Diskussion:Enzersdorf im Thale

Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Spitober in Abschnitt Ehrenbürger Dollfuß

Ehrenbürger Dollfuß Bearbeiten

In Enzersdorf im Thale:

  • Engelbert Dollfuß, Bundeskanzler (1933 verliehen, 1938 aberkannt)

In Altenmarkt im Thale:

  • Engelbert Dollfuß, Bundeskanzler (1933 verliehen, 1938 aberkannt)

In Eggendorf im Thale:

  • Engelbert Dollfuß, Bundeskanzler (1934 verliehen)

Lese ich das richtig? Wurde in Eggendorf im Thale nie aberkannt. Wie ist das bei einer Gemeindefusionierung? Werden da die Ehrenbürger alle übernommen, oder wird die Ehrenbürgerwürde neu vergeben? Ist ev. Engelbert Dollfuß noch Ehrenbürger von Eggendorf im Thale -> Enzersdorf im Thale -> Hollabrunn? lg --Herzi Pinki (Diskussion) 16:27, 4. Dez. 2020 (CET)Beantworten

Eine Ehrenbürgerschaft endet üblicherweise mit dem Tod, jedenfalls wird ein toter Ehrenbürger seine daraus erwachsenen Rechte nicht mehr einfordern. Die Aberkennung der Ehrenbürgerwürde hat Symbolkraft, aber bei Toten keine Auswirkung mehr - insofern ist die Diskussion hier sinnlos. Weitere Fragen: Kann es bei Gemeindezusammenlegungen zu Mehrfachehrenbürgerschaften kommen? Wird bei einer zweifachen Aberkennung und einmalig aufrechter Ehrenbürgerschaft (wie im Beispiel oben) eine "einfach negative Ehrenbürgerschaft" angenommen? Die Ehrenbürgerschaft müsste dann noch einmal verliehen werden, damit keine mehr vorliegt ;-) --Spitober (Diskussion) 19:01, 5. Dez. 2020 (CET)Beantworten
nichts ist so sinnlos, dass es nicht geregelt wäre: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000105 § 17:

Ehrungen durch die Gemeinde

(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich um die Gemeinde oder um die Gemeinden im Allgemeinen verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen. Die Ehrung bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.

(2) Die Arten der Ehrungen und die damit verbundenen Ehrenzeichen können vom Gemeinderat mit Verordnung bestimmt werden.

(3) Die ausgezeichnete Person ist berechtigt, eine der jeweiligen Ehrung entsprechende Bezeichnung zu führen und verliehene Ehrenzeichen in der festgelegten Art zu tragen. Die Gemeinde kann von ihr ausgezeichnete Personen auch über deren Lebzeiten hinaus als Ehrenträger benennen. Andere Vorrechte sind mit Ehrungen durch die Gemeinde nicht verbunden.

(4) Mit der Ehrung verbundene Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Sie dürfen zu Lebzeiten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.

(5) Ehrungen können von der Gemeinde aberkannt werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Ehrung entgegengestanden wären oder die geehrte Person ein Verhalten setzt, das der Ehrung entgegenstünde. Die Ehrung gilt als aberkannt, wenn der Geehrte vom Wahlrecht nach § 19 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, ausgeschlossen ist. Die empfangenen Ehrenzeichen sind von der ausgezeichneten Person zurückzustellen. Nach dem Ableben der ausgezeichneten Person kann eine Aberkennung erfolgen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Ehrung entgegengestanden wären. Eine Verpflichtung zur Rückgabe eines empfangenen Ehrenzeichens durch die Erben ist damit nicht verbunden. Die Aberkennung bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.

(6) Wer ein mit der Ehrung verbundenes Ehrenzeichen unbefugt trägt oder es Unbefugten zum Tragen überlässt oder wer sich unbefugt als ausgezeichnete Person bezeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

abseits davon ist er in Hollabrunn seit 1933 Ehrenbürger, kann also nicht über Eggendorf im Thale importiert sein (andere Jahreszahl). Klärt aber die prinzipielle Frage nicht, was bei Fusionierungen mit den Ehrenbürgern geschieht. lg --Herzi Pinki (Diskussion) 19:28, 5. Dez. 2020 (CET)Beantworten
Es hängt natürlich davon ab, wie die Beschlussfassung bei der Ernennung gelautet hat, wobei auch die damalige Rechtslage zu berücksichtigen ist, also ob auch damals schon eine über den Tod hinaus gehende Ehrenbürgerschaft überhaupt möglich war (die NÖ Gemeindeordnung gibt es ja erst seit 1973). Ein älteres Ehrenbürgerrecht kann ich nicht finden, auch keines aus der Monarchie. Traditionell endete die Ehrenbürgerschaft damals mit dem Tod, siehe Ehrenbürger#Aberkennung_von_Ehrenbürgerschaften und es wird hier kaum anders gewesen sein. Sollte sich der Engelbert dennoch als Ehrenbürger bezeichnen, kann man ihn ja nach Abs. 6 bestrafen. Daher: irgendwie doch sinnlos. Detail: In Enzersdorf im Thale wurde die Ehrenbürgerschaft vermutlich nach reichsdeutschem Recht aberkannt und es ist fraglich, ob ein derartiger Beschluss auch in der 2. Republik Rechtskraft entfalten konnte. Jedenfalls wurde seine Ehrenbürgerschaft nie nach österreichischem Recht aberkannt ... --Spitober (Diskussion) 20:36, 5. Dez. 2020 (CET)Beantworten