Benutzer:Pistazienfresser/Nebenstrafen und Nebenfolgen

Nebenstrafen und Nebenfolgen Bearbeiten

Fahrverbot Bearbeiten

Im Abschnitt „Nebenstrafe“ steht in § 40 StGB das Fahrverbot.

Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts Bearbeiten

Die möglichen Rechtsfolgen Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts bzw. deren Ende sind in den § 45, § 45a und § 45b StGB geregelt.

Es gibt zwei Fallgruppen, in denen der Verurteilte nicht mehr ein öffentliches Amt haben kann (Verlust der Amtsfähigkeit) und nicht in öffentlichen Wahlen gewählt werden kann (Verlust der Wählbarkeit, Verlust des passiven Wahlrechts) oder solche Stellungen nicht mehr behalten darf.

Bei der ersten Fallgruppe verliert der Verurteilte automatisch beide Fähigkeiten und zwar bis auf weiteres für fünf Jahre. Dies ist nach dem ersten Absatz des § 45 der Fall, wenn jemand wegen eines Verbrechens (im Sinne von § 12, also nicht nur wegen eines Vergehens) zu einer „Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird“.

Die zweite Fallgruppe beschreibt der zweite Absatz des 45 StGB. Hierbei ist sind beide oder eine dieser Rechtsfolgen für zwei bis fünf Jahre nach bestimmten jeweiligen Paragraphen des Besonderen Teils möglich. Die Rechtsfolgen treten dann als nicht automatisch ein, sondern werden möglicherweise in der Verurteilung ausdrücklich ausgesprochen. Beispiele finden sich bei den vor allen bei den Staatsschutzdelikten (z. B. für mehrere Delikte in § 92a, § 101, § 102, § 108c, § 109i, § 129a StGB), bei bestimmten Amtsdelikten (siehe § 358 StGB) und beim Subventionsbetrug (§ 264 Abs. 6 StGB). In dieser zweiten Fallgruppe sollen nach herrschender Meinung auch die Grundsätze der Strafzumessung anzuwenden sein.[1][2] (Vgl. oben bei Strafzumessung im engeren Sinne.) Materiell handele es sich nach dieser Meinung um [ergänze: schuldabhängige] Nebenstrafen.[1][2]

Ähnlich wie in der zweiten Fallgruppe kann auch das „Recht in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen“ (vgl. aktives Wahlrecht) durch Verurteilung für zwei bis fünf Jahre entzogen werden, wenn dies im Besonderen Teil ausdrücklich vorgesehen ist (§ 45 Abs.  StGB). Dies ist beispielsweise bei Subventionsbetrug der Fall (§ 264 Abs. 6 StGB) oder bei bestimmten Amtsdelikten (siehe § 358 StGB).


  1. a b Karl Lackner in: Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl. 2014, § 45 Rn. 3.
  2. a b Bernd von Heintschel-Heinegg in: Beck'scher Online-Kommentar StGB, Hrsg: von Heintschel-Heinegg (BeckOK StGB), Stand: 10.11.2014, Edition: 25, § 45 Rn. 4.