Das ...gesetz vom ... stellte die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auf der Grundlage der Rechtssprechung der Weimarer Republik wieder her.


Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte

Nachdem durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 bereits die

Nachdem die im Kontrollratsgesetz Nr. 1 verfügte Aufhebung des NS-Rechts die Gültigkeit der Rechtssprechung der Weimarer Republik wieder hergestellt hatte

die Wiederherstellung der Rechtssprechung der Weimarer Republik




Volksgerichtshof, die Gerichte der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und die Sondergerichte


"Strafmethoden des Hitlerregimes direkten Anteil hatten"

Siehe auch

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