Benutzer:Sebastian Wallroth/Wikimedia Freiwilligenrat/Richtlinie über einen Wikimedia Freiwilligenrat

Dieser Entwurf beruht auf eine 1:1-Übertragung aus dem Betriebsverfassungsgesetz mit folgenden Anpassungen:

  • Betriebsrat wurde mit Freiwilligenrat ersetzt
  • Betrieb wurde mit Projekt ersetzt
  • Arbeitnehmer wurde mit Freiwilliger ersetzt
  • Arbeitgeber wurde mit Wikimedia Deutschland ersetzt
  • Betriebsvereinbarung wurde durch Projektvereinbarung ersetzt
  • Arbeitsgericht wurde durch Schiedsgericht ersetzt
  • alle Bezüge zu Gewerkschaften wurden entfernt
  • alle Bezüge zu Tarifverträgen wurden entfernt

§ 1 Errichtung von Wikimedia Freiwilligenräten Bearbeiten

(§ 1 BetrVG) (1) In Projekten mit in der Regel mindestens fünf ständigen Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind, werden Freiwilligenräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Projekte mehrerer Affiliates.

(2) Ein gemeinsamer Projekt mehrerer Affiliates wird vermutet, wenn

  1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Projektmittel gemeinsam genutzt werden sowie die Wahlberechtigten gemeinsam arbeiten oder
  2. die Spaltung eines Affiliates zur Folge hat, dass von einem Projekt ein oder mehrere Projektteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Affiliate zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Projekts wesentlich ändert.

§ 2 Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen Bearbeiten

(§ 2 BetrVG)

(nicht anwendbar)

§ 3 Abweichende Regelungen Bearbeiten

(§ 3 BetrVG)

(nicht anwendbar)

§ 4 Projektteile und Kleinstprojekte Bearbeiten

(§ 4 BetrVG) (1) Projektteile gelten als selbständige Projekte, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und

  1. räumlich weit vom Hauptprojekt entfernt oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.Die Wahlberechtigten eines Projektteils, in dem kein eigener Freiwilligenrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Freiwilligenrats im Hauptprojekt teilzunehmen. Die Abstimmung kann auch vom Freiwilligenrat des Hauptprojekts veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Freiwilligenrat des Hauptprojekts spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. .

(2) Projekte, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptprojekt zuzuordnen.

§ 5 Wahlberechtigte Bearbeiten

(§ 5 BetrVG) (1) Wahlberechtigte im Sinne dieser Richtlinie sind Freiwillige in Wikimedia-Projekten, die die Kriterien der Allgemeinen Stimmberechtigung erfüllen.

(2) Als Wahlberechtigte im Sinne dieser Richtlinie gelten nicht

  1. in Projekten die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung des zuständigen Affiliates berufen ist;
  2. Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem/der Wahlberechtigten leben.

§ 6 Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen Bearbeiten

(§ 6 BetrVG)

(weggefallen)

§ 7 Wahlberechtigung Bearbeiten

(§ 7 BetrVG)

Wahlberechtigt sind Freiwillige in Wikimedia-Projekten, die die Kriterien der Allgemeinen Stimmberechtigung erfüllen.

§ 8 Wählbarkeit Bearbeiten

(§ 8 BetrVG)

Wählbar sind Freiwillige in Wikimedia-Projekten, die die Kriterien der Allgemeinen Stimmberechtigung erfüllen.

§ 9 Zahl der Mitglieder eines Wikimedia Freiwilligenrates Bearbeiten

(§ 9 BetrVG)

Die Wikimedia Freiwilligenräte besteht in Gruppen von Freiwilligen in Wikimedia-Projekten mit in der Regel

5 bis 20 wahlberechtigten Freiwillige in Wikimedia-Projekten aus einer Person,

21 bis 50 wahlberechtigten Freiwillige in Wikimedia-Projekten aus 3 Mitgliedern,

51 wahlberechtigten Freiwillige in Wikimedia-Projekten

bis 100 Freiwillige in Wikimedia-Projekten aus 5 Mitgliedern,

101 bis 200 Freiwillige in Wikimedia-Projekten aus 7 Mitgliedern,

201 bis 400 Freiwillige in Wikimedia-Projekten aus 9 Mitgliedern,

401 bis 700 Freiwillige in Wikimedia-Projekten aus 11 Mitgliedern,

701 bis 1.000 Freiwillige in Wikimedia-Projekten aus 13 Mitgliedern,

1.001 bis 1.500 Freiwillige in Wikimedia-Projekten aus 15 Mitgliedern,

1.501 bis 2.000 Freiwillige in Wikimedia-Projekten aus 17 Mitgliedern,

2.001 bis 2.500 Freiwillige in Wikimedia-Projekten aus 19 Mitgliedern,

2.501 bis 3.000 Freiwillige in Wikimedia-Projekten aus 21 Mitgliedern,

3.001 bis 3.500 Freiwillige in Wikimedia-Projekten aus 23 Mitgliedern,

3.501 bis 4.000 Freiwillige in Wikimedia-Projekten aus 25 Mitgliedern,

4.001 bis 4.500 Freiwillige in Wikimedia-Projekten aus 27 Mitgliedern,

4.501 bis 5.000 Freiwillige in Wikimedia-Projekten aus 29 Mitgliedern,

5.001 bis 6.000 Freiwillige in Wikimedia-Projekten aus 31 Mitgliedern,

6.001 bis 7.000 Freiwillige in Wikimedia-Projekten aus 33 Mitgliedern,

7.001 bis 9.000 Freiwillige in Wikimedia-Projekten aus 35 Mitgliedern.

In Gruppen Freiwilligen in Wikimedia-Projekten mit mehr als 9.000 Freiwilligen in Wikimedia-Projekten erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Wikimedia Freiwilligenrats für je angefangene weitere 3.000 Freiwillige um 2 Mitglieder.

§ 10 Bearbeiten

(§ 2 BetrVG)

(weggefallen)

§ 11 Ermäßigte Zahl der Freiwilligenratsmitglieder Bearbeiten

(§ 11 BetrVG)

Hat ein Projekt nicht die ausreichende Zahl von Wahlberechtigten, so ist die Zahl der Freiwilligenratsmitglieder der nächstniedrigeren Anzahl Wahlberechtigter zugrunde zu legen.

§ 12 Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen Bearbeiten

(§ 12 BetrVG)

(weggefallen)

§ 13 Zeitpunkt der Freiwilligenratswahlen Bearbeiten

(§ 13 BetrVG)

(1) Die regelmäßigen Freiwilligenratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.

(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Freiwilligenrat zu wählen, wenn

  1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der Wahlberechtigten um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
  2. die Gesamtzahl der Freiwilligenratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Freiwilligenratsmitglieder gesunken ist,
  3. der Freiwilligenrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
  4. die Freiwilligenratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
  5. der Freiwilligenrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
  6. im Projekt ein Freiwilligenrat nicht besteht.

(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Freiwilligenratswahlen festgelegten Zeitraums eine Freiwilligenratswahl stattgefunden, so ist der Freiwilligenrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Freiwilligenratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Freiwilligenrat zu Beginn des für die regelmäßigen Freiwilligenratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Freiwilligenrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Freiwilligenratswahlen neu zu wählen.

§ 14 Wahlvorschriften Bearbeiten

(§ 14 BetrVG)

(1) Der Freiwilligenrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Freiwilligenrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.

