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Zum Kitab-i-Aqdas sind folgende relevante Tatbestände anzumerken, die in den Ausführungen der Bahá'í gemeinhin ausgespart werden:

  • Die Ehepflicht. Wörtlich: »Gott hat euch den Ehestand verordnet« (Kitáb-i-Aqdas, Abschn. 63), auch wenn in einem Anhang ( Fragen & Antworten, 46) ebendiese Pflicht eigenartigerweise sogleich wieder als »nicht bindend« beschrieben wird.
  • Die Mehrehe. Das Kitáb-i-Aqdas lässt die Mehrehe (Polygamie) zu, wenngleich die Einehe (Monogamie) favorisiert wird. Wörtlich: »Hütet euch, mehr als zwei Frauen zu nehmen. Wenn sich der Mann mit einer einzigen Gefährtin … begnügt, so werden beide in Ruhe leben.« Gleichzeitig ist dem Mann erlaubt, auch eine »Jungfer« in Dienst zu nehmen, doch mag er dies »mit Anstand tun« (Kitáb-iAqdas, Abschn. 63). Im Anhang zum Buche Aqdas (Erläuterungen, 89), wird die Mehrehe (hier eingeschränkt auf die Bigamie) dann aber relativiert (»dieser Wortlaut des Kitáb-i-Aqdas scheint die Bigamie zu erlauben«) und gesagt, dass »der Text in Wirklichkeit die Einehe vorschreibt«, auch wenn davon im Originaltext nicht die Rede ist. Empfohlen wird dort lediglich, nicht mehr als zwei Frauen zu ehelichen.
  • Die Ehescheidung. Das Kitáb-i-Aqdas geht nur vom Scheidungsbegehren des Mannes aus (Abschn. 68), während im Buch-Anhang (Erläuterungen, 100) auch der Frau das Scheidungsrecht zugestanden wird – und zwar vom »Hüter« Shoghi Effendi, der nach bahá’istischer Rechtsauffassung keine Rechtsetzungsgewalt hatte (vgl. Die Weltordnung Bahá’u’lláhs, 1977, S. 215).
  • Die Sexualität. Erlaubt ist nur die eheliche Verbindung von Mann und Frau (Kitáb-i-Aqdas, 19, 49). Unehelicher oder außerehelicher Geschlechtsverkehr sind demnach unter Strafandrohung verboten (Fragen & Antworten, 23, 49; Erläuterungen, 36, 77).
  • Die Homosexualität. Der Text des Kitáb-i-Aqdas (Abschn. 107) nennt nur die Pädophilie, die in der Auslegung (Erläuterungen, 134) aber generell auf sämtliche homosexuellen Praktiken ausgedehnt wird.
  • Das Erbrecht. Trotz behaupteter Gleichstellung der Geschlechter sind die Frauen gegenüber den männlichen Erben nicht gleichberechtigt (Kitáb-i-Aqdas, 20, 25). Personen, die nicht Bahá’í sind, sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Wörtlich: »Wer, unbeschadet der Erbkategorie, außerhalb des Glaubens steht, wird als nicht vorhanden betrachtet und ist nicht erbberechtigt« (Fragen & Antworten, 34).
  • Die körperliche Stigmatisierung rückfälliger Diebe. Wörtlich: »Verbannung und Gefängnis sind verfügt für den Dieb, und nach der dritten Tat bringt ihm ein Mal auf seiner Stirn an, damit er, so gezeichnet, in den Städten Gottes und in Seinen Ländern keine Aufnahme finde.« In den Erläuterungen (71) zum Buche Aqdas lesen wir: »Die Markierung auf der Stirn des Diebes soll die Menschen vor seinen Neigungen warnen.« Über die Art dieses »Mals« (Brandmal, Einkerbung, Schmiss?) wird nichts gesagt.
  • Die Todesstrafe. Diese ist vorgesehen für Brandstiftung und Mord. Wörtlich: »Wer ein Haus vorsätzlich durch Feuer zerstört, den sollt ihr auch verbrennen. Wer einem anderen vorsätzlich das Leben nimmt, den sollt ihr auch töten.«

Auffallend ist, wie zahlreiche Bestimmungen des Kitáb-i-Aqdas in der Auslegung (Fragen & Antworten, Erläuterungen) eine teilweise einschränkende, ja gegensätzliche (Um-)Interpretation erfahren, was insofern problematisch erscheint, als die Gesetze Bahá’u’lláhs göttliches Recht darstellen und somit als unfehlbar und invariabel gelten. Der Herausgeber des Buches Aqdas, das Universale Haus der Gerechtigkeit, ist zur Auslegung der heiligen Texte nicht befugt. Allein Abdu'l Bahá (Bahá’u’lláhs Sohn und dessen Nachfolger) und Shoghi Effendi (von 1921-1957 »Hüter der Sache Gottes«) waren berechtigt, die offenbarten Texte auszulegen (zu erläutern), ihnen aber keinen anderen Sinn zu verleihen. Folglich gibt es im Bahá’ítum keine Instanz, die befugt wäre, das Offenbarungsgut Bahá’u’lláhs verbindlich auszulegen, zu modifizieren oder abzuschaffen. Nach Auffassung der Bahá’í besteht zwischen Lehrgewalt (Auslegung) und Jurisdisktionsgewalt (Rechtsgewalt) eine klare Trennung (vgl. Die Weltordnung Bahá’u’lláhs, S. 215), die in der Praxis aber nicht eingehalten wird. Das Universale Haus der Gerechtigkeit ist als Träger der Jurisdiktionsgewalt (nicht der Lehrgewalt) nur befugt, Gesetze zu erlassen, die nicht bereits im Buche Aqdas festgelegt sind und also die bestehende und unveränderliche Rechtsordnung Bahá’u’lláhs nicht tangieren.

