Diskussion:Einsatzfahrzeug

Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von WerWil in Abschnitt Inhaltsleer
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Sonderrechte Bearbeiten

bezüglich sonder- und wegerechte:

in dem artikel steht unter "recht": " Hat jedoch ein Einsatzfahrzeug weder Blaulicht noch Folgetonhorn eingeschaltet, so gilt es als normaler Verkehrsteilnehmer ohne Sonderrechte."

Das ist nicht ganz richtig. Ein Einsatzfahrzeug kann auch ohne Martinshorn und Blaulicht Sonderrechte habe und davon gebraucht machen, z.b. zu schnell fahren.So kann z.b. ein Polizeiwagen auch ohne Blaulicht mit sonderrechten zu einem einbruch fahren ohne den einbrecher schon durch das blaulicht zu verscheuchen.

Nur um das Wegerecht in Anspruch zu nehmen muss das blaulicht und das martinshorn eingeschaltet sein.

§35 StVO regelt die Sonderrechte und §38 StVO regelt die Wegerechte.

Frage Bearbeiten

Stimmt es, dass ab 2005 in den EU-Staaten alle Polizeiautos blau sein sollen? (bzw. Blau-Silbern) Ich hatte gehört dass das zwar erwogen wurde, aber letzendlich wieder abgeblasen wurde und in Deutschland die Polizeiautos Grün bleiben... GFJ 10:42, 16. Jan 2005 (CET)

  • Ich weiß nur, daß die BPOL, die Länderpolizei Hamburg und einige andere die Uniformierung der Fahrzeuge bereits umgestellt haben. Bayern hat die Umlackierung bislang nicht realisiert. Matt1971 ♫ 15:48, 25. Nov 2005 (CET)
Auch hier: "Länderpolizei" gibt es nicht, die korrekte Bezeichnung ist Landespolizei. --PvQ Motzen? - Mitmachen! 05:08, 29. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Einsatzfahrzeuge erweitern Bearbeiten

Als Einsatzfahrzeuge werden Fahrzeuge folgender Dienste definiert: Polizei - Feuerwehr - Notarztwagen (NAW) - Rettungswagen (RTW) - Technisches Hilfswerk Deutsches Rotes Kreuz Malteser Unfallhilfe - Arbeiter Samariter Bund. Diese haben nur Sonderrechte, wenn sie mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn unterwegs sind. Eine farbliche Ausnahme bildet der Wagen Elektritizität / Strom / Gas mit einem gelben UND einem blauen Blinklicht auf dem Dach. Merke: Nur Fahrzeuge unter dem Sammelbegriff Krankenwagen - also Notarztwagen (NAW) und Rettungswagen (RTW) dürfen sich bei zutreffendem Einsatz (Blaulicht und Martinshorn) entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung bewegen.

Weiter gibt es den Abschleppdienst - die ADAC Pannenhilfe und Autotransporter die bei einem Verkehrsstau mit eingeschaltetem gelben Blinklicht am stehenden verkehr vorbeiziehen dürfen. Sie gelten als Einsatzfahrzeuge im erweiterten Sinne.

Allen diesen genannten Fahrzeugen ist gemeinsam, dass ihnen jegliche Verkehrsteilnehmer im Verkehrsstau eine Gasse bilden müssen.

Bitte in dem Artikel richtigstellen. --JARU 07:58, 5. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Das kann man so nicht sagen: Sind etwa KTW des Johanniter keine Einsatzfahrzeuge? Sicherlich doch. --Bahrmatt (Diskussion) 20:58, 25. Apr. 2013 (CEST)Beantworten
Und vor allem Einsatzfahrzeuge gibts nicht nur in D ;-) --K@rl 09:05, 13. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

Legaldefinition Bearbeiten

Kennt jemand die LEegaldefiniton von "Einsatzfahrzeug"? oder richterliche Auslegung? (nicht signierter Beitrag von 80.136.20.248 (Diskussion) 08:45, 5. Dez. 2011 (CET)) Beantworten

von wo - in D? --K@rl (Verbessern ist besser als löschen) 10:15, 5. Dez. 2011 (CET)Beantworten


Ob sich ein Fahrzeug bei entsprechender Institutionen, hier Streifenwagen im Einsatz befindet, entscheidet Hauptsächlich die Funkzentrale, außer der Jeweilige Führer des Fahrzeugs, besitzt die Qualifikation so etwas selber zu entscheiden.

Bei Gefahr von Menschenleben, liegt die Entscheidung bei den Einrichtungen, im Zusatz KTW- Fahrzeuge sind für das Erste keine Einsatzfahrzeuge, dieses entscheidet die Feuerwehr, welche es freigibt.

Blaues Blinklicht und auch Signalhorn, sind eine Erweiterte Angabe/ Hilfe für den Verkehrsteilnehmer, das sich das Fahrzeug im Einsatz befindet, es entspricht nicht dem Grundsatz, als Einzelnachweis könnt Ihr auch gerne bei denn Einrichtungen, hierzu wird es bei den Ehrenamtlichen wie DRK oder jeweils Freiwillige Feuerwehr oder auch THW leichter sein sich zu erkundigen.

Grundsätze dürfte euch aber schon ein Fahrlehrer erklären.

Inhaltsleer Bearbeiten

Die Folgende Aussage scheint mir weitgehend inhaltsleer als Teil einer Aufzählung. Als Allgemeine vorraussetzung machte es sinn, aber so bleibt die Frage, wodurch wird es denn nötig (neben Warnung vor Gefahrenstellen und Begleitung von Fahrzeugen und Kolonnen)?

Blaues Blinklicht allein darf nur verwendet werden, wenn ...
  • es bei Einsatzfahrten, ... nötig ist.

WerWil (Diskussion) 14:13, 7. Nov. 2018 (CET)Beantworten