WikiProjekt Urheberrecht
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Einleitung Bearbeiten

  • Dieses Dokument dient der Vereinfachung von Wikipedia:Urheberrechtsfragen. Die dort vertretenen Rechtsauffassungen sollen hier dokumentiert werden, damit Neulinge sich einarbeiten oder für einzelne Punkte hierauf verwiesen werden können.
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  • Der Almanach bezieht sich gegenwärtig hauptsächlich auf das Urheberrecht Deutschlands.

Urheberrecht Bearbeiten

0. In der deutschsprachigen Wikipedia wenden wir deutsches, österreichisches oder Schweizer Recht an, je nachdem, welches das strengste ist.

0.1. Dies liegt zum einen daran, dass wir die Lizenzrichtlinie der Wikimedia Foundation so verstehen, dass neben dem US-amerikanischen auch das Urheberrecht des Staates anzuwenden ist, an dessen Bevölkerung sich das Projekt hauptsächlich richtet (ausdrücklich steht das in der Lizenzrichtlinie aber nicht). Zweitens hat das Schutzlandprinzip hinsichtlich des internationalen Privatrechts zur Folge, dass ein Rechteinhaber einzelne Wikipedia-Autoren oder die Wikimedia Foundation vor deutschen Gerichten nach deutschem (Urheber-)Recht in Anspruch nehmen kann. Das Internationale Privatrecht regelt dabei die Frage, welches Recht anwendbar ist (unter Umständen ist nämlich auch vor deutschen Gerichten ausländisches Recht anzuwenden).
0.2. Eine Ausnahme stellen ausländische amtliche Werke dar: Hier wenden wir das jeweilige ausländische Recht an, falls es weitergehende Regelungen zur Gemeinfreiheit enthält, da wir nicht davon ausgehen, dass ein Staat eine Urheberrechtsverletzung verfolgen würde, die für ihn selbst keine ist.

1. In der Wikipedia können nur „freie“ Werke verwendet werden. Dies ergibt sich aus der Lizenzrichtlinie der Wikimedia Foundation, die erreichen will, dass alle Wikipedia-Inhalte beliebig, auch kommerziell, weiterverwendet werden können.

