Diskussion:Eckersdorf

Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von 2001:A61:35AB:8601:21F4:5E1E:E41F:9257 in Abschnitt Wahlstimmen 1818-1918

Ortsteile Bearbeiten

In der Artikelhistorie tauchen die verschiedensten Ortsteile auf. Teilweise ist schwer nachzuvollziehen, wo die Ortsteile geografisch liegen und ob sie noch aktuell / relevant sind. Deshalb habe ich eine Tabelle erstellt, die alle von der Gemeindeverwaltung selbst benannten Ortsteile (inklusive Einwohnerzahl) aufführt und als Referenz die Webseite der Gemeinde Eckersdorf angegeben.

Die von Benutzer Moros ergänzten Orte, die er mit der Referenz "Bayerische Landesbibliothek Online" in der Tabelle nachgetragen hat, habe ich jetzt gesondert aufgeführt, da zu diesen Orten die Einwohnerzahlen nicht vorliegen. Auch ist mir persönlich nicht klar, was das für "Orte" sind, denn um offizielle Orte handelt es sich meiner Meinung nach nicht. Laut Wikipedia (vgl. Ortsteil)ist die Benennung von Ortsteilen alleinige Angelegenheit der jeweiligen Gemeinde.

Meine Fragen an alle Mitschreiber:
Sollten die "weiteren Orte" mit aufgeführt werden, oder sind sie nicht relevant?
Ist die Tabelle mit den offiziellen verwaltungstechnischen Orten vollständig?
--J. Lunau 18:02, 11. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Geographische Lage Bearbeiten

„In den letzten Jahrzehnten dehnte sich der Ort vor allem nach Norden und Westen hin aus.“ Ungenaue Zeitangabe! Wann waren die letzten Jahrzehnte? --Schubbay (Diskussion) 22:27, 3. Feb. 2019 (CET)Beantworten

Wahlstimmen 1818-1918 Bearbeiten

"Die Wahl war an das Bürgerrecht gebunden und erfolgte mit 1–5 Stimmen, je nach Kaufkraft des Wählers beim Erwerb des Bürgerrechts. 1899 hatte Eckersdorf 63 Stimmberechtigte mit 89 Stimmen."

Dies kann nicht stimmen. Sowohl im der Gemeinde-Wahlordnung vom 5. August 1818 in der Google-Buchsuche, als auch in der Gemeindeordnung vom 29. April 1869 in der Google-Buchsuche wurde jedem Wähler genau eine Stimme zugestanden.

Gemeinde-Wahlordnung 1818

"Artikel 4 Kein Gemeinde-Glied, wenn gleich sonst auf dessen Besitzungen ein mehrfaches Gemeinde-Recht begründet wäre, hat für sich und auf seinen Namen, in ein und derselben Wahl, mehr als eine einzige Stimme"

Gemeindeordnung 1869

"Artikel 171 Jeder Wahlstimmberechtigte hat nur eine Stimme" --2001:A61:35AB:8601:21F4:5E1E:E41F:9257 19:00, 31. Mär. 2020 (CEST)Beantworten