Gibts hier auch einen Autor? --QuarionX 20:20, 1. Mai 2007 (CEST)
Beziehst du dich auf den obigen Kommentar? Mir scheint, der Verfasser wünscht schlicht anonym zu bleiben, was ja auch sein gutes Recht ist. Davon mal ganz ab, inwiefern ist der Name des Urhebers für den Artikel von Belang? --Nyadal 10:03, 3. Mai 2007 (CEST)
Ja, das tue ich. Sicher ist es sein volles Recht anonym zu bleiben. Jedoch sollte sich die Diskussion um die Verbesserung des Inhaltes des Artikels drehen. Das tun sich die Diskussionen in den Bahá'í Artikel leider oft nicht, sondern es geht viel mehr um die Bahá'í Religion selbst. Ich persönlich finde es schon wichtig für einen Dialog mit wem ich rede. Aber das führt hier letztendlich zu nichts. --QuarionX 22:19, 3. Mai 2007 (CEST)

Klarstellungen

Viele oben aufgeführte Themen/Thesen werden von Seiten der Bahá'í im Buch "Desinformation als Methode: Die Baha'ismus-Monographie des F. Ficicchia" (Hildesheim 1995, Olms Verlag, ISBN 348710041X) ausführlich klargestellt und in den richtigen Kontext gesetzt.

Gibt es zum Weblink, zur Literatur und den Klarstellungen Autoren und Kommentare? Ich vermisse beides! JCIV 22:32, 19. Jun. 2007 (CEST)
Literatur und Weblinks gehören anscheinend zu den Anmerkungen oben. Sie sind anscheinend die Quellenangaben. Siehe [1] -Norx 22:50, 19. Jun. 2007 (CEST)

Sprache des Artikels

Der gesamte "Artikel" liest sich wie eine Werbebroschüre. Keine einzige Erwähnung der negativen, dem westlichen Verständnis von Menschenwürde zuwider laufenden Aussagen des KiA, stattdessen nur euphemistisches Geschwurbel. --Nyadal 02:23, 29. Apr. 2007 (CEST)

Wenn Sie belegbare Qullen oder logische Schlussfolgerungen haben, welche Kritik erlaubt, können Sie diese gern in den Artikel schreiben. So ließt sich Ihr Beitrag wie eine Hetzkampagne. :-( Liebe Grüße, --QuarionX 20:17, 1. Mai 2007 (CEST)
Hetzkampagne? Ich habe nur darauf aufmerksam gemacht, dass sich der Artikel wie Baha'i Propaganda liest. Es ist mir zudem ein Rätsel, wie zwei Zeilen Text bereits eine Kampagne darstellen sollen. Locker bleiben... --Nyadal 10:03, 3. Mai 2007 (CEST)
Ich gestehe etwas überreagiert zu haben. Auffällig ist es jedoch, dass vor allem Leute, welche mit der Bahá'í Religion nicht übereinstimmen, die Diskussionsseiten immer wieder nutzen um über (oder auch gegen) die Bahá'í Religion zu reden, statt konstruktiv an dem Artikel zu arbeiten. Liebe Grüße, --QuarionX 22:19, 3. Mai 2007 (CEST)

--83.79.148.52 10:56, 14. Feb. 2006 (CEST)

Das dieser Link nicht den Kriterien der Wikipedia entspricht wurde an anderer Stelle schon zu genüge erörtert. --TobiasVetter 19:27, 24. Jul. 2007 (CEST)

Literatur

  • Bahá’u’lláh: Kitáb-i-Aqdas. Das Heiligste Buch. Bahá’í-Verlag, Hofheim 2000. ISBN 3 87037 339 3.
  • Schaefer, Udo: Das Recht der Religionsgemeinschaft der Bahá’í. Grundlagen, Prinzipien und Strukturen. In: Kirche & Recht – Zeitschrift für kirchliche und staatliche Praxis. Heft 4/2001, Seiten 19-48.
  • Borrmann, Kai: Das Aqdas. Ergon-Verlag, Würzburg 2005. ISBN 3 89913 463 X.

--83.79.148.52 10:56, 14. Feb. 2006 (CEST)

Relevante Literatur nachgetragen. --TobiasVetter 19:36, 24. Jul. 2007 (CEST)

Todesstrafe , z.B. bei Brandstiftung...

Ich vermisse im Beitrag zum Kitab-i-Aqdas einen Hinweis auf die Festlegung der Todesstrafe auf bestimmte Verbrechen, sowie auf die diskriminierende Haltung gegenüber der Homosexualität. --Uschaurischuum 19:43, 6. Sep. 2007 (CEST)

Hallo Uschaurischuum, was verstehst Du unter "diskriminierende Haltung"? Das solltest Du schon genauer erläutern.--EagleClaw 20:10, 11. Nov. 2007 (CET)