Quellenangaben

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hallo,

es wäre gut, wenn du in der zusammenfassung jew. auch angeben würdest, aus welchen quellen du die informationen entnommen hast.

danke,--poupou l'quourouce 10:49, 14. Mär 2006 (CET)

die Artikel wurden von mir selbst geschrieben unter Zuhilfenahme des Flurbereinigungsgesetzes, Unterlagen meiner Ausbilder und meines Gehirnes ISpeech 11:04, 14. Mär 2006 (CET)

ich wollte dir nichts unterstellen, aber wenn du z.b. mit einem lehrbuch o.ä. arbeitest, wird es gerne gesehen, dieses auch als quelle anzugeben. das nützt dann auch anderen, die sich für da thema interessieren. grüsse,--poupou l'quourouce 12:48, 14. Mär 2006 (CET)

siehe auch Wikipedia:Quellenangaben.--poupou l'quourouce 12:52, 14. Mär 2006 (CET)

Heizkostenabrechnung

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Hallo ISpeech,

Dein Edit an der Heizkostenabrechnung war m. E. ein Rückschritt. Sicher war die ursprüngliche Fassung nicht perfekt, und insbesondere gebe ich zu, sie bewusst etwas schwammig gelassen zu haben, weil ich mich am Rande meines Wissens bewegte. Aber die Schwierigkeiten einfach unter den Tisch zu kehren, die ein Eigentümer hat, wenn er vom Verwalter eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bekommt und daraus eine periodengerechte Heizkostenabrechnung für seinen Mieter basteln soll, finde ich nicht gut. Soweit ich weiß, aber ich bin wie gesagt kein Jurist, akzeptieren die Gerichte in solchen Fällen durchaus Heizkostenabrechnungen, die nicht periodengerecht sind. Also, hast Du das nötige Fachwissen, um den Absatz präziser zu fassen, ohne dass die ursprüngliche Intention über den Haufen geschmissen wird? Und noch so am Rande: Ich bin strikt dagegen, Lexikonartikel mit Paragraphenzeichen zu verzieren und zu viel Juristendeutsch zu verwenden. Das soll sich - wer will - von einem Rechtsanwalt um die Ohren schlagen lassen. ;-) --Zum 20:22, 21. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Hallo Zum,
ich kenne kein Gerichtsurteil, was besagt, dass das nicht periodengerecht abrechnen akzeptiert wird. Im Bärmann/Pick (Kommentar zum WEG) steht eindeutig, dass eine periodengerechte Abrechnung bei Heizkosten (auch bei Wasserkosten) geboten ist (abweichend von der vorgeschriebenen E/A-Abrechnung). Die Heizkostenverordnung kann nicht umgangen werden (unabdingbar), egal durch Beschluss oder Vereinbarung, also ist die HeizkostenV anzuwenden. Und eben in der HeizkostenV steht (wie auch von dir schon beschrieben) eindeutig, dass periodengerecht abgerechnet werden muss (egal wann der Abfluss war). Das es die Probleme mit Verwaltern gibt ist mir bekannt, dies resultiert hauptsächlich daher, dass die Verwaltersoftware die verwendet wird ohne weiteres zutun (Umbuchungen) nicht automatisch abgrenzt. Du hast recht, dass mein Absatz zu kurz ist und dass auf das Problem eingegangen werden soll, jedoch sollten wir dies vorher noch ein wenig diskutieren. Mich würden zunächst mal die Urteile interessieren, die du anführst. ISpeech 15:11, 22. Feb. 2007 (CET)Beantworten
OK, ich habe aber noch nicht kapiert, wie es korrekt ablaufen soll. Gehen wir mal davon aus, dass der Verwalter eine ordentliche Arbeit macht. Daher legt er im Frühjahr die Hausgeldabrechnung vor und führt einen Beschluss der Eigentümerversammlung herbei. Die Gasrechnung kommt aber erst im Sommer. Muss der Verwalter nun im Herbst eine zweite Heizkostenabrechnung (oder eine komplette Nebenkostenabrechnung?) erstellen, die periodengerecht ist, damit die Eigentümer, die vermietet haben, bis zum Jahresende mit ihren Mietern abrechnen können? Oder wie sollen diese Eigentümer an die nötigen Daten kommen?--Zum 08:32, 26. Feb. 2007 (CET)Beantworten
Wenn der Hausverwalter noch nicht alle Rechnungen hat, kann er auch noch nicht abrechnen und die Abrechnung beschließen lassen. Er hat dann die Aufgabe die fehlenden Rechnungen einzufordern bzw. muss vom Energielieferanten einen anderen Abrechnungszeitraum (sinnvoll natürlich immer vom 01.01. bis 31.12.) einfordern, damit er die Jahresabrechnung in den ersten 6 Monaten des Jahres aufstellen kann. Der Verwalter muss die Jahresabrechnung so aufstellen, dass der vermietende Eigentümer in der Lage ist, eine Mietnebenkostenabrechnung aufzustellen. Mich würden aber trotzdem noch mal die Urteile interessieren, welche besagen, dass nicht abgegrenzt werden muss. Ich kenne die Aussagen auch, jedoch hat mir noch niemand so einen Urteilstext vorgelegt. Außerdem wird auch öfters ein Urteil vom OLG Hamm falsch interpretiert. ISpeech 15:13, 26. Feb. 2007 (CET)Beantworten
