Diskussion:Führerschein zur Fahrgastbeförderung

Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Astloch in Abschnitt Kein P-Schein wenn kein Gewinn?

oh lustig. fröhliches hin und her revertieren. vielleicht sollte die überarbeitungsbedürftigkeit auch mal begründet werden... Šóbr 07:08, 16. Nov 2005 (CET)

Es wird geschrieben: Gewerbliche Beförderung von bis zu 8 Fahrgästen. Müsste m.E. mehr als 8 Fahrgäste heissen, weil jeder Klasse "3" oder "B"-Führerschein zum Transport von 8 Fahrgästen berechtigt, egal ob privat oder gewerblich.

MfG Rafael Perez-Landvogt Tüv Hessen

Nur bedingt gewerblich, Taxi fahren darf beispielsweise nicht jeder. --MB-one 14:57, 22. Aug 2006 (CEST)

Logikfehler ? Bearbeiten

>>>Das Mindestalter, um den Personenbeförderungsschein zu erwerben, beträgt 21 Jahre, bzw. 19 Jahre bei Fahrern von Krankenkraftwagen. Die Fahrerlaubnis der Klasse B muss für mindestens 2 Jahre im Besitz des Bewerbers sein.<<<

Wie soll denn ein 19 jähriger seit 2 Jahren den Führerschein haben?

Ich hab den P-Schein auch und besitze den Führerschein noch nicht länger als 2 Jahre. Das wird von einer Ausnahmegenehmigung abgedeckt. Führerschein ab 17 ist nicht erforderlich. 80.136.61.1 18:13, 18. Jun. 2007 (CEST)Beantworten



Kann mit dem Führerschein ab 17 durchaus möglich sein!


Ist es möglich ein P... Schein zu machen wen man mit Drogen im Str. Verkehr auffällig wurde, der Führerschein ist wider da und ich möchte im Limousinen Servic arbeiten.

Kein P-Schein wenn kein Gewinn? Bearbeiten

"Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen mit Personenkraftwagen, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt." - Das wäre mir ja völlig neu. Kann da jemand eine Quelle benennen?

Nachdem keine Quelle benannt werden kann, hab ich den Absatz jetzt mal gelöscht. --Shekko 20:36, 6. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

auch wenn ich keine Quelle nennen kann, erscheint mir eine derartige Regelung im Zusammenhang mit Mitfahrgelegenheiten und/oder Mitfahrzentralen durchaus sinnvoll... Aus dieser "Ecke" dürfte dann auch diese/r Formulierung/svorschlag stammen, nehme ich an... (nicht signierter Beitrag von 78.43.119.163 (Diskussion) 18:54, 21. Jul 2012 (CEST))

auch wenn es evtl. nicht mehr relevant sein sollte: Das ist Inhalt des PBefG. §1 Abs. 2.1. Nicht geklärt wird da, was Betriebskosten sind, bzw. wie hoch die maximal sein dürfen, das bleibt Interpretationsspielraum der Genehmigungsbehörden. --Astloch (Diskussion) 16:46, 3. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

erst mit 21 Jahren? Bearbeiten

gibt es denn gar keine Ausnahmeregelung? Ist es ÜBERALL gleich oder von Stadt zu Stadt verschieden. Dieses Gesetzt fördert doch die Jugendarbeitslosigkeit.

Ortskenntnis Bearbeiten

Um den Personenbeförderungsschein zu erhalten, muss man keine Ortskenntnisprüfung ablegen. Diese ist nötig, wenn man in einem bestimmten Ort als Taxifahrer arbeiten will. kr51-2 22:54, 4. Apr. 2009 (CEST) Das ist falsch. Ein Blick ins Gesetz erleichter die Rechtsfindung (§ 48 IV Nr.7 FeV, Taxi- und Mietwagenfahrer) (nicht signierter Beitrag von 141.91.129.8 (Diskussion) 08:56, 4. Dez. 2014 (CET))Beantworten

Verlängerung Bearbeiten

In Sachsen muss man den Schein alle fünf Jahre verlängern, ansonsten wird er ungültig. Dazu ist eine erneute ärztliche Untersuchung und der Papierkram beim Ordnungsamt nötig (Flensburg, Führungszeugnis). Wie sieht das in anderen Bundesländern aus? kr51-2 22:54, 4. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Das dürfte in allen Bundesländern so sein. Gruß --Mount'N'Update 20:51, 23. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Unklar Bearbeiten

verstehe ich das richtig? Ich hab Klasse D......darf aber keine Personenbeförderung im > PKW im Linienverkehr< fahren?

