Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

Rechtsgrundlage für die Bahnaufsicht über Pioniereisenbahnen und andere schmalspurige Bahnen

Die Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) regelt Bau und Betrieb der ehemaligen Pioniereisenbahnen in den neuen Bundesländern – mit Ausnahme Thüringens – und in Ost-Berlin. Zum Teil wird sie auch als Rechtsgrundlage für die Bahnaufsicht über andere schmalspurige Bahnen herangezogen.

Basisdaten
Titel: Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
Abkürzung: BOP
Art: Nach Art. 9 Einigungsvertrag fortgeltendes DDR-Recht
Geltungsbereich: Neue Bundesländer, außer Thüringen, und Ostteil Berlins
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Erlassen am: 15. Februar 1979 (Sonderdruck Nr. 1/1979 des Mitteilungsblattes der Staatlichen Bahnaufsicht des Ministeriums für Verkehrswesen); Fortgeltung gemäß Anlage II Kap. XI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Einigungsvertrag
Inkrafttreten am: 1. Januar 1980
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Geschichte und Fortgeltung Bearbeiten

Allgemeines Bearbeiten

Die BOP wurde am 15. Februar 1979 vom Minister für Verkehrswesen der DDR auf Grundlage von § 9 Abs. 2 Bahnaufsichtsverordnung vom 22. Januar 1976 (GBl. I, S. 33) erlassen. Sie trat am 1. Januar 1980 in Kraft.

Die BOP gilt nach den Vorschriften des Einigungsvertrages als Landesrecht in den neuen Bundesländern – außer in Thüringen – und im Ostteil Berlins fort, in Sachsen allerdings nur, soweit sie dem Landeseisenbahnrecht nicht widerspricht.[1] Für Aufhebung und Änderung sind die jeweiligen Bundesländer zuständig. Von der weitgehenden Außerkraftsetzung des DDR-Rechts im Zuge der Rechtsbereinigung wurde die BOP in den betreffenden Bundesländern ausgenommen.[2] Regelungen, die auf das „sozialistische Bildungssystem“ Bezug nehmen (§ 2 Abs. 5 BOP) oder die Verbindlichkeit von Beschlüssen des Zentralrats der Freien Deutschen Jugend anordnen, sind formell nie außer Kraft gesetzt worden.

Rechtslage in Thüringen Bearbeiten

In Thüringen ist die BOP 1996 außer Kraft getreten. Seither gab es keine Rechtsgrundlage zur Beaufsichtigung der Parkeisenbahn Gera und anderer betroffener Bahnen. Aus diesem Grunde verabschiedete der Thüringer Landtag im März 2017 eine – zwischenzeitlich auch in Kraft getretene – Änderung des Bergbahngesetzes, das um Vorschriften über Parkeisenbahnen ergänzt wird und den künftigen Erlass einer Rechtsverordnung durch die Landesregierung mit Detailregelungen vorsieht.[3] Das Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG) und die Verordnung sollen auch für normalspurige Parkeisenbahnen gelten.[4][5]

Normcharakter und Fortgeltungsproblematik Bearbeiten

Der Normcharakter der BOP lässt sich nach bundesdeutschen Maßstäben nicht ohne Weiteres bestimmen. In der Bundesrepublik wird die Materie üblicherweise durch Rechtsverordnung geregelt (vgl. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, Bau- und Betriebsordnungen für Anschlussbahnen). Die BOP wurde indes nicht als Rechtsverordnung, sondern als quasi verwaltungsinterne Regelung („Weisung normativen Charakters“) erlassen,[6] weil in der DDR Pioniereisenbahnen ausschließlich von staatlichen Einrichtungen oder staatlich gelenkten Unternehmen betrieben wurden. Da derartige Normen nicht in das Begriffsgefüge der bundesdeutschen Rechtsordnung passen, werden sie als „nach Art. 9 Einigungsvertrag fortgeltendes Recht“ bezeichnet.[7]

