Diskussion:Józef Jakubowski

Letzter Kommentar: vor 1 Monat von Quint. Fabius Maximus in Abschnitt Juristische Detailfragen (4)

Kritische Betrachtung

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Ich erlaube mir anzumerken, dass die in der Einleitung genannte Charakterisierung "wurde wegen eines Mordes, den er nicht begangen hatte, zum Tod verurteilt und enthauptet" mit einer gewissen Vorsicht zu kritisch hinterfragen ist. Ich verweise hierbei vor allem auf die Arbeit von Richard J. Evans: "Rituale der Vergeltung" (S. 668-680, 696-710) und hier besonders auf die Seiten 708f, der zum Schluss kommt dass Jakubowski durchaus (gemeinsam mit der Familie) der Mörder gewesen sein kann (aber nicht zwingend sein muss). Dies ändert zwar nichts an der Tatsache, dass der Prozess für heutige Begriffe katastrophale Rechtsfehler aufweist (wie im Artikel ja auch beschrieben) und auch rassistische Aspekte bei der Vollstreckung des Todesurteils mitspielen. Bei der Bewertung der Publikationen zu dem Fall ist im übrigen stets eine gewisse Tendenz nicht zu vernachlässigen. Während abolotionistische Veröffentlichungen der Weimarer Republik den Fall für ihre (m. E. legitimen) Zwecke instrumentatilisieren, haben die Veröffentlichungen aus der DDR-Zeit die Tendenz den Prozess als Klassenjustiz zu brandmarken (Kaul, Friedrich Karl: Neustrelitz braucht eine Hinrichtung : das Verfahren gegen den Landarbeiter Josef Jakubowski). Dies führt dazu dass die Täterschaft nicht ernsthaft untersucht wird (was nun mal bei einer objektiven Betrachtung erfolgen muss). Fazit: Der Prozess an sich ist als in hohem Maße ungerecht zu betrachten und die Hinrichtung aus dieser Perspektive ein Justizmord. Die unkritische Behauptung, dass Jakubowski unschuldig ist wird den Tatsachen nicht gerecht, ist als Wahrheitsbehauptung unzutreffend. Hoffentlich lässt sich hier eine objekive Lösung finden (z. B. dass neuere Untersuchungen die Mittäterschaft Jukobowskis nicht ausschließen und dass die Schuldfrage auf Grund der Ernittlungs- und Verfahrensfehler letztendlich nicht geklärt werden kann) Das Buch: Harych, Theo: Im Namen des Volkes? Der Fall Jakubowski. ist im übrigens ein Roman und sollte als solcher bei den Quellen aufgeführt werden.

Nochmals zum Schluss: Die verwendeten Quellen müssen unbedingt auf ihre Objektivität hin untersucht werden!

Antwort zu Vorstehendem: Quellenkritik ist unerlässlich! Dazu gehört auch, dass die von Harych selbst summarisch erwähnten Unterlagen aufgeführt werden. Er nennt Zeitzeugenberichte, handschriftliche Notizen des Abgeordneten Hartmann, Akten der Liga für Menschenrechte u.a., die sich zum Teil im Besítz des Verfassers Harych befänden ( Harych, Theo, Im Namen des Volkes?, Der Fall Jakubowski. Berlin: Verlag Volk und Welt, 1958, S. 331). Wo sind diese Unterlagen heute? Außerdem ist noch anzumerken, dass auf www.palingen.de der gleiche Text zu finden ist, ebenso ohne jeden Quellenhinweis. Und: Wieso ist der erste Beitrag komplett ohne Signatur? Fehler des Schreibers oder des Systems? --Hasselaner (Diskussion) 20:22, 7. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Hinrichtung

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Dem nicht signierten Teil "Kritische Betrachtung" möchte ich mich anschließen. Stimmt es im Übrigen, dass die Hinrichtung mit dem Handbeil erfolgte? Aus der - zugegebenermaßen eher populär gehaltenen - Geschichte des Kölner "Klingelpütz" wurde von Martin Stankowski erzählt, dass die Hinrichtung von kommunistischen Tätern/Tatverdächtigen (nach der Tötung eines SA-Angehörigen) auf ausdrücklichen Wunsch Hermann Görings mit dem Handbeil ausgeführt wurde, was als Strafverschärfung gedacht gewesen sei. Das spräche dafür, dass sonst das Fallbeil üblich war. -- 77.180.58.225 07:53, 16. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Hier fehlt eine Quelle

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So wollten sie auf einen Streich das unerwünschte Kind wie auch Josef Jakubowski als einzigen Ausländer im Dorf loswerden.

