Diskussion:Anlieger

Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Sicherlich in Abschnitt Überarbeiten rechtliche Situation

"Anwohner vs. Anlieger usw... "

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m. w. ist es in der Tat so, dass zum zeitweiligen Erlangen des Status eines Anliegers es ausreicht, in der so gegkennzeichneten Zone Besorgungen zu tun zu haben. Meines Wissens gibt es keine Einschränkungen der Art der Besorgungen, ich habe lediglich die Einschränkung gefunden, dass die Nutzung des Fahrzeuges zu diesen Besorgungen notwendig oder erheblich erleichternd sein muss. In diesem Sinne wäre es dann erlaubt, zu einem Parkplatz im beschränkten Gebiet, der für Wanderer angelegt wurde zu fahren, weil man dann das Anliegen der Parkplatznutzung hätte, jedoch wäre es nicht gestattet, einzufahren und am Beginn des Wanderweges am Straßenrand zu parken, da man ja ohnehin wandern wollte und das gut auch von ausserhalb aus tun hätte können. Ich denke aber, dass das im Zweifelsfalle im Ermessen des Richters liegen würde, wie weit innerhalb der beschränkten Zone bspw. ein Zigarrettenautomat stehen muss, um ein einfahren zu rechtfertigen, wobei ein eventueller Angeklagter dann wieder behaupten könnte, er hätte einen verstauchten Knöchel gehabt, worauf ein Staatsanwalt antworten könnte, da er sowieso mit dem Auto unterwegs gewesen sei, hätte er auch zu einem entfernteren Automaten ausserhalb fahren könnnen, usw. usw. usw.

Demzufolge wäre also ein Anwohner lediglich dadurch hervorgehoben, dass sein "Anliegertum" durch sein Anwohnertum gewissermassen zum "Daueranliegertum" wird. --217.229.148.108 15:58, 29. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Es gibt auch die Auffassung, ein Anlieger sei jemand, der in einer Straße ein Anliegen habe. Das unterscheidet ihn vom Anwohner oder Anrainer. Ein Anliegen kann also auch sein, daß in einer als Anlieger frei markierten Straße ein Zigarettenautomat steht, den man benutzen möchte. Verboten ist demnach lediglich die Nutzung der Straße als reine Durchfahrtstraße. --Katzenmeier 14:23, 19. Mai 2007 (CEST)Beantworten


bezugnehmend auf obigen kommentar von 'katzenmeier': auch wenn die auslegung mit dem anliegen sinn machen würde - die rechtsprechung setzt hier m. k. n. die grenze mit dem in-bezug-treten zu den anwohnern. |||--cookie 21:56, 20. Jul. 2007 (CEST)Beantworten


Nu ist der Artikel aber in sich selbst widerspruechlich. Im ersten Absatz sind Anlieger die Anrainer, im Gerichtsurteil diejenigen, die die Anrainer nur aufsuchen moechten. Was ist denn nun die korrekte Definition? Vielleicht beide zusammen? -- Arcimboldo 10:14, 31. Mär. 2008 (CEST)Beantworten

Das Gerichtsurteil selbst ist widersprüchlich (Schreibfehler?). Zunächst wird behauptet, Anlieger seien Personen, "die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen", im letzten Satz heißt es aber: "Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt." Hier würde Anlieger dann so etwas wie "Anwohner", "Anrainer" bedeuten. --IP-Los 12:35, 31. Mär. 2008 (CEST)Beantworten

Ein Anlieger ist kein Anrainer

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Prinzipiell stimme ich mit Katzenmeier überein: ein Anlieger im Straßenverkehr ist jemand, der ein (berechtigtes bzw. sinnvolles) Anliegen hat, zu dessen Erledigung er an einen bestimmten Ort gelangen muss. Wie im Artikel zitiert, wurde ein "Anliegen" gerichtlich noch dahingehend eingeschränkt, daß ein Anliegen eine "Bezeihung" zu Bewohnern oder Grundstückeigentümern des betroffenen Gebietes erfordert. Reines Durchfahren oder nur hinzufahren, um dort eine freie Parklücke zu nutzen sind also keine Anliegen und man ist dann auch kein Anlieger im Sinne der StVO.

Ein Anlieger ist nicht ausschließlich derjenige, dessen Wohn- oder Aufenthaltsort dort liegt. Dies unterscheidet den Anlieger vom Anrainer, dessen Besitz dort liegt.

Ein Anrainer ist automatisch immer auch ein Anlieger, da er ein berechtigtes Anliegen hat, in ein bestimmtes Gebiet zu gelangen, denn schließlich liegt dort sein Besitz. Überspitzt gesagt, ist sein Anliegen, dort mit sich selbst in Beziehung zu treten.

Der Umkehrschluß ist jedoch falsch: ein Anlieger ist nicht automatisch immer auch ein Anrainer!

