Diskussion:Józef Jakubowski

Letzter Kommentar: vor 2 Monaten von Quint. Fabius Maximus in Abschnitt Juristische Detailfragen (2)

Kritische Betrachtung Bearbeiten

Ich erlaube mir anzumerken, dass die in der Einleitung genannte Charakterisierung "wurde wegen eines Mordes, den er nicht begangen hatte, zum Tod verurteilt und enthauptet" mit einer gewissen Vorsicht zu kritisch hinterfragen ist. Ich verweise hierbei vor allem auf die Arbeit von Richard J. Evans: "Rituale der Vergeltung" (S. 668-680, 696-710) und hier besonders auf die Seiten 708f, der zum Schluss kommt dass Jakubowski durchaus (gemeinsam mit der Familie) der Mörder gewesen sein kann (aber nicht zwingend sein muss). Dies ändert zwar nichts an der Tatsache, dass der Prozess für heutige Begriffe katastrophale Rechtsfehler aufweist (wie im Artikel ja auch beschrieben) und auch rassistische Aspekte bei der Vollstreckung des Todesurteils mitspielen. Bei der Bewertung der Publikationen zu dem Fall ist im übrigen stets eine gewisse Tendenz nicht zu vernachlässigen. Während abolotionistische Veröffentlichungen der Weimarer Republik den Fall für ihre (m. E. legitimen) Zwecke instrumentatilisieren, haben die Veröffentlichungen aus der DDR-Zeit die Tendenz den Prozess als Klassenjustiz zu brandmarken (Kaul, Friedrich Karl: Neustrelitz braucht eine Hinrichtung : das Verfahren gegen den Landarbeiter Josef Jakubowski). Dies führt dazu dass die Täterschaft nicht ernsthaft untersucht wird (was nun mal bei einer objektiven Betrachtung erfolgen muss). Fazit: Der Prozess an sich ist als in hohem Maße ungerecht zu betrachten und die Hinrichtung aus dieser Perspektive ein Justizmord. Die unkritische Behauptung, dass Jakubowski unschuldig ist wird den Tatsachen nicht gerecht, ist als Wahrheitsbehauptung unzutreffend. Hoffentlich lässt sich hier eine objekive Lösung finden (z. B. dass neuere Untersuchungen die Mittäterschaft Jukobowskis nicht ausschließen und dass die Schuldfrage auf Grund der Ernittlungs- und Verfahrensfehler letztendlich nicht geklärt werden kann) Das Buch: Harych, Theo: Im Namen des Volkes? Der Fall Jakubowski. ist im übrigens ein Roman und sollte als solcher bei den Quellen aufgeführt werden.

Nochmals zum Schluss: Die verwendeten Quellen müssen unbedingt auf ihre Objektivität hin untersucht werden!

Antwort zu Vorstehendem: Quellenkritik ist unerlässlich! Dazu gehört auch, dass die von Harych selbst summarisch erwähnten Unterlagen aufgeführt werden. Er nennt Zeitzeugenberichte, handschriftliche Notizen des Abgeordneten Hartmann, Akten der Liga für Menschenrechte u.a., die sich zum Teil im Besítz des Verfassers Harych befänden ( Harych, Theo, Im Namen des Volkes?, Der Fall Jakubowski. Berlin: Verlag Volk und Welt, 1958, S. 331). Wo sind diese Unterlagen heute? Außerdem ist noch anzumerken, dass auf www.palingen.de der gleiche Text zu finden ist, ebenso ohne jeden Quellenhinweis. Und: Wieso ist der erste Beitrag komplett ohne Signatur? Fehler des Schreibers oder des Systems? --Hasselaner (Diskussion) 20:22, 7. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Hinrichtung Bearbeiten

