Es gibt hier auch einen gewissen Wildwuchs an Begrifflichkeiten, die dringend standardisiert werden müssten (was ist Kapitalertrag(s)steuer, was ist Quellensteuer etc.)

61.144.133.252 04:30, 9. Nov. 2006 (CET)


Den Begriff "Zinsabschlagsteuer" gibt es selbstverstandlich.Die Zinsabschlagsteuer ist eine pauschale Steuer(30%)auf alle Zinserträge.Die Kapitalertragssteuer ist eine pauschale Steuer(20%) auf alle Dividenden u.ä.Im Bankwesen werden diese Begriffe deutlich unterschieden.

"Die Bezeichnung „Zinsabschlagsteuer“, die sich bei Nichtfachleuten eingebürgert hat, wird im Einkommensteuergesetz nicht verwendet."

und warum lernen wir diesen Begriff an der FH (Wirtschaftswissenschaften)? Bitte Quelle hier in der Diskussion einfügen

Umganssprachliche Bezeichnung "ZAS"

Im sprachlichen Umgang wird hier in der Göttinger Gegend häufig die Bezeichnung ZAS verwendent --217.245.119.196 17:18, 3. Feb. 2007 (CET)

Zu den Begrifflichkeiten: Die Verwendung des Genetiv "S" (Kapitalertrag(s)steuer statt Kapitalertragsteuer) ist in den Quellen des Steuerrechts unüblich. Jedenfalls ist mir keine Rechtsquelle bekannt, die sich dieser Schreibweise bedient. Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich der Gebrauch des Genetiv "S" eingebürgert. Sprachlich ist m.E. auch nichts dagegen einzuwenden, wenn diese Schreibweise durchgängig ist. Allerdings würde es der Klarheit dienlich sein, wenn stets nur die Begriffe verwendet werden, die im Steuerrecht vorkommen. "Kapitalertragsteuer" ist ein Terminus technicus des Einkommensteuerrechts (§§ 43 ff EStG). Er ist dort eindeutig definiert und umfasst eine ganze Reihe von Fällen, in denen "...die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben" wird ( = offizielle Definition). Damit sind Steuerabzugserträge auf Zinsen aus schuldrechtlichen Verhältnissen ebenso erfasst wie die Abzugsbeträge beispielsweise auf Dividendenzahlungen. In § 43a Abs. 1 Zffer 3 EStG wird die Höhe der Kapitalertragsteuer für die Fälle von - etwas vereinfacht ausgedrückt - Zinszahlungen geregelt, in denen der Gläubiger die Kapitalertragsteuer selbst trägt (das ist der Regelfall). In diesem Sachzusammenhang wird der Bemessungssatz von 30 % des Kapitalertrages als "Zinsabschlag" bezeichnet. Tatsächlich kommt der Begriff "Zinsabschlagsteuer" im Einkommensteuergesetz nicht vor, ist aber nach dieser Herleitung durchaus nicht falsch und wird auch in offiziellen Verlautbarungen verwendet.

Laiensteuer? schwachsinn

Natürlich gibt es die Zinsabschlagsteuer. Wird natürlich auch bei Banken etc. verwendet. also nix mit Laien


Entstehung des Begriffs "Zinsabschlag"

Als „Vater“ des Begriffs „Zinsabschlag“ gilt Dr. Kurt Faltlhauser, 1993 Berichterstatter im Finanzausschuss und Vorsitzender der damaligen Zinskommison. Das Wort „Quel-lensteuer“ war verpönt, weil bei der Abschaffung der „kleinen Quellensteuer“ (10 %) im Jahr 1989 diese vom Bundesfinanzministerium geradezu als „Werk des Teufels“ bezeichnet worden war. Auch der Begriff „Steuerabzug“ klang zu unfreundlich. Es wurde deshalb nach einem „griffigen Wort“ gesucht, das nicht so feindselig klingt. „Der Staat macht einen Abschlag von den Zinsen“. Damit war das Wort geboren: „Zinsabschlag“. Diese Wortwahl ist von der Öffentlichkeit weitgehend akzeptiert worden. Nur: Aus dem Wort „Zinsabschlag“ wurde dann doch die „Zinsabschlagsteuer“. Im Gesetz war weiterhin nur von Die Prozentangaben müssen geprüft werden. Es gibt Quellen die 35% (Schweiz) ab 2010 (nicht dort wie angegeben ab 2011) nennen.

Kapitalertragsteuer die Rede. Nur im § 44 Abs. 1 Satz 6 ist bei den Abrundungsvorschriften der Begriff Zinsabschlag erwähnt. Quelle: Manfred Denkert, Zinsen und Steuern, RWS-Skript 253, Verlag Kommunikati-onsforum, Köln, 1997, S. 281 f.

