Diskussion:Reichskammergericht

Letzter Kommentar: vor 26 Tagen von Meerwind7 in Abschnitt Reichsunmittelbare Beklagte

IP-Anmerkung Bearbeiten

In dem Abschnitt "Gründung und historische Entwicklung" erscheint folgender Satz:

"Weiterhin stellte nunmehr der König die Richter (Assessoren) am Gericht nicht mehr ausschließlich, sondern nur noch teilweise."

Ursprünglich hatte ich anstelle des Wortes "Richter" das Wort "Urteiler" benutzt. Das ist später geändert worden. Inhaltlich ist das nicht falsch, jedoch kann es zu Missverständnissen führen. Ich hatte bewusst das zugegebenermaßen altertümliche Wort "Urteiler" verwendet, um die Assessoren vom Kammerrichter abzugrenzen, der nur ganz begrenzt juristisch mitentschieden hat, sondern vielmehr hauptsächlich Repräsentationsgewalt, Aufsicht über die Assessoren und organisatorische Verfahrensleitung ausübte. KammerRICHTER ist also ein Fachbegriff, der nicht mit den Assessoren (ebenso ein Fachbegriff) verwechselt werden darf.

Ich würde vorschlagen, die Begrifflichkeit wieder zu ändern. Vielleicht - wie dies weiter unten geschehen ist - könnte man anstelle "Richter" oder "Urteiler" das Wort "Beisitzer" verwenden. ... (nicht signierter Beitrag von 139.18.126.124 (Diskussion) 18:00, 2. Jun 2005)


Stau Bearbeiten

Soweit ich weiß, waren die Ressourcen des RKG, insbesondere die personellen, für die Vielzahl der Prozesse viel zu knapp bemessen, vor allem wenn man bedenkt, dass ja alles schriftlich und formell vonstatten ging. Zu Zeiten von Goethe (der ja selbst Jurist war) sollen pro Jahr 16.000 neue Prozesse hinzugekommen, aber nur 800 abgeschlossen worden sein. Es soll Prozesse gegeben haben, die 200 Jahre (!) gedauert haben. --Duschgeldrache2 20:31, 31. Mai 2008 (CEST)Beantworten

  • Im Artikel wird die lange Bearbeitungszeit des Reichskammergerichts auf die Schriftlichkeit und mangelnde Durchsetzungsfähigkeit geschoben. Der Artikel lange_Bank attestiert eine verletzte Eitelkeit der dortigen Richter und Assessoren ob der Versetzung in die Provinzstadt Wetzlar. Und mein Buch hier macht das Geld verantwortlich: da die Besoldung aufgrund unzureichender Steuereinnahmen ausblieb, sollen statt der 50 Assessoren nur maximal 25 dort gearbeitet haben. 1772 sollen dort zwanzigtausend unerledigte Rechtsfälle gelegen haben. -- Hig 22:18, 5. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Über die Konstruktionsfehler und die Mißstände beim Reichtskammergericht in Wetzlar gibt sehr ausführlich und tief Einzelne gehend Auskunft der dicke Foliant (599 Seiten!):

Kayserlich=Allergnädigstes Hof=Decret, An Eine Hochlöblische allgemeine Reichs=Versammlung zu Regensburg, de dato 9. August 1768. Den de dato Wetzlar 16. Juli a. c. erstatteten Visitations=Bericht betreffend. Regensburg, Gedruckt bei Heinrich Georg Neubauer.

Leider ohne Register; aber vorangestellt: Verzeichnuß (sic) Deren Anlaagen (sic) zu dem allterunterthänigsten Bericht an Kayserliche Majestät und das Reich. (nicht signierter Beitrag von 91.2.52.235 (Diskussion) 11:14, 12. Jun. 2011 (CEST)) Beantworten

Gottesurteil Bearbeiten

kann es sein dass die Abschaffung von Gottesurteil/Gerichtskampf mit der Einsetzung des RKG zusammenfiel? 130.60.142.151 19:30, 27. Sep 2006 (CEST)