Dem nicht signierten Teil "Kritische Betrachtung" möchte ich mich anschließen. Stimmt es im Übrigen, dass die Hinrichtung mit dem Handbeil erfolgte? Aus der - zugegebenermaßen eher populär gehaltenen - Geschichte des Kölner "Klingelpütz" wurde von Martin Stankowski erzählt, dass die Hinrichtung von kommunistischen Tätern/Tatverdächtigen (nach der Tötung eines SA-Angehörigen) auf ausdrücklichen Wunsch Hermann Görings mit dem Handbeil ausgeführt wurde, was als Strafverschärfung gedacht gewesen sei. Das spräche dafür, dass sonst das Fallbeil üblich war. -- 77.180.58.225 07:53, 16. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Hier fehlt eine Quelle Bearbeiten

So wollten sie auf einen Streich das unerwünschte Kind wie auch Josef Jakubowski als einzigen Ausländer im Dorf loswerden.

Die Motivation der Mörder müsste mE durch eine Quelle nachgewiesen werden. Es könnte ja ebenso sein, dass das Verhältnis zwischen den Personen aus anderen Gründen zerrüttet war, als das der heutige Zeitgeist vermutet. --Thorbjoern (Diskussion) 13:37, 24. Okt. 2014 (CEST)Beantworten

Abweichende und ergänzende Angaben bei Mostar Bearbeiten

Laut Unschuldig verurteilt! von Herrmann Mostar hieß die Mutter des Opfers Ida Nogens (statt Ina), und der geistig schwer behinderte Belastungszeuge war ihr jüngster Bruder Hannes.--2A02:8109:1EBF:9714:4815:6D40:99FD:872F 18:30, 5. Apr. 2022 (CEST)Beantworten

Juristische Detailfragen (1) Bearbeiten

Vorbemerkung – Zum Erfordernis einer umfangreicheren Überarbeitung und Erweiterung des Artikels

Wenn es zutrifft, dass es sich bei dem Fall Jakubowski um einen der gravierendsten Fälle des Versagens der deutschen Strafjustiz im 20. Jahrhundert handelt – und das trifft tatsächlich zu! – dann darf man bei der Darstellung des Falls nicht an der Oberfläche bleiben, sondern man muss die Verfahrensabläufe weit ausführlicher schildern als dies bisher geschehen ist und man muss auch die Inhalte der wesentlichen gerichtlichen Entscheidungen zumindest kurz referieren.

Im eigentlichen Jakubowski-Verfahren (1924–1926) betrifft das natürlich in erster Linie das Urteil des Landgerichts Neustrelitz vom 26. März 1925, außerdem das Urteil des Reichsgerichts von 1925, mit dem die Revision des Angeklagten Jakubowski verworfen wurde sowie die drei Beschlüsse des Landgerichts Neustrelitz und die beiden Beschlüsse des Oberlandesgerichts Rostock im ersten und zweiten Wiederaufnahmeverfahren (beide 1925); und schließlich ist auch eine genauere Schilderung des Gnadenverfahrens unverzichtbar (einschließlich der politischen Hintergründe, ohne die die Ablehnung des Gnadengesuchs des Verurteilten Jakubowski nur schwer zu verstehen ist).

Auch der Ablauf des Nogens-Verfahrens (1928 ff.) muss dargestellt werden. – Soweit es das Ermittlungsverfahren betrifft, wird in der aktuellen Fassung des Artikels lediglich Steuding als ermittelnder Polizeibeamter genannt. Aber Steuding spielte nur in einer kurzen Anfangsphase der Ermittlungen eine Rolle. Schnell wurde er vom Staatsministerium angewiesen, seine Ermittlungen ruhen zu lassen. Dann ließ das Ministerium ein Gutachten erstellen zu der Frage, wie nun weiter verfahren werden solle (sog. Bünger-Gutachten, benannt nach seinem Verfasser, dem ehemaligen sächsischen Justizminister Wilhelm Bünger). Auf der Grundlage dieses Gutachtens begannen dann erst die eigentlichen Ermittlungen gegen August und Fritz Nogens und weitere Beschuldigte, wobei das Ministerium die Leitung der polizeilichen Ermittlungen in die Hände des Berliner Kriminalrats Ernst Gennat legte.

