Benutzer:Apokalypse/Tat (Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Deutschland)

Straftat#Deutschland einarbeiten

Version 1 Bearbeiten

Die Tat im deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht ist im Allgemeinen Teil, 2. Abschnitt Strafgesetzbuch normiert (§ 13 bis § 37 StGB); bei Ordnungswidrigkeiten zustätzlich § OWiG. Im juristichen Sprachgebrauch wird synonym "Handlung" verwendet.

Grundlagen Bearbeiten

Grundlagen in rechtlicher Hinsicht Bearbeiten

Die Säulen einer Straftat ist die rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassung, die den Tatbestand eines Gesetzes erfüllt, das zur Ahndung eine Strafe ... Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit.

Die Tat besteht aus den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen.

  • Straftat, rechtswidrige Handlung, die mit Strafe bedroht ist
  • Ordnungswidrigkeit, rechtswidrige Handlung, die mit Bußgeld oder Verwarnung bewehrt ist

Inhalt des Zweiten Abschnittes im AT: Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit

 § 13 Begehen durch Unterlassen
 § 14 Handeln für einen anderen
 § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
 § 16 Irrtum über Tatumstände
	 	§ 17 Verbotsirrtum
	 	§ 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
	 	§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
	 	§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
	 	§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit

Zweiter Titel

	Versuch
	 	§ 22 Begriffsbestimmung
	 	§ 23 Strafbarkeit des Versuchs
	 	§ 24 Rücktritt

Dritter Titel

	Täterschaft und Teilnahme
	 	§ 25 Täterschaft
	 	§ 26 Anstiftung
	 	§ 27 Beihilfe
	 	§ 28 Besondere persönliche Merkmale
	 	§ 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
	 	§ 30 Versuch der Beteiligung
	 	§ 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung

Vierter Titel

	Notwehr und Notstand
	 	§ 32 Notwehr
	 	§ 33 Überschreitung der Notwehr
	 	§ 34 Rechtfertigender Notstand
	 	§ 35 Entschuldigender Notstand

Fünfter Titel

	Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
	 	§ 36 Parlamentarische Äußerungen
	 	§ 37 Parlamentarische Berichte

OWiG:

Grundlagen in kriminalistischer Hinsicht Bearbeiten

-

Grundlagen in polizeitaktischer Hinsicht Bearbeiten

-

Tatbegehung/Tatausführung Bearbeiten

Vorbereitung, Versuch und Vollendung Bearbeiten

siehe auch Versuch der Beteiligung

Täterschaften Bearbeiten

Es gibt die Handlungsformen des allein handelnden Täters und die von Mittätern. Daneben gibt es Formen der Beihilfe (Strafrecht) bzw. Beteiligung (Ordnungswidrigkeit). Teilnehmer... Mitwisser ...

Siehe auch Bearbeiten

Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre (Deutschland) Kategorie:Ordnungswidrigkeitenrecht (Deutschland)


Version 2 Bearbeiten

Eine Tat im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht in Deutschland ist ein Handeln (abgeschlossenes Tun), das tatbestandsmäßig einer Sanktion erfüllt.

Strafrecht Bearbeiten

Taten im Strafrecht sind Handlungen, die dem Strafrecht unterliegt. Gemäß § 3 Strafgesetzbuch (StGB) gilt das deutsche Strafrecht alle Taten, die im Inland (Territorialitätsprinzip), aber auch zum Teil im Ausland begangene Taten. Die Legaldefinition ist im StGB vorhanden, § 13 bis § 37 StGB.

Lebenssachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist (§ 264 Abs. 1 StPO), vgl. Kleinknecht/Meyer- Goßner, 44. Aufl. 1999, § 3 StPO Rn. 2. Der BGH definierte den Tatbegriff als "Lebenssachverhalt, der sich bei natürlicher Betrachtung als zusammengehörig darstellt".

Ordnungswidrigkeit]nrecht Bearbeiten

Taten im Ordnungswidrigkeitenrecht sind eine Handlung, die mit Bußgeld oder einer Verwarnung bewehrt ist.

Siehe auch Bearbeiten

Quellen Bearbeiten

  • Axel Bendiek, LL.M.: Tat, Handlung, Straftat (online)
  • C Dr. Waltraud Nolden: Strafrecht AT, Kapitel VII: Die Konkurrenzen (online (PDF))

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