1.1. Dazu gehören zunächst gemeinfreie Werke.
1.1.1. Dies setzt zunächst voraus, dass überhaupt ein Werk vorliegt. Alles, was kein Werk ist, kann problemlos verwendet werden. Dazu unter 2.
1.1.1.1. Das deutsche Urheberrecht lässt es nicht zu, dass ein Urheber sein Werk in die Gemeinfreiheit entlässt.[1] Stattdessen muss er eine freie Lizenz wählen.
1.1.2. Ein Werk kann unter anderem durch Zeitablauf gemeinfrei werden.
1.1.2.1. Die Schutzfrist läuft grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ab. Die Gemeinfreiheit beginnt am 1. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres.
1.1.2.2. Bei Werken mit unbekanntem Urheber oder von einem Urheber, dessen Todesjahr nicht ermittelbar ist, wenden wir zwei „pragmatische Regelungen“ an. Unabdingbare Voraussetzung ist immer die gründliche vergebliche Recherche. Zusätzlich muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein.
1.1.2.2.1. Das Werk ist vor mindestens einhundert Jahren erstellt (bei Fotos: aufgenommen) worden; siehe hier.
1.1.2.2.2. Das Werk ist vor 1923 veröffentlicht worden. Diese Veröffentlichung muss für jeden Einzelfall hier dargelegt werden; siehe hier.
1.1.3. Einige amtliche Werke sind gemeinfrei, § 5 UrhG. Hier ist zwischen zwei Arten von amtlichen Werken zu unterscheiden:
1.1.3.1. Amtliche Werke im engeren Sinne sind „Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze“ (§ 5 Abs. 1 UrhG). Diese genießen keinerlei urheberrechtlichen Schutz und können daher frei verwendet werden.
1.1.3.1.1 Ob 5 Abs. 1 UrhG nur auf Sprachwerke Anwendung findet, ist umstritten.[2]
1.1.3.2. Sonstige amtliche Werke, die von einer Behörde „im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind“, sind grundsätzlich auch frei verwendbar, solange die Quelle angegeben ist (§ 5 Abs. 2 UrhG). Allerdings dürfen sie nicht verändert werden.
1.1.3.2.1. Nicht dazu gehören Werke, die eine Behörde im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit oder als bloße Mitteilung veröffentlicht und „Werke, die bei einem Privaten in Auftrag gegeben und vom Ministerium dann als von einer privatrechtlichen Organisation erarbeitet veröffentlicht werden [...].“[3]
1.1.3.2.2. Auch Briefmarken, Banknoten und Münzen sind nach herrschender Literaturmeinung keine amtlichen Werke im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG.[4]
1.2. Weiter gehören dazu Werke, die unter einer freien Lizenz stehen.
1.2.0: Grober Merksatz zu freien Lizenzen: "1. Jeder darf das lizenzierte Werk 2. zu jedem Zweck 3. unwiderruflich gerade 4. auch verändert nutzen. Einschränkungen sind nur bzgl. Schutzes des Copylefts und zu Zwecken der Urheber und Lizenzbezeichnung erlaubt."
1.2.1 Freie Lizenzen im Sinne der Wikipedia müssen der Definition für freie kulturelle Werke entsprechen.
1.2.1.0. Es gibt vier Grundfreiheiten
1.2.1.0.1. Die Freiheit, das Werk anzuwenden und es aufzuführen: Dem Lizenznehmer muss jede Verwendung des Werkes, ob privat oder öffentlich, gestattet sein. Sollte es für die Art des Werkes relevant sein, muss diese Freiheit abgeleitete Nutzung („verwandte Rechte”) wie Aufführung und Interpretation einschließen. Es darf keine Ausnahmen, etwa bezüglich politischer oder religiöser Überlegungen, geben.
1.2.1.0.2. Die Freiheit, das Werk zu studieren und die Informationen anzuwenden: Dem Lizenznehmer muss es gestattet sein, das Werk zu untersuchen und daraus gewonnenes Wissen zu jedem Zweck anzuwenden. Die Lizenz darf, zum Beispiel, „reverse engineering” (engl., etwa: umgekehrt entwickeln, rekonstruieren) nicht beschränken.
