Diskussion:Mehrspuriges Kraftfahrzeug
Sonderfall Segway
BearbeitenEin "Selbstbalacierender Einachs-Roller" z.B. "Segway" ist Mehrspurig, hat aber nur eine Achse und nur zwei Räder
Motorräder mit Beiwagen
BearbeitenMotorräder mit Beiwagen gelten nicht als mehrspuriges Kraftfahrzeug.
Deshlab heißt es in der StVO Anlage 2 zu Nr. 5r und Nr. 54 zu dem Verkehrszeichen 276 („Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art“): „Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“ angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet.“.
Wären Motorräder mit Beiwagen also mehrspurige Kraftfahrzeuge müsste dies dort schließlich nicht noch einmal gesondert erwähnt werden.
Man darf also durchaus mit einem Motorrad mit Beiwagen eine durch das Verkehrszeichen 251 gesperrte Straße befahren.
Wäre deshalb eine Korrektur diesbezüglich vornehmen.
"alle Dreiräder wie Trikes"
BearbeitenDas ist sachlich falsch, da ohne Hilfsmotor betriebene Dreiräder (dreirädrige Fahrräder) keine Kraftfahrzeuge sind. 2003:DE:722:606C:354D:FCDE:1742:ACD5 15:36, 26. Dez. 2019 (CET)