Öffentliche Auslegung

gesetzlich festgelegter Verfahrensschritt im Rahmen der formellen Bürgerbeteiligung bei raumbedeutsamen Planungen

Die öffentliche Auslegung ist in Deutschland ein gesetzlich festgelegter Verfahrensschritt im Rahmen der formellen Bürgerbeteiligung bei raumbedeutsamen Planungen, z. B. in Raumordnungsverfahren (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ROG), der Bauleitplanung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) oder Planfeststellung (§ 73 Abs. 3 VwVfG).

Verfahren in der Bauleitplanung Bearbeiten

Entwürfe von Bauleitplänen sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB).

Der Auslegung geht die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung voraus. Bei beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung kann auf diesen Verfahrensschritt verzichtet werden. Die auszulegenden Unterlagen werden in den zuständigen Verwaltungsstellen vor- und aufbereitet. In den Gremien wie Gemeinderäten, Stadtverordneten- oder Verbandsversammlungen und Kreistagen werden die auszulegenden Unterlagen in öffentlicher Sitzung festgelegt.

Die Auslegung muss mindestens eine Woche vor Beginn unter Angabe von Ort und Zugangsmöglichkeiten ortsüblich bekanntgegeben werden. Die Mindestfristen für Bekanntmachung und Auslegung ergeben sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB.[1]

Im Rahmen der Auslegung können Anregungen, Einwände und Stellungnahmen abgegeben werden. Diese Möglichkeit haben direkt Betroffene, die am oder im Plangebiet wohnen, Träger öffentlicher Belange, Interessengruppen und -vertreter, wie Naturschutz- und Landwirtschaftsverbände, sowie interessierte oder fachkundige Bürger.[2]

Nach der Offenlegung werden die eingegangenen Stellungnahmen bzw. Einwendungen in der Verwaltung geprüft und den entsprechenden Beschlussgremien mit entsprechenden Hinweisen bzw. Abhilfevorschlägen zugeleitet. Nach Beratung wird in wiederum öffentlicher Sitzung nach Abarbeitung der Stellungnahmen und der Verwaltungsvorlage der Bebauungsplan als Satzung beschlossen (§ 10 Abs. 1 BauGB). Bei vorzunehmenden wesentlichen Änderungen (z. B. bei Nichtberücksichtigungen oder Verletzungen von Rechtsvorschriften) muss u. U. eine zweite oder auch weitere wiederholte Offenlegung beschlossen und durchgeführt werden.

Ein Verstoß gegen die Auslegungsvorschriften ist grundsätzlich beachtlich und führt zur formellen Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans, kann aber durch Fristablauf unbeachtlich werden (§ 214 Abs. 1 Nr. 2, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Die materielle Beweislast dafür, dass die umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB tatsächlich öffentlich ausgelegt wurden, trifft die Gemeinde.[3]

Ein späterer Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan war bis zum Wegfall des § 47 Abs. 2a VwGO im Juni 2017 unzulässig, wenn der Antragsteller nur Einwendungen geltend gemacht hat, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hatte, aber hätte geltend machen können.

Elektronische Beteiligungsverfahren Bearbeiten

Durch das Europarechtsanpassungsgesetz im Jahre 2004 wurden Möglichkeiten elektronischer Beteiligungsverfahren eingeführt. Durch dieses Gesetz wurde der § 4a in das Baugesetzbuch (BauGB) eingefügt. Dort heißt es im Absatz 4 unter anderem: „Bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung können ergänzend elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Soweit die Gemeinde den Entwurf des Bauleitplans und die Begründung in das Internet einstellt, können die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und der Internetadresse eingeholt werden; die Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.“

Weblinks Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003, Az. 4 BN 36.03, Volltext
  2. Offenlage im Bebauungsplan-Verfahren auf ruesselsheim.de, abgerufen am 28. April 2017
  3. VGH München, Urteil vom 14. Juli 2016, Az. 2 N 15.283, Volltext.