Blutsverwandtschaft

biologische Verwandtschaft aufgrund genetischer Abstammung von (einem) gemeinsamen Vorfahren
(Weitergeleitet von Consanguineus)

Blutsverwandtschaft bezeichnet eine Verwandtschaft zwischen Personen durch Geburt aufgrund ihrer biologischen Abstammung von gemeinsamen Vorfahren. Die Abstammung kann entweder in gerader Linie (auf- oder absteigend) zwischen Vorfahren und Nachkommen bestehen (…↔ElternKinderEnkelkinder↔…) oder in der Seitenlinie zwischen den Nachkommen gemeinschaftlicher Stammeltern (Eltern, Großeltern oder weiter zurückgehend), etwa bei Geschwistern oder Cousins und Cousinen.[1] Blutsverwandtschaft unterscheidet sich von einer Verwandtschaft durch Adoption, von Stiefverwandten und der Affinalverwandtschaft zwischen Familien, die durch Heirat miteinander verbunden sind (Schwägerschaft).[2] Was genau als Blutsverwandtschaft verstanden wird, unterscheidet sich bei den einzelnen Kulturen, die verschiedenen Abstammungsregeln folgen.[3]

Historische Bedeutung Bearbeiten

Im römischen Recht wurden jene Blutsverwandten, die in männlicher Linie von dem gemeinsamen Stammvater herstammten, als Agnaten bezeichnet. Anders als die Cognatio („Verwandtschaft durch Geburt“) konnte die Agnatio auch durch Adoption begründet werden.

Die alte hoch- und niederdeutsche Bezeichnung „Sippe“ (lateinisch affinitas) bezeichnete sowohl die Abstammung von einem gemeinsamen Stammvater als auch die durch ein Bündnis begründete Verwandtschaft.[4] Der Ausdruck Sippe wird ab der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts zunehmend durch die Bezeichnung Blutsverwandtschaft für die durch gemeinsame Abstammung begründete Verwandtschaft verdrängt.[5] Sie ist damit wesentlich älter als die Entdeckung der Blutgruppen durch Karl Landsteiner zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Der Nachweis adliger Abstammung durch eine Adelsprobe legitimierte insbesondere die mittelalterliche und frühneuzeitliche Ständeordnung.[6] Ein Lehnsherr hatte Rechte, die sonst nur den Blutsverwandten des Vasallen zukamen.

Verwandtschaftsgrade Bearbeiten

Der genetische Verwandtschaftsgrad entspricht nicht dem rechtlichen Verwandtschaftsgrad.

Genetisch Verwandte ersten Grades (ElternteilKind, GeschwisterGeschwister) haben die Hälfte ihrer Erbanlagen gemeinsam; ihr Verwandtschaftskoeffizient beträgt 0,5.[7] Bei genetisch Verwandten zweiten Grades (GroßelternteilEnkelkind, Onkel, TanteNeffe, Nichte, Halbgeschwister ↔ Halbgeschwister untereinander) stammt im Durchschnitt ein Viertel der Gene von einem gemeinsamen Vorfahren (Koeffizient: 0,25).

Zur Ermittlung des rechtlichen Verwandtschaftsgrads wird der kürzeste Verwandtschaftsweg (ohne Ahnenverlust) zwischen zwei Personen gesucht und die Anzahl der Zeugungen ermittelt, die dabei insgesamt stattfanden. Alternativ kann auch die Summe der an diesem Weg beteiligten Personen (inklusive Ausgangspunkt und Ziel) gebildet werden. Wird nun hiervon die Bezugsperson (Proband) abgezogen, ergibt sich dasselbe Ergebnis wie beim ersten Verfahren.

Moderne Abstammungsgutachten können die biologische Elternschaft eindeutig feststellen.

Rechtslage in Deutschland Bearbeiten

Die Blutsverwandtschaft ist auf verschiedenen Rechtsgebieten von Bedeutung.