  • zitat;

(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

  • (2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für

1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, 2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden, 3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, 4. Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen und Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.

alles klar?--217.235.198.75 10:56, 3. Okt. 2009 (CEST)Beantworten

Alles Klar! Und richtig verstanden. Wer den Führerschein Klasse D oder D1 besitzt, ist damit auch berechtigt, PKW's im Linienverkehr zu fahren. Gruß --Mount'N'Update 23:28, 18. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Kosten Bearbeiten

Wie kommt man auf eine Bearbeitungsgebühr von 175,- €? Selbst im armen Berlin kostet der Erstantrag nur 42,60 €. Im übrigen ist die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister nicht gebührenfrei. Sie kostet 3,30 €, ist aber in der Bearbeitungsgebühr enthalten.

Gruß --Mount'N'Update 20:54, 23. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

An den Kosten wird fröhlich (und ohne Beleg) herumeditiert. Ich schlage vor, dass eine Änderung nur noch akzeptiert wird, wenn in der Zusammenfassungszeile eine verlässliche Quelle genannt wird. WP:Q Es ist in meinen Augen ohnehin nicht sinnvoll, die Kosten hier aufzuführen, da sie bei den unterschiedlichen Städten/Gemeinden nicht gleich sind (und damit sozusagen immer falsch). 1. Suchtreffer bei einer bekannten Suchmaschine: Fulda, 38 € + 65,60 € (Memento vom 6. April 2011 im Internet Archive), 2. Suchtreffer bei einer bekannten Suchmaschine: Karlsruhe, 55,60 € usw. usf. --Die Schwäbin 22:30, 6. Aug. 2010 (CEST)Beantworten
Die Kosten und die Unterlagen für den Ersterwerb haben eigentlich nichts in einer Enzyklopädie zu suchen. Mit letzterem könnte man ja noch notfalls leben, aber die Kosten sollten hier nicht stehen. Zumal die Höhe zeitlich und örtlich unterschiedlich ist.
Ansonsten sollten Quellenangaben nicht in der Zusammenfassungszeile sondern im Text angegeben werden, da man sie später sonst kaum wiederfinden kann. Grüße -- Taxi Berlin (Diskussion) 10:31, 8. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Ich habe den Abschnitt Kosten entfernt und durch einen allgemeinen Hinweis auf die Gesamtgebühren ersetzt. Einerseits waren die Kosten nicht im Artikel bequellt und andererseits unterscheiden sie sich je nach Dienstleister und Behörde zu stark, als dass man sie hier einzeln auflisten könnte (die Zusammenrechnung "ca. 421€" zuletzt war einfach absurd). Im Übrigen halte ich es angesichts der niedrigen Bearbeitungsfrequenz dieses Artikels nicht für sinnvoll, einen Abschnitt zu beherbergen, der einer ständigen Überprüfung und Aktualisierung bedarf. Letztlich hat die Tatsache, ob die Unterlagen nun insgesamt 400€ oder 600€ kosten und wie viel davon welche Unterlagen ausmachen, keine enzyklopädische Relevanz. --Eff0ktiv (Diskussion) 17:52, 18. Mär. 2015 (CET)Beantworten

Abschleppdienst Bearbeiten

Unklar ist auch wenn ich alls Fahrer eines Abschleppfahrzeuges die Insassen des Pannenfahrzeugs mitnehme. In Rechnung wird nur das Abschleppen des PKW und nicht die Beförderung der Insassen gestellt! (nicht signierter Beitrag von 188.97.194.168 (Diskussion) 19:52, 22. Mai 2011 (CEST)) Beantworten

