Diskussion:Fahrerlaubnis-Verordnung

Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 2003:E9:DF07:C200:19ED:581B:3C51:BD71 in Abschnitt §6 Kl.B

Kommentar Bearbeiten

Gibt es einen öffentlich zugänglichen Kommentar? Angeblich sollen technische Überprüfungsfahrten von Bussen nach § 6 Abs. 4 FeV mit Führerscheinklasse C1/C mit bis zu drei Beifahrern zum Auffinden technischer Mängel möglich sein. 217.86.48.70 18:37, 8. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Schreibweise Kurztitel Bearbeiten

Laut juris wird der Kurztitel der FeV mit Bindestrich („Fahrerlaubnis-Verordnung“) geschrieben. Sollte der Artikel hier dann nicht besser auch unter dieser Schreibweise liegen und die Schreibweise ohne Bindestrich dorthin weiterleiten (anstatt umgekehrt, wie es jetzt ist)? --134.130.4.46 00:48, 19. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Neue Fassung vom 26.06.2012 Bearbeiten

Die letzte Änderung ist vom 26.06.2012. Dort steht: "FeV Ausfertigungsdatum: 13.12.2010 Vollzitat: "Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 26.6.2012 I 1394"

Wie muss man dass hier eintragen? (Ich habe deshalb keine Änderung vorgenommen). (nicht signierter Beitrag von 92.230.242.117 (Diskussion) 09:17, 24. Aug. 2012 (CEST)) Beantworten

Geltungsbereich Bearbeiten

In den Basisdaten ist der Geltungsbereich "Bundesrepublik Deutschland" angegeben. Wo kann ich das exakt nachvollziehen? Dankeschön! (nicht signierter Beitrag von 153.96.128.5 (Diskussion) 16:01, 17. Mär. 2016 (CET))Beantworten

Bundesrecht gilt im Bundesgebiet, das ergibt das aus dem GG und braucht nicht in jeder einzelnen Vorschrift wiederholt werden. --Slassdfhrower (Diskussion) 08:24, 23. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Schlampigkeiten im Gesetzestext Bearbeiten

In § 49 Abs. 1 Nr. 1 FeV wird auf § 59 Abs. 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes verwiesen. Diesen Satz 5 gibt es allerdings gar nicht. --129.187.244.19 10:35, 15. Mai 2018 (CEST)Beantworten

§6 Kl.B Bearbeiten

besagt doch eindeutig, nur PKW? Wieso werben Leihfirmen dann damit, das auch die pritsche oder der kastenwagen (beide zur Güterbeförderung gebaut und ausgerüstet und so im FzSchein eingetragen, damit gefahren werden dürfen? Das ist doch eine glatte beugung, eine gewollte fehlinterpretation.--2003:E9:DF07:C200:E98C:C8B0:2FE5:8AAC 08:36, 22. Dez. 2022 (CET)Beantworten

Da heißt es doch (Zitat):

Klasse B:

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von   nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Ich kürz jetzt mal den text ein, um besser zu lesen/verstehen.

Kraftfahrzeuge  mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.

--2003:E9:DF07:C200:E98C:C8B0:2FE5:8AAC 08:46, 22. Dez. 2022 (CET)Beantworten

da steht nicht: alle Kfz bis 3,5 to. Wenn das gewollt wäre, dann hätte es ja gereicht, das folgene (die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind) einfach weg zu lassen. Ist aber nicht .........

da steht auch nicht, Kraftfahrzeuge: (aufzählung)

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg
  • die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind

--2003:E9:DF07:C200:E98C:C8B0:2FE5:8AAC 08:46, 22. Dez. 2022 (CET)Beantworten


siehe auch: https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/ZFER/FE_Klassen/Ab_19012013/ab19012013_inhalt.html?nn=3489784 --2003:E9:DF07:C200:19ED:581B:3C51:BD71 08:53, 23. Dez. 2022 (CET)Beantworten