Mondkarten

Darf man diese Karten des LPI auf commons hochladen und dann in einem Artikel verweden? v.a. die,die und die wäre interessant.Danke für die Info. grüße --just aLuser (Diskussion) 09:55, 3. Jun. 2015 (CEST)

Nein, siehe hier. --192.35.17.13 12:34, 3. Jun. 2015 (CEST)
Tipp: Mit site:nasa.gov googeln, da findet man lizenzfreie Mondkarten, z.B. diese schöne Mondkarte hier, oder aber diese.--Ratzer (Diskussion) 14:57, 3. Jun. 2015 (CEST)

Amtliche Karte der Freien Stadt Danzig von 1930

Bitte um Betrachtung dieser Karte. Diese halte ich für einen klaren § 134-Fall. Hat jemand Zweifel, oder möchte Bedenken anmelden? Falls nicht, werde ich diese schöne Karte auf die de-WP (nicht commons!) hochladen.--Ratzer (Diskussion) 14:50, 3. Jun. 2015 (CEST)

Wird wohl stimmen. — Pajz (Kontakt) 22:12, 3. Jun. 2015 (CEST)

Genügend?

Ist meine Aktion hier genügend, um einer (allfälligen) Löschung der Bilder zu entgehen? --Хрюша ? ! ? ! 10:14, 3. Jun. 2015 (CEST)