1.2.1.0.3. Die Freiheit, Kopien des Werkes zu verbreiten: Kopien dürfen verkauft, getauscht oder verschenkt werden, egal ob als Teil eines größeren Werks, einer Sammlung von Werken, oder alleine. Die Informationsmenge, die kopiert werden kann, darf nicht beschränkt werden. Des Weiteren darf nicht beschränkt werden, wer die Information kopieren darf oder wo sie kopiert werden darf.
1.2.1.0.4. Die Freiheit, abgeleitete Werke zu verbreiten: Um jedem die Möglichkeit zu geben, ein Werk zu verbessern, darf die Lizenz die Freiheit, eine veränderte Version zu verbreiten (bei physischen Werken trifft dies auf alle Ableitungen zu), gleich welchem Zweck die Veränderung dient, nicht beschränken. Allerdings dürfen Einschränkungen, die diese Freiheiten oder die Anerkennung des Autors schützen, eingesetzt werden.
1.2.1.1. Freie Lizenzen sind diejenigen Creative-Commons-Lizenzen, die weder die kommerzielle Nutzung noch die Bearbeitung verbieten (CC-BY, CC-BY-SA, CC-SA und CCzero). Freie Lizenzen sind außerdem die GFDL und die GPL sowie die Lizenz Freie Kunst sowie einige weniger verbreitete Lizenzen.
1.2.1.2. Keine freien Lizenzen im Sinn der Wikipedia sind solche, die eine gewerbliche Weiternutzung oder Bearbeitungen ausschließen. Das sind insbesondere die Creative-Commons-Lizenzen CC-BY-NC und CC-BY-ND.
1.2.2. Die Erklärung, dass ein Werk unter eine freie Lizenz gestellt wird, muss eindeutig sein. Nicht ausreichend sind Angaben wie „[frei verwendbares] Pressefoto“.
1.3. Weiter können Textzitate eingefügt werden.
1.3.1. Dazu muss dem Zitatrecht genügt werden, siehe hier.
1.4. Bildzitate sind zurzeit – unabhängig von der rechtlichen Bewertung – nicht erwünscht, siehe Wikipedia:Bildrechte#Bildzitate.
1.5. Die Abbildung urheberrechtlich geschützter Werke Dritter, etwa durch Fotografieren einer Skulptur, ist ohne dessen Erlaubnis grundsätzlich nicht zulässig. Es können jedoch Schrankenregelungen zur Anwendung kommen.
1.5.1. Verwendbar sind Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, § 59 UrhG („Panoramafreiheit“).
1.5.1.1. Nicht darunter fallen lediglich vorübergehend in der Öffentlichkeit gezeigte Werke.
1.5.1.2. Die Panoramafreiheit erlaubt nur die Weiterverwendung von Fotos. Ob auch abfotografierte und nur noch isoliert abgebildete Werke wie Informationstafeln unter die Panoramafreiheit fallen, ist unklar. Einerseits sind solche Aufnahmen vom Wortlaut des § 59 UrhG umfasst und deshalb in der deutschsprachigen Wikipedia auch zugelassen. Andererseits sind sie nicht mehr vom Zweck der Schrankenregelung umfasst.[5][6]
1.5.1.3. Ergänzend zum Wortlaut ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof nicht nur erforderlich, dass sich das abgebildete Werk bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, sondern auch, dass die Fotografie von einem „für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus“ aufgenommen wurde.[7]
1.5.1.4. Die Panoramafreiheit umfasst nicht bestimmte Urheberpersönlichkeitsrechte.[8]
1.5.2. Urheberrechtlich geschützte Elemente dürfen auf einem Foto als unwesentliches Beiwerk abgebildet werden, § 57 UrhG. Voraussetzung dafür ist, dass sich das geschützte Element zufällig im Bild befindet und keinerlei Bedeutung für den Hauptgegenstand aufweist.[9] Eine Faustregel lautet, dass das geschützte Element problemlos entfernt oder ausgetauscht werden können muss, ohne dass dies überhaupt auffallen würde. Die Schrankenregelung ist sehr restriktiv auszulegen.

2. Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, § 1 UrhG.

2.1. Ein Werk im Sinne des Urheberrechts ist eine persönliche geistige Schöpfung, § 2 II UrhG.
2.1.1. Ein Werk muss schutzfähig sein. Das ist dann der Fall, wenn es eine ausreichende Schöpfungshöhe aufweist.
2.1.1.1. "Nicht der Arbeitsaufwand, sondern nur das Ergebnis, wie es dem Betrachter gegenübertritt, ist maßgebend." [10]
2.1.1.2. Für urheberrechtlichen Schutz kommt es nicht auf eine „Copyright“-Angabe am Werk an. Oft ist diese auch eine unrichtige Schutzrechtsberühmung.
2.1.1.3. Die notwendige Schöpfungshöhe bestimmt sich nicht abstrakt, sondern nach der Werkgruppe.[11]
2.2. Es gibt sieben Gruppen geschützter Werke, § 2 I UrhG.
2.2.1. Gruppe I umfasst „Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme“.
2.2.1.1. Ein einzelner Satz kann nur schutzfähig sein, wenn er nennenswerte Originalität aufweist.[12]
2.2.1.2. Stichwortartige geschichtliche Abrisse und Lebensläufe in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt.
2.2.1.3. Zu den Sprachwerken gehören auch Übersetzungen.
2.2.1.3.1. Auch Übersetzungen gemeinfreier Werke sind urheberrechtlich geschützt, § 3 S. 1 UrhG.
2.2.2. Gruppe IV umfasst „Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke“, § 2 I Nr. 4 UrhG.
2.2.2.1. Bei Werken der „reinen“ bildenden Kunst ist die erforderliche Schöpfungshöhe extrem niedrig.
2.2.2.1.1. Beispiele für bereits geschützte Werke sind Einfärbungen von Schwarz-weiß-Vorlagen und Pixelgrafiken, wenn sie nicht „banale, alltägliche und vorbekannte Darstellungen ohne ein Mindestmaß an Individualität und Aussagekraft“ sind.[13]
2.2.2.2. Zu den Werken der angewandten Kunst gehören Gebrauchsgrafiken.
2.2.2.2.1. Gebrauchsgrafiken umfassen Logos.
2.2.2.2.2. Die notwendige Schöpfungshöhe von Gebrauchsgrafiken ist besonders hoch. Dies wird mit der alternativen Schutzfähigkeit als Gebrauchsmuster begründet.[14]
2.2.2.2.2.1. Zur Schutzfähigkeit muss ein Werk “die durchschnittliche Gestaltung klar übersteigen”. “Es scheiden somit all diejenigen Formelemente vom Urheberrechtsschutz aus, die auf bekannte, technisch vorgegebene oder allgemein übliche Vorbilder zurückgehen, soweit nicht in der Kombination dieser Formelemente, sei es untereinander oder sei es in Verbindung mit neuen Elementen, wiederum eine schöpferische Leistung entstanden ist.”[15]
2.2.2.2.2.1.1. Deshalb sind gewöhnliche, aus Text- und Grafikelementen bestehende Logos urheberrechtlich nicht geschützt.
2.2.2.2.2.1.1.1. Eine Ausnahme bilden Abbildungen von Menschen.(Beleg fehlt)
2.2.2.2.2.1.1.1.1. Nicht darunter fallen bloße Silhouetten.(Beleg fehlt)
2.2.3. Gruppe VII umfasst „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen“, § 2 I Nr. 4 UrhG.
2.2.3.1. Eine wissenschaftliche Darstellung vermittelt Informationen über den wissenschaftlichen Gegenstand, mit dem sie sich befasst.[16] Der Begriff ist weit auszulegen; bereits die Darstellung einfachster wissenschaftlicher oder technischer Erkenntnisse reicht aus, auch eine solche für den Schulgebrauch.[17]
2.2.3.1.1. Das Maß der erforderlichen Schöpfungshöhe ist im Vergleich zu den anderen Werkarten (und insbesondere zur gewerblichen Darstellung, bei der ein besonders hohes Maß an Schöpfungshöhe zu fordern ist[18]) sehr niedrig anzusetzen.[19]
2.2.3.1.1.1. Hier wird wieder zwischen unterschiedlichen Fallgruppen wissenschaftlicher und technischer Darstellungen unterschieden.[20]
2.2.3.1.1.1.1. Zweidimensionale mathematische Modelldarstellungen enthalten dabei wegen ihrer Abstraktion häufig eine schöpferische Leistung, die den Urheberrechtsschutz begründet.[21]
2.2.3.1.1.1.2. Nicht schutzfähig sind dagegen zum Beispiel einfache Balkendiagramme.
2.2.3.2. Karten sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt.
2.2.3.2.1. Zu den geschützten Karten gehören zum Beispiel auch Liniennetzpläne des öffentlichen Nahverkehrs.(Beleg fehlt)
2.2.3.2.2. Nicht schutzfähig sind dagegen einfachste Lagepläne.
2.3. Es muss sich um eine persönliche Schöpfung handeln.
2.3.1. Eine bloße Kopie eines anderen Werkes ist selbst urheberrechtlich nicht geschützt.[22] Leistungsschutzrechte können jedoch bestehen.

3. Das Urheberrecht erstreckt sich auf Bearbeitungen von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, § 1 UrhG..

3.1. Beispiele sind (originalgetreue) Replikate von Kunstwerken und Screenshots von Software, siehe hier.
3.2. Bei enzyklopädischen Texten erstreckt sich das Urheberrecht nicht auf die darin enthaltenen Aussage, so dass eine Paraphrase es nicht verletzt.[23]

4. Das Urheberrecht steht dem Schöpfer eines Werks zu.

4.1. Mehrere Schöpfer halten das Urheberrecht gemeinsam, § 8 UrhG.
4.1.1. Bei einem Film betrifft das insbesondere den Regisseur, aber regelmäßig auch Cutter, Filmarchitekten, Szenen- und Kostümbildner und Tonmeister[24].[25]
4.1.2. Der Schutz dauert bis 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik, § 65 II UrhG.
4.2. Schöpfer können grds. nur natürliche Personen (Menschen) sein.

5. Fotos („Lichtbilder“), Musikdarbietungen und Tonaufnahmen unterliegen eigenen, dem Urheberrecht verwandten Leistungsschutzrechten, §§ 72, 77 und 85 UrhG.

