Diskussion:Pauschalabgabe

Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von 2001:4C50:2E1F:F600:FD9C:24A5:EDA9:BC0E in Abschnitt Geschichte

Falscher Begriff Bearbeiten

Der Begriff der Abgabe ist im deutschen Rechtssystem staatlichen Einnahmen vorbehalten (vgl. "Abgabenordnung"), der Begeriff bezeichnet deshalb an öffentliche Stellen zu leistende Zahlungen. Er ist im Urheberrecht als Teil des Privatrechts deshalb verfehlt. Es handelt sich um eine Pauschalvergütung -- im Gegensatz zur Individualvergütung -- für Rechte, die nicht aufgrund individueller Verträge zwischen Rechteinhaber und Nutzer über die Rechteeinräumung gezahlt werden, sondern für Nutzungen die per Gesetz erlaubt sind. Es bleibt aber eine Vergütung, die an den Privaten Rechteinhaber oder Vereinigungen solcher Rechteinhaber (Verwertungsgesellschaften) gezahlt werden und nicht an staatliche Stellen. Verwertungsgesellschaften sind Provatrechtssubjekte. Der gesamte Artikel ist deshalb eigentlich falsch, überflüssig und sachlich unzutreffend. (nicht signierter Beitrag von 2A00:E68:14:16:A93B:3B95:D970:7AD7 (Diskussion | Beiträge) 11:23, 27. Jul 2015 (CEST))

Offline Bearbeiten

Die Quelle [1] ist nicht (mehr) erreichbar - hat jemand eine neue?

http://web.archive.org/web/19960101-re_/http://www.druck-gegen-abgaben.de/zahlen/popup_05.html hier aus dem web archive-Mr john doe 15:17, 25. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Wie hoch ist die Pauschalabgabe auf Rohlinge? Bearbeiten

Mit den "Speichermedien" in der Auflistung hier sind laut dem Wikilink und der Quelle nur HDDs und USB-Sticks gemeint. Aber wie hoch ist die Agabe auf Rohlinge (die übrigens auch zu den Speichermedien zählen)? --MrBurns 15:45, 12. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Das würde mich auch interessieren. Denn einerseits könnte man sie als Digitale Speichermedien, aber theoretisch auch als Bild- bzw. Tonträger ansehen. (Wobei hier die Gebühr abhängig von der Spielzeit wäre.)
Eventuell gibt es auch eine eigene Regelung für verschiedene Rohlunge:
Laut aktuellen Berichten will die ZPÜ z.B. für Blu-Ray-Rohlinge eine Abgabe 3,473 Euro pro Stück durchsetzen. Mehr Infos gibt es z.B. hier
--Leon B. aus S. 22:48, 9. Feb. 2010 (CET)Beantworten


Wird die Pauschalabgabe eigentlich vor oder nach MwSt. aufgeschlagen? (nicht signierter Beitrag von 87.180.48.52 (Diskussion | Beiträge) 05:27, 18. Sep. 2009 (CEST)) Beantworten

Laut diesem Bericht (und diesem Bericht) wird auf interne Festplatten keine Abgabe aufgeschlagen. Ist das korrekt? (nicht signierter Beitrag von Tosnic (Diskussion | Beiträge) 11:10, 18. Mär. 2013 (CET))Beantworten

POV Bearbeiten

Der Artikel bezieht sich wohl nur auf die Situation in Deutschland, erwähnt das aber mit keinem Wort. Es gibt in anderen Ländern ähnliche Steuern. --astat 16:07, 9. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

http://www.aume.at/rte/upload/ura/tarife_lkv_ab01_10_10.pdf sollt es in Österreich sein, wenn jemand Lust hat es einzubauen ;-) --80.109.131.131 18:15, 16. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

