Nazi-Richter

Diese Passage erscheint mir nicht neutral, da hier völlig undifferenziert eine Anzahl Personen unter eine Art Generalverdacht gestellt werden: "Bereits kurz nach der Niederlage Hitlerdeutschlands war der größte Teil des nationalsozialistischen Justiz-Personals wieder im Amt. Zum Beispiel waren 1949 in Bayern 752 von 942 Richtern und Staatsanwälten ehemalige Nazi-Richter, was 80 % entspricht. Allerdings wird bei dieser Art der Zählung jeder, der in der Nazizeit als Richter oder Staatsanwalt tätig war und beispielsweise Verkehrsstrafsachen oder Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes bearbeitet hat, als Nazi-Richter gezählt." Vorschlag: "Bereits wenige Jahre nach der Niederlage Hitlerdeutschlands war der größte Teil des Justizpersonals aus der NS-Zeit wieder im Amt. Zum Beispiel waren 1949 in Bayern 752 von 952 Richtern und Staatsanwälten auch bereits bis 1945 im Amt - das entspricht ca. 80%." Mehr läßt sich ohne weitergehende Informationen nicht sagen ohne dabei in Spekulationen abzugleiten. Gruß, --TA 10:37, 5. Apr 2006 (CEST)


als ob damit jetzt weniger Wertung drin wäre, wo die Relativierung gestrichen wurde. recht dürftiger Absatz zur Justizgeschichte. (die umfasst ja auch mehr als nur bundesdeutsche Geschichte, sondern müsste auch die Weimarer Republik und die Kaiserzeit betrachten, sowie vorherexistierende Gerichtshöfe)

Noch immer deutschlandlastig

Wie sollen Österreicher und Schweizer sehen, dass hier noch Handlungsbedarf besteht, wenn der Baustein weg ist? (nicht signierter Beitrag von 141.201.39.6 (Diskussion) )


Kann vielleicht jemand erklären was ein Untersuchungsrichter ist? Danke. (nicht signierter Beitrag von Stefan ehrenfeld (Diskussion | Beiträge) )

Bei Verfahren in Strafsachen wird der Richter im Vorverfahren nicht Richter sondern Untersuchungsrichter (UR) genannt. Er entscheidet insbes. über die Anträge der StA für Untersuchungshaft, Hausdurchsuchungen, Überwachungsmassnahmen. Der UR ist also ein ganz normaler Richter, er wird nur im Vorverfahren eben Untersuchungsricher genannt. (nicht signierter Beitrag von 81.189.29.253 (Diskussion) )

Wie kann man gegen Richterwillkür vorgehen? (nicht signierter Beitrag von 84.146.73.39 (Diskussion) )

Wie kann man gegen unnötige Dikussionsbeiträge vorgehen? hm... (nicht signierter Beitrag von 81.189.31.136 (Diskussion) )

Wie kann man gegen ignorante Antworten vorgehen ? Wolfgang Kopp würgt eine Frage als unnötig ab, als wäre sie lächerlich, dabei zeigt gerade die Geschichte (zB. Volksgerichtshof), wie wichtig gerade diese Frage ist. Natürlich gibt es tagtäglich Richterwillkür und hiergegen kann man sich im Verfahren nur durch einen glaubhaft gemachten Befangenheitsantrag wehren (d.h. man muß die Willkür schon nachweisen können); nach dem Verfahren durch ein Rechtsmittel, d.h. den zulässigen Rechtsbehelf zur Überprüfung der richterlichen Entscheidung durch eine übergeordnete Instanz. Auch hier ist nicht unbedingt gewährleistet, dass die Willkür nachvollziehbar aus dem Text der Entscheidung hervorgeht). Als letztes zulässiges Mittel gegen Richterwillkür gäbe es noch die Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, wobei hier zu beachten ist, dass Richter und Strafverfolgungsbehörden meist in einem Haus sitzen bzw. Solidarisierungseffekte innerhalb einer Berufsgruppe eine objektive Verfolgung ("ohne Ansehen der Person") verhindern dürften. --SRW-InstitutSRW-Institut