Allgemeines

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In der BRD steht lt. GG Art. 7 Abs. 1 das gesamte Schulwesen dem Staat. Unbeschadet davon wird das Recht auf Gründung privater Schulen gewährleistet (Abs. 4). An die Gründung privater Volksschulen werden besondere Maßstäbe gelegt (Abs. 5). Vorschulen gibt es nicht (Abs. 6).

Schulen fallen in den Kompetenzbereich der einzelnen Bundesländer, daher ist die konkrete Ausgestaltung des Schulwesens sehr unterschiedlich.

In den einzelnen Landesverfassungen finden sich daher weitere Bestimmungen, in vielen Bundesländern ist das Schulwesen in einem eigenen Schulgesetz geregelt. Darin kommt der Gestaltungwille im Schulbereich der jeweiligen Landesregierung zum Ausdruck.

Zur Koordination der Bildungsaktivitäten der Länder wurde einmal die Kultusministerkonferenz (1949) und die Bund-Länder-Kommission (1970) gegründet.

In Deutschland besteht Schulpflicht (Schüler müssen eine öffentliche oder offiziell anerkannte Schule besuchen).

Das deutsche Schulwesen ist in Schulformen gegliedert. In den Anfangsjahren der BRD sprach man von einem Dreigliedrigen Schulsystem (Haupt-, Realschule und Gymnasium). Seit den 70er Jahren ist in mehreren Bundesländern eine vierte Schulform dazugekommen: Die Gesamtschule. Die berufsbildenden Schulen werden in dieser Zählweise nicht berücksichtigt. Seit den 80er Jahren gibt es die Diskussion um die Gleichwertigkeit beruflicher und allgemeiner Bildung. Diesem Gedanken war schon durch berufliche Gymnasien Rechnung getragen worden. Mit der Gründung von und der Umwandlung von beruflichen Schulen in Berufskollegs (NRW) wurde zum ersten Male der Schritt vollzogen, diese Gleichwertigkeit auch in Form von Schulabschlüssen zu dokumentieren: Auch Berufskollegs führen zur allgemeinen Hochschulreife.

Verantwortlichkeiten

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Kultusministerium (Bundesland)

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Inhalte, Personal, Bildungsplanung

kommunale Schulträger

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räumliche und sächliche Ausstattung Schulentwicklungsplanung

Dem deutschen Schulwesen wird vorgeworfen, sozial selektiv zu sein und mit der Selektion schon sehr früh (nach der Grundschule) zu beginnen. Durchschnittliche Ergebnisse bei den PISA-Studien, sowie der Bildungsbericht des UN-Beauftragten Vernor Muñoz bekräftigen diesen Vorwurf.

Gliederung des Schulwesens

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Primarstufe

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Nach dem "Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens" (von 1964 i.d.F.v. 14.10. 1971) beginnt die Schulpflicht für alle Kinder am 1. August des Jahres, in dem das 6. Lebensjahr bis zum 30. Juni vollendet wurde. In einigen Bundesländern ist der Beginn der Grundschule um

Die Primarstufe umfaßt die vier- und sechsjährigen Grundschulen, sowie das System der Förderschulen.

Die Grundschulen sprechen in der Regel eine Empfehlung für eine weiterführende Schulform aus.

Sekundarstufe I

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Die Sekundarstufe I umfasst alle Schulformen bis zur Klasse 10 mit Ausnahme von Bildungsgängen an den beruflichen Schulen.

Klassische Schulen der Sek I sind die Haupt-, die Realschule und das Gymnasium bis zur Klasse 10. Heute zählen die Gesamtschule (bis zur Klasse 10) ebenso dazu wie alle neu geschaffenen Schulformen: Haupt-Realschule, Regionalschule, ...

Die Sek I kann nach dem 9. Schuljahr mit dem Abschluss: Hauptschule Klasse 9, nach dem 10. Schuljahr mit unterschiedlich benannten Abschlüssen verlassen werden. Die Abschlüsse berechtigen zum Beginn einer Ausbildung, zu einem höherqualifizierenden Bildungsgang an einer beruflichen Schule oder zum Übergang in die Sekundarstufe II am Gymnasium oder einer Gesamtschule.

Sekundarstufe II

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Die Sek II umfasst im allgemeinbildenden Bereich traditionell die Jahrgänge 11, 12 und 13 (gymnasiale Oberstufe) und schließt mit der allgemeinen Hochschulreife (Abitur) ab. Im Zuge der Schulreform nach 1989 durch den Beitritt der neuen Bundesländer kann die Allgemeine Hochschulreife in manchen Bundesländern auch schon nach 12 Jahren erlangt werden.

Im Jahr vor der allgemeinen Hochschulreife kann die Fachhochschulreife erlangt werden.

Im berufsbildenden Bereich umfasst die Sek II alle Bildungsgänge und alle beruflichen Schulformen mit Ausnahme der Technikerschulen und der Abendschulen.

Ersatzschulen / Ergänzungsschulen

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Privatschulen sind im Rahmen dieser Gliederung einzuordnen. Sie haben als nicht staatliche Schule den Status einer Ersatzschule (Privatschulen, die anerkannte Abschlüsse (zum Beispiel Abitur, Realschulabschluss) vergeben wollen und/oder durch ihren Besuch die Schulpflicht erfüllt werden soll, dann handelt es sich um Ersatzschulen) oder Ergänzungsschule (Schulen in freier Trägerschaft, die keine Ersatzschulen sind).


zweiter Bildungsweg

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Er umfasst Abendschulen zur Erlangung unterschiedlicher Schulabschlüsse und Kollegs, auf denen die allgemeine Hochschulreife erworben werden kann.

Versuchsschulen / Modellprojekte

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Auslandschulen

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besondere Schulen / Unterrichtsformen

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Schulaufsicht

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Schulrecht

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