Die Motivation der Mörder müsste mE durch eine Quelle nachgewiesen werden. Es könnte ja ebenso sein, dass das Verhältnis zwischen den Personen aus anderen Gründen zerrüttet war, als das der heutige Zeitgeist vermutet. --Thorbjoern (Diskussion) 13:37, 24. Okt. 2014 (CEST)Beantworten

Abweichende und ergänzende Angaben bei Mostar

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Laut Unschuldig verurteilt! von Herrmann Mostar hieß die Mutter des Opfers Ida Nogens (statt Ina), und der geistig schwer behinderte Belastungszeuge war ihr jüngster Bruder Hannes.--2A02:8109:1EBF:9714:4815:6D40:99FD:872F 18:30, 5. Apr. 2022 (CEST)Beantworten

Juristische Detailfragen (1)

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Vorbemerkung – Zum Erfordernis einer umfangreicheren Überarbeitung und Erweiterung des Artikels

Wenn es zutrifft, dass es sich bei dem Fall Jakubowski um einen der gravierendsten Fälle des Versagens der deutschen Strafjustiz im 20. Jahrhundert handelt – und das trifft tatsächlich zu! – dann darf man bei der Darstellung des Falls nicht an der Oberfläche bleiben, sondern man muss die Verfahrensabläufe weit ausführlicher schildern als dies bisher geschehen ist und man muss auch die Inhalte der wesentlichen gerichtlichen Entscheidungen zumindest kurz referieren.

Im eigentlichen Jakubowski-Verfahren (1924–1926) betrifft das natürlich in erster Linie das Urteil des Landgerichts Neustrelitz vom 26. März 1925, außerdem das Urteil des Reichsgerichts von 1925, mit dem die Revision des Angeklagten Jakubowski verworfen wurde sowie die drei Beschlüsse des Landgerichts Neustrelitz und die beiden Beschlüsse des Oberlandesgerichts Rostock im ersten und zweiten Wiederaufnahmeverfahren (beide 1925); und schließlich ist auch eine genauere Schilderung des Gnadenverfahrens unverzichtbar (einschließlich der politischen Hintergründe, ohne die die Ablehnung des Gnadengesuchs des Verurteilten Jakubowski nur schwer zu verstehen ist).

Auch der Ablauf des Nogens-Verfahrens (1928 ff.) muss dargestellt werden. – Soweit es das Ermittlungsverfahren betrifft, wird in der aktuellen Fassung des Artikels lediglich Steuding als ermittelnder Polizeibeamter genannt. Aber Steuding spielte nur in einer kurzen Anfangsphase der Ermittlungen eine Rolle. Schnell wurde er vom Staatsministerium angewiesen, seine Ermittlungen ruhen zu lassen. Dann ließ das Ministerium ein Gutachten erstellen zu der Frage, wie nun weiter verfahren werden solle (sog. Bünger-Gutachten, benannt nach seinem Verfasser, dem ehemaligen sächsischen Justizminister Wilhelm Bünger). Auf der Grundlage dieses Gutachtens begannen dann erst die eigentlichen Ermittlungen gegen August und Fritz Nogens und weitere Beschuldigte, wobei das Ministerium die Leitung der polizeilichen Ermittlungen in die Hände des Berliner Kriminalrats Ernst Gennat legte.

Des Weiteren und vor allem sind die Urteile des Nogens-Verfahrens genauer zu betrachten, nämlich:

  • das erste Urteil des Landgerichts Neustrelitz von 1929,
  • das erste Urteil des Reichsgerichts von 1929, mit dem die Verurteilung des Angeklagten August Nogens wegen Mordes und seiner Mutter sowie seines Bruders Fritz wegen Beihilfe zum Mord aufgehoben wurden,
  • das zweite Urteil des Landgerichts Neustrelitz von 1930,
  • das zweite Urteil des Reichsgerichts von 1930, mit dem nunmehr die Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen wurden.

Parallel zum Nogens-Verfahren begann 1928 vor dem Landgericht Neustrelitz posthum das dritte Wiederaufnahmeverfahren zugunsten Jakubowskis, welches das Landgericht Ende 1931, also nach fast vier Jahren, mit einer Ablehnung der Wiederaufnahme- und Freispruchanträge des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft erstinstanzlich abschloss. Die gegen den Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerden des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft wurden 1932 vom Oberlandesgericht Rostock als unbegründet verworfen.

All das wäre im Jakubowski-Artikel genauer darzustellen, damit die Leserinnen und Leser die rechtsstaatswidrige Verurteilung Jakubowskis im Jahre 1925 einigermaßen zutreffend einordnen können und damit sie nachvollziehen können, wie es möglich war, dass das Landgericht Neustrelitz 1931 die Wiederaufnahme des Verfahrens trotz der Ergebnisse des Nogens-Prozesses abgelehnt hat. Der Artikel müsste also insgesamt überarbeitet und deutlich erweitert werden.

Ich sehe für mich eine Aufgabe darin, dazu einen Beitrag zu leisten – allerdings voraussichtlich erst in einigen Monaten (oder vielleicht auch erst in einem Jahr). Derzeit fehlt mir infolge starker beruflicher Inanspruchnahme die Zeit für ein solches Vorhaben.