Nach bundesdeutschem Recht fehlt es der Bau- und Betriebsordnung in den meisten der betreffenden Bundesländer an einer Ermächtigungsgrundlage, die den Erlass entsprechender Rechtsvorschriften zulässt.[8] Ohne eine solche Ermächtigungsgrundlage gilt die BOP nur für eine zeitlich begrenzte Übergangsphase nach der Wiedervereinigung fort.[9]

Änderung, Aufhebung und Neuregelung der Materie müssen durch Gesetz oder Rechtsverordnung erfolgen.[10]

Anwendungsbereich Bearbeiten

Der Regelungsbereich der BOP erfasst vor allem die heute als Parkeisenbahnen bezeichneten ehemaligen Pioniereisenbahnen. Dies sind Eisenbahnen, die der Beförderung von Personen sowie der Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen, die aktiv am Bahnbetrieb mitwirken, dienen (vgl. § 2 Abs. 5 S. 2 BOP und Nr. 18 Anhang I zur BOP).

Trotz dieses eingeschränkten Anwendungsbereiches wenden die Behörden die BOP auch als Rechtsgrundlage für nach 1990 entstandene Museumsbahnen mit einer Spurweite von 600 mm (z. B. Mecklenburg-Pommersche Schmalspurbahn, Bahn in der Ziegelei Benzin, Waldeisenbahn Muskau) an.[11]

Die BOP regelt u. a. bauliche Maßnahmen, Instandhaltungsarbeiten an Bahnanlagen und Fahrzeugen, die Durchführung des Bahnbetriebsdienstes, die Qualifizierung und Dienstausübung der Bahnbetriebsangehörigen, also auch der eingesetzten Kinder und Jugendlichen, und Arbeiten in der Nähe von Bahnanlagen (vgl. § 1 Abs. 1 BOP).

Kritik Bearbeiten

Der Arbeitskreis Feldbahn Parkbahn, (seit 2024 ein Fachausschuss des Verband deutscher Museums- und Touristikbahnen) ein Zusammenschluss verschiedener Feldbahnmuseen und Parkeisenbahnen innerhalb des Verbandes Deutscher Museums- und Touristikbahnen, kritisierte im Jahr 2012 die unveränderte Fortgeltung der Vorschrift nach dem Stand von 1979. Der Arbeitskreis bemängelt insbesondere, dass die BOP an den Strukturen der DDR-Staatsbahn und an längst nicht mehr aktuellen technischen Regularien ausgerichtet sei. Der Arbeitskreis geht davon aus, dass eine Überarbeitung der BOP an aktuelle Bedürfnisse weder möglich noch politisch gewollt ist.[12]

Die Thüringer Landesregierung konstatierte 2017 durchweg gute Erfahrungen der übrigen neuen Bundesländer bei der Anwendung der BOP. Deren fachliche Qualität werde auch daraus deutlich, dass sich den Pioniereisenbahnen vergleichbare Anlagen in den alten Ländern wie die Killesbergbahn in Stuttgart freiwillig ebenfalls nach der BOP als technischem Regelwerk richten. Auch in Niedersachsen (Museumsbahn auf dem Abschnitt Walsrode-Böhme -Bahnstrecke Verden (Aller)–Walsrode Nord) und in Österreich (Museumsfeldbahn im Salzburger Freilichtmuseum -Museumsfeldbahn Großgmain-) wird die BOP inzwischen als technisches Regelwerk angewendet.[13]

Literatur Bearbeiten

  • Rudi Buchweitz: Parkeisenbahnen. In: Wolf-Dietger Machel (Herausgeber): Neben- und Schmalspurbahnen in Deutschland – einst & jetzt. 102. Ergänzungsausgabe (Oktober 2013), Geramond Verlag, München, ISSN 0949-2143, S. 1–4.
  • Marcus Mandelartz, Udo Przygoda: Der Arbeitskreis Feldbahn Parkbahn (AK FP). In: Die Museums-Eisenbahn 2/2011, S. 8–9 (mit Informationen zur Anwendung und Auslegung der BOP in Sachsen).
  • Klaus Nickel, Armin Emde: Neue Regelwerke für Park- und Feldbahnen. Die Erstellung neuer Richtlinien für schmalspurige Bahnen soll veraltete Regelwerke auf den aktuellen Stand der Technik bringen. In: Der Eisenbahningenieur Mai 2018, S. 48–50.
  • Bericht über die Anwendung der BOP durch die Behörden. In: Potsdamer Neueste Nachrichten, 8. Januar 2009.