"gültig bis 2010" Bearbeiten

Kann jemand die aktuelle Situation beschreiben? Oder soll "bis 2010" heißen, dass die Erhebenung eingestelt wurde? (Ich meine z.B. gehört zu haben, dass die Pauschale für Drucker aufgehoben sei, kann das aber nicht wirklich finden.) --80.149.71.210 09:13, 6. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Diese Info hatte ich jetzt auch hier zu findn gehofft - ich meinte, es hätte mal was in der c't gestanden, weiß aber nicht ob es da ansonsten Einschränkungen (z.B Drucker vs. Kopierer) gab ... --Hagman 17:24, 17. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

veroeffentlicht ist nicht rechtskraeftig Bearbeiten

Beide bisher veroeffentlichten Tarife zu Mobiltelefonen sind umstritten[1]. Das Wort rechtskraeftig wird ueblicherweise im Zusammenhang mit Urteilen verwendet und koennte im Kontext faelschlicherweise verstanden werden als "der Tarif ist allgemein akzeptiert". (nicht signierter Beitrag von 81.47.192.186 (Diskussion) 16:45, 2. Nov. 2011 (CET)) Beantworten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. http://www.bitkom.org/de/presse/8477_70068.aspx

Summe der Einnahmen Bearbeiten

Moin! Ich habe nach einer Summe gegoogelt, aber nix gefunden. Hat hier einer eine quelle. Aus dem geschäftsbericht 2011 kann ich es nicht heruasfiltern. Gruß--ot (Diskussion) 10:06, 24. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Mehrwertssteuer Bearbeiten

Kommt da noch Mehrwertssteuer drauf [vermute: ja], oder ist die in den Tarifen schon drin? Müsste man mal erwähnen. Grüße --StudentG (Diskussion) 09:01, 25. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Kopierabgabe Bearbeiten

Bin zwar relativ zügig hierhergelangt, aber ich bin grad stark verwundert dass Kopierabgabe(noch rot) nicht mal als Suchbegriff auffindbar ist. --Itu (Diskussion) 04:40, 23. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Lemma Bearbeiten

Und überhaupt: Wie rechtfertigt sich denn der maximal unspezifische Begriff Pauschalabgabe als Lemma(statt Urheberrechtsabgabe z.B.)? --Itu (Diskussion) 05:22, 23. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Stimmt. Pauschalabgaben gibt es viele. Urheberrechtsabgabe ist eindeutig das Lemma dieses Artikels. --Hippie2000 (Diskussion) 16:09, 27. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Videorekorder Bearbeiten

Nachdem ich mich lange wundern musste dass Videorekorder, sprich zeitgemässerweise Festplattenrekorder, nur absolut unnachvollziehbar teuer zu finden sind, schien mir bis eben des Rätsels Lösung wie Schuppen von den Haaren zu fallen. Aber im Artikel finde ich nur "Multimedia-Festplatten mit Aufzeichnungsfunktion: 34,00 €" - selbst dass erklärt es nicht. --Itu (Diskussion) 04:56, 23. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Privatkopie Bearbeiten

Also mit einer Verlinkung unter Siehe Auch kann die Beziehung zur Privatkopie ja wohl kaum dargestellt sein. --Itu (Diskussion) 05:37, 23. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Doch. Diese Abgabe wird mit der Rechtssicherheit der Privatkopie beworben. --Hippie2000 (Diskussion) 16:05, 27. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Geschichte Bearbeiten

"Da es sich um eine rein zivilrechtliche Forderung handelt, kommen jedoch auch nicht alle Hersteller der Forderung nach [...]" Gibt es für diesen Satz einen Beleg? Wenn nicht, sollte er gelöscht werden. Wenn ja, dann bitte den Beleg verlinken. Eine Liste derjenigen Importeure und Hersteller, die die Pauschalabgabe nicht zahlen, wäre für viele sehr interessant. Gerade heutzutage, wo die GEMA täglich unbeliebter wird. --Oliverk71 (Diskussion) 16:55, 27. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Da seit 3 Monaten weder ein Beleg noch ein Beispiel für einen Gerätehersteller, der keine Pauschalabgaben zahlt, gekommen ist, und mir dieser Abschnitt auch sachlich falsch vorkommt (im Gesetzestext ist ausdrücklich davon die Rede, dass der Urheber einen *Anspruch* auf die Pauschalabgabe hat), lösche ich diesen Absatz jetzt. --Furanku (Diskussion) 16:15, 7. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Inzwischen sehr veraltet Bearbeiten

Die Vergütungsansprüche für stehenden Text und stehendes Bild werden unmittelbar von der VG WORT und der VG Bild-Kunst eingezogen („Reprographie“). Die Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von audio- und audiovisuellen Werken werden dagegen von der Zentralstelle für Private Überspielungsrechte (ZPÜ) geltend gemacht.