Im § 43a Abs. 1 Nr. 3 EStG (i.d.F. bis 31.12.2008) ist dennoch von einem Zinsabschlag die Rede. --141.35.179.44 17:15, 26. Aug. 2008 (CEST)

Anrechnung auf die ESt und KSt

Vielleicht sollte man noch im Artikel erwähnen, dass die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angerechnet wird.--141.35.179.44 17:22, 26. Aug. 2008 (CEST)

Anrechnung oder Abschlag???

Im Abschnitt zum deutschen Steuerecht heißt es, die Kapitalerträge würden "dem individuellen Grenzsteuersatz des Empfängers unterworfen und die gezahlte Kapitalertragsteuer wird als Vorauszahlung angerechnet". Etwas weiter unten heißt es dann: "Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die Kapitalertragsteuer und der Einbehalt durch die Banken mit Wirkung ab 2009 im Sinne einer Abgeltungssteuer umfassend reformiert." Bei einer Abgeltungssteuer werden aber "Statt mit dem persönlichen Steuertarif des Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen unabhängig von ihrer Höhe mit einem einheitlichen Steuersatz versteuert." (laut diesbezüglichem Artikel). Diese Widerspruch sollte man bereinigen oder - falls ich was mißverstanden habe - klarer herausarbeiten. Vielen Dank. -- 87.165.231.156 08:24, 24. Okt. 2009 (CEST)

Kirchensteuer

Neben dem Soli-Zuschlag muss die Kirchensteuer noch beachtet werden. Leider gibt es im Artikel keinen Hinweis auf die KiSt, nur kurz auf den Soli.

--84.186.118.119 23:39, 16. Okt. 2010 (CEST)

Überarbeitung

Bei der Sichtung am 29.10.2010 fiel mir auf, dass die gestaffelten Steuersätze nicht vollständig sind. Dies ergibt sich für mich nach Lektüre des "Finanz-Lexikons" (http://www.finanz-lexikon.de/kapitalertragssteuer_339.html), dort sind vier unterschiedliche Staffelsätze aufgeführt. Ohne Bewertung des weiteren Textes bitte ich um Überarbeitung des Lemmas. Grüße, --hastdutoene 13:38, 29. Okt. 2010 (CEST)

Da sich die Staffelung auf das alte Recht vor 2009 bezieht sollte dies, sofern überhaupt noch nötig, nur bei der Beschreibung der alten Rechtslage gemacht werden. --Khales 22:30, 15. Mär. 2011 (CET)

"Europäische Zinssteuer"

Überschrift

"Europäische Zinssteuer" suggeriert eine eigene Steuer auf europäischer Ebene, was nicht richtig ist. Die Richtlinie enthält nur Regelungen zur gegenseitigen Unterstützungen bei der Erhebung der (jeweils nationalen) Einkommensteuer auf Zinseinkünfte.

Ich ändere das mal.--Kybing 02:02, 11. Feb. 2011 (CET)

"European Savings Tax Directive" verlinkt....ja wohin sollte es denn verlinken? Wenn, dann wohl auf den entspr. engl. Artikel. Innerhalb der dt. Wikipedia könnte der Link sinnvollerweise nur auf die "Europäische Zinsrichtlinie" gehen, und da sind wir ja sowieso gerade.--Kybing 02:02, 11. Feb. 2011 (CET)

Stattdessen landet man bei der Zinsinformationsverordnung, also der deutschen Umsetzung der ESD/Zinsrichtlinie. Das ist unsinnig. Natürlich sollte die Zinsinformationsverordnung in einem deutschen Artikel über die Zinsrichtlinie erwähnt werden (d.h. auch ein getrennter Artikel ist wenig sinnvoll.....aber das ist schon wieder der nächste Punkt....)--Kybing 02:02, 11. Feb. 2011 (CET)

Abgrenzung der Artikel

Ich plädiere dafür,

  • entweder die Europäische Zinsrichtlinie in einen eigenen Artikel zu packen und in einem Abschnitt die innerstaatlichen Umsetzung (Zinsinformationsverordnung) zu behandeln (für Österreich und die Schweiz könnte entsprechendes geschehen).
  • oder die Zinsinformationsverordung mit in diesen Artikel hier zu nehmen.

Ich wäre tendenziell für die erste Möglichkeit, weil die Details der Europäischen Zinsrichtlinie doch sehr speziell sind. Man könnte im Artikel Kapitalertragsteuer kurz ihre Existenz und den wesentlichen Inhalt (v.a. Informationspflichten) erwähnen und auf den Hauptartikel verweisen. Jedenfalls ergibt es gar keinen Sinn, sie hier detailliert zu behandeln und dann einen eigenen Artikel nur für die deutsche Umsetzungsvorschrift (ZinsinformationsVO) zu haben.--Kybing 02:02, 11. Feb. 2011 (CET)

Ich habe die Europäische Zinssteuerrichtlinie in einen eigenen Artikel verschoben und einen bestehende redirect angepasst sowie den neuen Artikel unter "Siehe auch" eingefügt. --Khales 22:27, 15. Mär. 2011 (CET)

dt. Kapitalertragsteuer ist etwas anderes als engl. Capital Gains Tax

Capital Gains sind Veräußerungsgewinne, nicht Kapitalerträge (d.h. es gibt seit der Anfang 2009 in Kraft getretenen Änderung des EStG eine Überschneidung dadurch, dass Gewinne aus Aktienverkäufen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gerechnet und von der Kapitalertragsteuer erfasst werden; das rechtfertigt aber noch keine Gleichsetzung).

