rechtswidrig, und den ganzen Notkompetenz-Kram brauchen wir gar nicht mehr. Dann frage ich mich, warum eigentlich die NK-Diskussion überhaupt noch geführt wird.
Ich sehe es vielmehr so, daß die "Notkompetenz" den RettAss nicht vor den Rechtsfolgen der begangenen KV schützen soll (das macht §228 StGB, und zwar in der Tat zusammen mit §677 BGB analog), sondern vor denen der Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis. Und daß das HPG auf den Rettungsdienst nicht anwendbar sein soll, halte ich überhaupt nicht für unstrittig. Die Definitionen im HPG lassen wenig Raum für Auslegungen, und die von Dir zitierten "relevanten Juristen" sind überwiegend selbst im Rettungsdienst tätig - nichtärztlich. Damit sind sie in der Sache nicht unbedingt neutral.
Fazit: Entweder gilt das HPG nicht für den RettAss, dann reicht ihm die Rechtfertigung aus §228 StGB und Notkompetenz ist kein Thema mehr, oder das HPG gilt, dann reicht die Einwilligung des Patienten in die KV nicht aus, um die "Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis" zu rechtfertigen, und wir brauchen den rechtfertigenden Notstand des §34 StGB, sprich das, was wir Praktiker unter "Notkompetenz" verstehen.
In beiden Fällen bleibt aber der §677 BGB für den Artikel irrelevant, ich entferne ihn wieder.
Da es unterm Strich besser ist, keine Information zu verbreiten statt einer falschen, bitte ich darum, zunächst die Diskussion zu einem Konsens zu führen, bevor der 677er wieder reingeschrieben wird. --Olli42 22:11, 31. Aug 2006 (CEST)
Zu deinem Fazit: Ja, die NK ist überflüssig, weil das HPG nicht für den RettAss gilt. Das ist der springende Punkt. Der 677 BGB wurde ins Spiel gebracht, weil er im Falle eines bewußtlosen Patienten entscheidend ist. Das wurde wohl nicht deutlich.
Ich fürchte, dass sich hier in dieser Hinsicht kein wirklicher Konsens abzeichnen wird, sodass es evtl. sinnvoller wäre, den NK-Abschnitt dahingehend zu ändern. --Betaamylase 00:03, 1. Sep 2006 (CEST)

Notkompetenz Teil 3

Zu diesem Thema ein paar Denkanstöße eines Oberstaatsanwalts (selbst RA): Die „Notkompetenz“ gibt es nicht. Es steht in keinem (auch nicht im Heilpraktikergesetz) geschrieben, dass nur Ärzte Medikamente geben dürfen/Zugänge legen etc. Die Stellungnahme der DIVI ist nur ein Hinweis auf fehlende Regelung - nicht mehr, nicht weniger. Die einzige Rechtfertigung für Medikamentengabe ist und bleibt die Zustimmung des Patienten! Ergo: Auch ein Rettungshelfer/Rettungssani oder Rettungsassistent darf einen Zugang legen und Medikamente verabreichen vorausgesetzt er beherrscht die Maßnahme und kann Risiken abschätzen und Komplikationen managen. my two cents --Flothi 14:39, 31. Aug 2006 (CEST)

Eben. Und aus diesem Grund ist ein Hinweis auf den §§ 677 BGB absolut notwendig. Daher sei die User "Strafrechtliche Probleme im Rettungsdienst" (Tries, S+K-Verlag) empfohlen. --Betaamylase 16:13, 31. Aug 2006 (CEST)

Mmh, wenn es der gleiche Tries ist wie der, der die o.g. Aussagen getroffen hat, dann wird mir so einiges klar. :-) --Flothi 17:07, 31. Aug 2006 (CEST)

Bitte um Hilfe

Ich bastele seit einer Weile an Rettungsfachpersonal herum. Um das Lemma inhaltlich besser von den einzelnen Qualifikationsstufen (jew. mit eigenem Lemma) abzugrenzen (Hauptanliegen), täte dem Eintrag einerseits eine Darstellung der Standesorganisationen und andererseits der allgemeinen beruflichen Situation des Rettungsfachpersonals (Schichtdienst, potentielle Arbeitgeber, vielleicht Erwähnung der Hauptamt/Ehrenamt-Diskussion, Verdienstniveau...) sehr gut. Wäre für Hilfe sehr dankbar! --der_Tobi 09:22, 5. Feb. 2011 (CET)

