Diskussion:Bigamie

Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von CRolker in Abschnitt Konsekutive Bigamie aufnehmen?
Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Bigamie“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Geschichte Bearbeiten

Weiss da jemand mehr Bescheid? Ich las soeben in der "Kulturgeschichte der Menschheit" von William James Durant Im 3.Buch, drittes Kapitel, 1. Unterkapitel "1. Neuordnung Deutschlands" dass im Februar 1650 im fränkischen Friedenskongress zu Nürnberg die Bigamie in Deutschland zugelassen wurde, um die Verluste aus dem 30jährigen Krieg auszugleichen. Ebenso noch andere Massnahmen, so wurde es Männern unter 60 verboten ins Kloster zu gehen etc.

Ist das einmalig? war das in alten Zeiten ein übliches Vorgehen? Wann wurde es beendet? Weiss jemand Bescheid?

§ 172 StGB und Lebenspartnerschaft Bearbeiten

Es wird ohne jede Begründung behauptet, § 172 StGB gelte auch für "das analoge Verbot" mehrerer Lebenspartnerschaften. Das glaube ich nicht, weil § 172 StGB nur die "Ehe" nennt und eine Analogie über den eindeutigen Wortlaut im Strafrecht unzulässig wäre. Auch nach Tröndle/Fischer (54. Aufl.) genügt eine Lebenspartnerschaft nicht.

Zitat Artikel:

Mangels einer entsprechenden Strafrechtsnorm (Analogieverbot) ist hingegen die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft neben einer Ehe (oder einer anderen eingetragenen Lebenspartnerschaft) straflos, ebenso die Eingehung einer Ehe bei bestehender eingetragener Lebenspartnerschaft.

Bald sind auch doppelte Lebenspartnerschaften strafbar: [1]

Also ist obige Aussage bald nicht mehr korrekt. --84.61.188.39 18:44, 24. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Was der Gesetzgeber (insbesondere der Bundestag) für die Zukunft vorhat, und was er in Zukunft tatsächlich tut und beschließt und in Kraft setzt, stimmt nicht immer überein.--93.229.175.64 23:17, 4. Apr. 2014 (CEST)Beantworten

Wirksamkeit Bearbeiten

"Die zweite Ehe bleibt aber gleichwohl rechtlich wirksam, solange sie nicht durch Urteil des Familiengerichtes aufgehoben wird (§§ 1314, 1313 BGB)."

Tatsächlich gibt es heute nur noch die Aufhebung der Ehe, die im Gegensatz zur Nichtigkeit nur für die Zukunft gilt. Dennoch erweckt der oben zitierte Satz den falschen Eindruck, es gäbe die Option eines dauerhaften Verbleibs in dem widerrechtlich begründeten zweiten Rechtsverhältnis, was eindeutig nicht der Fall ist.

Warum eigentlich? Bearbeiten

Warum ist Bigamie verboten? Es schadet doch keinem, oder?

-- 87.187.230.126 21:00, 21. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Vermutlich fürchtet man, daß es die Ruhe und Ordnung und das friedliche Zusammenleben stören könnte, und Sozial-Neid schüren und Revolutionen heraufbeschwören könnte, wenn manche Männer viele Frauen haben, und andere Männer bloß eine oder sogar gar keine. Vermutlich betrachtet man die Einehe also als systemrelevant bzw. systemstabilisierend. Laut aussprechen und zugeben wird das aber wohl kaum ein Politiker. Mehr als davor, daß ein Mann mehrer Frauen haben könnte, fürchten sich die Politiker womöglich davor, daß eine Frau mehrere Männer haben könnte. Dies könnte die Vorherrschaft der Männer und die patriarchalischen Denkmuster und Verhaltensmuster in Frage stellen und gefährden. Als das BGB vor gut hundertzehn Jahren geschrieben wurde, argumentierte man wohl auch, daß alleine schon wegen der elterlichen Unterhaltspflichten feststehen müsse, wer der konkrete jeweilige Vater eines konkreten jeweiligen Kindes sei. Heutzutage gibt es natürlich längst zuverlässige Vaterschaftstests, mit denen man die Vaterschaft meist sehr genau (zu 99,99%?) feststellen kann. Jedenfalls fürchtet man vermutlich auch heute zumindest noch, daß, wenn Traditionelle Ehefrauen sehen würden, daß andere emanzipiertere progressivere Frauen ganz offen und legal mehrere (Ehe-)Männer haben, daß dann auch viele traditionelle Frauen sich nicht mehr mit einem Mann zufriedne geben, sondern dann auch mehrere (Ehe-)Männer haben wollen, oder vieleicht leichten Herzens und beinahe guten Gewissens fremdgehen.--93.229.175.64 22:32, 4. Apr. 2014 (CEST)Beantworten

rechtliche Begründung Bearbeiten

Mit der Schließung einer Ehe, entsteht ein Gebilde aus Rechten und Verpflichtungen. Einzelne dieser Rechte würden ihre Eindeutigkeit verlieren, wenn sich mehrere Prsonen in dieses Gebilde einreihen. Sowohl in der Feststellung von Versonrungsansprüchen als auch bei Unterhalts oder Erbrechtsfragen, wäre das geltende Recht schnell überfordert. (nicht signierter Beitrag von 212.201.82.147 (Diskussion | Beiträge) 12:36, 28. Apr. 2009 (CEST)) Beantworten