5.1. Das Schöpfungshöheerfordernis des § 2 II UrhG gilt nicht. Jede noch so simple Tonaufzeichnung ist geschützt,[26] ebenso jeder Schnappschuss.
5.1.1. Nach der aktuell verbreiteten Rechtsauffassung in der Wikipedia fallen rein zweidimensionale Reproduktionsfotografien nicht in den Schutzbereich des § 72 UrhG.[27] Dies ist jedoch nicht mit der herrschenden Meinung der jüngeren Literatur vereinbar.[28]
5.2. Das Leistungsschutzrecht steht dem Hersteller zu.
5.2.1 Bei Bildern aus einem Fotoautomaten liegt das Lichtbildrecht beim Fotografierten.[29]
5.2.2. Bei einer gemeinschaftlichen Musikdarbietung (zum Beispiel einem Orchester) steht das Recht den Orchestermitgliedern gemeinschaftlich zu, § 80 I UrhG.
5.3. Das Leistungsschutzrecht erlischt bei Fotos 50, bei Musikdarbietungen und Tonaufnahmen mittlerweile (seit dem 6.7.2013) 70 Jahre nach dem Erscheinen.
5.4. Wird ein Werk, beispielsweise ein Musik- oder Theaterstück, aufgeführt, so kommen dem ausübenden Künstler ebenfalls verwandte Schutzrechte zu, wenn die Darbietung als solche aufgenommen wird, § 73 UrhG. Ihm stehen insbesondere das Recht auf Namensnennung (§ 74 I UrhG), das ausschließliche Recht zur Aufnahme auf Bild- und Tonträger (§ 77 I UrhG) sowie deren Veröffentlichung (§ 77 II UrhG) zu. Dieselben Rechte stehen gegebenenfalls dem Veranstalter zu, § 81 UrhG. Unproblematisch hingegen ist es, wenn nicht die Darbietung als solche, sondern der Künstler anlässlich der Darbietung fotografiert wird[30]. Daher ist für die Anfertigung von Fotos oder Videos im Rahmen von Aufführungen wie Musikkonzerten oder Theateraufführungen eine Fotoakkreditierung notwendig. Eine Erlaubnis zur Abbildung urheberrechtlich geschützter Werke (Lichtshow, Requisite) ist von einer Akkreditierung im Regelfall jedoch nicht umfasst und muss gesondert geprüft werden.
5.5. Mit dem 2021 eingeführten § 68 UrhG sind Reproduktionsfotografien von gemeinfreien zweidimensionalen visuellen Werken nicht mehr geschützt:
abgebildetes Werk
(muss selbst gemeinfrei geworden sein)
Schutz als Lichtbildwerk
nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
Schutz als Lichtbild
nach § 72 UrhG
Ergebnis:
Commons-fähig?
Foto eines rein zweidimensionalen Werks nein
(war schon immer so)
nein
(§ 68 UrhG, neu)
seit der Reform
ja (PD-art)
Foto eines zweidimensionalen Werks
mit dreidimensionalem Bilderrahmen
in der Regel ja
(kommt auf die Individualität an,
§ 2 Abs. 2 UrhG)
nein
(§ 68 UrhG, neu)
nein
(Freigabe erforderlich)
Foto eines dreidimensionalen Werks
(Skulptur oder Relief)
in der Regel ja
(kommt auf die Individualität an,
§ 2 Abs. 2 UrhG)
nein
(§ 68 UrhG, neu)
nein
(Freigabe erforderlich)
Scan eines zwei- oder dreidimensionalen Werks
(zum Beispiel Grafiken und Münzen)
nein
(war schon immer so)
nein
(war schon immer so)
ja
(war schon immer so)
Foto eines zwei- oder dreidimensionalen
nicht schutzfähigen Gegenstands
in der Regel ja
(kommt auf die Individualität an,
§ 2 Abs. 2 UrhG)
ja
(war schon immer so)
nein
(war schon immer so)

6. Datenbanken unterliegen einem eigenen Schutzrecht, § 87a UrhG.

6.1. Dies ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Fakten und auch Faktensammlungen urheberrechtlich nicht schutzfähig sind.
6.1. Bloße Tabellen sind jedoch im Regelfall nicht geschützt. [31]

Marken- und Namensrecht Bearbeiten

1. Markenrechtlich geschützte Logos ("Bildmarken") können in der Wikipedia frei verwendet werden. Das Markenrecht greift nämlich nur bei einer Verwendung "im geschäftlichen Verkehr", die hier nicht vorliegt, § 14 Markengesetz (MarkenG).