(3) Zur Wahl des Freiwilligenrats können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen.

(4) In Projekten mit in der Regel bis zu 20 Wahlberechtigten bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Projekten mit in der Regel 21 bis 100 Wahlberechtigten von mindestens zwei Wahlberechtigten und in Projekten mit in der Regel mehr als 100 Wahlberechtigten von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 Wahlberechtigte.

§ 14a Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinprojekte Bearbeiten

(§ 14a BetrVG)

(1) In Projekten mit in der Regel fünf bis 100 Wahlberechtigtenwird der Freiwilligenrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Freiwilligenrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.

(2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der Wahlberechtigen gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist.

(3) Ist der Wahlvorstand in Projekten mit in der Regel fünf bis 100 Wahlberechtigten nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Freiwilligenrat oder vom Gesamtfreiwilligenrat, wird der Freiwilligenrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Freiwilligenrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert.

(4) Wahlberechtigten, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Freiwilligenrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben.

(5) In Projekten mit in der Regel 101 bis 200 Wahlberechtigten kann der Wahlvorstand die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens beschließen.

§ 15 Zusammensetzung nach Geschlechtern Bearbeiten

(§ 15 BetrVG)

Das Geschlecht, das in der Gruppe der Freiwilligen in Wikimedia-Projekten in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Wikimedia Freiwilligenrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

§ 16 Bestellung des Wahlvorstands Bearbeiten

(§ 16 BetrVG)

(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Freiwilligenrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Freiwilligenrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Projekten mit weiblichen und männlichen Wahlberechtigten sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören.

(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Freiwilligenrats kein Wahlvorstand, kann der Gesamtfreiwilligenrat den Wahlvorstand bestellen.

§ 17 Bestellung des Wahlvorstands in Projekten ohne Freiwilligenrat Bearbeiten

(§ 17 BetrVG)

(1) Besteht in einem Projekt, das die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Freiwilligenrat, so bestellt der GesamtFreiwilligenrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der KonzernFreiwilligenrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Besteht weder ein GesamtFreiwilligenrat noch ein KonzernFreiwilligenrat, so wird in einer Projektsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Freiwilligen ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der GesamtFreiwilligenrat oder KonzernFreiwilligenrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

(3) Zu dieser Projektsversammlung können drei wahlberechtigte Freiwillige des Projekts einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

(4) Findet trotz Einladung keine Projektsversammlung statt oder wählt die Projektsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Schiedsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl Bearbeiten

(§ 18 BetrVG)

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Schiedsgericht auf Antrag des der Freiwilligenrats oder von mindestens drei Wahlberechtigten.

(2) Ist zweifelhaft, ob eine freiwilligensratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können jeder beteiligte Freiwilligensrat oder jeder beteiligte Wahlvorstand eine Entscheidung des Schiedsgerichts beantragen.

(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Wahlberechtigten des Projekts bekannt. Wikimedia Deutschland ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

§ 19 Wahlanfechtung Bearbeiten

(§ 19 BetrVG)

(1) Die Wahl kann beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren.

§ 20 Wahlschutz und Wahlkosten Bearbeiten

(§ 20 BetrVG)

(1) Niemand darf die Wahl des Freiwilligensrats behindern. Insbesondere darf kein/e Wahlberechtigte/r in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

(2) Niemand darf die Wahl des Freiwilligensrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

(3) Die Kosten der Wahl trägt die Wikimedia Deutschland.

§ 21 Amtszeit Bearbeiten

(§ 21 BetrVG)

Die regelmäßige Amtszeit des Wikimedia Freiwilligenrates beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Freiwilligenrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Freiwilligenratswahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Freiwilligenrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Freiwilligenrats.

§ 21a Übergangsmandat Bearbeiten

(§ 21a BetrVG)

(1) Wird ein Projekt gespalten, so bleibt dessen Freiwilligenrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Projektteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Projekt eingegliedert werden, in dem ein Freiwilligenrat besteht (Übergangsmandat). Der Freiwilligenrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Projektteilen ein neuer Freiwilligenrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Projektvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.

(2) Werden Projekte oder Projektteile zu einem Projekt zusammengefasst, so nimmt der Freiwilligenrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Freiwilligen größten Projekts oder Projektteils das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) (nicht anwendbar)

§ 21b Restmandat Bearbeiten

(§ 21b BetrVG)

Geht ein Projekt durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Freiwilligenrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.

§ 22 Weiterführung der Geschäfte des Freiwilligenrats Bearbeiten

(§ 22 BetrVG)

In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Freiwilligenrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.

§ 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten Bearbeiten

(§ 23 BetrVG)

(1) Mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten Freiwilligen oder Wikimedia Deutschland können beim Schiedsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Freiwilligenrat oder die Auflösung des Freiwilligenrats wegen grober Verletzung seiner Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Freiwilligenrat beantragt werden.

(2) Wird der Freiwilligenrat aufgelöst, so setzt das Schiedsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein.

(3) Der Freiwilligenrat kann bei groben Verstößen von Wikimedia Deutschland gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie beim Schiedsgericht beantragen, Wikimedia Deutschland aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. (nicht anwendbar)

§ 24 Erlöschen der Mitgliedschaft Bearbeiten

(§ 24 BetrVG)

Die Mitgliedschaft im Wikimedia Freiwilligenrat erlischt durch

  1. Ablauf der Amtszeit,
  2. Niederlegung des Amtes,
  3. Verlust der Wählbarkeit,
  4. Ausschluss aus dem Wikimedia Freiwilligenrat oder Auflösung des Wikimedia Freiwilligenrates aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Schiedsgerichts,
  5. schiedsgerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

§ 25 Ersatzmitglieder Bearbeiten

(§ 25 BetrVG)

  1. Scheidet ein Mitglied des Wikimedia Freiwilligenrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Wikimedia Freiwilligenrats.
  2. Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung der Zusammensetzung nach Geschlechtern der Reihe nach aus den nichtgewählten Freiwilligen in Wikimedia-Projekten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung der Zusammensetzung nach Geschlechtern nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.

§ 26 Vorsitz Bearbeiten

(§ 26 BetrVG)

  1. Der Wikimedia Freiwilligenrat wählt aus seiner Mitte eine Person als Vorsitz und eine Person als Stellvertretung.
  2. Der Vorsitz des Wikimedia Freiwilligenrats oder im Fall einer Verhinderung die Stellvertretung vertritt den Wikimedia Freiwilligenrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die der Wikimedia Freiwilligenrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitz des Wikimedia Freiwilligenrats oder im Fall seiner Verhinderung die Stellvertretung berechtigt.

§ 27 Projektausschuss Bearbeiten

(§ 27 BetrVG)

(1) Hat ein Frewilligenrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Projektausschuss. Der Projektausschuss besteht aus dem Vorsitz des Freiwilligenrats, dessen Stellvertretung und bei Freiwilligenräten mit

9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,

17 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,

25 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,

37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern. Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Freiwilligenrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Freiwilligenrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Freiwilligenrats bedarf. (2) Der Projektausschuss führt die laufenden Geschäfte des Freiwilligenrats. Der Freiwilligenrat kann dem Projektausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Projektvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.

(3) Freiwilligenräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitz des Freiwilligenrats oder andere Freiwilligenratsmitglieder übertragen.