Nein. Die purgatio vulgaris (als Judicium Dei/ Gottesurteil) wurde seit dem 13. Jh. aus dem Kirchenrecht verbannt, so dass gerichtliche Kämpfe nur noch von weltlichen Institutionen durch geführt werden konnten, die ein eigenes Recht besaßen. Für das H.R.R. galt dies aber nur in den zahlreichen geistlichen Territorien. Wenn man es genau nimmt, dann wurden die gerichtlichen Kämpfe bis ins frühe 20.Jh. nicht ausdrücklich verboten! Der letzte, der solche Gottesurteile (als fränkisches Kmapfrecht bezeichnet) erwähnt ist der berühmte Kompilator Melchior Goldast um 1609. Andere Quellen behaupten sogar, das um 1650 derartige Zweikämpfe noch gehalten wurden. Da man aber das frühe Duell als privaten Gerichtskampf sehen kann, ist diese Materie nicht einfach abzugrenzen.--139.30.128.61 11:30, 25. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Amtstracht Bearbeiten

Es ist absolut ausgeschlossen,dass die Richter schon im 15. oder 16. Jahrhundert mit Allongeperücken herumliefen! Der Abschnitt beschreibt vermutlich ausschließlich die Endzeit des Gerichts, ist also für die Gesamtzeit seines Bestehens viel zu pauschal. -- Reinhard Dietrich 16:31, 23. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Links Bearbeiten

Link Reichskammergerichtsordnung von 1555 (Volltext) am 17.11.2008 nicht mehr erreichbar, gelöscht. Dafür 3 neue Links. -- Milgesch 14:13, 17. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Folgende Links waren auch nach Recherche auf den jeweiligen Websites nicht mehr erreichbar:

Ich habe sie deswegen (genau wie den Link zu der kostenpflichtigen Studienarbeit) gelöscht. Statt dessen habe ich einige Datenbanklinks ergänzt. --emha d|b 10:14, 3. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Eitel Friedrich II. (Hohenzollern) Bearbeiten

Eitel Friedrich II. von Hohenzollern (* 1452; † 18. Juni 1512 in Trier) war Graf in der Grafschaft Hohenzollern und gehörte der schwäbischen Linie der Hohenzollern an. Er war unter der Bezeichnung „Kammerrichter“ der erste Präsident des Reichskammergerichts. Als enger Freund des Königs Maximilian I. von Habsburg gewann er großen Einfluss in der Reichspolitik. Zur Literatur vgl. Martin Dressel: Graf Eitelfriedrich II. von Zollern (1452 - 1512). Ges. für Reichskammergerichtsforschung, Wetzlar 1995. Weshalb ist er nicht im Artikel erwähnt?--Muesse 11:51, 1. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Du bist Wikipedia. Wenn Du (belegte) Ergänzungen zum Artikel hast, so füge sie bitte ein! --Herrgott 17:16, 1. Feb. 2010 (CET)Beantworten
Habe es jetzt mal eingefügt, m.E. müsste aber noch unten bei Personal entsprechend ergänzt und im Text die Entwicklung der Begrifflichkeiten für die Präsiden erörtert werden. So weitgehend möchte ich als Laie vorsichtshalber nicht in den Artikel eingreifen und dies dem Hauptautor überlassen. Grüße--Muesse 20:33, 1. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Zuständigkeit Bearbeiten

"Bei Besitzstreitigkeiten konnte das Reichskammergericht zudem in erster Instanz gegen jeden angerufen werden, der nicht reichsunmittelbar war. z.B.. Bauern oder Städtebürger." - Ist nicht exakt das Gegenteil der Fall? Eigentlich wäre man doch wohl in einem solchen Fall zunächst auf die territoriale Gerichtsbarkeit verwiesen gewesen ... Beste Grüße -- 141.2.160.155 15:37, 4. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Reichsreform unter Ks. Joseph II. Bearbeiten

Im Artikel Heiliges Römisches Reich ist die Rede vom Versuch einer RKG-Reform durch Joseph II., die am strikten Souveränitäts-Anspruch der Landesfürsten gescheitert sei. Daraus folgere ich: Das hier genannte Verfahren der Ahndung von Landfriedensbruch durch einen Landesfürsten funktionierte im Spätabsolutismus (und wohl auch bereits früher), im Kontext zunehmender Bedeutungslosigkeit des HRR, faktisch längst nicht mehr. Hier fehlt also eine diesbez. Ergänzung im Abschnitt Geschichte, mir fehlen dazu die Quellen --62.202.241.51 12:24, 6. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Geschichte unvollständig. Bearbeiten

  • Wann ist das Gericht umgezogen und warum?
  • Bis wann existierte es? Warum wurde es aufgelöst?