Weblinks Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage Nr. 15 Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz vom 17. April 1998 (GVBl. 1998, S. 151) und Art. 3 S. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse bei Eisenbahnen und Seilbahnen im Freistaat Sachsen vom 12. März 1998 (GVBl. 1998, S. 97).
  2. Z. B. Nr. 19 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Erstes Brandenburgisches Rechtsbereinigungsgesetz vom 3. September 1997 (GVBl. I, S.104)@1@2Vorlage:Toter Link/www.landesrecht.brandenburg.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im August 2018. Suche in Webarchiven); vgl. auch Märkische Allgemeine vom 31. Dezember 2008.
  3. Gesetz- und Verordnungsblatt 2017 S. 90.
  4. Gesetzentwurf der Landesregierung – Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Bergbahngesetzes, Landtags-Drucksache 6/3038, S. 1f. (abgerufen am 17. Mai 2017).
  5. Zum Gesetzgebungsverfahren siehe Parlamentsdokumentation des Thüringer Landtags (abgerufen am 17. Mai 2017).
  6. Zum Ganzen: Gerd Janke: Zur Rangfolge und Veröffentlichung der DDR-Rechtsvorschriften. In: Neue Justiz 1997, S. 455 ff., 463.
  7. Ulrich Stelkens, in: Paul Stelkens, Heinz Joachim Bonk, Michael Sachs (Hrsg.): Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar. 7. Auflage. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-56559-5, § 35 Randnummer 366; vgl. auch Denkschrift zum Einigungsvertrag, Bundestagsdrucksache 11/7760, S. 355, 358.
  8. Keine gesetzlichen Regelungen bestehen in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern; die in Berlin fortgeltenden Eisenbahngesetze (Preußisches Eisenbahngesetz, Preußisches Kleinbahngesetz) und das Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz für das Land Sachsen-Anhalt enthalten keine Ermächtigungsgrundlage; einzig § 17 Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen enthält eine Verordnungsermächtigung.
  9. Vgl. Peter Lerche, in: Klaus Letzgus u. a. (Hrsg.): Für Staat und Recht. Festschrift für Herbert Helmrich zum 60. Geburtstag. C.H. Beck, München 1994, ISBN 978-3-406-38031-0, S. 57ff., 71f.; Carola Schulze, in: Michael Sachs (Hrsg.): Grundgesetz, Kommentar. C.H. Beck, 5. Auflage, München 2009, ISBN 978-3-406-58043-7, Art. 123 Randnummer 20 (dort auch weitere Nachweise).
  10. Vgl. Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 21. Juni 1997, Aktenzeichen: 3 D 15/94.NE, veröffentlicht in: Landes- und Kommunalverwaltung 1997, S. 217, insbesondere S. 218. In einigen Bundesländern ist dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen.
  11. Bericht (Memento des Originals vom 3. Februar 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.pnn.de in: Potsdamer Neueste Nachrichten, 26. Juni 2008.
  12. Wiedergegeben bei Rudi Buchweitz: Parkeisenbahnen. In: Wolf-Dietger Machel (Herausgeber): Neben- und Schmalspurbahnen in Deutschland. 102. Ergänzungsausgabe (Oktober 2013), Geramond Verlag, München, ISSN 0949-2143, S. 3–4.
  13. Gesetzentwurf der Landesregierung – Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Bergbahngesetzes, Landtags-Drucksache 6/3038, S. 2 (abgerufen am 17. Mai 2017).