Diskussion:Policeyordnung für das Herzogtum Westfalen (1723)

Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von Machahn in Abschnitt Policey-/Polizeiordnung

Bitte bei Beiträgen zur Diskussion am Ende immer "Signatur und Zeitstempel" setzen (dritter Button von links)--Andreas Rutz (Diskussion) 10:33, 29. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Allgemeines

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Ich erachte es als sehr sinnvoll, dass wir dem zweiten Teilstück (Inhalt der einzelnen Abschnitte) die Titelübersicht vorausstellen. So ist es für den Lese m.E. wesentlich einfacher die Texte nachzuvollziehen und bei einer möglichen Bearbeitung der Quelle auch diese leichter zu verstehen.

Ja, das können wir m.E. gerne machen - einer der Redakteure hat vorgeschlagen, dass wir das Digitalisat bei WikiSource hochladen. Von der Titelübersicht könnten wir dann dorthin verlinken.--Andreas Rutz (Diskussion) 10:33, 29. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Ferner sollten wir uns in der nächsten Sitzung m.E. darauf einigen, ob wir "PO", oder "Polizeiordnung" schreiben. Eine Kleingikeit, die einen Artikel schnell difus erscheinen lassen kann.

PO wäre m.E. in Ordnung, wir sollten auf die Abkürzung direkt am Anfang hinweisen: "Polizeiordnung (im Folgenden: PO)"--Andreas Rutz (Diskussion) 10:33, 29. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Hier müsste man das PO weiter vereinheitlichen. Die Frage ist jedoch wie mit dem Begriff "PolizeiordnungEN" zu verfahren ist. Eine Abkürzung würde hier m.E. den Redefluss stören, andererseits jedoch die Vereinheitlichung ad absurdum führen. Ferner ist die Frage, ob es Polizei- oder Policeyordnung heißen soll. --A.Schoenen (Diskussion) 14:52, 19. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Wir sollten es bei PO sowohl für Singular als auch Plural belassen, so wird es auch in Lexika gehandhabt--Andreas Rutz (Diskussion) 17:24, 21. Jan. 2014 (CET)Beantworten
Policeyordnung wäre der richtige Begriff.--Andreas Rutz (Diskussion) 17:24, 21. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Einführung

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Ich habe jetzt die Einführung mal gemäß unserer Überlegungen im Kurs zusammengestellt (Sorry, hatte mich erst nicht angemeldet, deshalb nur die IP am Anfang) Bei den allgemeinen Infos zur Policey habe ich etwas mehr aufgenommen, da der Wiki-Artikel zur Policey recht knapp ist. Ist das ok?

Darüber müssen wir uns in der ersten Sitzung im Januar unterhalten, ggf. können wir einfach Infos in den Wiki-Artikel zur Policey auslagern und darauf verweisen.--Andreas Rutz (Diskussion) 10:33, 29. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Über die Vorgehensweise habe ich im Detail noch immer keine Klarheit, hatten wir uns jetzt auf ein festes Vorgehen geeinigt?

Wir werden in der ersten Januar-Sitzung den Artikel im Detail diskutieren und festlegen, was noch zu tun ist.--Andreas Rutz (Diskussion) 10:33, 29. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Die Policeyordnung habe ich jetzt standardmäßig mit PO abgekürzt. Ist das in Ordnung? Grade in der Einführung würde es sonst zu einer ständigen Wiederholung des Begriffes kommen.