In der Zwischenzeit will ich aber weiterhin kleinere Änderungen und Ergänzungen beisteuern, die nicht allzu viel Zeit in Anspruch nehmen, wobei ich mir vorgenommen habe, zunächst in loser Folge einige juristische Detailfragen zu bearbeiten. – Und damit möchte ich auch sogleich beginnen:


Juristische Detailfragen (1)

Im derzeitigen Artikeltext heißt es im Abschnitt „Spätere Entwicklungen“, Fritz Nogens und seine Mutter seien wegen Beihilfe zum Mord zu „Zuchthausstrafen“ verurteilt worden. Wer sich strafrechtsgeschichtlich in der Zeit der Weimarer Republik ein wenig auskennt, weiß, dass dies, soweit es Fritz Nogens betrifft, so nicht stimmen kann.

Zwar trifft es zu, dass Beihilfe zum Mord nach dem damals geltenden Recht grundsätzlich mit Zuchthaus bestraft wurde (vgl. § 49 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 44 Abs. 2 StGB in der damals geltenden Fassung). Aber Fritz Nogens – geboren 1909 (s. Olden/Bornstein, 1928, S. 19) – war zur Tatzeit im November 1924 noch Jugendlicher. Für Jugendliche galten gemäß § 9 des Jugendgerichtsgesetzes vom 16. Februar 1923 (JGG 1923) besondere Strafzumessungsregelungen, unter anderem die folgende: „Ist Zuchthausstrafe angedroht, so tritt an ihre Stelle Gefängnisstrafe“ (§ 9 Abs. 3 Satz 2 JGG 1923). – Also: Nach dem damals geltenden Recht müsste Fritz Nogens zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sein, nicht zu einer Zuchthausstrafe.

Und so war es auch tatsächlich, wie sich aus der Literatur zum Fall Jakubowski ergibt (s. dazu z.B. Kaul: Justiz wird zum Verbrechen, 2. Aufl. 1954, S. 444; Mostar: Unschuldig verurteilt, 1961 (Neudruck 1990), S. 137; Brandt: Unschuldig verurteilt, 1982, S. 23; Evans, Rituale der Vergeltung, 2001, S. 706). Alle Autoren berichten übereinstimmend, dass Elisabeth Nogens zu Zuchthaus verurteilt wurde, Fritz Nogens dagegen zu Gefängnis.

Ich werde den Artikeltext in den nächsten Tagen entsprechend ändern.

  --Quint. Fabius Maximus (Diskussion) 01:55, 7. Feb. 2024 (CET)Beantworten


Juristische Detailfragen (2)

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Im Abschnitt Spätere Entwicklungen findet sich folgender Satz:

„Eine von der Deutschen Liga für Menschenrechte unter Mitwirkung von Arthur Brandt gegen Staatsanwalt Müller und Landgerichtspräsident Johannes von Buchka gestellte Strafanzeige wegen Rechtsbeugung wurde abgewiesen.“

Das entspricht in zwei Punkten nicht ganz der juristischen Fachterminologie.

Vorbemerkung dazu: Fachterminologie ist nicht das Allerwichtigste, aber andererseits doch nicht völlig unwichtig. Ein guter Lexikonartikel sollte nicht nur inhaltlich, sondern auch terminologisch einen möglichst professionellen Eindruck machen.

Und nun zu den beiden kleinen Formulierungsfehlern, die ich meine:

Erstens: Strafanzeigen werden nicht „gestellt“, sondern erstattet (und derjenige, der sie erstattet, heißt dem entsprechend Anzeigeerstatter). Gestellt werden dagegen Anträge, z.B. Strafanträge (dem entsprechend heißt die Person, die einen Antrag stellt, Antragsteller). Daneben gibt es übrigens noch eine weitere Formulierung der Rechtssprache, die hier passend wäre und die sogar für beides – Strafanzeigen und Strafanträge – gleichermaßen verwendet werden kann: Ich meine den Ausdruck „anbringen“. Eine Strafanzeige oder ein Strafantrag kann bei einer Strafverfolgungsbehörde „angebracht“ werden. Das wird sogar im Gesetz so ausgedrückt: „Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden“ (§ 158 Abs. 1 Satz 1 StPO). Aber diese Ausdrucksweise klingt sogar für die meisten Juristen allzu abgehoben und antiquiert und wird daher eher selten verwendet. Die bessere Wahl ist somit im Normalfall die Formulierung, eine Strafanzeige sei erstattet worden.

Zweitens: Der verwendete Ausdruck, die Strafanzeige sei anschließend von der Staatsanwaltschaft „abgewiesen“ worden, entspricht ebenfalls nicht der üblichen juristischen Terminologie und lässt darüber hinaus auch in der Sache Fragen offen. Dazu muss man Folgendes wissen: Bei der Staatsanwaltschaft wird eine neu eingegangene Strafanzeige zunächst daraufhin überprüft, ob sich aus ihr „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ (§ 152 Abs. 2 StPO) für das Vorliegen einer Straftat ergeben, mit anderen Worten, ob ein sogenannter Anfangsverdacht besteht.

