Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, abgekürzt BayEUG, regelt, nachdem im Bereich des Schulrechts die Gesetzgebungszuständigkeit bei den Bundesländern liegt, auf der Grundlage der Art. 128–137 der Verfassung des Freistaates Bayern das Schulrecht für die öffentlichen und privaten Schulen in Bayern. Eine Besonderheit im bayerischen Bildungswesen sind die im Gesetz vorgesehenen Schulvorbereitenden Einrichtungen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die es so in der Form in keinem anderen Bundesland gibt.
Basisdaten | |
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Titel: | Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen |
Kurztitel: | Erziehungs- und Unterrichts(wesen)gesetz (nicht amtlich) |
Früherer Titel: | Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen |
Abkürzung: | BayEUG |
Art: | Landesgesetz |
Geltungsbereich: | Freistaat Bayern |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht, Schulrecht |
Fundstellennachweis: | BayRS 2230-1-1-K |
Ursprüngliche Fassung vom: | 9. März 1960 (GVBl. S. 19) |
Inkrafttreten am: | 1. April 1960 |
Neubekanntmachung vom: | 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632) |
Letzte Neufassung vom: | 10. September 1982 (GVBl. S. 743) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
überw. 1. Januar 1983 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 61) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. August 2018 |
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LiteraturBearbeiten
- BayEUG: J. Maiß Verlag, 16. Auflage, München 2014, ISBN 978-3-941948-34-1
WeblinksBearbeiten
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