Viele Grüße, Alex Gerber --AlexGerb (Diskussion) 14:43, 30. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Datierung der Bestätigung der PO durch Clemens August

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An das Exemplar der PO im Besitz der Uni Bib Göttingen ist die Bestätigung durch CA angebunden (S. 317). Hier ist allerdings eine andere Datierung als in unserer Einleitung angegeben: "Gegeben in Unserm Residentz-Schloß Ahauß den 20 Novembris 1723." Die Seite wäre außerdem noch schön als Bebilderung für den Artikel: http://www.ubka.uni-karlsruhe.de/kvk/view-title/index.php?katalog=EROMM_WEBSEARCH&url=http%3a%2f%2fresolver.sub.uni-goettingen.de%2fpurl%3fPPN676469140&showCoverImg=1

Die ursprüngliche Policeyordnung von Joseph Clemens stammt vom 20. Sept. 1723, die Bestätigung durch Clemens August vom 20. Nov. 1723 - so auch bei Scotti, bitte korrigieren!--Andreas Rutz (Diskussion) 17:24, 21. Jan. 2014 (CET)Beantworten


Siehe auch

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Soll dieser Abschnitt eingefügt werden? Auf was sollte man verlinken? Da wir die wichtigsten möglichen Verlinkungen bereits im Textt verlinken (Bssp. Herzogtum Westfalen) macht es m.E. keinen Sinn. Anders sieht es jedoch bzgl anderer Artikel aus. Man könnte diesen Artikel in anderen verlinken. Bsp. (das zwar kurz ist, aber eig nur Westfalen behandelt).--A.Schoenen (Diskussion) 14:52, 19. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Ich denke, die Kategorie können wir uns sparen, da wir in der Tat alles wesentliche verlinkt haben und es im Moment keine vergleichbaren Artikel gibt. Unseren Artikel in anderen Artikeln verlinken können wir erst nach Freischaltung.--Andreas Rutz (Diskussion) 17:32, 21. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Stand 30.01.2014, 11 Uhr

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- Korrekturlesen (Rechtschreibung, Zeichensetzung)


Inhalt der PO

(Rütters:) - die Angabe der Paragraphen in Klammern ist nicht verständlich und muss im Einführungstext erläutert werden


Themenblöcke

- Vereinheitlichung: Tit., nicht Titel

- wörtl. Zitate belegen (Verweis auf Scotti mit Seitenzahl!)

- Beiträge sind z.Zt. noch sehr deskriptiv, hier könnten vielfach Kontexte nachgetragen werden, natürlich in Maßen, weil es ja grundsätzlich um die PO gehen soll, aber der kurkölnische bzw. westfälische Zusammenhang wäre interessant, ggf. reichen auch Literaturhinweise in der Fußnote - etwa bei den Reichspoliceyordnung: Vgl. grundlegend Weber, Matthias: Die Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548 und 1577. Historische Einführung und Edition (Ius commune. Sonderheft 146), Frankfurt a. M. 2002.

- Handel und Wirtschaft: Biertrinken kürzen, Abschnitt Einzelbestimmungen noch einmal durchsehen

- Schadensregulierung und -prävention: kommen hier auch noch Zusammenfassungen und Kommentare zu den anderen Titeln? Überschriften einfügen!


Quellen

- bei den Archivsignaturen Links zu den entsprechenden Stellen in www.archive.nrw ergänzen (Dorn)

- Druckausgaben der PO (Voigt)

- VD 18 (Voigt)

- Scotti (Spanknebel)

- Repertorium der Policeyordnungen (Spanknebel)

- weitere Verweise im Repertorium? (Spanknebel)


Literatur

- ich habe gerade meine Literaturliste für das Seminar im eCampus hochgeladen, die gerne ausgeschlachtet werden darf!--Andreas Rutz (Diskussion) 09:09, 23. Jan. 2014 (CET)Beantworten

- noch einarbeiten: Harm Klueting (Hrsg.): Das Herzogtum Westfalen, Bd. 1: Das kurkölnische Westfalen von den Anfängen kölnischer Herrschaft im südlichen Westfalen bis zu Säkularisation 1803, Münster 2009. (nicht signierter Beitrag von Andreas Rutz (Diskussion | Beiträge) 12:05, 30. Jan. 2014 (CET))Beantworten

