Diskussion:Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Gert Lauken in Abschnitt Abkürzung BOP oder BO P

Fortgeltungsumfang der BO P Bearbeiten

Benutzer:Gunnar1m hat den Abschnitt zum Fortgeltungsumfang als "Spekulation" und unter Hinweis auf vergleichbare Regelungen in den Bau- und Betriebsordnungen für Anschlussbahnen (BOA) gelöscht. Die Gegenstandslosigkeit der genannten Vorschriften als spekulativ (also als mutmaßend) zu bezeichnen ist aber falsch. Das in § 2 Abs. 5 genannte "Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem" ist - ganz klar - nicht mehr in Kraft. Der Bezug in der BO P geht somit ins Leere. Gleiches gilt für die Mitwirkungspflichten bei Fahrplan- und Preisgestaltung. Es ist Tatsache, dass die Behörden diese Pflichten nicht mehr wahr nehmen. Der Grund hierfür liegt auf der Hand: Eine solche Mitwirkung verstieße mangels Regelungsbedürfnis gegen höherrangiges Recht (insb. gegen Art. 2 Abs. 1 GG: Verhältnismäßigkeit). Dass es auch in der BOA entsprechende Formulierungen gibt (von "sozialistischem Bildungssystem" findet sich da aber nichts), ändert ja nichts daran: Dann sind die dortigen Vorschriften ebenfalls gegenstandslos geworden. Solche Regelungen als gegenstandslos zu bezeichnen ist zudem allgemein üblich (vgl. z.B. § 2 EGStPO). Ich plädiere daher dafür, einen entsprechenden Abschnitt wieder aufzunehmen.--Gert Lauken 16:59, 21. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Der Satz : Der Umfang ist aber fraglich ist eine Wertung, die uns hier nicht zusteht. Die Feststellung der Gegenstandslosigkeit ist eine andere Sache. Es ist umformuliert. Gruß--Gunnar1m 17:27, 21. Jul. 2008 (CEST)Beantworten


Im FS Sachsen ist die Rechtsverbindlichkeit aus den Einigungsvertag aufgehoben wurde und durch das "Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse bei Eisenbahnen und Seilbahnen im Freistaat Sachsen" (von 1998) aufgehoben wurden, Sachsen ist das Einzige Bundesland in dem die BOP direktverbindliches Landesrecht ist (der Sächsiche Landtag hat als einzige in Deutschland darüber abgestimmt). Bitet in der Gültigkeitsbeschreibung im Artikel auch so angeben, die Regelungen dea Einigungsvertages in diesen Fall sind ausdrücklich per Gesetz aufgehoben wurden. (im FS Sachsen), im "Rest der Republik" gilt jedoch die Regelung des EInigungsvertages weiter"(zumindes solange bis anderer Regelungen, mindestens in Verordnungsform getroffen werden. (nicht signierter Beitrag von 92.229.33.102 (Diskussion) 22:49, 23. Jan. 2011 (CET)) Beantworten

Das ist so nicht richtig. Auch geht der Artikel seit jeher auf die sächsische Besonderheit ein. Genau lesen! Gert Lauken 11:58, 5. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Das mag sein, es geht aber nicht aus den Artikel hervor, dass die Regelungen des Einigungsvertrages in Sachsen aufgehoben sind, und die Gültigkeit der BOP jetzt ausschliesslich auf landesrechtlichen Gesetzmäßiglkeiten beruht. (der FS Sachsen ist ja da einzige BL in den das Landesparlament ausdrücklich über die Gültigkeit der BOP in Gesetzesform abgestimmt hat), so wie der Artikel jetzt gestaltet ist, wirkt es so als sei die Gültigkeit der BOP in ganz Ostdeutschland immernoch einzig und allein auf Grundlage des Einigungsvertrsages gegeben und das auch nur solange bis eine andere Regelung eintrete, dies ist in Sachsen ausdrücklich nicht der Fall, da die Regelung des Einigungsverrtages ausdruecklich per Landesgesetz aufgehoben worden ist. (nicht signierter Beitrag von 78.53.98.215 (Diskussion) 16:09, 10. Apr. 2011 (CEST)) Beantworten

