Diskussion:Prädikatsexamen

Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Lexberlin in Abschnitt Einleitungssatz

Prädikatsexamen Wirtschaftswissenschaften Bearbeiten

Gibt es dazu vielleicht auch eine Quelle? Weil sich Leute im Internet erheblich Streitereien darüber liefern, ab wann und ob es überhaupt ein solches in Wiwi gibt. (nicht signierter Beitrag von 132.187.3.26 (Diskussion | Beiträge) 19:32, 29. Jun. 2009 (CEST)) Beantworten

Bin selber Wirtschaftswissenschaftler und im Momentan ziemlich baff. Habe auch ich ein Prädikatsexamen? Mal ehrlich, habe noch nie von einem Prädikatsexamen in den Wirtschaftswissenschaften gehört! (nicht signierter Beitrag von 130.226.45.152 (Diskussion) 16:31, 1. Mär. 2011 (CET)) Beantworten
Quellen sind mittlerweile offensichtlich angegeben. Daher erledigt. --77.87.224.99 15:44, 20. Feb. 2020 (CET)Beantworten
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. 77.87.224.99 15:44, 20. Feb. 2020 (CET)

Definition Bearbeiten

Was mich irritiert: Anfangs heißt es, Prädikatsexamen sei Voraussetzung für Promotion (scheinbar in allen Fächern), dann kommt aber, dass es außerhalb von Jura gar keine Definition gibt. Wenn die Promotionsordnungen wirklich ein "Prädikatsexamen" verlangen, muss das doch festgelegt sein. Oder ist gemein, dass das, was die Promotionsordnungen verlangen (und z. B. über die Note definieren) ein Prädikatsexamen genannt wird? Dann sollte man das schreiben. (nicht signierter Beitrag von 77.11.73.126 (Diskussion) 10:18, 23. Nov. 2012 (CET))Beantworten

Gegenstand des Artikels: Ankündigung einer Überarbeitung und Kürzung Bearbeiten

Der Artikel heißt Prädikatsexamen. Soweit Promotionsordnungen den Begriff "Prädikatsexamen" verbunden mit einer Notenangabe verwenden, können sie als Beleg für den Sprachgebrauch zitiert werden. Ich sehe das derzeit aber nur bei der Promotionsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Universität Magdeburg, wo es in § 5 heißt

"(1) ...

1. ein Studium im Gebiet der Wirtschaftswissenschaft ... nachweisen kann, und

2. dieses Studium mit einem akademischen Grad (Diplom, Magister, Master bzw. anderer gleichwertiger Abschluss) und mit einem Prädikatsexamen (mindestens gut) abgeschlossen hat.

(2) ...wer ein rechtswissenschaftliches Studium mit der ersten juristischen Staatsprüfung mit Prädikat (mindestens befriedigend) abgeschlossen hat."

Sonstige notenmäßige Promotionsvoraussetzungen oder juristische Examensstatistiken mögen in anderen Artikeln erläutert werden. Ich werde demnächst eine entsprechende Überarbeitung vornehmen. Hinweise auf andere Belege nehme ich gerne auf.--Lexberlin (Diskussion) 21:16, 2. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Die bisher als Beleg angegebene Promotionsordnung der Universität Siegen vom 12. März 1999 ist inzwischen überholt. Schon die Fassung vom 15. Juli 2016 enthielt den Begriff "Prädikatsexamen" nicht mehr, die alte Promotionsordnung enthielt ihn übrigens nicht nur für einen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss, sondern für sonstige mit der Formulierung in § 5 Abs. 1e "Den Abschluß eines anderen wissenschaftlichen Studiums an einer deutschen Universität mit einer deutlich über dem Durchschnitt liegenden Abschlußnote (Prädikatsexamen)".--Lexberlin (Diskussion) 00:26, 15. Nov. 2021 (CET)Beantworten

Einleitungssatz Bearbeiten

Der Begriff Prädikatsexamen für juristische Staatsexamina hat eine lange Tradition. Daher müsste nicht nur der heutige Sprachgebrauch, sondern auch die frühere Verwendung dargestellt werden. Der im Abschnitt Rechtswissenschaft erfolgte Hinweis auf Sachsen kann sich frühestens auf das Jahr 1991 beziehen. Und in Bayern gehen die Uhren sowieso anders. Ich halte die allgemeine Aussage im Einleitungssatz, "juristische Abschlussprüfungen, die besser als mit der Note „ausreichend“ bewertet werden" so für falsch. Daran ändert auch das Wort uneinheitlich im Hauptsatz nichts. Mein Vorschlag daher: Der Begriff Prädikatsexamen wird in Deutschland verwendet vor allem für juristische Abschlussprüfungen, die besser als mit der Note "befriedigend" bewertet werden, in einigen Bundesländern besser als „ausreichend“. --Malabon (Diskussion) 22:37, 5. Sep. 2022 (CEST)Beantworten

Ich würde den Einleitungssatz auf den ersten Halbsatz verkürzen "Der Begriff Prädikatsexamen wird in Deutschland uneinheitlich verwendet vor allem für juristische Abschlussprüfungen." Näheres enthält der Artikel. Insgesamt neige ich inzwischen dazu, den Artikel für einen Löschkandidaten zu halten. Entsprechende Ausführungen im Hauptartikel: Juristenausbildung in Deutschland sollten genügen. Einen belastbaren Beleg haben wir eigentlich nur in Gestalt des Berichts des bayerischen Prüfungsamts; Sachsen ist eher schwach belegt.. Der Rest ist Alltagstheorie. Nach meinem Eindruck wird gerade in Stellenausschreibungen fast nur noch die exakte Notenbezeichnung oder Punktzahl aufgeführt, um Missdeutungen zu vermeiden, auch im Hinblick auf Konkurrentenklagen. Der Abschnitt Wirtschaftswissenschaften ist mit einer vereinzelten Promotionsordnung überhaupt nicht repräsentativ belegt. Die Ausführungen zu überdurchschnittlichen akademischen Abschlüssen in Frankreich wären in einem anderen Artikel unterzubringen. --Lexberlin (Diskussion) 23:54, 5. Sep. 2022 (CEST)Beantworten