Ich habe zwar keinen Beleg, aber ich vermute seeeehr stark, dass hierfür kein Führerschein zur Fahrgastbeförderung notwendig ist (egal, ob das in Rechnung gestellt wurde oder nicht). Das ist sozusagen eine Nebensächlichkeit. Der eigentliche Zweck der gewerblichen Dienstleistung ist die Abschleppung. Notfalls (wenn nicht in Rechnung gestellt; wer macht denn so was?) könnte man argumentieren, dass die Mitnahme des Fahrers rein aus „Nächstenliebe“ (oder Sympathie oder Mitleid) stattfand. --77.4.252.83 19:38, 23. Jan. 2016 (CET)Beantworten


mietwagen-p-schein vs. taxi-p-schein? ortskenntnisprüfung: unterschied: mietwagen - taxi?? Bearbeiten

kann hier bitte jemand verbindlich den o.g. unterschied auseinanderklamüsern? wozu ist der mietwagenfahrer im unterschied zum taxi-fahrer nicht berechtigt? was darf er? was muss er in der ortskundeprüfung wissen? quellen? reicht z.b. für einen sog.n "driver-guide", der im prinzip vorher festgelegte strecken fährt, der mietwagen-p-schein? was wäre, wenn der kunde z.b. am hotel einsteigt und dann erst seine wünsche nennt?

den informationen auf Mietwagen mit Fahrer (Deutschland) nach, dürfte der mietwagenfahrer nicht erst am hotel die konkreten kundenwünsche erfahren, oder genügt, dass der auftrag "am betriebssitz" mit startpunkt und startzeit erteilt wurde?

man hört, dass es in der ortskundeprüfung für den mietwagenfahrer (in berlin) reicht, wenn er bei der mündlichen prüfung in seinen "zielfahrten" irgendwie "ankommt", wogegen der taxi-prüfling auf dem kürzesten weg (mit sehr enger toleranz) zum ziel finden muss...

danke! --HilmarHansWerner (Diskussion) 18:49, 17. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Neuerteilung des "kleinen" FzF Bearbeiten

Kann mir jemand sagen ob es möglich ist, den kleinen Fzf sozusagen als Quereinsteiger zu erwerben?

Ich bin ca. 30 Jahre Reisebusse und alles Andere was mit Bussen zu tun hat, gefahren. 2012 habe ich den Schein aus persönlichen Gründen nicht mehr verlängert. Ab März werde ich 63er Rentner sein und würde gerne z. B. Schüler- oder Altentransporte, als Nebenerwerb fahren. Leider habe ich, trotz mehrfacher Versuche, von entsprechenden Ämter dazu eine Aussage zu erhalten, bis heute nichts gehört.

Wer kann weiterhelfen? (nicht signierter Beitrag von 88.73.133.157 (Diskussion) 19:12, 23. Jan. 2016 (CET))Beantworten

Du brauchst im Endeffekt nur die ärztlichen Nachweise wie für den Bus auch und ein Führungszeugnis. Das trägst du mit Perso und Kartenführerschein auf die Führerscheinstelle und lässt dir den P-Schein ausstellen. Ggf. brauchst du vorher noch den Ortskundenachweis.--185.17.205.162 09:43, 1. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

Korrekte Angaben für die Voraussetzungen? Bearbeiten

Ich habe seit letztem Monat meinen P-Schein (ohne Taxi oder Krankenwagen). Hinsichtlich der Kosten und der Voraussetzungen scheint mir der Artikel inhaltlich nicht korrekt: Auszug aus dem Fahreignungsregister musste ich nicht vorlegen. Gekostet hat der Spaß 150,50 € (100 € für die ärztlichen Begutachtungen, 13 € für das Führungszeugnis und 37,50 € für die Ausstellung auf der Führerscheinstelle). Ich werde den Artikel entsprechend anpassen. (nicht signierter Beitrag von 2001:A61:216:8401:3CBB:C11E:D152:6E3D (Diskussion | Beiträge) 09:41, 1. Sep. 2016 (CEST)) --185.17.205.162 09:41, 1. Sep. 2016 (CEST)Beantworten