Die IP hat Unrecht. Die sächsische Regelung im Rechtsbereinigungsgesetz nimmt die BOP (neben anderen Vorschriften) vom grundsätzlichen Außerkrafttreten von DDR-Recht aus (sinngemäß etwa: "Alles tritt außer Kraft mit Ausnahme von ..."). Da die Landesregelung somit keine eigene Fortgeltungsanordnung enthält, bleibt Grundlage der Fortgeltung der BOP weiterhin der Einigungsvertrag. Eine Aufhebung der Regelungen des Einigungsvertrags ist nicht erfolgt. Allerdings dürfte der zuvor lediglich transistorische Charakter der Fortgeltung weggefallen sein. Ferner schränkt das Rechtsbereinigungsgesetz die unumschränkte Fortgeltung der BOP ein, soweit die BOP den Vorschriften des Landeseisenbahngesetzes widerspricht. Der Artikel ist in seiner jetzigen Form somit vollkommen korrekt. Gert Lauken 01:07, 30. Mai 2011 (CEST)Beantworten

@ Gert Lauken: dann wirf mal eien Blick in die Landeseisenbahngesetzgebung Sachsens, da steht ausdrücklich drrn, das die Regelung des Einigungsvertrages aufgehoben ist, und die BOP Verbindliches Landesrecht ist, der von Dir verlinkte Gesetzestext hat damit nichts zutun, sondern ist nur eine Allgemeien Regelung, und der die BOP nicht als solche garnicht genannt ist, wärend die BOP Namentlich in der Landesgesetzgebung genannt ist und dass Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Recht der Deutschen Demokratischen Republik darin Namentlich zu jeder Eisenbahnrechtlichen Bestimmung aus der ZEit der DDR festgelegt ist. (nicht signierter Beitrag von 78.53.93.39 (Diskussion) 15:25, 31. Aug. 2011 (CEST)) Beantworten

Fehler über Fehler: Natürlich wird im sächsischen Rechtsbereinigungsgesetz die BOP ausdrücklich genannt, und zwar in der Nr. 1 der Anlage. Ferner: Sachsen kann natürlich nicht einfach Regelungen des Einigungsvertrags aufheben, das kann nur der Bundestag. Es ist, wie ich es oben sagte. Gert Lauken 00:10, 19. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
ich habe jetzt noch einmal Art. 3 S. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse bei Eisenbahnen und Seilbahnen im Freistaat Sachsen vom 12. März 1998 (GVBl. 1998, S. 97) herausgesucht. Die Vorschrift lautet: Die Anordnung über den Bau und den Betrieb von Anschlussbahnen ... und die Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen ... gelten fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen und soweit sie nicht durch Rechtsverordnung ... geändert, ersetzt oder aufgehoben werden. So sagt es auch der Artikel. Der sächsische Gesetzgeber ordnet also die Fortgeltung einer (auch schon bisher) geltenden Vorschrift an, schränkt dies aber etwas ein. Vom Einigungsvertrag ist nicht die Rede. Gert Lauken 12:44, 19. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

@ Gert Lauken: Sachsen kann sehr wohl Regelungen des Einigunsvertrages aufheben, natuerlich nur soweit dies im Einigungsvertrag vorgesehen ist, da gibt es sogar einen eigenen Abschnitt der sich damit befasst, das die Länder einzelne Regelungen aufheben dürfen, diese gilt dann selbsverständlich aur in den jeweiligen Bundesland. (Sachsen kann also logischerweise keine Regelung für Brandenburg aufheben, das kann nur Brandenburg selber, oder eben ein allgemeinverbindliches Bundesgesetzt/Verordnung)

Insbesondere bei bei den Landesrechtlichen Regelungen wie Bsp. den Eisenbahnrecht, (Privatbahnrecht im immer Landessache) kann Sachsen da tun und lassen was es will, es könnte sogar neue BOs erfinden, ob das dann sinnvoll ist, steht natürlich auf einen anderen Blatt.