2. Markenrechtlich geschützte Begriffe ("Wortmarken") müssen nicht besonders gekennzeichnet werden.

2.1. Wenn markenrechtlich geschützte Begriffe als Gattungsbezeichnungen verwendet werden, ist nach Aufforderung durch den Markeninhaber (erst dann!) im Artikeltext auf den Markenschutz hinzuweisen, § 16 MarkenG. Aus redaktionellen Gründen ist eine solche Verwendung einer Marke als Gattungsbezeichnung jedoch ohnehin nicht sinnvoll.

3. Benutzernamen dürfen nicht mit Personen- und Firmennamen übereinstimmen oder mit diesen zum Verwechseln ähnlich sein, wenn dies andere Benutzer oder Leser irreführen kann, § 12 BGB. Dies gilt jedoch nicht für Benutzernamen, die nur mit Marken für Waren oder Dienstleistungen identisch sind.

Recht am eigenen Bild Bearbeiten

0. Grundsätzlich bedarf die Veröffentlichung von Bildern, auf denen Personen abgebildet sind, der Zustimmung der abgebildeten Personen (§ 22 Satz 1 KunstUrhG).

0.1. Dies gilt auch für verstorbene Personen. Das Recht am eigenen Bild erlischt erst zehn Jahre nach dem Tod der abgebildeten Person (§ 22 Satz 3 KunstUrhG). In dieser Zeit muss die Veröffentlichung von den Angehörigen der abgebildeten Person genehmigt werden.

1. In einigen Ausnahmefällen darf ein Bild auch ohne Genehmigung der abgebildeten Person veröffentlicht werden (§ 23 Abs. 1 KunstUrhG).

1.1. Todo: Erklärung der Ausnahmefälle

Eigentum Bearbeiten

0. Grundsätzlich besteht kein Recht am Bild der eigenen Sache.[32]

1. Der Eigentümer eines Grundstücks hat jedoch das ausschließliche Recht, sein Grundstück und damit auch von seinem Grundstück aus aufgenommene Fotos des Grundstücks einschließlich der dort befindlichen Immobilien zu verwerten, § 903 BGB.

1.1. Der Eigentümer kann die gewerbliche Verbreitung von Fotos von Gebäuden verbieten, die von seinem Grundstück aus aufgenommen wurden.[33] Der Fotograf muss sich dafür auf dem Grundstück befinden.
1.1.1. Ein ausschließliches Verwertungsrecht des Grundstückseigentümers besteht auch, wenn der Zutritt zu und das Fotografieren auf einem Grundstück lediglich zu privaten Zwecken gestattet ist.[34]
1.1.2. Das Recht gilt absolut, das heißt, der Betreiber einer Hosting-Plattform haftet auf Beseitigung.[35]
1.2. Dies gilt nicht für Fotos von beweglichen Sachen, die sich auf dem Grundstück befinden (höchstrichterlich nicht geklärt). Beispiel: Ein Wanderer, der auf einer Weide stehend eine Kuh fotografiert, verletzt nicht das Eigentumsrecht des Bauern an der Weide.

2. Luftbilder, die aus einem Flugzeug oder von einer Drohne aufgenommen wurden, stellen keine Verletzung des Eigentums dar.