Des Weiteren und vor allem sind die Urteile des Nogens-Verfahrens genauer zu betrachten, nämlich:

  • das erste Urteil des Landgerichts Neustrelitz von 1929,
  • das erste Urteil des Reichsgerichts von 1929, mit dem die Verurteilung des Angeklagten August Nogens wegen Mordes und seiner Mutter sowie seines Bruders Fritz wegen Beihilfe zum Mord aufgehoben wurden,
  • das zweite Urteil des Landgerichts Neustrelitz von 1930,
  • das zweite Urteil des Reichsgerichts von 1930, mit dem nunmehr die Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen wurden.

Parallel zum Nogens-Verfahren begann 1928 vor dem Landgericht Neustrelitz posthum das dritte Wiederaufnahmeverfahren zugunsten Jakubowskis, welches das Landgericht Ende 1931, also nach fast vier Jahren, mit einer Ablehnung der Wiederaufnahme- und Freispruchanträge des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft erstinstanzlich abschloss. Die gegen den Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerden des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft wurden 1932 vom Oberlandesgericht Rostock als unbegründet verworfen.

All das wäre im Jakubowski-Artikel genauer darzustellen, damit die Leserinnen und Leser die rechtsstaatswidrige Verurteilung Jakubowskis im Jahre 1925 einigermaßen zutreffend einordnen können und damit sie nachvollziehen können, wie es möglich war, dass das Landgericht Neustrelitz 1931 die Wiederaufnahme des Verfahrens trotz der Ergebnisse des Nogens-Prozesses abgelehnt hat. Der Artikel müsste also insgesamt überarbeitet und deutlich erweitert werden.

Ich sehe für mich eine Aufgabe darin, dazu einen Beitrag zu leisten – allerdings voraussichtlich erst in einigen Monaten (oder vielleicht auch erst in einem Jahr). Derzeit fehlt mir infolge starker beruflicher Inanspruchnahme die Zeit für ein solches Vorhaben.

In der Zwischenzeit will ich aber weiterhin kleinere Änderungen und Ergänzungen beisteuern, die nicht allzu viel Zeit in Anspruch nehmen, wobei ich mir vorgenommen habe, zunächst in loser Folge einige juristische Detailfragen zu bearbeiten. – Und damit möchte ich auch sogleich beginnen:


Juristische Detailfragen (1)

Im derzeitigen Artikeltext heißt es im Abschnitt „Spätere Entwicklungen“, Fritz Nogens und seine Mutter seien wegen Beihilfe zum Mord zu „Zuchthausstrafen“ verurteilt worden. Wer sich strafrechtsgeschichtlich in der Zeit der Weimarer Republik ein wenig auskennt, weiß, dass dies, soweit es Fritz Nogens betrifft, so nicht stimmen kann.

Zwar trifft es zu, dass Beihilfe zum Mord nach dem damals geltenden Recht grundsätzlich mit Zuchthaus bestraft wurde (vgl. § 49 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 44 Abs. 2 StGB in der damals geltenden Fassung). Aber Fritz Nogens – geboren 1909 (s. Olden/Bornstein, 1928, S. 19) – war zur Tatzeit im November 1924 noch Jugendlicher. Für Jugendliche galten gemäß § 9 des Jugendgerichtsgesetzes vom 16. Februar 1923 (JGG 1923) besondere Strafzumessungsregelungen, unter anderem die folgende: „Ist Zuchthausstrafe angedroht, so tritt an ihre Stelle Gefängnisstrafe“ (§ 9 Abs. 3 Satz 2 JGG 1923). – Also: Nach dem damals geltenden Recht müsste Fritz Nogens zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sein, nicht zu einer Zuchthausstrafe.