§ 28 Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse Bearbeiten

(§ 28 BetrVG)

(1) Der Freiwilligenrat kann in Projekten mit mehr als 100 Wahlberechtigten Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Projektausschuss gebildet, kann der Freiwilligenrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Freiwilligenrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Freiwilligenrat und von Wikimedia Deutschland benannt werden.

§ 28a Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen Bearbeiten

(§ 28a BetrVG)

(1) In Projekten mit mehr als 100 Wahlberechtigten kann der Freiwilligenrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen. Die Aufgaben müssen im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Für den Widerruf der Übertragung gelten Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend.

(2) Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit Wikimedia Deutschland Vereinbarungen schließen; eine Vereinbarung bedarf der Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder. § 77 gilt entsprechend. Können sich Wikimedia Deutschland und Arbeitsgruppe in einer Angelegenheit nicht einigen, nimmt der Freiwilligenrat das Beteiligungsrecht wahr.

§ 29 Einberufung der Sitzungen Bearbeiten

(§ 29 BetrVG)

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Wikimedia Freiwilligenrats zur vorgeschriebenen Vorsitz-Wahl einzuberufen. Der Vorsitz des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Wikimedia Freiwilligenrat aus seiner Mitte eine Person zur Wahlleitung bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitz des Wikimedia Freiwilligenrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitz hat die Mitglieder des Wikimedia Freiwilligenrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugendvertretung, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung des Wikimedia Freiwilligenrats haben. Kann ein Mitglied des Wikimedia Freiwilligenrats oder der Jugendvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitz mitteilen. Der Vorsitz hat für ein verhindertes Mitglied des Wikimedia Freiwilligenrats oder für eine verhinderte Jugendvertretung das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitz hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Wikimedia Freiwilligenrats oder Wikimedia Deutschland beantragt.

(4) Wikimedia Deutschland nimmt an den Sitzungen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen sie/es ausdrücklich eingeladen ist, teil.

§ 30 Freiwilligenratssitzungen Bearbeiten

(§ 30 BetrVG)

(1) Die Sitzungen des Freiwilligenrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Freiwilligenrat hat bei der Ansetzung von Freiwilligenratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Wikimedia Deutschland ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Freiwilligenrats sind nicht öffentlich. Sie finden als Präsenzsitzung statt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Freiwilligenratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn

  1. die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
  2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Freiwilligenrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
  3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.

(3) Erfolgt die Freiwilligenratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.

§ 31 Teilnahme von Gerwerkschaften Bearbeiten

(§ 31 BetrVG)

(nicht anwendbar)

§ 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung Bearbeiten

(§ 32 BetrVG)

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Freiwilligenrats beratend teilnehmen.

§ 33 Beschlüsse des Freiwilligenrats Bearbeiten

(1) Die Beschlüsse des Freiwilligenrats werden, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Freiwilligenratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Freiwilligenrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Freiwilligenratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3) Nimmt die Jugendvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugendvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.

§ 34 Sitzungsniederschrift Bearbeiten

(1) Über jede Verhandlung des Freiwilligenrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. Nimmt ein Freiwilligenratsmitglied mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen.

(2) Hat Wikimedia Deutschland an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.

(3) Die Mitglieder des Freiwilligenrats haben das Recht, die Unterlagen des Freiwilligenrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.

§ 35 Aussetzung von Beschlüssen Bearbeiten

(§ 35 BetrVG)

(1) Erachtet die Mehrheit der Jugendvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Freiwilligenrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Freiwilligen, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung versucht werden kann.

(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.

§ 36 Geschäftsordnung Bearbeiten

(§ 36 BetrVG)

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Freiwilligenrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis Bearbeiten

(§ 37 BetrVG)

(1) Die Mitglieder des Freiwilligenrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) (nicht anwendbar)

(3) (nicht anwendbar)

(4) (nicht anwendbar)

(5) (nicht anwendbar)

(6) (nicht anwendbar)

(7) (nicht anwendbar)

§ 38 Freistellungen Bearbeiten

(§ 38 BetrVG)

(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Projekten mit in der Regel

200 bis 500 Freiwilligen ein Freiwilligenratsmitglied, 501 bis 900 Freiwilligen 2 Freiwilligenratsmitglieder, 901 bis 1.500 Freiwilligen 3 Freiwilligenratsmitglieder, 1.501 bis 2.000 Freiwilligen 4 Freiwilligenratsmitglieder, 2.001 bis 3.000 Freiwilligen 5 Freiwilligenratsmitglieder, 3.001 bis 4.000 Freiwilligen 6 Freiwilligenratsmitglieder, 4.001 bis 5.000 Freiwilligen 7 Freiwilligenratsmitglieder, 5.001 bis 6.000 Freiwilligen 8 Freiwilligenratsmitglieder, 6.001 bis 7.000 Freiwilligen 9 Freiwilligenratsmitglieder, 7.001 bis 8.000 Freiwilligen 10 Freiwilligenratsmitglieder, 8.001 bis 9.000 Freiwilligen 11 Freiwilligenratsmitglieder, 9.001 bis 10.000 Freiwilligen 12 Freiwilligenratsmitglieder.

In Betrieben mit über 10.000 Freiwilligen ist für je angefangene weitere 2.000 Freiwillige ein weiteres Freiwilligenratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.

(2) Die freizustellenden Freiwilligenratsmitglieder werden nach Beratung mit Wikimedia Deutschland vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Freiwilligenratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden Wikimedia Deutschland bekannt zu geben. Hält Wikimedia Deutschland eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Wikimedia Deutschland und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken von Wikimedia Deutschland, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Freiwilligenratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft Wikimedia Deutschland die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.

(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Freiwilligenrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.

(4) Freigestellte Freiwilligenratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Freiwilligenratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Freiwilligenrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

§ 39 Sprechstunden Bearbeiten

(§ 39 BetrVG)

(nicht anwendbar)

§ 40 Kosten und Sachaufwand des Freiwilligenrats Bearbeiten

(§ 40 BetrVG)

(1) Die durch die Tätigkeit des Freiwilligenrats entstehenden Kosten trägt Wikimedia Deutschland.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat Wikimedia Deutschland in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

§ 41 Umlageverbot Bearbeiten

(§ 41 BetrVG)

Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Freiwilligen für Zwecke des Freiwilligenrats ist unzulässig.

§ 42 Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung Bearbeiten

(§ 42 BetrVG)

(1) Die Projektsversammlung besteht aus den Wahlberechtigten des Projekts; sie wird von dem Vorsitzenden des Freiwilligenrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Projekts eine Versammlung aller Freiwilligen zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.

(2) Freiwillige organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Projektsteile sind vom Freiwilligenrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Freiwilligen erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Freiwilligenrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Projektsteil als Freiwillige angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 43 Regelmäßige Projekts- und Abteilungsversammlungen Bearbeiten

(§ 43 BetrVG)

(1) Der Freiwilligenrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Projektsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Freiwilligenrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Projektsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Freiwilligenrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Projektsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.

(2) Wikimedia Deutschland ist zu den Projekts- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Wikimedia Deutschland oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Projektsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Projekt sowie der Integration der im Projekt beschäftigten ausländischen Freiwilligen, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Projekts sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.

(3) Der Freiwilligenrat ist berechtigt und auf Wunsch von Wikimedia Deutschland oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Freiwilligen verpflichtet, eine Projektsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch von Wikimedia Deutschland stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.

