Diskussion:Ladung (Recht)

Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von Kybing in Abschnitt Abschnitt „Adressat“ überflüssig

Allgemein

Bearbeiten

Der Artikel ist unstrukturiert, die Informationen unvollständig und z.T. einfach falsch (letzteres gilt jedenfalls für Deutschland, dazu im Einzelnen unten), insgesamt in seiner jetzigen Gestalt eher unbrauchbar.-- Kybing 15:29, 2. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Lemma: „Ladung“ wäre besser

Bearbeiten

(gilt für Deutschland) Die Aufforderung, vor einer staatlichen Stelle (Gericht oder Behörde) zu erscheinen, hat in verschiedenen Zusammenhängen verschiedene Bezeichnungen (Ladung, Vorladung...;Wenn ein Arbeitssuchender bei seiner ARGE erscheinen soll, heißt das nach dem Gesetzestext (§§ 59 SGB II, 309 SGB III) "Aufforderung", die ARGEn selbst nennen es aber "Einladung".)
Ein Oberbegriff ist nicht gesetzlich definiert, m.E. ist er aber eher "Ladung" als "Vorladung". Köbler, Juristisches Wörterbuch (meine Auflage ist zugegebenermaßen von 1990) enthält als in dieser allgemeinen Bedeutung nur die "Ladung". Die anderen Begriffe müssten dann mit einer Weiterleitung auf "Ladung" versehen werden.
Eine Alternative wäre, einzelne Artikel für die verschiedenen Arten und Bezeichnungen zu verfassen, ich halte aber eine systematische Darstellung in einem gemeinsamen Artikel für in der Sache besser.-- Kybing 15:29, 2. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Terminologie (Vorladung/Vorladungsbescheid)

Bearbeiten

Schon die Kurzdefinition in ihrer jetzigen Gestalt ist mit ihrer Gleichsetzung von Vorladung und Vorladungsbescheid ist falsch.
Es heißt dort: "Eine Vorladung oder ein Vorladungsbescheid ist ein amtlicher Bescheid an eine natürliche Person und dient der Mitteilung, dass diese zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem festgelegten Ort erscheinen solle."
Im deutschen Recht ist ein Bescheid ein (schriftlicher) Verwaltungsakt, und ein solcher enthält immer eine verbindliche Regelung. Weiter unten im Artikel wird allerdings richtig festgestellt, dass eben gerade nicht jede Vorladung verbindlich ist. -- Kybing 15:29, 2. Nov. 2010 (CET)Beantworten

2 1/2 Jahre ohne Antwort, ich lösche den Vorladungsbescheid.--Kybing (Diskussion) 17:41, 10. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Quellen, d.h. v.a. Rechtsgrundlagen

Bearbeiten

Quellenangaben fehlen fast völlig. Nötig wäre m.E. v.a. Verweise auf die Rechtsgrundlagen (§§-Angaben; letzteres gehört bei Rechtsthemen eigentlich zum kleinen methodischen Einmaleins, fehlt aber meiner Erfahrung nach in Wikipedia häufig, wenn ich das einmal anmerken darf)-- Kybing 15:29, 2. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Finde ich persönlich etwas schwierig, weil die Rechtsgrundlagen, gerade was vorladungen angeht, im Landesrecht liegen. -- 89.245.96.29 12:49, 30. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Versteh' ich nicht. Was meinst Du mit "schwierig"? Gut, das Bundesrecht findet man schön versammelt auf http://www.gesetze-im-internet.de/aktuell.html, beim Landesrecht braucht man auch mal ein paar Klicks mehr (wenn man die Vorschrift gleich verlinken will; ansonsten tut's doch die gute alte §§-Angabe, oder?). Und falls Du Vorschriften meinst, die inhaltlich gleich in den Gesetzen verschiedener Länder stehen: Dann nimmt man halt ein Beispiel, mit dem Zusatz "gleichlautend in (allen) anderen Landes...gesetzen" bzw., wenn der Wortlaut nicht überall gleich ist, "entsprechend in (allen) anderen Landes...gesetzen". Das ist doch z.B. in Darstellungen zum Polizeirecht Standard.--Kybing (Diskussion) 17:38, 10. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Geltung für welches Land?