Abschnitt Kompetenzen

Hallo, leider ist in diesem Abschnitt einiges behauptet, aber ich habe keine Quellen und §§ zitiert bzw. angegeben gefunden. Sollte nachgeholt werden, denn ganz so ohne Quellenangabe macht sich das nicht so gut. Ich bin zu lange aus dem Geschäft heraus um etwas sinnvolles beitragen zu können, die gesetzliche Lage hat sich seitdem sicher tausendmal geändert --Elrond 10:55, 19. Nov. 2011 (CET)

Eigentlich hat sich die eigentliche Rechtslage seit vielen Jahren kein bisschen geändert. Höchstens das Selbstvertändnis und einige Empfehlungen sowie die Praxis in einigen Bereichen. Es ist aber sehr schwer, dies in einen Artikel zu integrieren. --Betaamylase 18:22, 20. Nov. 2011 (CET)

Weiterbildungsmöglichkeiten

Mir persönlich gefällt der Abschnitt Weiterbildungsmöglichkeiten nicht besonders. Wäre es nicht sinnvoller, die in Deutschland für Rettungsassistenten geregelten (!) Weiterbildungen zu nennen und "den Rest" inn Gruppen zusammen zu fassen, wie z.B. Leitungsfunktionen, internationale Weiterbildungen (=> Paramedic-Varianten), Zertifizierungen in der Traumaversorgung, usw. Das Problem, dass ich hier sehe, ist ein Verwässern der Möglichkeiten vor allem durch ungeregelte, ungeschützte und vor allem uneinheitliche Bezeichnungen. Denn hinter einem Großteil der Begriffe steht keine einheitliche Rechtsgrundlage, kein einheitliches Curriculum und keine Prüfungsordnung. Da kann jeder machen, was er will. Das bringt den Artikel in meinen Augen nicht weiter. --Betaamylase (Diskussion) 11:03, 11. Aug. 2012 (CEST)

Keine Reaktion? Schade. Ich bin mal gespannt, wie groß der Aufschrei ist, wenn ich diese Änderungen vornehme... :-( --Betaamylase (Diskussion) 15:10, 27. Aug. 2012 (CEST)

Staatlich anerkannter Beruf vs. Berufsausbildung

In den letzten Monaten haben sich in den Artikel Fehler eingeschlichen, die ich (hoffentlich) soeben behoben habe. Es handelt sich beim Rettungsassistent um einen staatlich anerkannten Beruf, allerdings ohne staatlich anerkannte Berufsausbildung. Letzteres war meiner Meinung nach falsch im Artikel beschrieben, ebenso wie die Meldung mit den Wartesemestern. Ich habe das jetzt auf die Schnelle recherchiert und bin mir dabei nicht 100% sicher. Falls es jemand besser weiß, bitte ändern.

Ebenso habe ich die zusätzlichen Informationen im Eingangstext über Sanitäter und Rettungssanitäter geändert. Das ist bereits in den jeweiligen Artikeln beschrieben und wurde hier unnötig vertieft. --Creihag (Diskussion) 21:49, 16. Jan. 2013 (CET)

Kannst du deine Aussage bezgl. der staatl. anerkannten Ausbildung etwas weiter ausführen? Wo genau ist das definiert? Was macht eine staatl. anerkannte Ausbildung aus? Warum ist der RettAss keine? Danke sehr. --Betaamylase (Diskussion) 21:33, 17. Jan. 2013 (CET)
Ist eigentlich recht selbsterklärend wenn man danach sucht. Ist halt nicht diese typische Lehrling-Meister Geschichte, insofern wird das schon korrekt sein. --Creihag (Diskussion) 12:08, 18. Jan. 2013 (CET)

NotSanG ersetzt RettAssG

Das Notfallsanitätergesetz tritt am 01.01.2014 in Kraft und löst das Rettungsassistentengesetz ab. Dieses behält allerdings bis zum 31.12.2014 seine Gültigkeit, so dass es bis zu diesem Datum möglich ist eine Ausbildung zum Rettungsassistenten zu beginnen und in den folgenden Jahren zu beenden. ($32 ff. NotSanG) (nicht signierter Beitrag von 79.236.198.98 (Diskussion) 16:06, 24. Jan. 2014 (CET))