  • Wenn die Prüfung der Staatsanwaltschaft ergibt, dass es schon an diesem Anfangsverdacht fehlt, wird von vornherein kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. In einem Lexikonartikel oder einem sonstigen darstellenden Text kann man in diesem Fall wie folgt formulieren: Die Staatsanwaltschaft habe – mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat – von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen.
  • Wenn die Prüfung der Staatsanwaltschaft dagegen ergibt, dass ein Anfangsverdacht vorliegt, so wird sie ein Ermittlungsverfahren einleiten und Ermittlungen führen, z. B. Zeugen vernehmen (oder vernehmen lassen). Wenn es dann im Laufe des Verfahrens trotz der geführten Ermittlungen nicht gelingt, den Anfangsverdacht zu einem zur Anklageerhebung erforderlichen „hinreichenden Tatverdacht“ (s. § 170 Abs. 1 in Verbindung mit § 203 StPO) auszubauen und zu erhärten, so wird das Verfahren schließlich eingestellt (§ 170 Abs. 2 Satz 1 StPO). Also muss es in diesem Fall bei einer Darstellung in einem Lexikonartikel oder einem sonstigen beschreibenden Text heißen: Die Staatsanwaltschaft habe das – aufgrund einer Strafanzeige eingeleitete – Ermittlungsverfahren eingestellt (oder – wenn der Satz etwas mehr Informationsgehalt enthalten soll: Die Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt).

Es sind also der Sache nach zwei Konstellationen des Verfahrensablaufs zu unterscheiden. Und bei keiner von beiden sollte man formulieren: „Die Anzeige wurde abgewiesen“.

Offen ist nun noch die Frage, welche der beiden Konstellationen denn bei der Strafanzeige im Fall Jakubowski einschlägig war. Wurde von vornherein von der Einleitung von Ermittlungen gegen den Staatsanwalt und den Landgerichtspräsidenten abgesehen? Oder wurde ein zunächst eingeleitetes Ermittlungsverfahren nach Durchführung von Ermittlungen eingestellt?

Eine kurze Darstellung der betreffenden Abläufe findet sich in den Lebenserinnerungen Roderich Hustaedts, des Staatsministers, der 1926 das Gnadengesuch Jakubowskis abgelehnt hatte:

„Der Fall Jakubowski veranlaßte auch die üble kommunistische Liga für Menschenrechte, eine Strafanzeige gegen den ersten Staatsanwalt Müller wegen angeblichen Amtsverbrechens und gegen den Landgerichtspräsidenten von Buchka wegen Beihilfe zu diesem Verbrechen zu erstatten und diese Anzeige sofort in die Gesamtpresse zu bringen, um weiter mit Jakubowski Propaganda zu machen.

Ich war ausgerechnet der einzige, der in dieser Angelegenheit von der Liga als Zeuge benannt wurde und konnte in meiner schriftlichen Erklärung an die Staatsanwaltschaft nur aussagen, daß mir in meiner langen Tätigkeit als Richter und Justizminister kaum eine frivolere, die schwersten Beleidigungen gegen die ersten Justizbeamten enthaltende Anzeige als die vorliegende Anzeige der Liga bekannt geworden sei. Die Ermittlungen führten dann, wie von vornherein zu erwarten war, zur alsbaldigen Einstellung des Verfahrens.“

(Roderich Hustaedt: Die Lebenserinnerungen eines mecklenburg-strelitzschen Staatsministers. Herausgegeben von Michael Buddrus. Verlag Schmidt-Römhild, Rostock 2014, S. 351–352.)

Die negativen Bewertungen, die Hustaedt hier über die Liga für Menschenrechte äußert, muss man sich selbstverständlich nicht zu eigen machen, aber seine kurze Schilderung des Verfahrensablaufs dürfte zuverlässig sein. Es wurde also von der Staatsanwaltschaft Neustrelitz zunächst ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das später nach (schriftlicher) Vernehmung des Zeugen Hustaedt eingestellt wurde (und zwar ersichtlich deshalb, weil die Staatsanwaltschaft keinen hinreichenden Tatverdacht sah).

Nach alledem sollte die anfangs zitierte Textstelle wie folgt neu gefasst werden:

„Eine von der Deutschen Liga für Menschenrechte unter Mitwirkung von Arthur Brandt gegen Staatsanwalt Müller und Landgerichtspräsident von Buchka erstattete Strafanzeige wegen Rechtsbeugung blieb erfolglos; die Staatsanwaltschaft Neustrelitz leitete zwar ein Ermittlungsverfahren ein, das aber – nach einer Vernehmung des ehemaligen Staatsministers Roderich Hustaedt als Zeuge – eingestellt wurde."