Im Artikel für Anrainer ist das Verhältnis der beiden richtig beschrieben ("...ein Anlieger kann auch jemand sein, der dort nicht wohnt, sondern nur ein Anliegen hat..."). Das Wörtchen "auch" ist hier von zentraler Bedeutung!

Daher ist m.E. der erste Halbsatz der aktuellen Fassung des "Anlieger"-Artikels ("Das Wort Anlieger für Anrainer wird [...] verwendet [...]") falsch und irreführend und das "für Anrainer" wurde von mir gestrichen. (nicht signierter Beitrag von Wman (Diskussion | Beiträge) 14:24, 20. Mai 2009 (CEST)) Beantworten

Anlieger vs. Anliegen

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Was haltet ihr davon "Anliegen" aus dem Text zu nehmen oder/und vor der fälschlichen Assoziation von Anlieger(Anwohner/Eigentümer/Besucher von Grundstücken die an der Straße anliegen) also einer Person und dem Anliegen(Wunsch, wichtige Sache) zu warnen? Die Wörter klingen ähnlich, die Bedeutung ist aber Grund verschieden. Siehe auch das Absichtlich falsche Schild "Anliegen frei", bei dem jede Person mit Wünschen oder in wichtiger Sache freie Fahrt hätte. http://www.fahrtipps.de/frage/anlieger.php


Vorschlag: Anlieger im Straßenverkehr sind Personen, die selbst Anwohner, Eigentümer oder Besucher dieser sind. Ob der Besucher unerwünscht oder unangekündigt kommt, spielt für seine Bezeichung keine Rolle. Das BayObLG sah für die Bezeichnung als Besucher in einem speziellen Fall nichtmal das Anhalten als Notwendigkeit an .... -- Jan2006 21:25, 27. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

ziemlich einseitiges Definition und vermutbar falsch, auch in Bayern

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Es gab schon vor vielen Jahren Gerichtsurteile, die erlaubten, bei einem "Anliegen" diese Wege zu benutzen, etwa um zu einem ein Kinderspielplatz oder einem netten Wanderweg zu kommen. Faktisch dürfte es einem "Fehlnutzer" recht leicht fallen, ein Anliegen zu begründen.

Wäre man konsequent, könnte man jede Nebenstraße als Anliegerstraße qualifizieren, weil da sonst keiner was verloren hat. Tatsächlich geht es ums Burgenbauen udn Ausgrenzen, und zwar ausschließlich in Einfamilienhaussiedlungen.

So recht schlüssig ist der Artikel nicht und vermutlich auch nicht richtig. (nicht signierter Beitrag von 80.130.214.134 (Diskussion) 20:07, 24. Jul 2010 (CEST))

Ich habe mich letztes Wochenende auch gefragt ob ich jetzt was Verbotenes getan habe als ich die einzige Zufahrtstrasse (ein Feldweg) zum Baggersee nutzte an dessen Anfang ein PKW-Verbotsschild steht, aber "Anlieger frei" drunter. Und verwirrenderweise habe ich noch die Worte meines Fahrlehrers in Erinnerung, der "Anlieger" auch mit "Anliegen" verglichen hat: Jeder der eine Erledigung (egal welcher Art) in dieser Strasse vor hat, darf da rein fahren. Daher kann ich mir auch kaum vorstellen, dass Anlieger nur Anwohner oder deren Besucher sein sollen. (nicht signierter Beitrag von 87.180.104.83 (Diskussion) 23:43, 3. Aug. 2010 (CEST)) Beantworten

"Ausstattung mit Rechten"

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Diese Formulierung ist doch komisch. Es handelt sich hier um ein Zusatzzeichen für Schilder, keine Ausstattung oder Ermächtigung für Personengruppen! Das Schild steht im Zusammenhang mit Verbotsschildern und ist damit ein Einschränkung des Verbots. "Fahrräder frei" stattet die Fahrradfahrer nicht mit irgendeinem Recht aus, da sie dieses ja sowieso haben. Sondern nimmt den Radfahrer vom Verbot aus. -- Jan2006 21:25, 27. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Überarbeiten rechtliche Situation

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Der Abschnitt rechtliche Situation ist etwas durcheinander. Es beginnt mit Deutschland, dort findet sich dann "Der österreichische Oberste Gerichtshof..." habe etwas entschieden, dann kommen wir zurück zum BGH. Die Frage ist wieviel des Absatzes sich nun (versehentlich) auf Österreich bezieht und wieviel Deutschland. Ggf. nur das eine Zitat, vielleicht aber auch etwas davor und danach? ...Sicherlich Post 11:42, 12. Okt. 2018 (CEST)Beantworten

Dieser Abschnitt kann archiviert werden. R2Dine (Diskussion) 10:30, 11. Feb. 2019 (CET)