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Alexander Peukert: Die Gemeinfreiheit – Begriff, Funktion, Dogmatik. Mohr Siebeck 2012, S. 205ff.
  2. Allgemein bejahend: LG München I GRUR 1987, 436 f. – Briefmarke; v. Ungern-Sternberg GRUR 1977, 766 (768 f.); Schmidt FuR 1984, 245 (250 f.); in Bezug auf bestimmte Nichtsprachwerke bejahend: Amtliche Bebauungspläne und amtliche Verkehrszeichen: Marquardt in Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014; § 5 UrhG, Rn. 7 [unter wird aber gleichzeitig bestätigt: Von § 5 Abs. 1 werden jedenfalls nur Sprachwerke erfasst]; ähnlich für amtliche Bebauungspläne Dreier/Schulze, 5. Auflage 2015, § 5 UrhG, Rn. 8; in der Literatur überwiegend verneint.
  3. Dreier/Schulze, 4. Aufl., § 5 Rn. 10.
  4. Dreier/Schulze, 12004, § 5 Rn. 11.
  5. LG Berlin, Beschluss vom 8. April 2014, 16 O 123/14 (PDF, 1,8 MB), Seite 3.
  6. Dreier/Schulze, 4. Auflage 2013. § 59 Rn. 10 ff.; LG Mannheim, GRUR 1997, 364 – Freiburger Holbein-Pferd.
  7. BGH Urteil vom 5.6.2003, I ZR 192/00Hundertwasserhaus (PDF, 753 kB).
  8. Dreier/Schulze, 4. Auflage 2013. § 59 Rn. 10 ff.; LG Mannheim, GRUR 1997, 364 – Freiburger Holbein-Pferd.
  9. Schricker/Vogel, 3. Aufl., § 57 Rn. 6
  10. Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 2 Rn. 54.
  11. Schricker/Loewenheim, 4. Aufl., § 2 Rn. 32; Wandtke/Bullinger, 2. Aufl., § 2 Rn. 25.
  12. LG Berlin, GRUR 1974, 412 - Eine blitzblanke Idee - oder wie sie das ewige Problem, ihr Haus innen & außen ständig sauber zu halten, ein für allemal lösen!
  13. HansOLG Hamburg, ZUM 2004, 386 – Handylogos.
  14. BVerfG, GRUR 2005, 410 – Laufendes Auge; BGH, GRUR 1995, 581 – Silberdistel; Wandtke/Bullinger, 3. Aufl. 2009, § 2 Rn. 97.
  15. Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 2 Rn. 160.
  16. Wandtke/Bullinger, 2. Aufl., § 2 Rn. 131.
  17. Wandtke/Bullinger, 2. Aufl., § 2 Rn. 132.
  18. Wandtke/Bullinger, 2. Aufl., § 2 Rn. 97.
  19. LG Düsseldorf, Urt. v. 19. November 2008, Az. 12 O 409/08, JurPC Web-Dok. 177/2009, Rn. 21 = openJur 2011, 62597, Rn. 35zahnmedizinisches Lehrbuch; Schricker/Loewenheim, 4. Aufl., § 2 Rn. 202; Wandtke/Bullinger, 2. Aufl., § 2 Rn. 139.
  20. Wandtke/Bullinger, 2. Aufl., § 2 Rn. 141 ff.
  21. Schricker/Loewenheim, 4. Aufl., § 2 Rn. 213; Wandtke/Bullinger, 4. Aufl., § 2 Rn. 144.
  22. Wandtke/Bullinger, 3. Aufl. 2009, § 2 Rn. 22, 87.
  23. Wandtke/Bullinger, 3. Aufl., § 2 Rn. 64.
  24. BGH GRUR 2002, 961 – Mischtonmeister.
  25. Schricker/Loewenheim, 4. Aufl., § 2 Rn. 195.
  26. Dreier/Schulze, 4. Aufl., § 85 Rn. 1.
  27. Gestützt in erster Linie auf BGH GRUR 1990, 609 – Bibelreproduktion.
  28. Zuletzt Stang, ZGE 2009, 167. Ausführliche Nachweise unter c:Commons:Reuse of PD-Art photographs#Notes sowie Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Zweidimensionale Reproduktionsfotografie.
  29. Dreier/Schulze, 4. Aufl., § 72 Rn. 33.
  30. Dreier/Schulze, UrhG, § 77 Rn. 4: „Allerdings muss die Darbietung als solche aufgenommen, nicht etwa nur der ausübende Künstler anlässlich der Darbietung fotografiert werden (vgl. LG München I GRUR 1979, 852 – Godspell; SL/Krüger Rn 7).“
  31. Wandtke/Bullinger/Thum, 3. Aufl., § 87a Rn. 73ff.
  32. BGHZ 44, 28 – Apfelmadonna.
  33. BGH NJW 1975, 778 – Schloss Tegel.
  34. BGH NJW 2013, 1809 – Preußische Schlösser und Gärten II.
  35. BGH NJW 2011, 753 – Preußische Schlösser und Gärten I, obiter.