Ich werde die Textstelle in den nächsten Tagen dem entsprechend ändern. --Quint. Fabius Maximus (Diskussion) 23:21, 6. Mär. 2024 (CET)Beantworten

Juristische Detailfragen (3)

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Es folgt ein weiterer kleiner Änderungsvorschlag, der zum einen wieder die juristische Fachterminologie betrifft, zum anderen die fehlende Benennung des Gerichts, das die maßgebliche Entscheidung getroffen hat:

Am Ende des Abschnitts Mord, Prozess und Hinrichtung steht der Satz „Eine Revision wurde jedoch abgelehnt ...“

Das ist terminologisch an sich nicht falsch. Man kann im Allgemeinen durchaus die abschlägige Entscheidung einer staatlichen Stelle über einen Antrag als „Ablehnung“ bezeichnen. Bei Revisionen (und anderen Rechtsmitteln) gegen Entscheidungen der Strafgerichte gilt allerdings eine Spezialterminologie: Die abschlägige Entscheidung des Revisionsgerichts bezeichnet man als „Verwerfung der Revision“ (vgl. z.B. Hans Dahs: Die Revision im Strafprozess. 9. Auflage. C. H. Beck, München 2017, Rdnr. 610); für einen Teil der in Betracht kommenden Fälle ist das sogar im Gesetz selbst zum Ausdruck gekommen (vgl. § 349 Abs. 1 StPO).

So war es auch bereits in den 1920er Jahren (vgl. Werner Rosenberg, in: Ewald Löwe, Werner Rosenberg: Die Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 22. März 1924 nebst dem Gerichtsverfassungsgesetz. Kommentar. 18. Auflage. Walter de Gruyter & Co., Berlin/Leipzig 1929, § 353 StPO Anm. 1); und schon damals fand sich diese Terminologie für einen Teil der in Betracht kommenden Fälle unmittelbar im Gesetz (vgl. § 349 Abs. 1 StPO in der damaligen Fassung, abgedruckt in Löwe, Rosenberg, a.a.O., § 349 StPO).

Und so hat auch das Revisionsgericht im Fall Jakubowski – nämlich der dritte Strafsenat des Reichsgerichts – in seinem Urteil vom 8. Juni 1925 tatsächlich tenoriert: „Die Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts zu Neustrelitz vom 26. März 1925 wird verworfen …“ (RG, Urt. v. 8. Juni 1925 – IX 329/25 –, Landeshauptarchiv Schwerin, 5.12-6/8 LG Neustrelitz / StA beim LG Neustrelitz, Bd. 446).

Das führt zugleich zu meinem zweiten Punkt: Der bisherige Artikeltext lässt offen, welches Gericht damals als zuständiges Revisionsgericht die Entscheidung über die Revision des Angeklagten getroffen hat. Es war das Reichsgericht. Das sollte der Vollständigkeit halber ergänzt werden.

Mein Änderungsvorschlag wäre daher: „Die Revision des Angeklagten wurde jedoch vom Reichsgericht verworfen ...“ Die Änderung werde ich in den nächsten Tagen umsetzen. --Quint. Fabius Maximus (Diskussion) 04:48, 3. Jun. 2024 (CEST)Beantworten

Juristische Detailfragen (4)

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Im Abschnitt Mord, Prozess und Hinrichtung heißt es im letzten Absatz:

„... und der Erste Staatsminister Roderich Hustaedt, Regierungschef des Freistaats Mecklenburg-Strelitz, verweigerte die Begnadigung.“

Hierzu muss man zunächst wissen:

  • Das Landesgrundgesetz (LGG) von Mecklenburg-Strelitz vom 23.05.1923 enthielt in Abschn. VI („Rechtspflege“) eine einschlägige Regelung zur Zuständigkeit in Gnadensachen: „Das Staatsministerium ist in Strafsachen für die Begnadigung und die Niederschlagung des Verfahrens in einzelnen Fällen zuständig“ (§ 46 Abs. 1 S. 1 LGG).
  • Zu Beginn des Jahres 1926, als die Entscheidung über das Gnadengesuch Jakubowskis anstand, wurde das Staatsministerium des Freistaats Mecklenburg-Strelitz von zwei Staatsministern geleitet, nämlich von Roderich Hustaedt (DDP) und von Karl Schwabe (DNVP) (s. Michael Buddrus, Sigrid Fritzlar: Landesregierungen und Minister in Mecklenburg 1871–1952. Ein biographisches Lexikon. Edition Temmen, Bremen 2012, S. 355).

Vor diesem Hintergrund soll der oben zitierte Artikeltext kritisch hinterfragt werden. Dabei geht es im Wesentlichen um zwei Punkte. Erstens: Trifft es zu, dass Roderich Hustaedt damals der „Erste Staatsminister“ und somit der „Regierungschef“ des Freistaats Mecklenburg-Strelitz war? – Zweitens: Hat er tatsächlich allein über das Gnadengesuch Jakubowskis entschieden (wie es nach dem derzeitigen Artikeltext den Anschein hat) oder war sein Ministerkollege Karl Schwabe an der Entscheidung beteiligt?


Erstens: War Roderich Hustaedt damals der „Erste Staatsminister“ und somit der „Regierungschef“ des Freistaats Mecklenburg-Strelitz?