Entstehungsgeschichte/Nachfragen

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  • Es scheint von den Landständen des Herzogtums 1720 eine Initiative zur Revision der alten Polizeyordnung ausgegangen zu sein. Dies war eine Ursache für die Ordnung von 1723. (so müsste es bei Johannes Rathje: Die Behördenorganisation im ehemals kurkölnischen Herzogtum Westfalen. Diss. Kiel, 1905 S.71 stehen.) In der Tat da heißt es: "Im Jahr 1720 baten die Stände um eine Revision der Policeyordnung von 1595. Der Kurfürst willigte ein, "Landdrost und Räte" traten mit den Deputierten von Ritterschaft und Städten zu Beratungen zusammen, die 1723 zum Abschluss führten." Als Quelle wird verwiesen auf: Vollständige Sammlung deren die Verfassung des Hohen Erzstiftes Cölln betreffender Stücken, mit denen benachbarten Hohen Landesherrschaften geschlossener Concordaten und Verträge, dan in Regal- und Cameral-Sachen, in Justiz-Polizey- und Militär-Weesen vor und nach ergangener Verordnungen und Edicten. Köln, 1772 Bd. 1 S, 16. (Die Seitenzahl scheint nicht zu stimmen) Auch Reininghaus (In Klüting Herzogtum Westfalen Bd.1 S.758) verweist auf die Einflussnahme der Stände, etwa hinsichtlich der kurfürstlichen Politik gegenüber den Zünften Machahn (Diskussion) 16:29, 30. Jan. 2014 (CET)Beantworten
  • Im Abschnitt Religion/Konfession ist so weit ich das sehe ist nur von Religion im Allgemeinen die Rede. Der Aspekt der Verpflichtung auf den Katholizismus fehlt in der Darstellung. Spielt der konfessionelle Aspekt in der PO keine Ordnung? Machahn (Diskussion) 13:25, 30. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Es gibt in der PO keinen direkten Bezug auf den Katholizismus oder andere Konfessionen. Der katholische Charakter der religiösen Titel wird ausschließlich durch einige Begriffe wie 'Mutter Christi', 'Heilige', 'Erzbischof' und das Verbot der Lästerung der beiden ersten kenntlich. Die Gläubigen werden lediglich als 'Christliches Volck' bezeichnet (Tit. 6). Eine Ausnahme bilden die außerhalb des akzeptierten konfessionellen Rahmens stehenden Wiedertäufer. (nicht signierter Beitrag von Clemens August von Bayern (Diskussion | Beiträge) 16:11, 31. Jan. 2014 (CET))Beantworten

Danke für die Antwort Machahn (Diskussion) 20:38, 31. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Policey-/Polizeiordnung

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Hallo, ist die Verschiebung nach "Policey..." sinnvoll? Die Schreibweise entspricht ja nun weder der heutigen Rechtschreibung noch der damaligen Schreibweise (Polizei=Ordnung, Herzogthumb Westphalen). Bei Geheimer Rat wird auch nicht die alte Schreibung verwendet. .gs8 (Diskussion) 11:47, 31. Jan. 2014 (CET)Beantworten

von der Forschung wird zu einem großen Teil die altertümliche Schreibweise gewählt, damit keine Verwechselung mit der modernen Polizei aufkommen kann. (z.B. hier) Machahn (Diskussion) 11:59, 31. Jan. 2014 (CET)Beantworten
Wenn es die Forschung so gebraucht, ist es wohl nicht falsch. Aber in der Wikipedia finde ich nichts über diesen Usus. Der Link Policeyordnung im Artikel läßt den Grund der altertümlichen Schreibung auch nicht erkennen, zumal im verlinkten Artikel (außer in eine Zitat und einem Link) konsquent die neue Rechtschreibung verwendet wird. .gs8 (Diskussion) 17:37, 31. Jan. 2014 (CET)Beantworten
ich hab mal einen Satz dazu bei Polizeiordnung eingefügt. Machahn (Diskussion) 20:39, 31. Jan. 2014 (CET)Beantworten