Diskussion:Äußerungsdelikt

Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Pistazienfresser in Abschnitt Gegensatz Verbreitungsdelikt

Gegensatz Verbreitungsdelikt Bearbeiten

Nach den im Artikel Volksverhetzung genannten Quellen wird beim Äußerungsdelikt gefordert, dass sich der Täter die Aussage zu eigen gemacht hat, im Gegensatz zum Verbreitungsdelikt, bei dem das für eine Strafbarkeit nicht der Fall sein müsse. --Pistazienfresser (Diskussion) 14:58, 17. Mär. 2023 (CET)Beantworten

Vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Februar 1990, Az. 3 StR 278/89, NJW 1990, 2828: "Das KG verkennt auch hier, daß nicht Mittäterschaft bei Verbreitungsdelikten (z. B. §§ 86 I, 130a I, 131 I und II StGB), sondern bei Äußerungsdelikten zu prüfen war, es also darauf ankam, ob der Angekl. K bei Beachtung der oben dargelegten Abgrenzungskriterien auch selbst zu Straftaten aufgefordert, Straftaten gebilligt und für eine terroristische Vereinigung geworben (Täterschaft) oder nur solche Äußerungen anderer verbreitet hat (Beihilfe)." --Pistazienfresser (Diskussion) 15:06, 17. Mär. 2023 (CET)Beantworten