Bearbeiten

Möglicherweise sind die für Deutschland falschen Aussagen (s. weitere Diskussionspunkte) für Österreich oder die Schweiz richtig. Das müsste aber dann irgendwie spezifiziert werden. Ich kann das im Einzelnen nicht überprüfen, das müsste jemand tun, der vom Recht dort eine Ahnung hat. So können die Teile jedenfalls nicht auf Dauer stehenbleiben.-- Kybing 15:29, 2. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Willkürliche Nennung von Einzelbeispielen

Bearbeiten

Für sinnvoll halte ich die Nennung von Beispielen nur, um allgemeine Unterschiede zu illustrieren, z.B. zwischen einer gerichtlichen Ladung, die eine Pflicht zum Erscheinen konstituiert (die ggf. durch eine zwangsweise Vorführung durchgesetzt werden kann) und der oben unter "Lemma" schon erwähnten Aufforderung nach § 309 SGB III, deren Befolgung nicht unmittelbar erzwungen werden kann, deren Nichtbefolgung aber rechtliche Konsequenzen haben kann (wie die Kürzung der Leistungen).
Es gibt wahrscheinlich Hunderte von Fällen, in denen staatliche Stellen zu (Vor)ladungen berechtigt sind. Wenig sinnvoll ist es, sie willkürlich in diesem allgemeinen Artikel unterzubringen, z.B. den Satz:
"Krankenkassen sind in manchen Ländern wie Österreich dazu berechtigt, ihren Krankenstand durch kontrollärztliche Vorladungen überprüfen zu lassen."
Ich schlage deshalb vor, den Satz zu löschen.-- Kybing 15:29, 2. Nov. 2010 (CET)Beantworten

2 1/2 Jahre ohne Antwort, ich lösche.--Kybing (Diskussion) 17:42, 10. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Gerichtsurkunde

Bearbeiten

Das scheint ein Schweizer Begriff zu sein (der in D evt. der Zustellung im Prozess- und Verwaltungsverfahrensrecht entspricht?)-- Kybing 15:29, 2. Nov. 2010 (CET)Beantworten

2 1/2 Jahre ohne Antwort, ich lösche die Gerichtsurkunde (ich ersetze den Begriff auch nicht, denn auch die Aussage stimmt so nicht, jedenfalls nicht für D).--Kybing (Diskussion) 17:46, 10. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Wie wäre es mit einer Begriffsklärung? (erl.)

Bearbeiten

Wie wäre es mal mit einer Begriffsklärung (BKL)? Das Wort „Vorladung“ wird oder kann nämlich offenbar nicht nur im rechtlichen sondern – als eine Person oder Gegenstand, der vor(her) geladen wird – auch (allgemeiner) u.a. im technischen Sinn gebraucht werden (siehe auch – in der Waffentechnik – der „Vorderlader“ und das (Wikipedia-)Modul:Zitation – wo das gleichbedeutende, halb ins lateinische übersetzte und hier (in De) daher unötig mißbrauchte fremde Wort ‚Zitation‘ anscheinlich auch ähnlich wie unser zugehöriges Handlungswort „vorladen“ – gebraucht wird, siehe auch Wiktionary:de:vorladen, sowie Wiktionary:de:vor- und Wiktionary:de:laden, und – als Gegenwörter – das „Nachladen“ oder die „Nachladung). Zudem könnte der zurzeit nebenan stehende Artikel (vorher :-) ) nach „Vorladungsbescheid“ geschoben oder umbenannt werden (siehe auch Hilfe:Seite verschieben), um so Platz für die Begriffsklärung(sseite) zu schaffen. MfG, 92.226.61.216 11:59, 10. Mai 2013 (MESZ)

1. Zum Thema "Verschiebung": Eine Verschiebung nach "Vorladungsbescheid" kommt nicht in Frage, weil eben nicht jede (Vor)ladung als Bescheid (=schriftlicher Verwaltungsakt, s.o. Terminologie (Vorladung/Vorladungsbescheid) ergeht. Ich hatte aber unter Lemma: "Ladung" wäre besser schon "Ladung" als besseres Lemma vorgeschlagen.
2. Zum Thema "Begriffsklärung": ich kenne keine andere Bedeutung als die hier geschilderte, und weder in meinen alten Brockhaus noch auf Duden online noch unter Deinen Links eine andere gefunden (übrigens: Vorder-, nicht Vorlader!!!). Und das (Wikipedia-)Modul:Zitationbezieht sich offensichtlich auf Quellenangaben. Ansonsten ist die Zitation einfach ein veralteter Begriff für die (Vor)ladung. Das kann man ja im Artikel erwähnen. --Kybing (Diskussion) 18:16, 10. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Na das Anlegen einer neuen BKL hat sich ja nun – nach deiner Umbenennung (oder Verschiebung) heute (von „Vorladung“ nach „Ladung (Recht)“),[1] – erledigt (siehe auch BKL „Ladung“). Danke. MfG, 92.224.248.17 20:07, 10. Mai 2013 (MESZ)

Abschnitt „Adressat“: Um-/Abladung

Bearbeiten

Umladung und Abladung gehören nicht hierher. Ich verschiebe das nach vorne in die Darstellung der Terminologie.--Kybing (Diskussion) 18:46, 10. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Abschnitt „Adressat“ überflüssig

Bearbeiten

Ich sehe den Sinn dieses Abschnitts nicht. Wenn man einen eigenen, ausführlicheren Abschnitt über gerichtliche Ladungen schreiben würde, ok. Aber so?--Kybing (Diskussion) 18:54, 10. Mai 2013 (CEST)Beantworten