Diskussion:Eingriffsregelung in Deutschland

Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Botanischwili in Abschnitt Überarbeitung und Restrukturierung nötig

Definition BNatSchG falsch? Bearbeiten

ich glaube, die zitierte Def. von "Eingriff" ist nicht mehr korrekt:

richtig ist imho der verweis auf §14 Abs. 1 BNatSchG, vgl. http://dejure.org/gesetze/BNatSchG/14.html

nicht § 18 BNatSchG, der auf das Verhältnis des BNatSchG zum Baurecht verweist... (nicht signierter Beitrag von 217.224.138.66 (Diskussion | Beiträge) 13:38, 13. Apr. 2010 (CEST)) Beantworten

Richtig, man muss mal den ganzen Artikel durchsehen. Das BNatSchG ist novelliert mit geänderter §§-Folge. Ich habe im Artikel mal beide Fassungen, alte und neue, als Weblinks verlinkt, damit kann man das leichter durchgehen. Komme selbst gerade nicht dazu. --DiRit 18:54, 26. Mai 2010 (CEST)Beantworten

In meiner täglichen Arbeit ist dauernd zu prüfen, ob etwas ein Eingriff ist oder nicht. Ich habe daher die Aussage geändert, dass hier regelmäßig kein Entscheidungsbedarf sei. Außerdem habe ich das "Ermessen" gegen den "unbestimmten Rechtsbegriff" getauscht, weil Tatbestandsseite und Rechtfolge dadurch verdreht waren. Gerade dieses Missverständnis taucht in meiner täglichen Praxis häufig auf.--Dieter N 10:53, 27. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Definition Ersatz Bearbeiten

Die Definition von Ersatz hat sich mit der Novelle des BNatSchG 2009 geändert, im Artikel steht aber noch die alte Auffassung. Mittlerweile gilt eine Beeinträchtigung als ersetzt, "wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist." (§ 15 Abs. 2 BNatSchG).

Dies ist eine wesentliche Änderung, da das BNatSchG jetzt nicht mehr - wie vor der Novelle - den Ersatz mit einer anderen Funktion zulässt, z. B. Bäume pflanzen als Ersatz für Bodenversiegelung. Nun muss die gleiche Funktion ersetzt werden, im Unterschied zum Ausgleich kann dies jedoch an anderer Stelle erfolgen, jedoch zwingend (!) im gleichen Naturraum. In der Praxis und in den Ländern hat sich dies jedoch z. T. noch nicht herumgesprochen bzw. durchgesetzt. (nicht signierter Beitrag von 91.51.213.46 (Diskussion) 10:24, 8. Nov. 2012 (CET))Beantworten

Minimierungsgebot - woher kommt das? Begründung? Bearbeiten

Eine Anmerkung zum Begriff 3.1 "Minimierungsgebot". Woher kommt die Pflicht zur Minimierung? Aus welche gesetzlichen Grundlagen ergibt sich dieses Gebot?

Meines Erachtens sind die allermeisten Umweltberichte usw. in diesem Punkt falsch.

So sagt z.B. BNatSchG §14 ff: "Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren."

BauGB §1a (3): "(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen."

Kein Wort von Minderung, mindern, Minimierungsgebot usw. weder im BauGB noch im BNatSchG. Ich empfehle eine Suche per PC!

Da Umweltplanungen ihren Ursprung in der sog. "Strategischen Umweltplanung" (SUP) haben, sind sie wissenschaftliche Arbeiten und müssen sich an die dort geltenden Regeln halten. Werden z.B. im Gesetz nicht vorhandene Begriffe neu eingeführt, müssen sie definiert werden. Also MUSS jede Umweltplanung mit Minimierung diesen Begriff erst definieren. Macht aber keiner!

Minimierung kann wohl nur folgendes bedeuten: Ein Eingriff beeinträchtigt Schutzgüter. Durch Modifizierung der Planungsabsicht ist vorstellbar, das der Eingriff in ein Schutzgut danach geringer ist als vorher. Man hat also einen Anteil vermieden, es bleibt jedoch ein Eingriffsrest übrig.

Damit ist der vermiedene Anteil naturschutzrechtlich beendet (Kein Eingriff -> keine Ausgleichspflicht).

Der verbleibende Eingriffsrest ist danach auszugleichen nach den üblichen Vorschriften. (Ausgleichspflicht).

Völlig verwirrend und am Gesetz vorbei sind dann Umweltplanungen zu beurteilen, die in der nötigen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz dann bei Ausgleich schreiben: "Ausgeglichen durch Minimierung und Ausgleichsmassnahme xy". Der Unsinn wird sofort klar: Bereits vermiedene Eingriffe erfordern keine Massnahmen. Nur die begründeten Eingriffe (wobei nur begründet wird, warum der Eingriff nicht vermeidbar ist) müssen ausgeglichen werden und tauchen dann in der Bilanz als Ausgleichsmassnahme auf.

Meines Erachtens gibt es das zitierte Minimierungsgebot nicht, führt zu völlig falschen und nicht ausreichend rechtlich begründeten Ausgleichsmassnahmen und hebelt Umweltschutz zuletzt sehr effizient aus. Man könnte Umweltschutz also gleich abschaffen.

Daher meine Bitte: wäre eine Herleitung des Minimierungsgebotes möglich?

Dipl.-Ing. B. Narr, 78239 Rielasingen Email: bnarr(at)t-online(dot)de (nicht signierter Beitrag von 2003:C3:B3E5:CD00:7D2B:845:80C6:2DE8 (Diskussion | Beiträge) 14:02, 14. Sep. 2016 (CEST))Beantworten

Antwort eines Nicht Juristen: BnatSchg §15 Abs.1: Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.--Meloe (Diskussion) 14:36, 14. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

Überarbeitung und Restrukturierung nötig Bearbeiten

Der Artikel hat recht geringe Abrufzahlen, aber eine Restrukturierung und Überarbeitung würde ihm gut tun. Ist mal auf meiner watchlist, wenn jemensch anfängt kann ich vielleicht was beitragen. Wichtig wäre, in Richtung Lexikalität zu arbeiten, ggf. Inhalt auszulagern und Artikel zu Ökokonten, Flächenpools, Kompensationsverordnungen sowie den verschiedenen Gesetzen (BauBG, BNatschG, UVPG) sinnvoll einzubinden. Das ist ein leider ein Haufen Arbeit, hab zu wenig Zeit dafür. Botanischwili (Diskussion) (ohne (gültigen) Zeitstempel signierter Beitrag von Botanischwili (Diskussion | Beiträge) 11:49, 20. Apr. 2022 (CEST))Beantworten