Ich schmeiße deswegen den Link auf engl. Capital Gains Tax raus.

Wer den englischen Begriff für eine Quellensteuer auf Kapitalerträge kennt, kann ja einen neuen Link reinstellen. Und wer in den anderen Fremdsprachen in Steuerdingen firm ist, kann ja mal nachschauen, ob sich da nicht noch andere falsche Freunde verbergen--Kybing 01:03, 11. Feb. 2011 (CET)

Kapitalertrag

Aus dem Artikel:

  • Der Steuersatz liegt gemäß § 43a Abs. 1 EStG bei 25% des Kapitalertrags zzgl. Solidaritätszuschlag von derzeit 5,5 %.

Was versteht man unter Kapitalertrag? Also auf was wird die Kapitalertragssteuer z.B. bei einer GmbH angewendet? --Abdull 20:24, 12. Jul. 2011 (CEST)

Besteuerung in Österreich

Ich denke, in Österreich hat sich einiges an Paragraphen mittlerweile verschoben, z.B. finde ich die Möglichkeit zur Veranlagung in § 97 Abs. 4. Da bin ich mir aber nicht 100%ig sicher. (nicht signierter Beitrag von Dirkkrome (Diskussion | Beiträge) 17:04, 5. Sep. 2011 (CEST))

§ 97 Abs. 4 EStG ist die "alte" Regelbesteuerungsoption für die KESt. § 27a Abs. 5 EStG, wie im Artikel angegeben, ist die neue Regelbesteuerungsoption für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die gem. dem neuen § 27a Abs. 1 EStG einheitlich einem Steuersatz von 25% unterliegen. §27a EStG ist momentan im RIS aber noch nicht zu finden, wenn man das Datum bei "Fassung vom" nicht ändert, andererseits ist der "alte" § 97 EStG noch drin, da die diesbezüglichen Änderungen erst mit 1. April 2012 in Kraft treten. Der Satz im Artikel "Mit Abführung der KESt ist der Kapitalertrag abschließend besteuert (§ 87 Abs. 1 EStG)" ist offensichtlich ein Tippfehler, die Endbesteuerung ist nämlich (auch in der künftigen Fassung) in § 97 Abs. 1 EStG geregelt (aktuelle Fassung: "Für natürliche Personen und für Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 die der Kapitalertragsteuer unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten. ..."; Fassung ab 1. April 2012: "Für natürliche Personen und für nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf deren Erträge der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist, durch die Kapitalertragsteuer als abgegolten, ausgenommen in den Fällen der Regelbesteuerungsoption (§ 27a Abs. 5) und der Verlustausgleichsoption (Abs. 2). ...").--Azby 08:38, 6. Sep. 2011 (CEST)

Kapitalertragssteuer ungleich Quellensteuer

Guude miteinander
Seit 2009 ist die Kapitalertragssteuer keine Quellensteuer mehr. Die Quellensteuer heißt jetzt Abgeltungssteuer, welche mit einem Satz von 25% von den Kreditinstituten abzuführen ist. Das Wort "Abgeltung" heißt hierbei, dass damit im Regelfall auch keine Kapitalertragssteuer mehr auf solche Erträge anfällt.
Falls Steuerexperten anwesend sind, mögen sie doch den Artikel dahingehend überarbeitet :-)
Gruß Ingo -- Istiller (Diskussion) 09:14, 13. Jun. 2012 (CEST)

Die Begriffe gehen in der Praxis etwas durcheinander - Es ist aber so:
Eine der Quellensteuern in Deutschland ist (neben z.B. der Lohnsteuer) die Kapitalertragsteuer (§§ 43 EStG und folgende). Sie kommt immer dann zum Zuge, wenn bestimmte
Kapitalerträge anfallen, z.B. Zinsen, die eine Bank auszahlt. Sie greift ersteinmal generell zu, egal wer die Zinsen bekommt. Nur wenn der glückliche Zinsempfänger ein Mensch (natürliche Person)
ist, kann sie abgeltende Wirkung haben und damit "Abgeltungsteuer" sein (§ 32d EStG). Ist der Empfänger z.B. eine glückliche GmbH, hat die Kapitalertragsteuer keine abgeltende Wirkung, sondern ist nur eine Vorauszahlung auf die Steuerschuld (hier: auf die Körperschaftsteuer).
-- Dwz3000 (Diskussion) 16:55, 24. Jun. 2012 (CEST)