Ich würde gern etwas zur Phenazepam-Diskussion beitragen:

Phenazepam ist seit der 38. Sitzung des Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel des BfArM kurz davor dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt zu werden. Durch den Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel des BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) wurde in der 38. Sitzung vorgeschlagen Phenazepam unter Anlage III zu § 1 Abs.1 BtMG zu stellen (Quelle: http://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/BtM/sachverst/Protokolle/ErgebnSchriftlVerfahren.html , letzter Zugriff 19:48 Uhr am 11.05.2013). Der Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel stellt Empfehlungen aus für die gesetzliche Umsetzung im Parlament. Ansonsten kann angenommen werden, dass Phenazepam als sogenanntes Funktionsarzneimittel (weil es unter die Definition des Arzneimittelgesetz also AMG §2 fällt) gilt und damit unter die Bestmmungen des Arzneimittelgesetzes fällt. Da in Deutschland weder der Wirkstoff Phenazepam noch ein Arzneimittel, welches diesen Wirkstoff enthält zugelassen ist, würde Phenazepam ein sogenanntes nicht-zugelassenes Arzneimittel darstellen. Dieses dürfte zumindest laut Arzneimittelgesetz nicht in den Verkehr gebracht werden. Dies heißt, jemand der Phenazepam verkauft macht sich strafbar. Sollte Phenazepam dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt, würde auch der Besitz der Substanz ohne Erlaubnis der Bundesopiumstelle strafbar (siehe AMG §21). Ich hoffe ich konnte Ihnen mit dieser Stellungnahme helfen, denn ich stecke etwas im diesem Thema drin, aufgrund meines Berufes als pharmazeutisch technischer Assistent und angehender Apotheker.

Mit freundlichen Grüßen

--134.169.168.125 20:18, 11. Mai 2013 (CEST)Beantworten