Der Bezirk Gonobitz (slowenisch okraj Konjice) war ein Politischer Bezirk in der Steiermark. Die Bezirkshauptmannschaft (slowenisch Okrajno glavarstvo Konjice) saß in Gonobitz. Der Bezirk umfasste lediglich den gleichnamigen Gerichtsbezirk und musste im Zuge des Vertrags von Saint-Germain 1919 an Jugoslawien abgetreten werden.

Geschichte Bearbeiten

Der Gerichtsbezirk Gonobitz diente zunächst als Politische Expositur des Bezirkes Cilli. Am 31. August 1903 erhob Kaiser Franz Joseph I. die politische Expositur zu einem eigenständigen Bezirk, wodurch die Politische Expositur per 30. September 1903 ihre Tätigkeit einstellte und die Bezirkshauptmannschaft Gonobitz ihren Dienst aufnahm. Der Gerichtsbezirk Gonobitz war damit ab dem 1. Oktober 1903 deckungsgleich mit dem Bezirk Gonobitz.[1] Der Bezirk wies 1910 eine Bevölkerung von 22.137 Personen auf, von denen 19.889 Slowenisch (89,8 %) und 2.130 Deutsch (9,6 %) sprachen.[2] Durch die Grenzbestimmungen des am 10. September 1919 abgeschlossenen Vertrages von Saint-Germain wurde der Bezirk Gonobitz zur Gänze dem Königreich Jugoslawien zugeschlagen.

Literatur Bearbeiten

  • k.k. Statistische Central-Commission (Hrsg.): Special-Orts-Repertorium der im Österreichischen Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. Neubearbeitung auf Grund der Ergebnisse der Volkszählung vom 31. December 1899. IV. Steiermark. Wien 1893
  • k.k. Statistische Zentralkommission (Hrsg.): Spezialortsrepertorium von Steiermark. Bearbeitet auf Grund der Ergebnisse der Volkszählung vom 31. Dezember 1910. Wien 1917

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Landesgesetz- und Verordnungsblatt für das Herzogtum Steiermark. 1903, XIX Stück, Nr. 69: „Kundmachung des k. k. Statthalters in Steiermark, betreffend die Errichtung einer Bezirkshauptmannschaft in Gonobitz und die Einstellung der Tätigkeit der politischen Expositur in Gonobitz“
  2. k.k. Statistische Zentralkommission (Hrsg.): Spezialortsrepertorium von Steiermark. Bearbeitet auf Grund der Ergebnisse der Volkszählung vom 31. Dezember 1910. Wien 1917, S. 20