--RokerHRO (Diskussion) 11:47, 11. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Archivierung Bearbeiten

Wo sind denn die ganzen Akten, sofern sie überlebt haben, heute?--62.91.26.166 14:17, 7. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Wenn Du dem siebten Link unter der Überschrift Weblinks auf der Vorderseite folgst, erhälst Du eine sehr ausführliche Antwort auf Deine Frage. --emha d|b 14:47, 7. Mär. 2013 (CET) PS: Ich bin ja nicht so: [1] :)Beantworten

Gründung des Reichskammergericht - 1. Satz des Artikels falsch Bearbeiten

"Das Reichskammergericht war seit seiner Gründung im Jahr 1495" Das ist völlig unhaltbar. Das Gericht existierte auch schon vorher. Im Jahr 1495 wurde lediglich die Reichskammergerichtsordnung erlassen, was das Verfahrensrecht und die Gerichtsverfassung normativ festlegte. Vor 1495 gab es nur kein Schriftstück, dass die Struktur des Gerichts festlegte, sodass die Arbeit am Gericht sich nach Bedarf, Gewohnheit und Herkommen richtete und änderte. Literatur: Bernhard Diestelkamp (Hg.) "Das Reichskammergericht. Der Weg zu seiner Gründung und die ersten Jahrzehnte seines Wirkens (1451-1527)" Böhlau Verlag So ein knallharter Irrtum gleich im ersten Satz, lässt kaum gute Erwartungen über die Qualität des restlichen Artikels übrig. (nicht signierter Beitrag von 88.74.58.145 (Diskussion) 23:09, 27. Jul 2015 (CEST))

Das Reichskammergericht scheint (nach den hier vorliegenden Informationen) als solches tatsächlich erst seit 1495 zu existieren. Vorher gab es das (kaiserl.) Kammergericht, der Funktion nach mit dem späteren Reichshofrat (!) mehr oder weniger identisch.--2001:A61:219B:4601:B9F4:42BC:2B72:1D1C 02:32, 7. Aug. 2015 (CEST)Beantworten

Philipp Franz Eberhard von Dalberg Bearbeiten

Freiherr Philipp Franz Eberhard von Dalberg wird hier für den Zeitraum 1671–1693 als Präsident des Gerichts genannt. Nach der Literatur wird er aber 1679 Dompropst in Worms und Kanzler der Universität Heidelberg (Georg Wilhelm Zapf: Johann von Dalberg Bischof von Worms, Augsburg, 1799, S. 14; (Digitalscan davon)). Kann er dann gleichzeitig noch Präsident des RKG gewesen sein? -- Reinhard Dietrich (Diskussion) 07:37, 7. Jan. 2019 (CET)Beantworten

In Jahns, Sigrid.: Das Reichskammergericht und seine Richter. Böhlau Verlag, Köln/Wien 2011, S. 678. steht in der Liste der Präsidenten folgender Eintrag; Philipp Pranz Eberhard Kämmerer v. Worms, Freiherr v. Dalberg († 1693 Mainz), Irgendwelche Angaben zum Domprobst oder Kanzler stehen da nicht. Ist das tatsächlich der gleiche? Ich schau mal weiter, ob ich was zu der Ämterhäufung finde. Dazu muss man aber sagen, dass die Präsidenten eher repräsentative Funktionen innehatte und nicht ins Tagesgeschäft involviert waren. Insofern wäre sowas nicht ausgeschlossen. Gruß Finanzer (Diskussion) 21:06, 7. Jan. 2019 (CET)Beantworten
Unser Artikel sagt auch, dass er 1679 auch Domprobst und Kanzler der Uni wurde. Also scheint alles ok. Und wie gesagt Ämterhäufungen sind in der damaligen Zeit nichts ungewöhnliches, wenn damit nicht wirklich viel Arbeit verbunden war. Da ging es meistens nur um die Pfründe. Die Arbeit machten andere. Finanzer (Diskussion) 21:09, 7. Jan. 2019 (CET)Beantworten

Reichsunmittelbare Beklagte Bearbeiten

Artikel: "In Strafsachen über mittelbare Reichsangehörige war das Reichskammergericht nicht erstinstanzlich zuständig. … Bei Besitzstreitigkeiten konnte das Reichskammergericht zudem in erster Instanz gegen jeden angerufen werden, der nicht reichsunmittelbar war, z. B. Bauern oder Städtebürger." Ist das nicht ein Widerspruch? Ist das "nicht" zu viel? Nun hatten aber z.B. die reichsunmittelbaren Dörfer eigene lokale Gerichtsbarkeiten... --Meerwind7 (Diskussion) 13:19, 8. Apr. 2024 (CEST)Beantworten