Ja klar, wenn man nicht bereit ist das geltende Gesetz zu ändern, dann wird das geltende Recht durch Bigamie "überfordert". Aber sind die Menschen für die Gesetze da, oder sollten nicht die Gesetze für die Menschen da sein? Als Homosexualität noch strafbar war, war das Gesetz auch mit Homosexuellen "überfordert". Die "Überforderung" des Gesetzes entfiel erst, als die Politiker den politischen Willen fassten, die Gesetze zu ändern. CDU und CSU und SPD treten aber für die Monogamie und die Einehe als einzig richtige Lebensform ein. Die Piratenpartei will auch dagegen alternativ zur freien Wahl auch Polygamie und Mehrehe erlauben. FDP, Linkspartei und Grüne sind mit Stellungnahmen sehr zurückhaltend. Da im Bundestag die große Koalition unter CDU/CSU und SPD regiert und eine absolute Mehrheit hat, ist zumindest in dieser Legislaturperiode wohl nicht mit einer Gesetzesänderung zu rechnen. Natürlich könnte das Bundesverfassungsgericht den Zwang zur Monogamie als die Freiheit unnötig einschränkend und deswegen als verfassungwidrig bewerten. Allerdings sind Richter ein oft sehr vornehmer und sehr konservativer und sehr auf Konformität bedachter Berufsstand, so daß es auch unwahrscheinlich erscheint, daß die Bundesverfassungsrichter insoweit eine "Revolution" bzw. eine "Reform" oder "Ergänzung" der Einehe anstoßen. Andererseits würde der in Artikel 3 Grundgesetz festgeschriebene Gleichheitsgrundsatz auch dafür sprechen, daß, wenn man einem Ehemann strafrechtlich erlaubt neben seiner Ehefrau zugleich noch einen eingetragen Lebenspartner zu haben, man auch einer Frau strafrechtlich erlauben müßte, neben ihrem ersten Ehemann noch einen zweiten Ehemann oder einen Lebenspartner zu haben.--93.229.175.64 23:15, 4. Apr. 2014 (CEST)Beantworten

Erlaubt? Deutschland - Nigeria Bearbeiten

Ich lebe von meinem Mann seit 6 Monaten getrennt. Er hat jetzt in Nigeria nochmal geheiratet. In Nigeria ist die Vielehe erlaubt. Wie verhält sich das mit dem Deutschen Recht? Er ist hier in Deutschland gemeldet und wohnt auch hier. (nicht signierter Beitrag von 93.209.55.107 (Diskussion | Beiträge) 12:21, 29. Dez. 2009 (CET)) Beantworten

Das fragen Sie am Besten mal eine Rechtsanwalt. Vielleicht hat Ihr Amtsgericht (familiengericht) auch eine Beratungsstelle (mit sogenannten Rechtspflegern). Eine heimliche Bigamie, also wenn der Mann der zweiten Frau nicht vor der Hochzeit sagt, daß er schon verheiratet ist, dürfte wohl als Betrug ("Heiratsschwindel") nach § 263 StGB strafbar sein. Wenn der Mann der zweiten Frau jedoch offen und ehrlich sagt, das er bereits verheiratet ist, und wenn er auch offen und ehrlich seine erste Frau informiert, und dieser die Gelegenheit gibt, falls sie will die Scheidung einzureichen, dann liegt vermutlich kein nach § 263 StGB strafbarer Betrug vor. Aber wie gesagt, Sie sollten zu einem Gericht gehen und dort fragen, oder zu einem Rechtsanwalt gehen und den Rechtanwalt fragen. Auf das was im Internet irgendwo geschrieben steht können Sie sich nicht verlassen.--23:03, 4. Apr. 2014 (CEST) (ohne Benutzername signierter Beitrag von 93.229.175.64 (Diskussion))

Deutschlandlastigkeit Bearbeiten

Die Deutschlandlastigkeit ist augenfällig. Info zu Österreich fehlt ganz, und zur Schweiz steht nur "dort auch verboten". Gerade da, wo die Situation komplizierter wird, wie z.B. die Wechselwirkung mit dem Lebenspartnerschaftsrecht, steht über unsere gleichsprachigen Nachbarländer nichts. --Blauer elephant (Diskussion) 11:26, 2. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Konsekutive Bigamie aufnehmen? Bearbeiten

Der Artikel behandelt das Eingehen einer zweiten Ehe bei bestehender erster Ehe. Lange wurde im Kirchenrecht aber jede Zweitehe als Bigamie bezeichnet und hatte Rechtsfolgen, insbesondere konnten bigamistische Kleriker nicht weiter aufsteigen (heiratete ein verwitweter Subdiakon erneut, konnte er also kein Diakon werden). Auch die Ehe mit Frauen, die zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Jungfrau war, machte Kleriker zu Bigamisten. Sollte das hier behandelt werden oder besser unter einem eigenen Lemma z.B. Bigamie (Kirchenrecht)? Grüße --CRolker (Diskussion) 22:00, 20. Okt. 2022 (CEST)Beantworten