Und so war es auch tatsächlich, wie sich aus der Literatur zum Fall Jakubowski ergibt (s. dazu z.B. Kaul: Justiz wird zum Verbrechen, 2. Aufl. 1954, S. 444; Mostar: Unschuldig verurteilt, 1961 (Neudruck 1990), S. 137; Brandt: Unschuldig verurteilt, 1982, S. 23; Evans, Rituale der Vergeltung, 2001, S. 706). Alle Autoren berichten übereinstimmend, dass Elisabeth Nogens zu Zuchthaus verurteilt wurde, Fritz Nogens dagegen zu Gefängnis.

Ich werde den Artikeltext in den nächsten Tagen entsprechend ändern.

  --Quint. Fabius Maximus (Diskussion) 01:55, 7. Feb. 2024 (CET)Beantworten


Juristische Detailfragen (2) Bearbeiten

Im Abschnitt Spätere Entwicklungen findet sich folgender Satz:

„Eine von der Deutschen Liga für Menschenrechte unter Mitwirkung von Arthur Brandt gegen Staatsanwalt Müller und Landgerichtspräsident Johannes von Buchka gestellte Strafanzeige wegen Rechtsbeugung wurde abgewiesen.“

Das entspricht in zwei Punkten nicht ganz der juristischen Fachterminologie.

Vorbemerkung dazu: Fachterminologie ist nicht das Allerwichtigste, aber andererseits doch nicht völlig unwichtig. Ein guter Lexikonartikel sollte nicht nur inhaltlich, sondern auch terminologisch einen möglichst professionellen Eindruck machen.

Und nun zu den beiden kleinen Formulierungsfehlern, die ich meine:

Erstens: Strafanzeigen werden nicht „gestellt“, sondern erstattet (und derjenige, der sie erstattet, heißt dem entsprechend Anzeigeerstatter). Gestellt werden dagegen Anträge, z.B. Strafanträge (dem entsprechend heißt die Person, die einen Antrag stellt, Antragsteller). Daneben gibt es übrigens noch eine weitere Formulierung der Rechtssprache, die hier passend wäre und die sogar für beides – Strafanzeigen und Strafanträge – gleichermaßen verwendet werden kann: Ich meine den Ausdruck „anbringen“. Eine Strafanzeige oder ein Strafantrag kann bei einer Strafverfolgungsbehörde „angebracht“ werden. Das wird sogar im Gesetz so ausgedrückt: „Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden“ (§ 158 Abs. 1 Satz 1 StPO). Aber diese Ausdrucksweise klingt sogar für die meisten Juristen allzu abgehoben und antiquiert und wird daher eher selten verwendet. Die bessere Wahl ist somit im Normalfall die Formulierung, eine Strafanzeige sei erstattet worden.

Zweitens: Der verwendete Ausdruck, die Strafanzeige sei anschließend von der Staatsanwaltschaft „abgewiesen“ worden, entspricht ebenfalls nicht der üblichen juristischen Terminologie und lässt darüber hinaus auch in der Sache Fragen offen. Dazu muss man Folgendes wissen: Bei der Staatsanwaltschaft wird eine neu eingegangene Strafanzeige zunächst daraufhin überprüft, ob sich aus ihr „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ (§ 152 Abs. 2 StPO) für das Vorliegen einer Straftat ergeben, mit anderen Worten, ob ein sogenannter Anfangsverdacht besteht.

  • Wenn die Prüfung der Staatsanwaltschaft ergibt, dass es schon an diesem Anfangsverdacht fehlt, wird von vornherein kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. In einem Lexikonartikel oder einem sonstigen darstellenden Text kann man in diesem Fall wie folgt formulieren: Die Staatsanwaltschaft habe – mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat – von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen.
  • Wenn die Prüfung der Staatsanwaltschaft dagegen ergibt, dass ein Anfangsverdacht vorliegt, so wird sie ein Ermittlungsverfahren einleiten und Ermittlungen führen, z. B. Zeugen vernehmen (oder vernehmen lassen). Wenn es dann im Laufe des Verfahrens trotz der geführten Ermittlungen nicht gelingt, den Anfangsverdacht zu einem zur Anklageerhebung erforderlichen „hinreichenden Tatverdacht“ (s. § 170 Abs. 1 in Verbindung mit § 203 StPO) auszubauen und zu erhärten, so wird das Verfahren schließlich eingestellt (§ 170 Abs. 2 Satz 1 StPO). Also muss es in diesem Fall bei einer Darstellung in einem Lexikonartikel oder einem sonstigen beschreibenden Text heißen: Die Staatsanwaltschaft habe das – aufgrund einer Strafanzeige eingeleitete – Ermittlungsverfahren eingestellt (oder – wenn der Satz etwas mehr Informationsgehalt enthalten soll: Die Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt).