(4) (nicht anwendbar)

§ 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall Bearbeiten

(§ 44 BetrVG)

(nicht anwendbar)

§ 45 Themen der Projekts- und Abteilungsversammlungen Bearbeiten

(§ 45 BetrVG)

Die Projekts- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Integration der im Projekt beschäftigten ausländischen Freiwilligen behandeln, die den Projekt oder seine Freiwilligen unmittelbar betreffen; die Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung. Die Projekts- und Abteilungsversammlungen können dem Freiwilligenrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.

§ 46 Beauftragte der Verbände Bearbeiten

(§ 46 BetrVG)

(nicht anwendbar)

§ 47 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht eines Gesamtfreiwilligenrats Bearbeiten

(§ 47 BetrVG)

(1) Bestehen in einem Projekt mehrere Freiwilligenräte, so ist ein GesamtFreiwilligenrat zu errichten.

(2) In den GesamtFreiwilligenrat entsendet jeder Freiwilligenrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Freiwilligenrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Der Freiwilligenrat hat für jedes Mitglied des GesamtFreiwilligenrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.

(4) Durch Vereinbarung kann die Mitgliederzahl des GesamtFreiwilligenrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.

(5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtfreiwilligenrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtfreiwilligenrat und Wikimedia Deutschland eine Vereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtfreiwilligenrats abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Freiwilligenräte mehrerer Projekte eines Projekts, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtfreiwilligenrat entsenden.

(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtprojekt zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Wikimedia Deutschland und Gesamtfreiwilligenrat.

(7) Jedes Mitglied des Gesamtfreiwilligenrats hat so viele Stimmen, wie in dem Projekt, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Freiwilligen in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Freiwilligenrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.

(8) Ist ein Mitglied des Gesamtfreiwilligenrats für mehrere Projekte entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Projekten, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Freiwillige in den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.

(9) Für Mitglieder des Gesamtfreiwilligenrats, die aus einem gemeinsamen Projekt mehrerer Projekten entsandt worden sind, können durch Vereinbarung von den Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 48 Ausschluss von Gesamtfreiwilligenratsmitgliedern Bearbeiten

(§ 48 BetrVG)

Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Freiwilligen des Projekts, von Wikimedia Deutschland oder der Gesamtfreiwilligenrat können beim Schiedsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtfreiwilligenrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

§ 49 Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtfreiwilligenrat Bearbeiten

(§ 49 BetrVG)

Die Mitgliedschaft im Gesamtfreiwilligenrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Freiwilligenrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtfreiwilligenrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Freiwilligenrat.

§ 50 Zuständigkeit des Gesamtfreiwilligenrats Bearbeiten

(§ 50 BetrVG)

(1) Der Gesamtfreiwilligenrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das GesamtProjekt oder mehrere Projekte betreffen und nicht durch die einzelnen Freiwilligenräte innerhalb ihrer Projekte geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Projekte ohne Freiwilligenrat. Er ist den einzelnen Freiwilligenräten nicht übergeordnet.

(2) Der Freiwilligenrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtfreiwilligenrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Freiwilligenrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 51 Geschäftsführung des Gesamtfreiwilligenrats Bearbeiten

(§ 51 BetrVG)

(1) Für den Gesamtfreiwilligenrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtfreiwilligenrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit

9 bis 16 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern,

17 bis 24 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern,

25 bis 36 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern,

mehr als 36 Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern

besteht.

(2) Ist ein Gesamtfreiwilligenrat zu errichten, so hat der Freiwilligenrat der Hauptverwaltung des Projekts oder, soweit ein solcher Freiwilligenrat nicht besteht, der Freiwilligenrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Freiwilligen größten Projekts zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtfreiwilligenrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Freiwilligenrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtfreiwilligenrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Beschlüsse des Gesamtfreiwilligenrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder des Gesamtfreiwilligenrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtfreiwilligenrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtfreiwilligenrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Freiwilligenrats gelten entsprechend für den Gesamtfreiwilligenrat, soweit diese Richtlinie keine besonderen Vorschriften enthält.

§ 52 Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung Bearbeiten

(§ 52 BetrVG)

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtfreiwilligenrats beratend teilnehmen.

§ 53 Freiwilligenräteversammlung Bearbeiten

(§ 53 BetrVG)

(1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtfreiwilligenrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Freiwilligenräte sowie die weiteren Mitglieder der Projektsausschüsse zu einer Versammlung einzuberufen. Zu dieser Versammlung kann der Freiwilligenrat abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mitglieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der sich für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht überschritten wird.

(2) In der Freiwilligenräteversammlung hat

  1. der Gesamtfreiwilligenrat einen Tätigkeitsbericht,
  2. der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Projekt, der Integration der im Projektenen beschäftigten ausländischen Freiwilligen, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Projekts sowie über Fragen des Umweltschutzes in Projekten, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden,

zu erstatten.

(3) Der Gesamtfreiwilligenrat kann die Freiwilligenräteversammlung in Form von Teilversammlungen durchführen. Im Übrigen gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 46 entsprechend.

§ 54 Errichtung des Wikimedia Movement Freiwilligenrats Bearbeiten

(§ 54 BetrVG)

(1) Für das Wikimedia Movement kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtfreiwilligenräte ein Wikimedia Mmovement Freiwilligenrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtfreiwilligenräte der Projekte des Wikimedia Movements, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Freiwilligen des Projektes des Wikimedia Movements beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Projekt des Wikimedia Movements nur ein Freiwilligenrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtfreiwilligenrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

§ 55 Zusammensetzung des Wikimedia Movement Freiwilligenrats, Stimmengewicht Bearbeiten

(§ 55 BetrVG)

(1) In den Wikimedia Movement Freiwilligenrat entsendet jeder Gesamtfreiwilligenrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.

(2) Der Gesamtfreiwilligenrat hat für jedes Mitglied des Wikimedia Movement Freiwilligenrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.

(3) Jedem Mitglied des Wikimedia Movement Freiwilligenrats stehen die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtfreiwilligenrats je zur Hälfte zu.

(4) Durch Prohejtvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Wikimedia Movement Freiwilligenrats abweichend von Absatz 1 Satz 1 geregelt werden. § 47 Abs. 5 bis 9 gilt entsprechend.



§ 60 Errichtung und Aufgabe einer Jugendvertretung Bearbeiten

(§ 60 BetrVG)

(1) In Projekten mit in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Freiwilligen) werden Jugendvertretungen gewählt.

(2) Die Jugendvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Freiwilligen wahr.

§ 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit für die Jugendvertretung Bearbeiten

(§ 61 BetrVG)

(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Freiwilligen des Projekts.

(2) Wählbar sind alle Freiwilligen des Projekts, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Freiwilligenrats können nicht zu Jugendvertretern gewählt werden.

§ 62 Zahl der Jugendvertreter, Zusammensetzung der Jugendvertretung Bearbeiten

(§ 62 BetrVG)

(1) Die Jugendvertretung besteht in Projekten mit in der Regel

5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Freiwilligen aus einer Person,

21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Freiwilligen aus 3 Mitgliedern,

51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genannten Freiwilligen aus 5 Mitgliedern,

151 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Freiwilligen aus 7 Mitgliedern,

301 bis 500 der in § 60 Abs. 1 genannten Freiwilligen aus 9 Mitgliedern,

501 bis 700 der in § 60 Abs. 1 genannten Freiwilligen aus 11 Mitgliedern,

701 bis 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Freiwilligen aus 13 Mitgliedern,

mehr als 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Freiwilligen aus 15 Mitgliedern.

