Diskussion:Musikrecht
Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Gnom in Abschnitt Besonderheit bei den Schranken
Besonderheit bei den Schranken Bearbeiten
Es fehlt noch die Besonderheit, dass ein Arrangement als Bearbeitung ohne Zustimmung des Autors zulässig ist. Grüße --h-stt !? 16:39, 26. Apr. 2017 (CEST)
- Hallo h-stt, inwiefern ist das so? Meinst du § 39 UrhG? Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:42, 29. Apr. 2017 (CEST)
- Nein, §3, zweiter Satz. Wobei das im Einzelfall auch mal anders aussehen kann. Und in der Praxis sind die Richtlinien der GEMA hierzu eh bedeutender als das Gesetz. Grüße --h-stt !? 17:47, 30. Apr. 2017 (CEST)
- Oh okay... da bin ich mir aber nicht sicher, ob das auch international gilt, im Kommentar habe ich dazu gerade nichts gefunden... --Gnom (Diskussion) 10:03, 1. Mai 2017 (CEST)
- Nein, §3, zweiter Satz. Wobei das im Einzelfall auch mal anders aussehen kann. Und in der Praxis sind die Richtlinien der GEMA hierzu eh bedeutender als das Gesetz. Grüße --h-stt !? 17:47, 30. Apr. 2017 (CEST)