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Regelungen dazu finden sich im Landesgrundgesetz (LGG) von Mecklenburg-Strelitz vom 23.05.1923 und dort in Abschn. III mit dem Titel „Staatsministerium“. Einschlägig sind vorliegend insbesondere § 24 Abs. 1 und § 28 LGG, die wie folgt lauten:

§ 24. (1) Das Staatsministerium besteht aus der erforderlichen Anzahl Mitglieder, die die Amtsbezeichnung "Staatsminister" führen. Ihre Zahl wird vom Landtage bestimmt. ...

§ 28. Das Staatsministerium bestimmt den Dienstbereich seiner Mitglieder. Jeder Staatsminister führt die Geschäfte seines Dienstbereichs unter eigener Verantwortung; er muß, sofern ein Gegenstand in den Dienstbereich eines anderen Staatsministers einschlägt, im Einvernehmen mit diesem verfahren. Gegenstände von allgemeiner staatlicher Bedeutung werden von dem Staatsministerium behandelt. Im übrigen bestimmt das Staatsministerium selbst über seine Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung.

Nach diesen Regelungen gab es also – anders als nach den heutigen Landesverfassungen – nur ein einziges Ministerium, das „Staatsministerium“, welches die Regierung in ihrer Gesamtheit darstellte. Die einzelnen Ressorts (Finanzen, Inneres, Justiz etc.) waren somit – anders als heute – nicht auf mehrere Ministerien verteilt, sondern sie waren Abteilungen ein und desselben Ministeriums (vgl. dazu Michael Buddrus, Sigrid Fritzlar: Landesregierungen und Minister in Mecklenburg 1871–1952. Ein biographisches Lexikon. Edition Temmen, Bremen 2012, S. 349 ff., 355).

An der Spitze des Staatsministeriums konnte ein einziger Staatsminister stehen oder es konnten mehrere Staatsminister nebeneinander amtieren, die zusammen die Regierungsspitze bildeten. Die Verfassung ließ beides zu. Soweit mehrere Staatsminister nebeneinander im Amt waren – wie dies Anfang 1926 der Fall war –, waren sie ausweislich der Regelungen der §§ 24 ff. LGG grundsätzlich gleichrangig und gleichberechtigt.

Erstes Ergebnis ist somit: Es gab keinen Amtsträger, der von Verfassungs wegen die Amtsbezeichnung „Erster Staatsminister“ führte. Auch der Sache nach gab es keinen „Ersten Staatsminister“, dem irgendwie Vorrang vor den anderen, den „einfachen Staatsministern“ zugekommen wäre.

Allenfalls könnte man die Frage aufwerfen, ob irgendwann im Laufe der 1920er Jahre – entgegen der Verfassung von 1923 – die Amtsbezeichnung „Erster Staatsminister“ im Wege einer einfachrechtlichen Regelung oder vielleicht auch nur im Wege einer ungeregelten Staatspraxis eingeführt wurde – und zwar möglicherweise einfach nur deshalb, weil sie prestigeträchtiger war als die verfassungsgemäße schlichte Amtsbezeichnung „Staatsminister“. Aber das ist nur eine theoretische Möglichkeit, für die es, soweit ersichtlich, keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gibt. Mir ist keine zuverlässige Quelle bekannt, aus der sich ergibt, dass Roderich Hustaedt die Amtsbezeichnung „Erster Staatsminister“ geführt hätte. Insbesondere enthält das Standardwerk über die Landesregierungen und Minister in Mecklenburg von Buddrus und Fritzlar keinen Hinweis in diese Richtung (vgl. Michael Buddrus, Sigrid Fritzlar: Landesregierungen und Minister in Mecklenburg 1871–1952. Ein biographisches Lexikon. Edition Temmen, Bremen 2012, S. 32 ff., 170 ff., 355 und passim). Auch Hustaedt selbst hat sich in seinen Lebenserinnerungen, soweit ersichtlich, an keiner Stelle als „Erster Staatsminister“ bezeichnet (s. Roderich Hustaedt: Die Lebenserinnerungen eines mecklenburg-strelitzschen Staatsministers. Herausgegeben von Michael Buddrus. Verlag Schmidt-Römhild, Rostock 2014, passim). Somit kann die Vermutung, Hustaedt habe vielleicht entgegen der Verfassung die Amtsbezeichnung „Erster Staatsminister“ auf lediglich einfachrechtlicher Grundlage oder ggfs. auch nur faktisch geführt, mit großer Sicherheit ausgeschlossen werden.


Wir kommen nun zum Begriff des „Regierungschefs“:

Wird eine Einzelperson als „Regierungschef“ bezeichnet, wie dies in der derzeitigen Fassung des Jakubowski-Artikels der Fall ist, suggeriert das dem heutigen Leser ein Regierungsmodell, bei dem mehreren Ministern ein Ministerpräsident (oder Premierminister, Kanzler etc.) übergeordnet ist.