(2) Die Jugendvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Projekt tätigen in § 60 Abs. 1 genannten Freiwilligen zusammensetzen.

(3) Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1 genannten Wahlberechtigten in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugendvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

§ 63 Wahlvorschriften für die Jugendvertretung Bearbeiten

(§ 63 BetrVG)

(1) Die Jugendvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugendvertretung bestellt der Freiwilligenrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugendvertreter gelten § 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20 entsprechend.

(3) Bestellt der Freiwilligenrat den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugendvertretung oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend; der Antrag beim Schiedsgericht kann auch von jugendlichen Wahlberechtigten gestellt werden.

(4) In Projekten mit in der Regel fünf bis 100 der in § 60 Abs. 1 genannten Freiwilligen gilt auch § 14a entsprechend. Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands wird im Fall des Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen und im Fall des Absatzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.

(5) In Projekten mit in der Regel 101 bis 200 der in § 60 Abs. 1 genannten Freiwilligen gilt § 14a Abs. 5 entsprechend.

§ 64 Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit der Jugendvertretung Bearbeiten

(§ 64 BetrVG)

(1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugendvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Für die Wahl der Jugendvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.

(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugendvertretung beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugendvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 30. November des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 30. November des Jahres, in dem die Jugendvertretung neu zu wählen ist. In dem Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugendvertretung.

(3) Ein Mitglied der Jugendvertretung, das im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet oder sein Berufsausbildungsverhältnis beendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugendvertretung.

§ 65 Geschäftsführung der Jugendvertretung Bearbeiten

(§ 65 BetrVG)

(1) Für die Jugendvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend.

(2) Die Jugendvertretung kann nach Verständigung des Freiwilligenrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. An diesen Sitzungen kann der Freiwilligenratsvorsitzende oder ein beauftragtes Freiwilligenratsmitglied teilnehmen.

§ 66 Aussetzung von Beschlüssen des Freiwilligenrats Bearbeiten

(§ 66 BetrVG)

(1) Erachtet die Mehrheit der Jugendvertreter einen Beschluss des Freiwilligenrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der in § 60 Abs. 1 genannten Freiwilligen, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung versucht werden kann.

(2) Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.

§ 67 Teilnahme an Freiwilligenratssitzungen Bearbeiten

(§ 67 BetrVG)

(1) Die Jugendvertretung kann zu allen Freiwilligenratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Freiwilligen betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugendvertretung ein Teilnahmerecht.

(2) Die Jugendvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Freiwilligenrats überwiegend die in § 60 Abs. 1 genannten Freiwilligen betreffen.

(3) Die Jugendvertretung kann beim Freiwilligenrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Freiwilligen betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Der Freiwilligenrat soll Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Freiwilligen betreffen, der Jugendvertretung zur Beratung zuleiten.

§ 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen Bearbeiten

(§ 68 BetrVG)

Der Freiwilligenrat hat die Jugendvertretung zu Besprechungen zwischen Wikimedia Deutschland und Freiwilligenrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Freiwilligen betreffen.

§ 70 Allgemeine Aufgaben Bearbeiten

(§ 69 BetrVG)

(1) Die Jugendvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 genannten Wahlberechtigten dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis, beim Freiwilligenrat zu beantragen; 1a. Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung der in § 60 Abs. 1 genannten Freiwilligen entsprechend § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b beim Freiwilligenrat zu beantragen;
  2. darüber zu wachen, dass die zugunsten der in § 60 Abs. 1 genannten Freiwilligen geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Vereinbarungen durchgeführt werden;
  3. Anregungen von in § 60 Abs. 1 genannten Wahlberechtigten, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Freiwilligenrat auf eine Erledigung hinzuwirken. Die Jugendvertretung hat die betroffenen in § 60 Abs. 1 genannten Freiwilligen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren;
  4. die Integration ausländischer, in § 60 Abs. 1 genannter Freiwilligen im Projekt zu fördern und entsprechende Maßnahmen beim Freiwilligenrat zu beantragen.

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugendvertretung durch den Freiwilligenrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugendvertretung kann verlangen, dass ihr der Freiwilligenrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.

§ 71 Jugend- und Auszubildendenversammlung Bearbeiten

(§ 71 BetrVG)

Die Jugendvertretung kann vor oder nach jeder Projektsversammlung im Einvernehmen mit dem Freiwilligenrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit Freiwilligenrat und Wikimedia Deutschland kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 72 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht einer Gesamtjugendvertretung Bearbeiten

(§ 72 BetrVG)

(1) Bestehen in einem Projekt mehrere Jugendvertretungen, so ist eine Gesamt-Jugendvertretung zu errichten.

(2) In die Gesamt-Jugendvertretung entsendet jede Jugendvertretung ein Mitglied.

(3) Die Jugendvertretung hat für das Mitglied der Gesamt-Jugendvertretung mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.

(4) Durch Vereinbarung kann die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugendvertretung abweichend von Absatz 2 geregelt werden.

(5) Gehören nach Absatz 2 der Gesamt-Jugendvertretung mehr als zwanzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtfreiwilligenrat und Wikimedia Deutschland eine Vereinbarung über die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugendvertretung abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Jugendvertretungen mehrerer Projekte eines Projekts, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in die Gesamt-Jugendvertretung entsenden.

(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtprojekt zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Wikimedia Deutschland und Gesamtfreiwilligenrat.

(7) Jedes Mitglied der Gesamt-Jugendvertretung hat so viele Stimmen, wie in dem Projekt, in dem es gewählt wurde, in § 60 Abs. 1 genannte Freiwillige in der Wählerliste eingetragen sind. Ist ein Mitglied der Gesamt-Jugendvertretung für mehrere Projekte entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Projekten, für die es entsandt ist, in § 60 Abs. 1 genannte Freiwillige in den Wählerlisten eingetragen sind. Sind mehrere Mitglieder der Jugendvertretung entsandt worden, so stehen diesen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.

(8) Für Mitglieder der Gesamt-Jugendvertretung, die aus einem gemeinsamen Projekt mehrerer Projekten entsandt worden sind, können durch Vereinbarung von Absatz 7 abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 73 Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften einer Gesamtjugendvertretung Bearbeiten

(§ 73 BetrVG)

(1) Die Gesamt-Jugendvertretung kann nach Verständigung des Gesamtfreiwilligenrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtfreiwilligenrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtfreiwilligenrats teilnehmen.

(2) Für die Gesamt-Jugendvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66 bis 68 entsprechend.

§ 74 Grundsätze für die Zusammenarbeit Bearbeiten

(§ 74 BetrVG)

(1) Wikimedia Deutschland und Freiwilligenrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Wikimedia Deutschland und Freiwilligenrat sind unzulässig. Wikimedia Deutschland und Freiwilligenrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Projekts beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Projekt zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Projekt oder seine Freiwilligen unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.

(3) (nicht anwendbar)

§ 75 Grundsätze für die Behandlung der Projektsangehörigen Bearbeiten

(§ 75 BetrVG)

(1) Wikimedia Deutschland und Freiwilligenrat haben darüber zu wachen, dass alle im Projekt tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Wikimedia Deutschland und Freiwilligenrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Projekt beschäftigten Freiwilligen zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Freiwilligen und Arbeitsgruppen zu fördern.

