Diskussion:Otto Palandt

Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Delabarquera in Abschnitt Erklärungen im Text notwendig


Gründungsherausgeber Wilke?

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Wenn Palandt letztendlich doch Herausgeber der ersten Auflage war, wieso kann man ihn dann nicht als Gründungsherausgeber bezeichnen? --Peter Schuster 09:25, 5. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Man kann es tun, sollte es aber besser lassen, denn erhellend ist dieser plakative Begriff gerade hier nicht. Wilke hatte doch wohl einen fertigen Kommentar hinterlassen, während Palandt seinen relativ prominenten Namen gab und eine Einleitung verfasste, die Helmut Heinrichs wie folgt beschreibt:
„Im ersten, rechtsgeschichtlichen Teil legte Palandt dar, daß ... die bedeutendsten deutschen Juristen der Zeit vor Savigny waren. Das ist schwerlich richtig, gehört aber, selbst wenn es richtig wäre, nicht in die Einführung eines Kurzkommentars zum BGB. Der zweite Teil zählte alle Gesetzesänderungen seit dem Inkrafttreten des BGB auf. Der dritte Teil der Einleitung enthielt eine kritische Würdigung des BGB, die dem damaligen Zeitgeist entsprach und durch ihren geringen Tiefgang enttäuscht.“ Helmut Heinrichs: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, in: Dietmar Willoweit (Hrsg.), Rechtswissenschaft und Rechtsliteratur im 20. Jahrhundert, München 2007, S. 391.--Lexberlin (Diskussion) 00:46, 23. Jun. 2021 (CEST)Beantworten

wirkungsvoller artikel

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hallo, das hier [1] habe ich gerade gefunden. :-) -- Emma7stern 23:41, 26. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

"nach eigener Entnazifizierung"

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Was bedeutet das? --Aalfons (Diskussion) 12:16, 21. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Frage

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heißt es: Preußischen Landesprüfungsamtes (Prüfung von was ?) - oder nicht doch Preußischen Landesjustizprüfungsamtes ? Danke, --129.187.244.19 15:01, 28. Aug. 2020 (CEST)Beantworten

Weder noch, sondern „Juristisches Landesprüfungsamt“ vgl. Sattelmacher P. (1931) Das Juristische Landesprüfungsamt. In: Die juristische Große Staatsprüfung in Preußen. Springer, Berlin, Heidelberg. --Lexberlin (Diskussion) 01:35, 9. Jan. 2021 (CET)Beantworten

Theoriebildung, fehlende Belege u. a.

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An mehreren Stellen enthält der Artikel Theoriebildung, was gegen das Grundprinzip des neutralen Standpunkts verstößt und es fehlen Belege, z. B.

„... Streit mit dem preußischen Finanzministerium, der eine weitere Beförderung zum Senatspräsidenten verhinderte.“

„... zum Präsidenten des Reichsjustizprüfungsamts und Abteilungsleiter im Reichsjustizministerium ernannt und war damit einer der einflussreichsten Juristen des Dritten Reichs.

aus Anlass seiner bevorstehenden Berufung zu herausgehobenen staatlichen Funktionen trat Palandt am 1. Mai 1933 der NSDAP bei.“

„wurde Palandt aus Vermarktungsgründen ... Herausgeber des neuen BGB-Kommentars“

Unbelegt und ungenau ist auch:

„1934 wurde Palandt von Roland Freisler zum Präsidenten des Reichsjustizprüfungsamts und Abteilungsleiter im Reichsjustizministerium ernannt

Ernannt wurde Palandt zum Präsidenten und erhielt damit zugleich die Funktion eines Abteilungsleiters. Ob er von Freisler eine Ernennungsurkunde erhielt, ist nicht belegt und wäre auch unbeachtlich, denn als Staatssekretär konnte Freisler Ernennungsurkunden allenfalls unterzeichnen in Vertretung des Ministers. Das war Franz Gürtner, bedarf aber wohl keiner Erwähnung. Freisler mag Palandt aus Kassel gekannt und schon bei der vorherigen Berufung ins preußische Justizministerium und Landesprüfungsamt eine Rolle gespielt haben, aber das müsste auch belegt werden.

Zudem ist der Vorspann völlig überladen, was in Wikipedia zunehmend zur Unsitte wird. Es genügte eigentlich

„(* 1. Mai 1877 in Stade; † 3. Dezember 1951 in Hamburg) war ein deutscher Richter und von 1934 bis 1943 Präsident des Reichsjustizprüfungsamts. Ab der 1. Auflage 1938 bis zu seinem Tod war er Herausgeber des BGB-Kommentars Palandt, der noch heute seinen Namen trägt.“

Zum Kommentar gibt es einen eigenen Artikel. (Dass Palandt „ohne auch nur einen Paragraphen kommentiert zu haben“ Herausgeber und Mitautor war, könnte dort eingefügt werden, ist aber eigentlich nichts besonderes. Ein Herausgeber muss selbstverständlich gar nichts selbst schreiben, was ihn andererseits aber nicht von einer Gesamtverantwortung entlastet und Mitautor ist man schon mit dem Verfassen einer Einleitung, die es hier auch in sich hatte.)

