Diskussion:Religionsunterricht in Deutschland/Archiv/2011

Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von 188.96.181.95 in Abschnitt Nordrhein-Westfalen

Sind öffentliche Schulen bekenntnisfrei oder nicht? Oder gibt es eine dritte Kategorie von der ich nichts weiß?

Meine Frage "in a nutshell": Ist eine staatlich - öffentliche Schule bekenntnisfrei im Sinne des GG oder nicht? Und wenn sie keine Bekenntnisschule ist was ist was ist sie dann?

Oder ausführlicher:

In Art 7 Abs 3 GG steht: "Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach."

Ist eine öffentliche Schule in BaWü, die katholischen als auch evangelischen Religionsunterricht und Ethik anbietet bekenntnisfrei oder nicht? Aber eine Bekenntnisschule ist sie wohl auch nicht da an Bekenntnisschulen entweder ausschließlich katholischer oder ausschließlich evangelischer RU gelehrt wird und diese Schulen (logischerweise) auch keinen Ethikunterricht anbieten und Schüler die aus der Kirche austreten oder nicht mehr am RU teilnehmen wollen auf andere Schulen verweisen können. Oder gibt es eine dritte Kategorie weder bekenntnisfrei ist (da der RU ordentliches Lehrfach ist) noch eine Bekenntnisschule ist da es auch Ethikunterricht gibt und Konfessionsfremde auch unterrichtet werden? Wie nennt sich diese Kategorie falls es sie gibt?

Ich frage mich ob die staatliche Schule an der ich war eine Bekenntnissschule oder eine Bekenntnisfreie Schule im Sinne des GG war? Meine Schule hatte im Gegensatz zum katholischen Mädchengymnasium gegenüber sowohl Jungs als auch Evangelische angenommen hat und Ethikunterricht gab es obendrein für jeden der sich, wie beschrieben, beim Schulleiter "aus Gewissensgründen" vom RU abmeldete - aber bekenntnisfrei war sie wohl auch nicht da der RU versetzungsrelevant war und de facto nicht zu 100% dem Ethikunterricht gleichgestellt war...aber was war sie dann? Interessiert --Soylentyellow 16:33, 25. Okt. 2011 (CEST)

Deine Schule war - wie alle öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg - eine Simultanschule. § 96 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg besagt: „Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen öffentlichen Schulen.“ -- Robert Weemeyer 10:53, 26. Okt. 2011 (CEST)
Aha, wieder was dazugelernt. Wie viele bekenntnisfreie Schulen gibt es denn so in der Praxis, ich meine ist bekannt wie hoch der Anteil dieser am Anteil aller Schulen ist bzw. welcher Schüleranteil diese besucht? Oder ist das nur so ein theoretischer Fall der in der Praxis aber kaum eine Rolle spielt?--Soylentyellow 21:43, 27. Okt. 2011 (CEST)
Der Anteil der bekenntnisfreien Schulen an den öffentlichen Schulen beträgt exakt 0 Prozent. --Caballito 17:52, 3. Dez. 2011 (CET)
Gibt es denn bekenntnisfreie Privatschulen? Oder gibt es die etwa auch nicht? --Soylentyellow 21:24, 8. Dez. 2011 (CET)


Vielleicht sollte man diese Tatsache noch irgendwo im Artikel hinzufügen, dass öffentliche Schulen in Deutschland praktisch nie "bekenntnisfreie Schulen" sind, auch wenn sie Schüler aller Religionssgemeinschaften (und Nichtgläubige) gemeinsam unterrichten, das war mir bis jetzt auch noch nicht bekannt. 84.173.138.186 00:41, 14. Feb. 2012 (CET)

Nordrhein-Westfalen

Drucksache 15/2209 Gesetz zur Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach (6. Schulrechtsänderungsgesetz) wurde am 14.12.2011 im Ausschusses für Schule und Weiterbildung besprochen und gebilligt, vgl. Drucksache 15/3545 - nur eine Woche später, am 21. Dezember 2011, wird die zweite Lesung im Plenum erfolgen. Es soll ein Beirat, den nach dem Bekunden von Ministerin Löhrmann der Koordinierungsrat (KRM) stellt, aufgebaut werden und den nicht vorhandenen staatlichen Ansprechpartner provisorisch (bis 2019, Auswertung 2018) ersetzen. Bekennender Islamischer Religionsunterricht (IRU) soll damit möglich werden. Im Jahr 2019 soll das Gesetz (§ 132 a Übergangsvorschrift zur Einführung von islamischem Religionsunterricht) auslaufen. Quelle http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD15-3545.pdf -- 79.251.112.80 04:40, 20. Dez. 2011 (CET)

Das Gesetz zur Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach findet weithin Zustimmung, als gangbarer Weg gilt § 132 a Übergangsvorschrift zur Einführung von islamischem Religionsunterricht. Was Löhrmann am 07. Dezember 2011 in ihrer in der Bilal-Moschee (Islamisches Zentrum Aachen) gehaltenen Rede zu erreichen hoffte http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Presse/Reden_MinisterinLoehrmann/7_12_2011_IRU__Bilal_Moschee_Aachen.pdf , bestätigte zwei Wochen später, am 21. Dezember 2011, das Parlament mehrheitlich http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.2/Gesetzgebung/Aktuell/01_Aktuelle_Gesetzgebungsverfahren/Islamischer_Religionsunterricht/index.jsp . Nach der 2. Lesung am 21.12.2011 gemäß Beschlussempfehlung (Drucksache 15/3545) wurde das Gesetz mit den Stimmen von CDU, SPD und Grünen gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE bei Enthaltung der FDP angenommen und verabschiedet. Das befristete Gesetz tritt am 1. August 2012 in Kraft und tritt am 31. Juli 2019 außer Kraft. -- 79.251.84.80 01:30, 23. Dez. 2011 (CET)

Ab Mitte August 2012 beginnt erstmals in einem Bundesland islamischer Religionsunterricht in den Grundschulen Nordrhein-Westfalens.

188.96.181.95 00:23, 15. Aug. 2012 (CEST)