§ 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Vereinbarungen Bearbeiten

(§ 77 BetrVG)

(1) Vereinbarungen zwischen Freiwilligenrat und Wikimedia Deutschland, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt Wikimedia Deutschland durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Freiwilligenrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Projekts eingreifen.

(2) Vereinbarungen sind von Freiwilligenrat und Wikimedia Deutschland gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Vereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Vereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Wikimedia Deutschland und Freiwilligenrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Wikimedia Deutschland hat die Vereinbarungen an geeigneter Stelle im Projekt auszulegen.

(3) (nicht anwendbar)

(4) Vereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Wahlberechtigten durch die Vereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Freiwilligenrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einer Vereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Vereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Vereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Wikimedia Deutschland und Freiwilligenrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

§ 78 Schutzbestimmungen Bearbeiten

(§ 78 BetrVG)

Die Mitglieder des Freiwilligenrats, des Gesamtfreiwilligenrats, der Jugendvertretung, der Gesamtjugendvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Freiwilligen, sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

§ 79 Geheimhaltungspflicht Bearbeiten

(§ 79 BetrVG)

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Freiwilligenrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Freiwilligenrat bekannt geworden und von Wikimedia Deutschland ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Freiwilligenrat. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Freiwilligenrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtfreiwilligenrat, den Freiwilligenvertretern im Präsidium von Wikimedia Deutschland.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtfreiwilligenrats, der Jugendvertretung, der Gesamt-Jugendvertretung und des Wirtschaftsausschusses.

§ 79a Datenschutz Bearbeiten

(§ 79a BetrVG)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Freiwilligenrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Freiwilligenrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist von Wikimedia Deutschland der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Wikimedia Deutschland und Freiwilligenrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist gegenüber Wikimedia Deutschland zur Verschwiegenheit verpflichtet über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Freiwilligenrats zulassen. § 6 Absatz 5 Satz 2, § 38 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten auch im Hinblick auf das Verhältnis der oder des Datenschutzbeauftragten zu Wikimedia Deutschland.

§ 80 Allgemeine Aufgaben Bearbeiten

(§ 80 BetrVG)

(1) Der Wikimedia Freiwilligenrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Freiwillige in Wikimedia-Projekten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Vereinbarungen durchgeführt werden;
  2. Maßnahmen, die den Wikimedia-Projekten und den Freiwilligen dienen, bei Wikimedia Deutschland zu beantragen;
  3. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einarbeitung, Mitarbeit und Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu fördern;
  4. die Vereinbarkeit von Familie und Mitarbeit zu fördern;
  5. Anregungen von Freiwilligen in Wikimedia-Projekten und der Jugendvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit Wikimedia Deutschland auf eine Erledigung hinzuwirken; sie hat die betreffenden Freiwilligen in Wikimedia-Projekten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
  6. die Eingliederung schwerbehinderter Menschen und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
  7. die Wahl einer Jugendvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der Jugendlichen eng zusammenzuarbeiten; sie kann von der Jugendvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
  8. die Mitarbeit älterer Freiwilliger in Wikimedia-Projekten in der Wikipedia zu fördern;
  9. die Integration ausländischer Freiwilliger in Wikimedia-Projekten in der Wikipedia und das Verständnis zwischen ihnen und den lokalen Freiwilligen in Wikimedia-Projekten zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in den Wikimedia-Projekten zu beantragen;
  10. die Mitarbeit in den Wikimedia-Projekten zu fördern und zu sichern;
  11. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des Umweltschutzes im Zusammengang mit den Wikimedia-Projekten zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Freiwilligenrat rechtzeitig und umfassend von Wikimedia Deutschland zu unterrichten. Dem Freiwilligenrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Freiwilligenrats erforderlich ist, hat Wikimedia Deutschland ihm sachkundige Freiwillge als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Freiwilligenrats zu berücksichtigen.

(3) Der Freiwilligenrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit Wikimedia Deutschland Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Freiwilligenrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Wikimedia Deutschland und Freiwilligenrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

§ 81 Unterrichtungs- und Erörterungspflicht von Wikimedia Deutschland Bearbeiten

(§ 81 BetrVG)

  1. Wikimedia Deutschland hat die Freiwilligen in Wikimedia-Projekten über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf der Wikipedia zu unterrichten, die Freiwilligen in Wikimedia-Projekten vor Beginn der Mitarbeit über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren und die dem Arbeitsschutz dienenden Maßnahmen zu belehren.
  2. Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich sind die Freiwilligen in Wikimedia-Projekten rechtzeitig zu unterrichten.
  3. Wikimedia Deutschland hat die Freiwilligen in Wikimedia-Projekten zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Freiwilligen in Wikimedia-Projekten haben können.
  4. Wikimedia Deutschland hat die Freiwilligen in Wikimedia-Projekten über die aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten.

§ 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Freiwilligen Bearbeiten

(§ 82 BetrVG)

(1) Der Freiwillige hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Projekts hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen Wikimedia Deutschland, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.

(2) Der Freiwillige kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Projekt erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Freiwilligenrats hinzuziehen. Das Mitglied des Freiwilligenrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Freiwilligen im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

§ 84 Beschwerderecht Bearbeiten

(§ 84 BetrVG)

(1) Jeder Freiwillige hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Projekts zu beschweren, wenn er sich von Wikimedia Deutschland oder von Wahlberechtigten des Projekts benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Freiwilligenrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

(2) Wikimedia Deutschland hat den Freiwilligen über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.

(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Freiwilligen keine Nachteile entstehen.

§ 85 Behandlung von Beschwerden durch den Freiwilligenrat Bearbeiten

(§ 85 BetrVG)

(1) Der Freiwilligenrat hat Beschwerden von Wahlberechtigten entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, bei Wikimedia Deutschland auf Abhilfe hinzuwirken.

(2) Bestehen zwischen Freiwilligenrat und Wikimedia Deutschland Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Freiwilligenrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Wikimedia Deutschland und Freiwilligenrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.

(3) Wikimedia Deutschland hat den Freiwilligenrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 86a Vorschlagsrecht der Freiwilligen Bearbeiten

(§ 86a BetrVG)

Jeder Freiwillige hat das Recht, dem Freiwilligenrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Freiwilligen des Projekts unterstützt, hat der Freiwilligenrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Freiwilligenratssitzung zu setzen.

§ 87 Mitbestimmungsrechte Bearbeiten

(§ 87 BetrVG)

(1) Der Freiwilligenrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Fragen der Ordnung des Projekts und des Verhaltens der Freiwilligen im Projekt;
  2. (nicht anwendbar)
  3. (nicht anwendbar)
  4. (nicht anwendbar)
  5. (nicht anwendbar)
  6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Freiwilligen zu überwachen;
  7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
  8. (nicht anwendbar)
  9. (nicht anwendbar)
  10. (nicht anwendbar)
  11. (nicht anwendbar)
  12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
  13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Wahlberechtigten eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
  14. Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Wikimedia Deutschland und Freiwilligenrat.

§ 88 Freiwillige Vereinbarungen Bearbeiten

(§ 88 BetrVG)

Durch Vereinbarung können insbesondere geregelt werden

  1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen; 1a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
  2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Projekt, das Projekt oder den Konzern beschränkt ist;
  3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
  4. Maßnahmen zur Integration ausländischer Freiwilliger sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Projekt;
  5. Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.