Es sind also der Sache nach zwei Konstellationen des Verfahrensablaufs zu unterscheiden. Und bei keiner von beiden sollte man formulieren: „Die Anzeige wurde abgewiesen“.

Offen ist nun noch die Frage, welche der beiden Konstellationen denn bei der Strafanzeige im Fall Jakubowski einschlägig war. Wurde von vornherein von der Einleitung von Ermittlungen gegen den Staatsanwalt und den Landgerichtspräsidenten abgesehen? Oder wurde ein zunächst eingeleitetes Ermittlungsverfahren nach Durchführung von Ermittlungen eingestellt?

Eine kurze Darstellung der betreffenden Abläufe findet sich in den Lebenserinnerungen Roderich Hustaedts, des Staatsministers, der 1926 das Gnadengesuch Jakubowskis abgelehnt hatte:

„Der Fall Jakubowski veranlaßte auch die üble kommunistische Liga für Menschenrechte, eine Strafanzeige gegen den ersten Staatsanwalt Müller wegen angeblichen Amtsverbrechens und gegen den Landgerichtspräsidenten von Buchka wegen Beihilfe zu diesem Verbrechen zu erstatten und diese Anzeige sofort in die Gesamtpresse zu bringen, um weiter mit Jakubowski Propaganda zu machen.

Ich war ausgerechnet der einzige, der in dieser Angelegenheit von der Liga als Zeuge benannt wurde und konnte in meiner schriftlichen Erklärung an die Staatsanwaltschaft nur aussagen, daß mir in meiner langen Tätigkeit als Richter und Justizminister kaum eine frivolere, die schwersten Beleidigungen gegen die ersten Justizbeamten enthaltende Anzeige als die vorliegende Anzeige der Liga bekannt geworden sei. Die Ermittlungen führten dann, wie von vornherein zu erwarten war, zur alsbaldigen Einstellung des Verfahrens.

(Roderich Hustaedt: Die Lebenserinnerungen eines mecklenburg-strelitzschen Staatsministers. Herausgegeben von Michael Buddrus. Verlag Schmidt-Römhild, Rostock 2014, S. 351–352.)

Die negativen Bewertungen, die Hustaedt hier über die Liga für Menschenrechte äußert, muss man sich selbstverständlich nicht zu eigen machen, aber seine kurze Schilderung des Verfahrensablaufs dürfte zuverlässig sein. Es wurde also von der Staatsanwaltschaft Neustrelitz zunächst ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das später nach (schriftlicher) Vernehmung des Zeugen Hustaedt eingestellt wurde (und zwar ersichtlich deshalb, weil die Staatsanwaltschaft keinen hinreichenden Tatverdacht sah).

Nach alledem sollte die anfangs zitierte Textstelle wie folgt neu gefasst werden:

„Eine von der Deutschen Liga für Menschenrechte unter Mitwirkung von Arthur Brandt gegen Staatsanwalt Müller und Landgerichtspräsident von Buchka erstattete Strafanzeige wegen Rechtsbeugung blieb erfolglos; die Staatsanwaltschaft Neustrelitz leitete zwar ein Ermittlungsverfahren ein, das aber – nach einer Vernehmung des ehemaligen Staatsministers Roderich Hustaedt als Zeuge – eingestellt wurde."

Ich werde die Textstelle in den nächsten Tagen dem entsprechend ändern. --Quint. Fabius Maximus (Diskussion) 23:21, 6. Mär. 2024 (CET)Beantworten