Benutzer:Hinrich Walter Richard Bartels/Hinrich Walter Richard Bartels

Hinrich Bartels (* 4. Dezember 1936 in Braunschweig) ist ein deutscher Richter im Ruhestand. Er ist erster Vorsitzender der Kunst-und-Recht-Stiftung und leitete das Institut-für internationales Recht der Kunst-und-Recht-Stiftung.

          Hinrich Bartels, Ehemann der am 16.5. 2014 verstorbenen Künstlerin Gisela Bartels
          (www.giselabartels.de), ist als Sohn des Dr. med. Walter Bartels und der Margarete
          Bartels, geb.  Coursen, in Braunschweig geboren. Im Jahre 1957 bestand er am
          Martino-Katharineum in Braunschweig das Abitur und studierte nachfolgend an den
          Universitäten Freiburg i. Breisgau, Hamburg und Göttingen die Rechtswissenschaften.
         1961 bestand er das erste und 1964 das zweite juristische Staatsexamen und trat dann
          auch 1964 in den Justizdienst Niedersachsens. Von 1970 bis Dezember 2001 war er als
          Richter am Amtsgericht in Nordenham tätig. Im Jahre 1972 gründete er zusammen mit
          seiner Ehefrau den Kunstverein Nordenham e.V. Die Kunst-und Rechts-Stiftung wurde
          am 1. 3. 2001 ins Leben gerufen. Seit 1984 beschäftigt er sich mit der internationalen
          Friedenssicherung und arbeitet an einem Entwurf einer Internationalen Rechtsordnung
          (FO). Zu diesem Thema hat er inzwischen veröffentlicht, doch sind die Arbeiten an
          seinem Hauptwerk, dem Entwurf einer internationalen Rechtsordnung und deren
          Beschreibung, noch  nicht veröffentlicht. Soweit die Arbeit daran noch nicht
          abgeschlossen waren, wurden sie  von dem  im Jahre 2002  von der Kunst-und-Recht-
          Stiftung gegründeten Institut-für-Internationales-Recht fortgesetzt, wie auch eine
          umfangreiche Studie mit dem Titel, Das Recht zum Töten im Kriege.”

Institut für internationales Recht

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Über das Institut für internationales Recht soll die von ihm erarbeitete Friedensordnung (FO) der Staatengemeinschaft über die UNO als Initiative 2019 angeboten werden. Die FO besteht aus mehreren Statuten. a.) Eine internationale politische Verfahrensordnung.

           Über Sie können die Staaten die Weltprobleme Friedens-, Schöpfungswahrung,
           Gerechtigkeitsfindung lösen. Sie können die überwiegend berechtigten Interessen
           verfolgen und durchsetzen und internationale Krisen beenden. An einem Verfahren
            sind alle Staaten entweder als Parteistaaten, Streithelferstaaten, oder neutrale Staaten
            beteiligt.

b.) Ein Aggressionsverhinderungsverfahren.

           Antizipiert erklären alle Staaten dem Staaten den Krieg, der einen anderen Staat
            militärisch angreift. Militärisch überfallene Staaten haben damit alle Staaten den
           Aggressionsstaat zum Feind. Über eine UNO-Polizei wird der überfallene Staat
           zunächst auf Anweisung des Generalsekretär von einem Staat abgesichert und es wird
           in einem Ermittlungsverfahren, welcher Staat den militärischen Überfall wie, wann 
            vorgenommen hat.
           Erst dann wird der Aggressorstaat ebenfalls auf Anweisungen des Generalsekretärs zu
           Kapitulationserklärung aufgefordert bzw. wird er dazu notfalls militärisch gezwungen.
           Weiterer Inhalt des Aggressionsverhinderungsverfahrens ist ein Statut zu einem
            Bedrohungsverhinderungsverfahren und ein Normen für ein internationales
           Waffenrecht. Verboten sind biologische, chemische und atomare Waffen. Die Staaten
           werden gehalten ein militärisches Kontingent aufrecht zu erhalten. Sie können mit 
           diesem Heer als Vollstreckerstaaten beauftragt werden. Außerdem behält jeder Staat
           das Recht zur Selbstverteidigung, auch wenn der Fall einer Selbstverteidigung so gut
            wie   ausgeschlossen ist.

Bestandteil der FO können noch folgende Statuten sein: c.) Das Umweltstatut.

           Wichtigen Lebenssphären wie der Atmosphäre, den Ozeanen, Steppen, Mooren,
            großen Wäldern wird die völkerrechtliche Rechtsfähigkeit und damit die
            Parteifähigkeit für die internationale Verfahrensordnung zuerkannt. Sie werden
            vertreten von den Staaten, in der Regel von denen, in denen sich die Lebenssphären
            befinden. Diese  erhalten damit besondere Vollmachten, Berechtigungen aber auch
            Verpflichtungen.

d.) Statut: Staaten in Not:

           Jeder Staat kann sich ein oder mehrere Patenstaaten erwählen, die verpflichtet sind, 
           aus Notsituationen zu helfen. Diese Staaten stehen in enger Verbindung zu einander
            um  Notsituationen auch rechtzeitig zu verhindern.

e.) Minderheitsstatut.

           Minderheiten ethnischer oder religiöser Art erhalten, wenn sie sich auf bestimmte Art
           organisiert haben, auf Antrag, die völkerrechtliche Rechtsfähigkeit und damit die
           vorübergehende Parteifähigkeit für die internationale Verfahrensordnung, um ihre
            Minderheitsrechte gegenüber den sie beherbergenden Staat einzuklagen.

f.) Änderung des Statuts des internationalen Gerichtshofs (StIGH)

            Dies Statut wird für alle Staaten verbindlich und die Urteile vollstreckbar, so dass zur
            Rechtsverfolgung ein Inanspruchnahmen der politischen Verfahrensordnung entfällt.

Veröffentlichungen

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a.) Weltfrieden ohne Faustrecht, Der Weg aus den Katastrophen, Publik-Forum, Materialmappe, Oberursel, April 1991, b.) Inwiefern rechtfertigt der Krieg noch das Töten, Verlag, Königshausen & Neumann. Würzburg 2016