§ 89 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz Bearbeiten

(§ 89 BetrVG)

(1) Der Freiwilligenrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Projekt sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.

(2) Wikimedia Deutschland und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Freiwilligenrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Freiwilligenrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Wikimedia Deutschland hat den Freiwilligenrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen.

(3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieser Richtlinie sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen.

(4) An Besprechungen von Wikimedia Deutschland mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Freiwilligenrat beauftragte Freiwilligenratsmitglieder teil.

(5) Der Freiwilligenrat erhält von Wikimedia Deutschland die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 4 hinzuzuziehen ist.

(6) Wikimedia Deutschland hat dem Freiwilligenrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Freiwilligenrat zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen.

§ 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte Bearbeiten

(§ 90 BetrVG)

(1) Wikimedia Deutschland hat den Freiwilligenrat über die Planung

  1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,
  2. von technischen Anlagen,
  3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz oder
  4. der Arbeitsplätze

rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

(2) Wikimedia Deutschland hat mit dem Freiwilligenrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Freiwilligen, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Freiwilligen so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Freiwilligenrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Wikimedia Deutschland und Freiwilligenrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.

§ 91 Mitbestimmungsrecht Bearbeiten

(§ 91 BetrVG) Werden die Freiwilligen durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Freiwilligenrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Wikimedia Deutschland und Freiwilligenrat.

§ 92a Beschäftigungssicherung Bearbeiten

(§ 92a BetrVG) (1) Der Freiwilligenrat kann Wikimedia Deutschland Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Freiwilligen, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Projekten sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben.

(2) Wikimedia Deutschland hat die Vorschläge mit dem Freiwilligenrat zu beraten. Hält Wikimedia Deutschland die Vorschläge des Freiwilligenrats für ungeeignet, hat er dies zu begründen; in Projekten mit mehr als 100 Wahlberechtigten erfolgt die Begründung schriftlich.

§ 96 Förderung der Berufsbildung Bearbeiten

(§ 96 BetrVG)

(1) Wikimedia Deutschland und Freiwilligenrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der Freiwilligen zu fördern. Wikimedia Deutschland hat auf Verlangen des Freiwilligenrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Freiwilligen des Projekts zu beraten. Hierzu kann der Freiwilligenrat Vorschläge machen.

(1a) Kommt im Rahmen der Beratung nach Absatz 1 eine Einigung über Maßnahmen der Berufsbildung nicht zustande, können Wikimedia Deutschland oder der Freiwilligenrat die Einigungsstelle um Vermittlung anrufen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen.

(2) Wikimedia Deutschland und Freiwilligenrat haben darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Wahlberechtigten die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange älterer Wahlberechtigter und von Wahlberechtigten mit Familienpflichten zu berücksichtigen.

§ 97 Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung Bearbeiten

(§ 97 BetrVG)

(1) Wikimedia Deutschland hat mit dem Freiwilligenrat über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten.

(2) Hat Wikimedia Deutschland Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Freiwilligen ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Freiwilligenrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Wikimedia Deutschland und Freiwilligenrat.

§ 98 Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen Bearbeiten

(§ 98 BetrVG)

(1) Der Freiwilligenrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.

(2) Der Freiwilligenrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.

(3) Führt Wikimedia Deutschland betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Freiwilliger frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Wahlberechtigten an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Freiwilligenrat Vorschläge für die Teilnahme von Wahlberechtigten oder Gruppen von Wahlberechtigten des Projekts an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom Freiwilligenrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Wikimedia Deutschland und Freiwilligenrat.

(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so kann der Freiwilligenrat beim Schiedsgericht beantragen, Wikimedia Deutschland aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt Wikimedia Deutschland die Bestellung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag des Freiwilligenrats vom Schiedsgericht wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt 10.000 Euro. Führt Wikimedia Deutschland die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Freiwilligenrats vom Schiedsgericht zu erkennen, dass Wikimedia Deutschland zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Ordnung der Berufsbildung bleiben unberührt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn Wikimedia Deutschland sonstige Bildungsmaßnahmen im Projekt durchführt.

§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen Bearbeiten

(§ 99 BetrVG)

(1) In Projekt mit in der Regel mehr als zwanzig Wahlberechtigten hat Wikimedia Deutschland den Freiwilligenrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Freiwilligenrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Freiwilligenrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat Wikimedia Deutschland insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Freiwilligenrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Freiwilligen, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Freiwilligenrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

  1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einer Vereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
  2. die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
  3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme Freiwillige gesperrt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
  4. der betroffene Freiwillige durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Freiwilligen liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
  5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Projekt unterblieben ist oder
  6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Freiwillige den Projektsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Freiwilligenrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Wikimedia Deutschland diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Freiwilligenrat Wikimedia Deutschland die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Freiwilligenrat seine Zustimmung, so kann Wikimedia Deutschland beim Schiedsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

§ 100 Vorläufige personelle Maßnahmen Bearbeiten

(§ 100 BetrVG)

(1) Wikimedia Deutschland kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Freiwilligenrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Wikimedia Deutschland hat den Freiwilligen über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.

(2) Wikimedia Deutschland hat den Freiwilligenrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Freiwilligenrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies Wikimedia Deutschland unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf Wikimedia Deutschland die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Schiedsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Freiwilligenrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Freiwilligenrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.

§ 104 Entfernung projektsstörender Freiwilliger Bearbeiten

(§ 104 BetrVG)

Hat ein Freiwilliger durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Projektsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Freiwilligenrat von Wikimedia Deutschland die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Schiedsgericht einem Antrag des Freiwilligenrats statt, Wikimedia Deutschland aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt Wikimedia Deutschland die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Freiwilligenrats vom Schiedsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

§ 106 Wirtschaftsausschuss Bearbeiten

(§ 106 BetrVG)

(1) In allen Projekten mit in der Regel mehr als einhundert Wahlberechtigten ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Freiwilligenrat zu unterrichten.

(2) Wikimedia Deutschland hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Projekts unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Projekts gefährdet werden. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Projekts sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Freiwilligen; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Projekts ein Bieterverfahren durchgeführt wird.

(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere

  1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Projekts;
  2. die Produktions- und Absatzlage;
  3. das Produktions- und Investitionsprogramm;
  4. Rationalisierungsvorhaben;
  5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden; 5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes; 5b. Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz;
  6. die Einschränkung oder Stillegung von Projekten oder von Projektsteilen;
  7. die Verlegung von Projekten oder Projektsteilen;
  8. der Zusammenschluss oder die Spaltung von Projekten;
  9. die Änderung der Projektsorganisation oder des Projektszwecks; 9a. die Übernahme des Projekts, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie
  10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Freiwilligen des Projekts wesentlich berühren können.

§ 107 Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses Bearbeiten

(§ 107 BetrVG)

(1) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Projektenen angehören müssen, darunter mindestens einem Freiwilligenratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können auch die in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten bestimmt werden. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen.