Strafrecht Bearbeiten

Die Strafbarkeit des Inzests auf deutschem Gebiet lässt sich bis ins 6. Jahrhundert n. Chr. zurückverfolgen.[8] Blutsverwandtschaft spielt bis in die Gegenwart beim Schutz von Ehe und Familie eine große Rolle. Auch heute noch stellt § 173 StGB, den Vaginalverkehrzwischen Blutsverwandten in gerader Linie und leiblichen Geschwistern unter Strafe, was nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar ist.[9]

Persönlichkeitsrecht Bearbeiten

Nicht nur im Hinblick auf mögliche Erb- und Unterhaltsansprüche, sondern auch als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung mit Auskunfts-, Informations- und Feststellungsansprüchen bezüglich seiner genetisch-biologischen Herkunft anerkannt.[10]

Zivilehe Bearbeiten

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern (§ 1307 BGB).[11] Eine Verwandtenheirat ist unzulässig.

Katholische Kirche Bearbeiten

Im katholischen Kirchenrecht stellt Blutsverwandtschaft nicht nur in gerader Linie (Eltern↔Kinder, Großeltern↔Enkelkinder) ein Ehehindernis dar, sondern auch in der Seitenlinie bis in den vierten Grad (Geschwister sind Blutsverwandte zweiten Grades, Onkel/Nichte oder Tante/Neffe sind Blutsverwandte dritten Grades, Cousins ersten Grades sind Verwandte vierten Grades). Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, in welchen Fällen dieses Ehehindernis göttliches Recht (also direkt aus der Schöpfungsordnung abgeleitet) und wann rein kirchliches Recht ist. Daher präzisiert das Gesetzbuch des Kirchenrechts in can. 1078 § 3, dass es von diesem Hindernis in der geraden Linie (direkte Vor-/Nachfahren) und im zweiten Grad der Seitenlinie (Geschwister) keine Befreiung (Dispens) gebe.

Siehe auch Bearbeiten

Weblinks Bearbeiten

Wiktionary: Blutsverwandtschaft – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Lukas, Schindler, Stockinger: Blutsverwandte. In: Interaktives Online-Glossar: Ehe, Heirat und Familie. Institut für Kultur- und Sozialanthropologie, Universität Wien, 1997 (vertiefende Anmerkungen mit Quellenangaben).

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Worteintrag: Blutsverwandtschaft. In: Meyers Großes Konversations-Lexikon. Band 3. Leipzig 1905, S. 99 (zeno.org).
  2. Worteintrag: Affinalverwandte (Ethnologie). In: Brockhaus.at. Abgerufen am 4. November 2020.
  3. Lukas, Schindler, Stockinger: Blutsverwandte. In: Interaktives Online-Glossar: Ehe, Heirat und Familie. Institut für Kultur- und Sozialanthropologie, Universität Wien, 1997, abgerufen am 5. November (vertiefende Anmerkungen, mit Quellenangaben).
  4. Worteintrag: Sippe. In: Jacob und Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. Band 16. Hirzel, Leipzig 1854–1960, Spalte 1223–1225.
  5. Worteintrag: Blutsverwandtschaft. In: Etymologisches Wörterbuch des Deutschen. Abgerufen am 4. November 2020.
  6. Elizabeth Harding: Adelsprobe. In: Historisches Lexikon Bayerns. 25. Januar 2010, abgerufen am 4. November 2020.
  7. Verwandtschaftskoeffizient Lexikon der Biologie, abgerufen am 4. November 2020.
  8. Hans-Jörg Albrecht, Ulrich Sieber: Stellungnahme zu dem Fragenkatalog des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 392/07 zu § 173 Abs. S. 2 StGB – Beischlaf zwischen Geschwistern Fassung vom 19. November 2007.
  9. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07
  10. vgl. Christine Marlene Straub: Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung und seine Einbettung in das Abstammungsrecht. Unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen. Nomos-Verlag, 2020. ISBN 978-3-8487-6560-7.
  11. Felix Keßler: Heiraten ins Blut tut selten gut Ruhr-Universität Bochum, 2008.