Auslandstaten sind im deutschen Strafgesetzbuch (Allgemeiner Teil, 1. Abschnitt - Das Strafgesetz, 1. Titel - Geltungsbereich) Straftaten gegen international geschützte Rechtsgüter, die in Deutschland verfolgt werden, auch wenn sie nicht auf deutschen Territorium, deutschen Luft- und Wasserfahrzeugen begangen wurden.

  • § 6: „“
  • § 7: „“

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Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre