Diskussion:Rechtsfähigkeit (Deutschland)

Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Bartosaurus in Abschnitt Die Rechtsfähigkeit in Hochschulen

Teilrechtsfähigkeit eines Embryos? Gibt es nicht! Das Embryo ist nicht gegen Abtreibung geschützt. Die Frühabtreibung bis zur 14. SSW, aber auch die Spätabtreibung unter bestimmten Umständen nach der 14. SSW ist möglich und straffrei. Der Embryo ist im Mutterleib weder gegen Tod noch Körperverletzung geschützt. Seine volle oder eingeschränkte Rechtsfähigkeit steht und fällt mit der vollendeten Geburt. Siehe Schwangerschaftsabbruch. (nicht signierter Beitrag von 80.142.110.228 (Diskussion | Beiträge) 23:27, 28. Mär. 2010 (CEST)) Beantworten

so weit ich weiß endet die rechtsfähigkeit nicht mit dem tod: im bgb sind dazu keine angaben gemacht. man trägt auch nach seinem tod noch rechte. [Marc Müller]

Zum nicht eingetragenen Verein: irre ich mich, oder wird der nicht wegen der Teilrechtsfähigkeit der GbR inzwischen auch als teilrechtsfähig angesehen? -103II 15:45, 26. Jun 2005 (CEST)

Denke dass du Recht hast. -Wiesel 15:17, 3. Sep 2005 (C

um den leser verständlicher zu machen was eine juristische person des öffentlichen rechts ist, würde ich noch hinzufügen das auch städte wie zum besipiel die stadt berlin, kiel... dazugehören!! übrigebs juristische personen werden nicht so gennant weil es eine person ist (nur um ein klares bild zu schaffen)!!(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 82.83.122.11 (DiskussionBeiträge) 21:16, 7. Feb. 2006 )

Was ich gerne wissen würde, ist, wo die Unterschiede zwischen Teilrechtsfähigkeit und (Voll-)rechtsfähigkeit liegen. Was ist das "Plus" der Rechtsfähigkeit? 85.139.110.29 22:13, 13. Mär. 2007 (CET)Beantworten

QS-Diskussion

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Rechtsfähigkeit#Deutschland

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Gründliche Überarbeitung erforderlich. Es gibt in Deutschland (seit 1945) keine nicht-rechtsfähigen Ausländer mehr. Es hängt also nicht vom Heimatrecht ab, ob ein Ausländer rechtsfähig ist. Gemeint sind wohl ausländische juristische Personen. Die Aufzählungen rechts-/teilrechtsfähiger Gebilde könnte besser strukturiert und besser mit einzelnen Artikeln (Personenvereinigung etc) verlinkt werden. Auch diesbezügliche Redundanzen müssten vermieden werden. Etwa so:

  1. Volle Rechtsfähigkeit
    1. Natürliche Personen
    2. Juristische Personen des Privatrechts = vollrechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts
      1. Körperschaften des Privatrechts = eingetragener Verein und Abarten (e.V., GmbH, AG)
      2. Rechtsfähige Stiftungen des Privatrechts
    3. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (nach der abzulehnenden ultra-vires-Lehre nur teilrechtsfähig)
      1. Körperschaften des öffentlichen Rechts
      2. Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts
      3. Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts
  2. Teilrechtsfähigkeit
    1. Embryo...
    2. Außen-GbR
    3. nicht-rechtsfähiger Verein
    4. ...

Pelagus 21:41, 2. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Der Begriff der Teilrechtsfähigkeit ist mehr als irreführend. Im Zusammenhang mit Personengesellschaften ist er verfehlt, der BGH spricht insofern eindeutig von der Rechtsfähigkeit.

Habe die Formulierung in der Einleitung geändert. Ich verfüge hier nur über ältere Palandts etc, aber die frühere Behauptung (Ausländer nur nach Heimatrecht, nicht nach BGB rechtsfähig) ist hahnebüchener Unfug, mit Verlaub, im Bestreitensfalle kann ja ein aktueller Nachweis nachnotiert werden. +verneig+ Botulph 22:02, 2. Jul. 2011 (CEST). Nachtrag: leider zu früh gespeichert, die weitere Behauptung im Folgetext ebenfalls korrigiert. Im übrigen wäre in der Tat der gesamte Artikel überarbeitunsgbedürftig, zumind. Nachweise sollten eingefügt werden, m.E. +verneig+ Botulph 22:20, 2. Jul. 2011 (CEST).Beantworten

Klostertod?

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"Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbstständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Im Gegensatz zu einem solchen Rechtssubjekt stehen Rechtsobjekte, die nicht Träger von Rechten und Pflichten, sondern Gegenstand von Rechten und Pflichten sind. Die Rechtsfähigkeit des Menschen ist Ausdruck seiner personalen Würde. In Europa wurde im Laufe des 19. Jh. die Strafe des bürgerlichen Todes abgeschafft. Auch der Klostertod wurde aufgehoben."

Was hat denn bitte der Klostertod mit Rechtsfähigkeit zu tun? --ComradeMicha 12:41, 13. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Der Klostertod zog den Verlust der Rechtsfähigkeit nach sich. -- Edda32 00:58, 2. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Rechtsfähigkeit von Frauen

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Dieser Punkt fehlt noch in dem Artikel. Meines Wissens waren Frauen etwa im wilhelminischen Kaiserreich nicht rechtsfähig. Und davor wahrscheinlich auch nicht. Außerdem gab es einen zähen Kampf um die Rechte der Frau in unserem Grundgesetz. Lenagluck 00:05, 10. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Das ist nicht richtig. Frauen waren sowohl rechtsfähig, als auch mit Eintritt der Volljährigkeit geschäftsfähig. -- Edda32 01:00, 2. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Eingebundene Schautafel Rechtssubjekte in Deutschland viel zu groß

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Die eingebundene Schautafel (Vorlage) Rechtssubjekte in Deutschland sprengt nicht nur die Breite des Artikeraums auf der linken Seite sondern gleich die Bildschirmbreite ohne dass eine Möglichkeit des Hin und Herscrollens besteht. Erst bei der zweiten Stufe der Verkleinerung der Bildschirmansicht ist die Schautafel vollumfänglich sichtbar.--Bestoernesto (Diskussion) 06:16, 2. Feb. 2016 (CET) Anlage:Beantworten

Damit Ausgangssituation der Diskussion erhalten bleibt hier der ursprüngliche Vorlagenscript:
Rechtssubjekte
 Rechtssubjekt 

 Rechtsperson 

Natürliche Person


   
 Juristische Person 
 Juristische Person des privaten Rechts 

 Körperschaft des privaten Rechts 

eingetragener Verein


   

altrechtlicher Verein


   

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit


   
 Kapitalgesellschaft 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung


   

Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt)


   

Aktiengesellschaft


   

Kommanditgesellschaft auf Aktien


Vorlage:Klade/Wartung/3Vorlage:Klade/Wartung/4


   

eingetragene Genossenschaft


Vorlage:Klade/Wartung/3Vorlage:Klade/Wartung/4Vorlage:Klade/Wartung/5


   

rechtsfähige Stiftung



 Juristische Person des öffentlichen Rechts 

 Körperschaft des öffentlichen Rechts 

Gebietskörperschaft


   

Personalkörperschaft


   

Verbandskörperschaft


   

Realkörperschaft


Vorlage:Klade/Wartung/3Vorlage:Klade/Wartung/4


   

Anstalt des öffentlichen Rechts


   

Stiftung des öffentlichen Rechts


Vorlage:Klade/Wartung/3




   
 Personengesellschaft 

Gesellschaft bürgerlichen Rechts


   

Offene Handelsgesellschaft


   

Kommanditgesellschaft


   

Partnerschaftsgesellschaft


Vorlage:Klade/Wartung/3Vorlage:Klade/Wartung/4


   

Wohnungseigentümergemeinschaft


   
 Embryo 

Nasciturus


   

Nondum Conceptus




Vorlage:Klade/Wartung/3Vorlage:Klade/Wartung/4


Vorlage:Klade/Wartung/Style
Rechtssubjekte in Deutschland


--Bestoernesto (Diskussion) 06:31, 7. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Mitdenken, Fachliteratur

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In diesem Artikel sind meiner Ansicht nach inhaltlich mehrere Fehlerstellen enthalten.

In dem Schaubild zu den Rechtssubjekten ist zum Beispiel die Stille Gesellschaft aufgeführt. In der Fachliteratur heißt es jedoch, dass die Stille Gesellschaft nicht als rechtsfähige Personenmehrheit gilt.

Außerdem hat laut BGH (Beschluss vom 17. Oktober 2006 - VIII ZB 94/05) eine Erbengemeinschaft keine Rechtsfähigkeit. Hier ist die Erbengemeinschaft im Schaubild als Rechtssubjekt aufgeführt. Ein Rechtssubjekt ist jedoch Träger von Rechten und Pflichten.

Weiterhin ist im Schaubild der Überbegriff "Gesamthandsgemeinschaft" als Rechtssubjekt aufgeführt. Jedoch stellt sich deutlich die Frage, ob jede Gesamthandsgemeinschaft auch gleich ein Rechtssubjekt ist. Mir scheint, wenn dann gibt es Gesamthandsgemeinschaften, die Rechtssubjekte sind, es ist jedoch nicht jede Gesamthandsgemeinschaft ein Rechtssubjekt.

Außerdem werden Personengesellschaften und Gesamthandsgemeinschaft uneindeutig verwendet. Da das eine das andere durchaus einschließen kann.

Ich hätte mich über einen guten Artikel zu dem "Rechtssubjekt" /Rechtsformen sehr gefreut.

Dieser hier wirkt auf mich stark zusammenkopiert. Es wäre vielleicht sinnvoll, wenn der Artikel von einem Fachkundigen bearbeitet wird. (Ich bin nicht vom Fach, hätte es jedoch benötigt.) (nicht signierter Beitrag von 77.5.235.9 (Diskussion) ) (Aus Artikel übernommen)

Gesetzliche Vertreter

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Im Abschnitt Stufen der Rechtsfähigkeit im Unterabschnitt Vollrechtsfähigkeit sollte der zweite Satz ergänzt werden, etwa so:

"Vollrechtsfähig ist demnach jeder Mensch mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB), also auch Minderjährige und Betreute, bei denen die Ausübung der Rechtsfähigkeit den gesetzlichen Vertretern obliegt (§ 1629 (BGB), (§ 1896 (BGB)."

Kann das bitte jemand von Euch ergänzen? Wenn ich es mache, könnte eventuell die Zeichensetzung nicht der hier angewandten Norm entsprechen. Sciencia58 (Diskussion) 11:18, 19. Mai 2021 (CEST)Beantworten

Sorry, das ist vollkommener Unsinn, was Du da schreibst. Zu unterscheiden sind Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit. Geschäftsfähigkeit ist teilbar im Wege der hier angesprochenen familienrechtlichen Vertretungsregeln, nicht aber die Rechtsfähigkeit. Bitte suche Dir ein Betätigungsfeld, dem Du gewachsen bist. BG --Stephan Klage (Diskussion) 19:55, 19. Mai 2021 (CEST)Beantworten
Ich war Beamtin im Höheren Dienst und bin solchen Themen sehr wohl gewachsen. Im Artikel Rechtsfähigkeit steht: "Rechtsfähig ist, wer über Rechte und Rechtspflichten verfügt und deshalb rechtsgestaltende Handlungen vornehmen kann." Wie soll denn ein "Mensch mit der Vollendung der Geburt" also als Neugeborenes rechtsgestaltende Handlungen vornehmen? Ohne gesetzliche Vertreter würde das nicht gehen. Der Meinung war auch Gardini. Sciencia58 (Diskussion) 20:35, 19. Mai 2021 (CEST)Beantworten
Dann könnte es so heißen:
"Vollrechtsfähig ist demnach jeder Mensch mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB), also auch Minderjährige und Betreute, bei denen die Ausübung der rechtsgestaltenden Handlungen den gesetzlichen Vertretern obliegt (§ 1629 (BGB), (§ 1896 (BGB)." Sciencia58 (Diskussion) 20:49, 19. Mai 2021 (CEST)Beantworten
[1] Sciencia58 (Diskussion) 21:40, 19. Mai 2021 (CEST)Beantworten
Du möchtest Aussagen über Rechtshandlungsfähigkeit treffen, zu denen der Artikel im Abschnitt Rechtsfähigkeit (Deutschland)#Abgrenzungen explizit ausführt: Zu unterscheiden sind die Begriffe Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit. Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtsfolgen herbeizuführen. Hier erst kommen Geschäfts- und Prozessfähigkeit und damit die gesetzliche Vertretung ins Spiel. Der Link (der im Übrigen keine geeignete Quelle darstellt) trifft hierzu gar keine Aussage. --G. ~~ 21:48, 19. Mai 2021 (CEST)Beantworten
Also bei Handlungsfähigkeit kommt dann endlich ganz weit unten, in einem seltenen ungewöhnlichen Zusammenhang so ganz nebenbei eine Verlinkung auf Gesetzlicher Vertreter. Woher soll der Leser wissen, dass er auf Handlungsfähigkeit klicken muss? Es geht ja um nicht-handlungsfähige Menschen die Pflichten haben. Die Neugeborenen fallen schon unters Meldegesetz, haben Pflichten, müssen sich im Einwohnermeldeamt anmelden, aber wie kommen sie ins Rathaus? Die Volljährigen werden in der Einleitung erwähnt, obwohl die schon mindestens 18 Jahre älter sind, als die, die sich zum ersten Mal mit Wohnsitz anmelden müssen. Eine Verlinkung auf gesetzlichen Vertreter fände ich schon sinnvoll an der Stelle, die ich vorgeschlagen habe. Sciencia58 (Diskussion) 22:33, 19. Mai 2021 (CEST)Beantworten
Bei den Minderjährigen sehe ich auch nichts vom gesetzlichen Vertreter. Da könnte es auch rein. Sciencia58 (Diskussion) 22:36, 19. Mai 2021 (CEST)Beantworten
Du setzt voraus, dass der Artikel von jemandem aufgerufen wird, der oder die sich speziell für Rechtsfähigkeit von Säuglingen o. ä. interessiert. Das ist aber eine sehr spezielle Perspektive, die nicht bereits in der Einleitung bedient werden muss und m. E. auch nicht sollte, da es Ebenen miteinander vermengt und somit jedenfalls in der breiten Leserschaft mehr Verwirrung als Klärung stiften dürfte. Systematisch geht es bei der Rechtsfähigkeit darum, dass jemand überhaupt Rechtssubjekt ist und noch nicht um die Handlungen. Der einschlägige Abschnitt „Abgrenzungen“, der auf Handlungsfähigkeit (Deutschland) führt, kommt direkt als zweiter Abschnitt. Im Hinblick auf Rechtsfähigkeit sind Minderjährige – im Gegensatz etwa zum Nasciturus, der auch tatsächlich bereits in der Einleitung angesprochen wird – noch nicht einmal ein Spezialfall. --G. ~~ 22:44, 19. Mai 2021 (CEST)Beantworten
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Bei natürlichen Personen tritt diese ein mit Vollendung der Geburt, § 1 BGB. Bereits die Aussage, dass also auch Minderjährige und Betreute davon erfasst sind, führt in die Irre. Es wird nämlich konnotiert, dass es Unterscheidbarkeiten gäbe. Das ist aber falsch, sodass die Satzwendung also auch bereits verrät, dass der Kern des Begriffs gar nicht durchdrungen ist. Vollends abenteuerlich wird es mit der Satzwendung Ausübung der Rechtsfähigkeit. Rechtsfähigkeit wird nicht ausgeübt, sie besteht – bei jedem Menschen und ohne Ansehung seiner Handlungsfähigkeit. Ausgeübt werden Handlungen und zwar im Rahmen bestehender Handlungsfähigkeit, Bestandteil damit der (eingeschränkten) Geschäftsfähigkeit – und hier kommt allein die Vertretungsmacht ins Spiel. Natürlich muss sich ein Neugeborenes vertreten lassen, weil es selbst nicht handlungsfähig ist. --Stephan Klage (Diskussion) 23:06, 19. Mai 2021 (CEST)Beantworten
Dass Ausübung nicht richtig formuliert ist, habe ich schon verstanden. Deshalb eine andere Formulierung vorgeschlagen. Wenn die Aussage, dass also auch Minderjährige und Betreute davon erfasst sind, in die Irre führt, warum steht sie dann da? Sciencia58 (Diskussion) 23:14, 19. Mai 2021 (CEST)Beantworten
… weil jemand anderes die Sache eben auch nicht auf den Punkt gebracht hat. Der Artikel gehört mal überarbeitet und präzisiert. „Jeder Mensch ist rechtsfähig“. Punkt. Das schöne am Recht ist ja, dass es für manche Begriffe den höchsten Grad der Abstraktion zu treffen versteht und aus dieser Abstraktion Ableitungsmöglichkeiten gewährt, die dann vielschichtig werden können (beispielsweise die Grade der Geschäftsfähigkeit oder die unterschiedlichen Erfordernisse für eine gesetzliche Vertretung. Und erst da lohnt es sich zu diskutieren. --Stephan Klage (Diskussion) 23:23, 19. Mai 2021 (CEST)Beantworten
Guten Abend Stephan, auch wenn wir inhaltlich hier sehr nah beieinander liegen, und der Zusatz "also auch Minderjährige und Betreute." offensichtlich ein Pleonasmus darstellt, möchte ich Dich bitte, an Deinem Ton zu arbeiten. Ich teile Deine Einwände in dieser Diskussion, denke nur, dass manche Bemerkungen einer sachlichen Diskussion abträglich sind. Das muss nicht sein. In der Tat gehört der Artikel an mancher Stelle überarbeitet. --ScientiaX (Disputatio) 23:29, 19. Mai 2021 (CEST)Beantworten
<entfernt nach WP:D#K 11,12,--ScientiaX (Disputatio) 06:47, 20. Mai 2021 (CEST)> Dir zuliebe unternehme ich rein gar nichts. Fine. --Stephan Klage (Diskussion) 05:44, 20. Mai 2021 (CEST)Beantworten
Guten Morgen: Ob Du am Artikel selbst arbeiten willst oder nicht, steht Dir frei, lieber Kollege Stephan. Ich hatte mich eigentlich auf eine gute Zusammenarbeit gefreut und weiß Dein kritisches Feedback durchaus zu schätzen. Im Übrigen finde die Kritik angebracht, denn auch gegenüber Laien bzw. Nicht-Juristen können wir auch anders zum Ausdruck bringen, dass eine Definition oder eine Aussage nicht oder nur teilweise zutreffend ist. Ich denke, ein wenig mehr Freundlichkeit kann durchaus nicht schaden. Möchte selbst von anderen Fachkollegen in anderen Fachgebieten nicht despektierlich angesprochen werden, nur weil ich dort ein Laie wäre. Pardon, aber bei der Vergabe von irgendwelchen sonderbaren „Titeln“ hört mein Verständnis endgültig aber auf. Hier noch mal der rein vorsorgliche Hinweis auf WP:DISK und WP:KPA. Gruß und ein angenehmen Tag, --ScientiaX (Disputatio) 06:47, 20. Mai 2021 (CEST)Beantworten
Gardini, es ging mir darum, dass es von dem Artikel eine Verlinkung auf Rechtsfähigkeit (Deutschland) gibt, so dass jemand der im Artikel Kindheit liest, hier etwas für Nicht-Juristen Verstehbares finden sollte. Wenn dann hier auch nur "mit Vollendung der Geburt" steht, ist dem Laien nicht geholfen, denn die Frage wie denn diese Pflichten erfüllt werden sollen und wie Rechte wahrgenommen werden können, wird in der Einleitung nicht beantwortet und weiter unten auch nicht. Sciencia58 (Diskussion) 08:34, 20. Mai 2021 (CEST) Sciencia58 (Diskussion) 08:39, 20. Mai 2021 (CEST)Beantworten
@Sciencia58: So? @Stephan Klage: Sei doch bitte so gut, auch einen kurzen fachmännischen Blick auf meine verlinkte Ergänzung in Kindheit zu werfen. Wenn das so passt, kann die Angelegenheit damit vielleicht als erledigt gelten. --G. ~~ 10:00, 20. Mai 2021 (CEST)Beantworten
Super Danke! Das ist die beste Lösung. Sciencia58 (Diskussion) 10:04, 20. Mai 2021 (CEST)Beantworten
@Gardini, eine vertretbare Lösung (Artikel: Kindheit). Ich würde allerdings „beschränkt“ in Klammern setzen, da die Einschränkung im Regelfall temporärer Natur ist und Deine Aussage genauso für die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit (Normalfall bei Volljährigen) gilt. Hab das aber nicht geändert, weil Du aus formalen Gründen möglicherweise lieber umformulieren möchtest. Gut ansonsten, merci. --Stephan Klage (Diskussion) 12:14, 20. Mai 2021 (CEST)Beantworten
Ich habe zu danken. Damit also erledigt. --G. ~~ 12:35, 20. Mai 2021 (CEST)Beantworten

Die Rechtsfähigkeit in Hochschulen

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Das ist kein einfaches Thema. Kann eine Fakultät oder ein Institut selbst Kaufverträge usw. abschließen oder tun die handelnden Personen das nur für die Hochschule? Wenn ich in Prüfungsfragen vor Gericht ziehen will, verklage ich dann meinen Prüfungsausschuss oder die Fakultät oder die Hochschule? Kann eine Fakultät die Hochschule verklagen? Interorganstreit gibt es ja. Braucht es dafür eigene Rechtsfähigkeit? --Bartosaurus (Diskussion) 15:40, 12. Jan. 2022 (CET)Beantworten