Ich habe als beispielhafte Quellenangabe gefunden: LG Köln, Urteil vom 30.5.1985, Az. 6 S 303/84, WM 1985, 399. Allerdings weiß ich nicht, was drin steht. Andererseits habe ich auch die Stelle in der Heizkostenverordnung noch nicht gefunden, die besagt, dass periodengerecht abgerechnet werden muss. Der § 3 sagt ja nur, dass die Heizkostenverordnung auch für die WEG gilt. Ich könnte mir vorstellen, dass der Absatz in dieser Hinsicht Quatsch war und noch ist und dass diese Bestimmung im Mietrecht zu finden ist und daher gar nicht für die WEG gilt.
Eine Abrechnung des Gaslieferanten zum 31.12. hilft übrigens nur bedingt. Damit könnte man zwar eine periodengerechte Heizkostenabrechnung zu einem vernünftigen Zeitpunkt erstellen, aber der Abfluss ist dann immer noch im falschen Jahr, denn der Gaslieferant wird wohl kaum am 31.12. zum Ablesen kommen, die Rechnung erstellen und auch noch den Rechnungsbetrag abbuchen. Wie soll das also gehen? Ist dann in der Abrechnung eine Position "Rückstellung für Heizkostenabrechnung" vorhanden? Warum grenzt man dann nicht auch alle möglichen anderen Positionen ab?
Ich drehe den Spieß mal um: Gibt es Urteile, dass die Hausgeldabrechnung einer WEG oder ein Teil davon periodengerecht sein muss? Gibt es Urteile, dass ein Vermieter eine periodengerechte Nebenkostenabrechnung erstellen muss, obwohl er dazu gar nicht in der Lage ist, weil die WEG nach dem Einnahmen- und Ausgabenprinzip abrechnet und ihm deshalb die nötigen Unterlagen fehlen?--Zum 20:53, 26. Feb. 2007 (CET)Beantworten
Ich habe sehr lange im Internet gesucht, jedoch nichts zu dem Aktenzeichen gefunden. Die Zeitschrift WuM von 1985 kann man auch nicht online abrufen. Bedenken Sie aber, dass die HeizkostenV 1989 novelliert wurde. Es kann also sein, dass 1985 noch ein anderes Recht galt. Die Quelle haben Sie sicher von Ihrem Verwalter. Dieser hat es sicher aus einem Kommentar zum WEG. Fordern Sie ihn doch mal auf, diese Seite in Kopie (gescannt per Mail) Ihnen zu übermitteln.
Nochmal, §3 HeizkV besagt eindeutig, dass die Vorschrift für die Wohneigentümer anzuwenden ist. Im § 7(II) wird beschrieben, dass zu den Kosten des Betriebs die verbrauchten Brennstoffkosten zählen. Nach §28(III) WEG hat der Verwalter eine Abrechnung aufzustellen, die das vorangegangene Kalenderjahr umfasst. In diesem Kalenderjahr wurden Brennstoffe verbraucht und eben nur diese darf er abrechnen. Bei Öl ist es komplizierter, weil der Verwalter zum Jahresende ermitteln muss, wie viel Öl noch im Tank ist. Diesen wertmäßigen Anteil muss er abziehen von den Kosten, der Öllieferungen. Erst dann kann er diesen Betrag an den Wärmemessdienstleister weitergeben, dieser verteilt dann nach dem erfassten Verbrauch bzw. verteilt nach Nutzergruppen im Vorfeld.
Kommentar zum WEG von Bärmann/Pick Rz. 13 zum § 28 WEG:„Ausnahmen von der Ist-Abrechnung können durch übliche periodische Abrechnungen geboten sein. Dies gilt etwa für die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (OLG Hamm, ZWE 2001, 446) oder lieferbedingten Wasser- und Abwasserkosten (BayObLG, WuM 2002, 333). Verbrauchskosten und Zahlungen brauchen in diesem Fall nicht übereinstimmen (OLG, a.a.O.).“
Wie aus dem vorhergehenden Absatz zu erkennen, geht es nicht um den tatsächlichen Abfluss, sondern wann der Brennstoff verbraucht wurde. Und hier ist nun der Verwalter gefordert dies korekt umzusetzen. I.d.R. steht auf den Rechnungen der Gaslieferanten auch der Zählerstand zum 31.12.. Also brauch man auch nicht unbedingt den Abrechnungszeitraum zu ändern, wenn die Turnusabrechnung im ersten Halbjahr eines Jahres erstellt wird.
Andere Positionen grenzt man bisher noch nicht ab, weil solche Positionen eindeutig zum Gemeinschaftseigentum gehören, was man bei Wasser und Wärme nicht sagen kann. Der Schuldner der Rechnungsbeträge ist zwar die Gemeinschaft, jedoch liegt der Verbrauch im Sondereigentum und ist somit indirekt untrennbarer Bestandteil des Sondereigentums.ISpeech 09:40, 27. Feb. 2007 (CET)Beantworten


flurbereinigung

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siehe hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Flurbereinigung - ich gebe zu, dass mein Ton vielleicht etwas ruppig war - dafür entschuldige ich mich - aber ich bin mir sicher, dass eine Zusammenlegung eine Verbesserung wäre. Das Lemma stand auf überarbeiten, deshalb bin ich darauf gekommen. Grüße Plehn 09:13, 29. Mär. 2007 (CEST)Beantworten

Dein Eintrag auf Wikipedia:Gesichtete Versionen/Anfragen

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Hallo ISpeech,
ich habe deinen Eintrag Landeswassergesetz auf Wikipedia:Gesichtete Versionen/Anfragen versteckt, da die älteste ungesichtete Version noch nicht älter als 1 Tag ist. Warte bitte, ein eifriger Wikipedianer wird die Seite sicher bald sichten. – GiftBot (Diskussion) 13:43, 16. Nov. 2013 (CET)Beantworten