Da die Staatsminister nach dem LGG des Freistaats Mecklenburg-Strelitz aber gleichrangig und gleichberechtigt waren (s.o.), gab es im Falle eines aus mehreren Staatsministern bestehenden Ministeriums (anders als bei den heutigen deutschen Landesregierungen) keine Einzelperson, welche in dem genannten Sinn die Funktion eines „Regierungschefs“ innegehabt hätte. Vielmehr war es die Gesamtheit der Minister, die an der Spitze des Regierungsapparats stand und insofern eine Art „Regierungschef-Kollektiv“ bildete. Der einzelne Minister war demzufolge nur Co-Regierungschef neben seinen Ministerkollegen.

Ergebnis: Die Bezeichnung eines einzelnen mecklenburg-strelitzschen Staatsministers, der zusammen mit einem oder mehreren Ministerkollegen die Regierung bildete, als „Regierungschef“ ist bei Zugrundelegung des heutigen Verständnishorizonts zumindest irreführend und genau genommen sogar unzutreffend.


Zweitens: Hat Roderich Hustaedt allein über das Gnadengesuch Jakubowskis entschieden – oder war sein Ministerkollege Karl Schwabe an der Entscheidung beteiligt?

Um die Antwort vorwegzunehmen: Zutreffend ist letzteres. Schwabe war in seiner Funktion als Staatsminister neben Hustaedt an der Entscheidung beteiligt!

Hierauf haben bereits Olden und Bornstein in ihrer 1928 erschienenen Kritik des Strafverfahrens gegen Jakubowski hingewiesen – wenn auch nur am Rande, nämlich im Abbildungsteil ihres kleinen Buchs. Dort findet sich der folgende erläuternde Text neben zwei Fotos der Minister Hustaedt und Schwabe: „Die beiden Mitglieder des Staatsministeriums, die das Todesurteil gegen Jakubowski bestätigten“ (s. Rudolf Olden, Josef Bornstein: Der Justizmord an Jakubowski, Tagebuchverlag, Berlin 1928, unfoliierte Seite nach S. 32).

Dies entspricht der Darstellung Roderich Hustaedts in seinen „Lebenserinnerungen“:

„Nunmehr hatte sich das Staatsministerium in Neustrelitz als Begnadigungsinstanz mit der Sache zu beschäftigen. Nach langer Überlegung und in diesem Fall ganz besonders eingehender und sorgfältiger Prüfung wurde – mit Rücksicht auf den bestialischen Mord an dem kleinen Kind und da die Täterschaft des Jakubowski trotz seines Leugnens einwandfrei feststand – die Begnadigung versagt. Ich zog, da es sich um die Vollstreckung eines Todesurteils handelte, zu den Beratungen über die Begnadigung meinen Kollegen Schwabe hinzu, und wir kamen nach eingehendem Studium der Akten zu der Überzeugung, daß in diesem Fall der Vollstreckung des Urteils freier Lauf gelassen werden müßte.“ (Roderich Hustaedt: Die Lebenserinnerungen eines mecklenburg-strelitzschen Staatsministers. Herausgegeben von Michael Buddrus. Verlag Schmidt-Römhild, Rostock 2014, S. 345)

Dass somit der weitere Staatsminister Karl Schwabe, der der Deutschnationalen Volkspartei (DNVP) angehörte, in den Blick gerät, ist wichtig, wenn man sich über mögliche politische Hintergründe der abschlägigen Gnadenentscheidung ein klares Bild machen will.

Mecklenburg-Strelitz wurde 1926 von einer Koalition der liberalen DDP mit der ultranationalistischen und ultrakonservativen DNVP regiert. Während in den Reihen der DDP offenbar die Meinung überwog, dass Jakubowski begnadigt werden sollte, herrschte in der DNVP – was kaum verwundert – die radikal entgegengesetzte Auffassung. Der britische Historiker Richard J. Evans schreibt dazu, aus DNVP-Sicht sollte die Hinrichtung Jakubowskis ein Signal an die Wähler sein, „dass die Partei sich für die Todesstrafe und die Aufrechterhaltung von Moral, Recht und Ordnung stark machte“ (Richard J. Evans: Rituale der Vergeltung. Die Todesstrafe in der deutschen Geschichte 1532–1987. Kindler und Hamburger Edition, Berlin/Hamburg 2001, S. 671). Hustaedt sei, so Evans weiter, politisch auf die Stimmen des Koalitionspartners DNVP angewiesen gewesen, um die Regierung fortführen zu können und habe den Koalitionspartner nicht vor den Kopf stoßen wollen (Evans, a.a.O., S. 671). Klarstellend muss zu diesem letzten Punkt hinzugefügt werden, dass Hustaedt, der persönlich ebenfalls eher konservativ als liberal war, wahrscheinlich auch unabhängig von koalitionspolitischen Erfordernissen zur Ablehnung des Gnadengesuchs tendiert hätte – aber in seiner Partei, der liberalen DDP, war dies nicht die überwiegende Auffassung (vgl. Evans, a.a.O., S. 671: „... von den anderen Abgeordneten seiner Partei hieß es, sie seien ... für eine Begnadigung“). Dieser Mehrheitsauffassung in seiner eigenen liberalen Partei hätte Hustaedt sich vielleicht fügen müssen, wenn nicht das starke politische Gewicht des nationalkonservativen Koalitionspartners gewesen wäre. Und insofern hatte es sicher keine ganz geringe Bedeutung, dass der nationalkonservative Ministerkollege unmittelbar an der Gnadenentscheidung beteiligt war.