wie oben schon richtig zitiert, wurde eien "votgeltung" beschlossen, durch diesen Beschlussakt durch ein Landesparlament (in diesen Fall des Landesparlamentes von des Freistates Sachsen) erfolgte jedoch eien Abstimmung eiens Lelesativen Organes der BRD, (alles andere war ja noch DDR-Zeit&Recht) Jetzt stellt sich die Sache in Sachsen (und bisher auch nur dort!!!!) so dar, dass ein Landesparlament durch Abstimmung festgestellt hat, das eestimmte Regelungen aus DDR-Zeiten (und das betrifft im hier Vorliegende Fall nicht nur die BOP) in Freisstaat Sachen gültigkeit erlangen, durch den Formalen AKt der Parlamentsabstimmung und des entehen eines rechtskräftigen Gesetzes bassiert die BOP daher jetzt auf grundlage des sächsichen Landesgesetzgebung, welcher die verübergehende Gültigkeit der BOP gemäß des Einigungsertrages sozusagen ersetzt, da eien Bundesdeutsche (LAndesrechtliche) Parlamentsabstimmung sich mit der BOP (und anderen) befasst hat. Es ist im hier vorliegenden fall in Gesetzestext auch nirgens genannt, das die Regelungen auf Gundlage desEinigungsvertrages "weiterlaufen" sollten, sonder gerade das Gegenteil ist der Fall, der Weinigungsvertrag ist hier bereits gegenstandslos gewurden, da die BOP jetzt per parlamentsbeschluss des LAndesparlamentes auf einer Landesrechtlichen Rechtsgundlage ihre gültigkeit begruendet. Das ist allerdings auch wirklich nur in Sachsen so, in den ANderen Bundesländern gibt es dazu in den Landesgesetzgebungen keinerlei Regelungen. (nicht signierter Beitrag von 92.231.100.136 (Diskussion) 14:00, 8. Okt. 2011 (CEST)) Beantworten

Der Vorredner hat recht, denn wen die BOP in Schsen weinerhin "nur" auf Grundlages des Einigungsvertrages beguhen würde, dann wäre das gesetzt das gegenstandslos, und hätte keinen Sinn (nicht signierter Beitrag von 78.53.95.39 (Diskussion) 15:36, 10. Okt. 2011 (CEST)) Beantworten

Natürlich kann Sachsen, Vorschriften, deren Fortgeltung durch den Einigungsvertrag angeordnet wurde, aufheben und ändern, sofern der Einigungsvertrag dies vorsieht. Das steht doch völlig außer Frage. Nur können Regelungen des Einigungsvertrags selbst, und davon sprach eine der zahlreichen hier vertretenen IPS, nicht durch ein Bundesland geändert werden, darum ging es. Ferner behauptete eine der IPs, im von mir näher bezeichneten Gesetz werde der Einigungsvertrag erwähnt. Das ist nicht der Fall. Ich denke wir überlassen das Thema denjenigen, die etwas davon verstehen. EOD. Merci, Gert Lauken 19:27, 12. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Abkürzung BOP oder BO P Bearbeiten

In dem Schreiben vom 15. Februar 1979 ist eindeutig auf der ersten Seite BO P zu lesen.

Grüße - Chemnitzer Eisenbahner (Diskussion) 12:26, 22. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Ah ja, ich sehe gerade, dass es auch so ganz am Anfang da stand und es heutzutage wohl BOP abgekürzt wird. Gibt es ein Datum oder Jahr, seit wann das Leerzeichen in der Abkürzung fehlt?
Grüße - Chemnitzer Eisenbahner (Diskussion) 12:31, 22. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Die Abkürzung wird erstmals im Einigungsvertrag verwendet und ist möglicherweise auf einen Schreibfehler o.ä. zurückzuführen. Gert Lauken (Diskussion) 00:00, 6. Dez. 2018 (CET)Beantworten