Benutzer:Apokalypse/Tat (Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Deutschland)
Straftat#Deutschland einarbeiten
Version 1 Bearbeiten
Die Tat im deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht ist im Allgemeinen Teil, 2. Abschnitt Strafgesetzbuch normiert (§ 13 bis § 37 StGB); bei Ordnungswidrigkeiten zustätzlich § OWiG. Im juristichen Sprachgebrauch wird synonym "Handlung" verwendet.
Grundlagen Bearbeiten
Grundlagen in rechtlicher Hinsicht Bearbeiten
Die Säulen einer Straftat ist die rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassung, die den Tatbestand eines Gesetzes erfüllt, das zur Ahndung eine Strafe ... Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit.
Die Tat besteht aus den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen.
- Straftat, rechtswidrige Handlung, die mit Strafe bedroht ist
- Ordnungswidrigkeit, rechtswidrige Handlung, die mit Bußgeld oder Verwarnung bewehrt ist
Inhalt des Zweiten Abschnittes im AT: Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit
§ 13 Begehen durch Unterlassen § 14 Handeln für einen anderen § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln § 16 Irrtum über Tatumstände § 17 Verbotsirrtum § 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen § 19 Schuldunfähigkeit des Kindes § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen § 21 Verminderte Schuldfähigkeit
Zweiter Titel
Versuch § 22 Begriffsbestimmung § 23 Strafbarkeit des Versuchs § 24 Rücktritt
Dritter Titel
Täterschaft und Teilnahme § 25 Täterschaft § 26 Anstiftung § 27 Beihilfe § 28 Besondere persönliche Merkmale § 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten § 30 Versuch der Beteiligung § 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
Vierter Titel
Notwehr und Notstand § 32 Notwehr § 33 Überschreitung der Notwehr § 34 Rechtfertigender Notstand § 35 Entschuldigender Notstand
Fünfter Titel
Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte § 36 Parlamentarische Äußerungen § 37 Parlamentarische Berichte
OWiG:
Grundlagen in kriminalistischer Hinsicht Bearbeiten
-
Grundlagen in polizeitaktischer Hinsicht Bearbeiten
-
Tatbegehung/Tatausführung Bearbeiten
Vorbereitung, Versuch und Vollendung Bearbeiten
- siehe auch Versuch der Beteiligung
Täterschaften Bearbeiten
Es gibt die Handlungsformen des allein handelnden Täters und die von Mittätern. Daneben gibt es Formen der Beihilfe (Strafrecht) bzw. Beteiligung (Ordnungswidrigkeit). Teilnehmer... Mitwisser ...
Siehe auch Bearbeiten
Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre (Deutschland) Kategorie:Ordnungswidrigkeitenrecht (Deutschland)
Version 2 Bearbeiten
Eine Tat im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht in Deutschland ist ein Handeln (abgeschlossenes Tun), das tatbestandsmäßig einer Sanktion erfüllt.
Strafrecht Bearbeiten
Taten im Strafrecht sind Handlungen, die dem Strafrecht unterliegt. Gemäß § 3 Strafgesetzbuch (StGB) gilt das deutsche Strafrecht alle Taten, die im Inland (Territorialitätsprinzip), aber auch zum Teil im Ausland begangene Taten. Die Legaldefinition ist im StGB vorhanden, § 13 bis § 37 StGB.
Lebenssachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist (§ 264 Abs. 1 StPO), vgl. Kleinknecht/Meyer- Goßner, 44. Aufl. 1999, § 3 StPO Rn. 2. Der BGH definierte den Tatbegriff als "Lebenssachverhalt, der sich bei natürlicher Betrachtung als zusammengehörig darstellt".
Ordnungswidrigkeit]nrecht Bearbeiten
Taten im Ordnungswidrigkeitenrecht sind eine Handlung, die mit Bußgeld oder einer Verwarnung bewehrt ist.
Siehe auch Bearbeiten
- Prozessuale Tat
- Gewalttat
- [[Tateinheit § 52 StGB
- [[Tatmehrheit § 53 StGB
- Gesetzeskonkurrenz
- Realkonkurrenz
Quellen Bearbeiten
- Axel Bendiek, LL.M.: Tat, Handlung, Straftat (online)
- C Dr. Waltraud Nolden: Strafrecht AT, Kapitel VII: Die Konkurrenzen (online (PDF))
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