Ich will die hier angedeuteten politischen Hintergründe – zu denen außerdem noch die unter den damaligen politischen Akteuren weit verbreitete Ausländerfeindlichkeit gehört (vgl. dazu Evans, a.a.O., S. 671 f.) – trotz ihrer Wichtigkeit jetzt noch nicht in den Artikeltext aufnehmen; das soll erst später erfolgen. Beim jetzigen Änderungsvorschlag geht es ganz schlicht darum, wer an der abschlägigen Gnadenentscheidung beteiligt war (sowie um juristische Detailfragen wie insbesondere die korrekten Amtsbezeichnungen der politischen Akteure); es geht einfach nur darum, den anfangs zitierten Artikeltext, was die Fakten betrifft, ein wenig zu verbessern.

Es ist also festzuhalten: Hustaedts Ministerkollege, der DNVP-Politiker Karl Schwabe, war am Entscheidungsprozess beteiligt.

Dass die meisten Autoren, die den Fall Jakubowski behandeln, die abschlägige Gnadenentscheidung gleichwohl allein Roderich Hustaedt zuschreiben, dürfte im Wesentlichen darauf beruhen, dass Hustaedt, der im Ministerium für das Justizressort zuständig war (s. Buddrus, Fritzlar, a.a.O., S. 355), bei Gnadenentscheidungen die Federführung hatte: Die Beamten seiner Justiz-Abteilung bereiteten die Entscheidung vor und am Ende war er es, der nach außen als der Zuständige auftrat.


Gesamtergebnis

Als Gesamtergebnis kann festgehalten werden: Roderich Hustaedt war Anfang 1926 Staatsminister und nicht „Erster Staatsminister“. Er war auch nicht (alleiniger) „Regierungschef“, sondern nur Co-Regierungschef zusammen mit seinem Ministerkollegen Karl Schwabe (DNVP).

Die abschlägige Entscheidung über das Gnadengesuch Jakubowskis wurde nicht von Hustaedt allein getroffen, sondern sie erfolgte unter Mitwirkung seines Ministerkollegen Schwabe. Hustaedt hatte allerdings – als zuständiger Minister für das Justizressort – die Federführung.

Der betreffende Text des Artikels sollte nach alledem neu gefasst werden.


Die erforderlichen Änderungen

Zur Erinnerung nochmals die aktuelle Fassung im Wortlaut:

„... und der Erste Staatsminister Roderich Hustaedt, Regierungschef des Freistaats Mecklenburg-Strelitz, verweigerte die Begnadigung.“

Konkret sollten folgende Punkte geändert werden: Die falsche Bezeichnung „Erster Staatsminister“ und die ebenfalls falsche (oder zumindest irreführende) Bezeichnung „Regierungschef“ sind zu streichen. Zu erwähnen ist stattdessen die Zuständigkeit Hustaedts für das Justizressort, die erklärt, warum er nach außen als federführend handelnder Minister auftrat und wahrgenommen wurde. Ebenso und vor allem sollte erwähnt werden, dass Hustaedts Ministerkollege, der deutschnationale Politiker Karl Schwabe, an der Entscheidungsfindung beteiligt war.

Alles in allem schlage ich folgende Neufassung vor:

„... Ebenso wurde ein Gnadengesuch, das der Verurteilte Jakubowski an das Staatsministerium des Freistaats Mecklenburg-Strelitz gerichtet hatte, abgelehnt. Die Federführung bei der ablehnenden Entscheidung hatte der für das Justizressort zuständige Staatsminister  Roderich Hustaedt (DDP). Da es um die Vollstreckung eines Todesurteils ging, zog Hustaedt zu den Beratungen über die Begnadigung den weiteren Staatsminister Karl Schwabe (DNVP) hinzu. Die beiden Minister kamen am Ende übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Begnadigung zu versagen sei.“

Bei Gelegenheit dieser Neufassung sollten die drei Sätze, die das Revisionsverfahren und das Gnadengesuch zum Gegenstand haben (einschließlich des einleitenden Satzes mit der Bewertung durch den Ministerialbeamten Pagel) in einem gesonderten Absatz zusammengefasst werden.

Die genannten Änderungen werde ich in den nächsten Tagen umsetzen. --Quint. Fabius Maximus (Diskussion) 04:04, 30. Sep. 2024 (CEST)Beantworten