  • Die Überschrift "Pauschalabgabe" ist ganz sicher nicht vom UrhG gepachtet und damit sehr unspezifisch.

MichaelHartnick (Diskussion) 17:50, 29. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Man findet leider keine wirklich aktuellen Zahlen. Hin und wieder findet amn welche vom Stand 2011/12, aber die dürften auch nicht mehr aktuell sein, dort stehen z.B. noch die €3,473 für blu-ray-Rohlinge, aber ich habe einen Shop gefunden, der verspricht, die GEMA-Gebühren alle zu zahlen und trotzdem BD-Rohlinge ab €0,60/Stück anbietet. Und auch sonst findet man auch in Deutschland kaum noch BD-R als Spindel für Preise um 4€/Rohling, aber da zur Abgabe ja noch USt dazukommt, würde ja alleine die Pauschalabgabe von €3,473 beim Endkunden (je nachdem, welcher Steuersatz für die Pauschalabgabe gilt) €3,71611 oder €4,13287 ausmachen. Btw, ich habe dein QS-Bapperl wieder entfernt, weil auif der QS ist nichts eingetragen. --MrBurns (Diskussion) 18:02, 29. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Letztendlich Bearbeiten

ist dieses Abgreifen von Geldern ein Freifahrtschein für das Kopieren von UR-geschützten Werken. Unter heutigen Gesichtspunkten, technischen Möglichkeiten und auch möglichen Anwendungen ist das BVG-Urteil von 1971 nicht mehr haltbar--93.207.132.222 12:57, 2. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Die Abage ist nur für Privatkopien. Daher nicht für komerzielle Nutzung oder Weitergabe in die Allgemeinheit (über P2P, etc.). Und einen "wirksame technischen" Kopierschutz (was das genau ist, ist auch juristisch umstritten) darf man trotzdem nicht umgehen. --MrBurns (Diskussion) 01:13, 4. Dez. 2013 (CET)Beantworten

In den "Preislisten" die Einheiten mit angeben Bearbeiten

Wie ich das sehe, sind weiter oben in den Listen die Preise als pro Stück gemeint, weiter unten eher als pro Jahr? Aber egal, wie es gemeint ist, die Einheit muß jeweils mit aufgeführt werden, der Geldbetrag alleine reicht nicht. --Zopp (Diskussion) 21:54, 2. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Urheberabgaben für Mobiltelefone und Tablets nicht korrekt Bearbeiten

Die verzeichneten Abgaben sind nicht die tatsächlichen, sondern die ursprünglich mal vom Verband Bitkom geforderten Gebühren. Geeinigt wurde sich auf weit geringere Beträge, wobei ich keine richtige Quelle finden konnte, nur Newsartikel:

Die vereinbarten Sätze gelten nun rückwirkend ab 2008. Falls noch eine Quelle (Gesetz/Gerichtsentscheid oder sowas) auffindbar ist, kann das angepasst werden. Habt ihr vielleicht noch eine Idee, wo die Gebühren mal offiziell verkündet wurden? (nicht signierter Beitrag von Firstfreddy (Diskussion | Beiträge) 09:34, 20. Apr. 2016 (CEST))Beantworten