(2) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Freiwilligenrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Besteht ein Gesamtfreiwilligenrat, so bestimmt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses; die Amtszeit der Mitglieder endet in diesem Fall in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtfreiwilligenrats, die an der Bestimmung mitzuwirken berechtigt waren, abgelaufen ist. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können jederzeit abberufen werden; auf die Abberufung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Der Freiwilligenrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem Ausschuss des Freiwilligenrats zu übertragen. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses darf die Zahl der Mitglieder des Projektsausschusses nicht überschreiten. Der Freiwilligenrat kann jedoch weitere Freiwillige einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten bis zur selben Zahl, wie der Ausschuss Mitglieder hat, in den Ausschuß berufen; für die Beschlussfassung gilt Satz 1. Für die Verschwiegenheitspflicht der in Satz 3 bezeichneten weiteren Freiwilligen gilt § 79 entsprechend. Für die Abänderung und den Widerruf der Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 sind die gleichen Stimmenmehrheiten erforderlich wie für die Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3. Ist in einem Projekt ein Gesamtfreiwilligenrat errichtet, so beschließt dieser über die anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses; die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend.

§ 108 Sitzungen des Wirtschaftsausschusses Bearbeiten

(§ 108 BetrVG)

(1) Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten.

(2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Freiwillige des Projekts einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 80 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.

(4) Der Wirtschaftsausschuss hat über jede Sitzung dem Freiwilligenrat unverzüglich und vollständig zu berichten.

(5) Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Freiwilligenrats zu erläutern.

(6) Hat der Freiwilligenrat oder der Gesamtfreiwilligenrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 110 Unterrichtung der Freiwilligen Bearbeiten

(§ 110 BetrVG)

(1) In Projekten mit in der Regel mehr als 1.000 Wahlberechtigten hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Freiwilligenrat die Freiwilligen schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Projekts zu unterrichten.

(2) In Projekten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte Freiwillige beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Unterrichtung der Freiwilligen mündlich erfolgen kann. Ist in diesen Projekten ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Freiwilligenrat.

§ 111 Projektsänderungen Bearbeiten

(§ 111 BetrVG)

In Projekten mit in der Regel mehr als zwanzig Wahlberechtigten hat der Unternehmer den Freiwilligenrat über geplante Projektsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Projektsänderungen mit dem Freiwilligenrat zu beraten. Der Freiwilligenrat kann in Projekten mit mehr als 300 Wahlberechtigten zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Projektsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

  1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Projekts oder von wesentlichen Projektsteilen,
  2. Verlegung des ganzen Projekts oder von wesentlichen Projektsteilen,
  3. Zusammenschluss mit anderen Projekten oder die Spaltung von Projekten,
  4. grundlegende Änderungen der Projektsorganisation, des Projektszwecks oder der Projektsanlagen,
  5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

§ 120 Verletzung von Geheimnissen Bearbeiten

(§ 120 BetrVG)

(1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als

  1. Mitglied oder Ersatzmitglied des Freiwilligenrats oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen,
  2. (nicht anwendbar)
  3. Sachverständiger, der vom Freiwilligenrat nach § 80 Abs. 3 hinzugezogen, 3a. Berater, der vom Freiwilligenrat nach § 111 Satz 2 hinzugezogen worden ist, 3b. Auskunftsperson, die dem Freiwilligenrat nach § 80 Absatz 2 Satz 4 zur Verfügung gestellt worden ist, oder
  4. Wahlberechtigter, der vom Freiwilligenrat nach § 107 Abs. 3 Satz 3 oder vom Wirtschaftsausschuss nach § 108 Abs. 2 Satz 2 hinzugezogen worden ist,

bekannt geworden und das von Wikimedia Deutschland ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis eines Freiwilligen, namentlich ein zu dessen persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied oder Ersatzmitglied des Freiwilligenrats oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen bekannt geworden ist und über das nach den Vorschriften dieser Richtlinie Stillschweigen zu bewahren ist.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichtet ist, verwertet.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offenbart oder verwertet.

(5) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches auf die Angehörigen über, wenn das Geheimnis zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten gehört; in anderen Fällen geht es auf die Erben über. Offenbart der Täter das Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen, so gilt Satz 2 sinngemäß.

§ 125 Erstmalige Wahlen nach dieser Richtlinie Bearbeiten

(§ 125 BetrVG)

(1) Die erstmaligen Freiwilligenratswahlen nach § 13 Abs. 1 finden im Jahre 1972 statt.

(2) Die erstmaligen Wahlen der Jugendvertretung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 finden im Jahre 1988 statt. Die Amtszeit der Jugendvertretung endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugendvertretung, spätestens am 30. November 1988.

(3) (nicht anwendbar)

(4) Ergänzend findet für das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes bis zu deren Änderung mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:

  1. Die Frist für die Einladung zur Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 14a Abs. 1 der Richtlinie beträgt mindestens sieben Tage. Die Einladung muss Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung sowie den Hinweis enthalten, dass bis zum Ende dieser Wahlversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des Freiwilligenrats gemacht werden können (§ 14a Abs. 2 der Richtlinie).
  2. § 3 findet wie folgt Anwendung: a) Im Fall des § 14a Abs. 1 der Richtlinie erlässt der Wahlvorstand auf der Wahlversammlung das Wahlausschreiben. Die Einspruchsfrist nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 verkürzt sich auf drei Tage. Die Angabe nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 muss die Zahl der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 der Richtlinie) enthalten. Die Wahlvorschläge sind abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 7 bis zum Abschluss der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei diesem einzureichen. Ergänzend zu § 3 Abs. 2 Nr. 10 gibt der Wahlvorstand den Ort, Tag und Zeit der nachträglichen Stimmabgabe an (§ 14a Abs. 4 der Richtlinie) b) Im Fall des § 14a Abs. 3 der Richtlinie erlässt der Wahlvorstand unverzüglich das Wahlausschreiben mit den unter Buchstabe a genannten Maßgaben zu § 3 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 10. Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 7 sind die Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Freiwilligenrats (§ 14a Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie) beim Wahlvorstand einzureichen.
  3. Die Einspruchsfrist des § 4 Abs. 1 verkürzt sich auf drei Tage.
  4. Die §§ 6 bis 8 und § 10 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen erfolgt. Im Fall des § 14a Abs. 1 der Richtlinie sind die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei diesem einzureichen; im Fall des § 14a Abs. 3 der Richtlinie sind die Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Freiwilligenrats (§ 14a Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie) beim Wahlvorstand einzureichen.
  5. § 9 findet keine Anwendung.
  6. Auf das Wahlverfahren finden die §§ 21ff. entsprechende Anwendung. Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Projekt aufzuführen.
  7. § 25 Abs. 5 bis 8 findet keine Anwendung.
  8. § 26 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wahlberechtigte sein Verlangen auf schriftliche Stimmabgabe spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Freiwilligenrats dem Wahlvorstand mitgeteilt haben muss.
  9. § 31 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Wahl der Jugendvertretung aufgrund von Wahlvorschlägen erfolgt.

§ 126 Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen Bearbeiten

(§ 126 BetrVG)

(nicht anwendbar)

§ 127 Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen Bearbeiten

(§ 127 BetrVG)

(nicht anwendbar)

§ 128 Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen Bearbeiten

(§ 128 BetrVG)

(nicht anwendbar)

§ 129 Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen Bearbeiten

(§ 129 BetrVG)

(nicht anwendbar)

§ 130 Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen Bearbeiten

(§ 130 BetrVG)

(nicht anwendbar)

§ 131 Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen Bearbeiten

(§ 131 BetrVG)

(nicht anwendbar)

§ 132 Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen Bearbeiten

(§ 132 BetrVG)

(nicht anwendbar)