Benutzer:Hinrich Walter Richard Bartels/Hinrich Walter Richard Bartels
Hinrich Bartels (* 4. Dezember 1936 in Braunschweig) ist ein deutscher Richter im Ruhestand. Er ist erster Vorsitzender der Kunst-und-Recht-Stiftung und leitete das Institut-für internationales Recht der Kunst-und-Recht-Stiftung.
Leben
BearbeitenHinrich Bartels, Ehemann der am 16.5. 2014 verstorbenen Künstlerin Gisela Bartels (www.giselabartels.de), ist als Sohn des Dr. med. Walter Bartels und der Margarete Bartels, geb. Coursen, in Braunschweig geboren. Im Jahre 1957 bestand er am Martino-Katharineum in Braunschweig das Abitur und studierte nachfolgend an den Universitäten Freiburg i. Breisgau, Hamburg und Göttingen die Rechtswissenschaften. 1961 bestand er das erste und 1964 das zweite juristische Staatsexamen und trat dann auch 1964 in den Justizdienst Niedersachsens. Von 1970 bis Dezember 2001 war er als Richter am Amtsgericht in Nordenham tätig. Im Jahre 1972 gründete er zusammen mit seiner Ehefrau den Kunstverein Nordenham e.V. Die Kunst-und Rechts-Stiftung wurde am 1. 3. 2001 ins Leben gerufen. Seit 1984 beschäftigt er sich mit der internationalen Friedenssicherung und arbeitet an einem Entwurf einer Internationalen Rechtsordnung (FO). Zu diesem Thema hat er inzwischen veröffentlicht, doch sind die Arbeiten an seinem Hauptwerk, dem Entwurf einer internationalen Rechtsordnung und deren Beschreibung, noch nicht veröffentlicht. Soweit die Arbeit daran noch nicht abgeschlossen waren, wurden sie von dem im Jahre 2002 von der Kunst-und-Recht- Stiftung gegründeten Institut-für-Internationales-Recht fortgesetzt, wie auch eine umfangreiche Studie mit dem Titel, Das Recht zum Töten im Kriege.”
Institut für internationales Recht
BearbeitenÜber das Institut für internationales Recht soll die von ihm erarbeitete Friedensordnung (FO) der Staatengemeinschaft über die UNO als Initiative 2019 angeboten werden. Die FO besteht aus mehreren Statuten. a.) Eine internationale politische Verfahrensordnung.
Über Sie können die Staaten die Weltprobleme Friedens-, Schöpfungswahrung, Gerechtigkeitsfindung lösen. Sie können die überwiegend berechtigten Interessen verfolgen und durchsetzen und internationale Krisen beenden. An einem Verfahren sind alle Staaten entweder als Parteistaaten, Streithelferstaaten, oder neutrale Staaten beteiligt.
b.) Ein Aggressionsverhinderungsverfahren.
Antizipiert erklären alle Staaten dem Staaten den Krieg, der einen anderen Staat militärisch angreift. Militärisch überfallene Staaten haben damit alle Staaten den Aggressionsstaat zum Feind. Über eine UNO-Polizei wird der überfallene Staat zunächst auf Anweisung des Generalsekretär von einem Staat abgesichert und es wird in einem Ermittlungsverfahren, welcher Staat den militärischen Überfall wie, wann vorgenommen hat. Erst dann wird der Aggressorstaat ebenfalls auf Anweisungen des Generalsekretärs zu Kapitulationserklärung aufgefordert bzw. wird er dazu notfalls militärisch gezwungen. Weiterer Inhalt des Aggressionsverhinderungsverfahrens ist ein Statut zu einem Bedrohungsverhinderungsverfahren und ein Normen für ein internationales Waffenrecht. Verboten sind biologische, chemische und atomare Waffen. Die Staaten werden gehalten ein militärisches Kontingent aufrecht zu erhalten. Sie können mit diesem Heer als Vollstreckerstaaten beauftragt werden. Außerdem behält jeder Staat das Recht zur Selbstverteidigung, auch wenn der Fall einer Selbstverteidigung so gut wie ausgeschlossen ist.
Bestandteil der FO können noch folgende Statuten sein: c.) Das Umweltstatut.
Wichtigen Lebenssphären wie der Atmosphäre, den Ozeanen, Steppen, Mooren, großen Wäldern wird die völkerrechtliche Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit für die internationale Verfahrensordnung zuerkannt. Sie werden vertreten von den Staaten, in der Regel von denen, in denen sich die Lebenssphären befinden. Diese erhalten damit besondere Vollmachten, Berechtigungen aber auch Verpflichtungen.
d.) Statut: Staaten in Not:
Jeder Staat kann sich ein oder mehrere Patenstaaten erwählen, die verpflichtet sind, aus Notsituationen zu helfen. Diese Staaten stehen in enger Verbindung zu einander um Notsituationen auch rechtzeitig zu verhindern.
e.) Minderheitsstatut.
Minderheiten ethnischer oder religiöser Art erhalten, wenn sie sich auf bestimmte Art organisiert haben, auf Antrag, die völkerrechtliche Rechtsfähigkeit und damit die vorübergehende Parteifähigkeit für die internationale Verfahrensordnung, um ihre Minderheitsrechte gegenüber den sie beherbergenden Staat einzuklagen.
f.) Änderung des Statuts des internationalen Gerichtshofs (StIGH)
Dies Statut wird für alle Staaten verbindlich und die Urteile vollstreckbar, so dass zur Rechtsverfolgung ein Inanspruchnahmen der politischen Verfahrensordnung entfällt.
Veröffentlichungen
Bearbeitena.) Weltfrieden ohne Faustrecht, Der Weg aus den Katastrophen, Publik-Forum, Materialmappe, Oberursel, April 1991, b.) Inwiefern rechtfertigt der Krieg noch das Töten, Verlag, Königshausen & Neumann. Würzburg 2016