Unklare Artikelkonstruktion und Vorschlag zur Umbenennung Bearbeiten

Der Artikel erschließt sich mir in der Konstruktion nicht wirklich. Der Kern des Übels mag schon im Lemma stecken. Denn „Pauschalabgabe“ ist grundsätzlich ein sehr breiter Begriff, der nicht auf die Pauschalabgabe i.S.d. § 54 UrhG beschränkt sein muss. So ist zum Beispiel auch im Zusammenhang mit den Content-Flatrate-Vorschlägen von einer „Pauschalabgabe“ die Rede (aus verschiedenen Aufsätzen: „An die Stelle der Kosten für den Vertragsabschluss träte eine Pauschalabgabe“, „Hier ist z.B. an die Möglichkeit einer Pauschalabgabe für die Inhaber von Breitbandanschlüssen zu denken“, etc.). In gewisser Weise „pauschal“ werden letztlich viele gesetzliche Vergütungsansprüche abgegolten. So wird der Begriff der pauschalen Vergütung gerade auch oft in Abgrenzung zur absatzabhängigen (und also konkret von der individuellen Nutzung) Vergütung verwendet (vgl. etwa BGHZ 182, 337). Die Gleichsetzung mit der schweizerischen „Leerdatenträgervergütung“ ergibt dann aber keinen Sinn. So geht es in dem relativ kurzen Einleitungsabschnitt mehrfach durcheinander. An einer Stelle wird direkt der Bezug zur Privatkopie aufgemacht, an anderer Stelle wird das Thema dann wieder mit dem Verweis auf § 27 UrhG geöffnet.

M.E. wäre es wohl am sinnvollsten, wenn dieser Artikel ausschließlich den Vergütungsanspruch nach § 54 I UrhG gegen die Hersteller von Geräten und Speichermedien einschließlich der Erweiterung in § 54b I auf Importeure und Großbetreiber eben selbiger thematisiert.

Die Lemmabezeichnung ist m.E. hierzu nicht glücklich. Wie der entsprechende Autor hier darauf kommt, den Eindruck zu erwecken, der Begriff sei irgendwie „offiziell“ (vgl. die Abgrenzung zur angeblich „umgangssprachlichen“ Urheberrechtsabgabe), leuchtet mir nicht ein. Ich streite nicht ab, dass der Begriff auch für den Anspruch aus § 54 I UrhG geläufig ist, habe jedoch nicht den Eindruck eines feststehenden Begriffs gerade nur für diesen Anspruch. In der Tat taucht der Terminus in mehreren konsultierten Kommentarwerken erst gar nicht auf. Bereits Pauschalvergütung wäre jedenfalls nach meiner Suche in den einschlägigen Rechtsdatenbanken deutlich häufiger als Pauschalabgabe. Es verbleibt jedoch auch dort bei der oben erläuterten begrifflichen Mehrdeutigkeit. M.E. sollte der Artikel daher besser Geräte- und Speichermedienvergütung heißen. Diese Bezeichnung findet insbesondere auch in der jüngeren Rechtsprechung Niederschlag und vermeidet die erwähnte begriffliche Ambivalenz von „Pauschalabgabe“ bzw. „Pauschalvergütung“. Siehe exemplarisch:

  • „Für den Streitfall, der Geräte- und Speichermedienvergütungen für die Jahre 2004 bis 2007 betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich.“ (BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 – I ZR 21/16 –, juris)
  • „Im Übrigen hat die Revision nicht konkret dargelegt, dass es während der Geltung der §§ 54 ff. UrhG aF in nennenswertem Umfange zu Überzahlungen von Geräte- und Speichermedienvergütungen […] gekommen wäre“ (BGH, Urteil vom 16. März 2017 – I ZR 42/15 –, juris)
  • „Die Beklagte zu 1 ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, dem ihre Gesellschafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Geräte- und Speichermedienvergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken übertragen haben.“ (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – I ZR 212/14 –, juris)

Damit wäre schon durch das Lemma klar, worum es geht. — Pajz (Kontakt) 01:23, 25. Mär. 2018 (CET)Beantworten

Geschichte Bearbeiten

Der Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1971 ist irreführend, weil es auf ein Urteil des Schweizer Bundesverfassungsgerichts verweist, nicht des deutschen. Hier sollte erläutert werden, für welches Land das gilt.--2001:4C50:2E1F:F600:FD9C:24A5:EDA9:BC0E 00:00, 2. Mär. 2019 (CET)Beantworten