Die angegebene Literatur habe ich nach Erscheinungsjahr geordnet, weil die Forschung im Zeitablauf immer mehr erbracht hat.

Ich kündige hiermit eine Überarbeitung an.--Lexberlin (Diskussion) 15:28, 10. Jan. 2021 (CET)--Lexberlin (Diskussion) 14:58, 9. Jan. 2021 (CET)Beantworten

Definitiv unzutreffend ist der Satz

„Am 20. Dezember 1934 folgte das Gesetz zur Änderung der Rechtsanwaltsordnung, das Frauen als Anwälte nicht mehr zuließ, weil das einen „Einbruch in den altgeheiligten Grundsatz der Männlichkeit des Staates“ bedeutet hätte.“

Weder wörtlich noch sinngemäß steht das in diesem Gesetz, schon gar nicht das wörtliche Zitat. Wie Bajohr u.a., Die Diskriminierung der Juristin ... in: Kritische Justiz 1979, 39 ff., 46 darlegen, wollte Wagner in seinem Kommentar zur JAO ableiten, aus deren Bestimmungen folge, dass Frauen nicht zur Staatsprüfung zugelassen werden dürften, während Palandt in seinem Kommentar das Gegenteil vertrat und auf das noch bestehende Gesetz vom 11. Juli 1922 verwies.--Lexberlin (Diskussion) 15:37, 20. Jun. 2021 (CEST)Beantworten

Erklärungen im Text notwendig

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"Eine Richterstelle, noch dazu am Amtsgericht Żnin (Provinz Posen), erhielt er erst 1906 nach über 80 Bewerbungen, wofür ursächlich gewesen sein mag, dass er sich der Aufforderung zu einem verbotenen Duell verweigert hatte.[3]"

Dieser Zusammenhang sollte im Text und nicht nur mit einem Verweis erläutert werden. Ein Duell war verboten, aber sich nicht zu duellieren führt zu beruflichen Nachteilen? Natürlich gibt es das oft, dass Recht und Gepflogenheiten auseinander gehen; aber das müsste eben zumindest skizzenhaft erklärt werden. --Delabarquera (Diskussion) 13:05, 27. Jul. 2021 (CEST)Beantworten

Unter dem verlinkten Begriff Duell ist unter Gesetzliches Verbot zutreffend zu lesen „Bei der praktischen Durchsetzung dieser Verbote zeigte sich jedoch, dass die Angehörigen der (Militär-)Gerichtsbarkeit und der Regierungen sich dem zugrunde liegenden Ehrenkodex selbst verpflichtet fühlten.“ Das muss in einem Personenartikel nicht wiederholt werden.--Lexberlin (Diskussion) 14:53, 27. Jul. 2021 (CEST)Beantworten
Ohne dass ich hier zu großen Duellen aufrufen will, aber ich bin der Meinung – generalisierbar –, dass so etwas in eigener Formulierung im Artikel stehen sollte. Der wichtigste Aspekt heißt: Leserfreundlichkeit. Wenn eine Information ohne zusätzliche Information unverständlich bleibt, sollte man die notwendige Information immer hinzufügen. Jemand sollte nicht nachschlagen müssen. Ich kann ja mal versuchen, da einen neuen WP-Grundsatz draus zu machen. --Delabarquera (Diskussion) 12:43, 28. Jul. 2021 (CEST)Beantworten
Das wäre in der Tat ein generelles Thema. Mir sind allerdings viele Artikel inzwischen zu umfangreich. Man kommt dort vom Hölzchen aufs Stöckchen. Will man irgendwo etwas ändern, muss man gleich noch nachsehen, wo es noch überall steht. Betreffs Palandt musste ich schon in zwei weiteren Artikeln tätig werden, in denen Unzutreffendes stand (und entbehrlich gewesen wäre). Ich habe zwar den hier interessierenden Satz eingefügt (auf der Grundlage von Slapnicars Quellenauswertung der Personalakte), weil ich die Tatsache für erwähnenswert halte im Hinblick auf Palandts Persönlichkeitsbildung. Die blau unterlegten Begriffe sollten aber schon genutzt werden.--Lexberlin (Diskussion) 13:58, 28. Jul. 2021 (CEST)Beantworten
Danke für die Rückmeldung! Ein Missverständnis, weil zwei paar Dinge: Dass ein Artikel zu groß werden kann – keine Frage. Aber wenn etwas drin steht, dann eben leserfreundlich. Lässt sich hier an diesem Beispiel gut exemplifizieren: Dagegen, dass das mit dem Duell und den Bewerbungen ganz rausfällt, hätte ich gar nichts; aber wenn es drinsteht, dann eben einwandfrei verständlich. – So, damit lasse ich es dann auch gut sein. :-) --Delabarquera (Diskussion) 14:15, 28. Jul. 2021 (CEST)Beantworten