Sollte, aber keine Garantie. Potentiell geschützte/schutzfähige Logos auf Produkt/Packungsfotos waren auf Commons, wegen der national sehr unterschiedlichen Schwelle zur Schutzfähigkeit, schon immer schwierig. Und seit dem BGH-Urteil (Geburtstagszug) ist auch :de kein sicheres Rückzugsgebiet mehr. --Túrelio (Diskussion) 10:35, 3. Jun. 2015 (CEST)
Strenggenommen handelt es sich bei prominenten Abbildung einer Verpackungen (also solche in denen diese kein Beiwerk sind) ein abgeleites Werk, das hier lokal genauso wie auf Commons nur dann verwendet werden kann, wenn der Rechteinhaber dem zustimmt. Dass solche Abbbildungen dann doch ab und an stillschweigend toleriert werden ist eher auf Nachlässigkeit als auf Rechtmäßigkeit zurückzuführen. Lösungsmöglichkeiten wären daher:
Das Unscharfmachen des Photos finde ich aus enzyklopädischer Sicht nicht wirklich toll und aus urheberrechtlicher Sicht problematisch, weil es ja trotzdem das Ursprungswerk (also das Wurst-Photo) nutzt und zudem gegen das Veränderungsverbot verstößt.
P.S.: Der „allfälligen Löschung“ von Bildern kann man übrigens ganz einfach entgehen, in dem man grundsätzlich nur Bilder hochlädt bei denen man selbst alle nötigen Rechte hält und die Freigaben für ggf. enthaltene Werke Dritter direkt ans OTRS sendet  ;) // Martin K. (Diskussion) 11:02, 3. Jun. 2015 (CEST)
@Chriusha, in diesem Fall könnte es aussichtsreich sein, den Hersteller um eine Genehmigung zu bitten, da es in seinem eigenen Interesse sein dürfte. Damit es für uns brauchbar ist, müsste er genehmigen, dass deine konkret zu benennenden Fotos, die seine Wurst-Label wiedergeben, unter einer freien Lizenz (die Bearbeitungen und kommerzielle Nutzung erlauben muss) verbreitet werden dürfen. --Túrelio (Diskussion) 12:18, 3. Jun. 2015 (CEST)
Am sichersten wäre es, wenn Du sie einfach bittest, die oben schon verlinkte Wikipedia:Textvorlagen#Einverständniserklärung für gezeigte Werke in Bilddateien auszufüllen. // Martin K. (Diskussion) 12:27, 3. Jun. 2015 (CEST)
Danke für die Stellungsnahmen und an Túrelio für das Verstecken der Erstversion. Ich warte mal ab: die Würste ohne Banderole zu fotografieren macht enzyklopädisch noch weniger Sinn als mit dem Unscharfmachen. Was weist dann das Produkt noch als typisch russisch aus? Nichts! Wenn jemand das also trotzdem löschen will – soll er! Einen kleinen russischen Wursthersteller in Russland um eine Freigabe bitten? Ridicule! Mir ist so etwas seit der Geschichte mit den Fotos zweier zeitgenössischer ukrainischer Maler nicht mehr einen erfolglosen Marathon durch die Commons-Instanzen wert. --Хрюша ? ! ? ! 12:31, 3. Jun. 2015 (CEST)
Achso, dass es ein russ. Hersteller ist, hatte ich nicht mitbekommen. Dennoch, ein Wurst-Hersteller könnte daran interessiert sein. --Túrelio (Diskussion) 12:34, 3. Jun. 2015 (CEST)
@Chriusha: Wenn es eine Freigabe vom Rechteinhaber gibt und das Bild ein OTRS-Bapperl hat, sollte es eigentlich garnicht erst zu einem Commons-Marathon kommen. Zu sochen Probleme tauchen nämlich erfahrungsgemäß vor allem bei Bildern die eben nicht von ihrem Urheber (und ggf. dem der abgebildeten Werke) freigegeben wurden, sondern auf Grund irgendwelcher Schrankenregelungen genutzt werden sollen. Und da es sich über deren (insbesondere internationale Auslegung) bekanntlich trefflich streiten lässt, sind sowas wie Logos und Produktphotos eben vermietes Gelände.
Nur mal interessehalber: Um welche Photos zweier zeitgenössischer ukrainischer Maler ging es und was war dabei genau das Problem? // Martin K. (Diskussion) 16:42, 3. Jun. 2015 (CEST)
Vielleicht … nur ich nicht. Man stelle sich mal den Aufwand bei einem auf dem Markt gekauften Produkt vor – das liegt ja nicht gerade um die Ecke. Und der Osten tickt eben ein bisschen anders, wie ich in dem oben genannten Fall erleben musste: die beiden jungen Maler schickten mir eine Freigabe per Mail, die auch an OTRS ging. Das reichte denen nicht, da sie keine Website der Künstler fanden! Und die beiden hatten dann – mit Recht – keine Lust auf weiteren administrativen Aufwand. Und ich eben auch nicht … ich ticke halt auch ein bisschen östlich, wie man der Signatur unschwer entnehmen kann =0}.
Ein Stück weit verstehe ich ja die Argumentation schon, wenn es um Essentielles geht, aber alles hat doch seine Grenzen. Und manchmal verstehe ich halt die hier kleinkarierte Auslegung von Regeln nicht – und als Schweizer kenne ich mich doch mit Kleinkariertheit nicht schlecht aus. Am Bild selbst hätte ich jetzt noch etwas gemacht, wenn es der Sache dienlich wäre. Nicht böse sein, aber irgendwo hört bei mir das Engagement auf. Danke nochmals für eure Stellungsnahmen.
Es ist demnach ganz einfach: à prendre ou à laisser! Хрюша hat ja noch seine eigene Spielwiese im Netz. --Хрюша ? ! ? ! 16:51, 3. Jun. 2015 (CEST)
@ Martin K.: Um Lazarett Kloster St. Josef Muotathal 2012, 01 13.jpg, Schlacht im Muotatal 2011, 01 13.jpg und Suworows Abschied in Muotathal 2011, 01 13.jpg. Aber lassen wir diese Geschichte, ist bei mir abgehakt. --Хрюша ? ! ? ! 16:59, 3. Jun. 2015 (CEST)

Der Löschantrag wurde abgewiesen.

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Хрюша ? ! ? ! 03:58, 8. Jun. 2015 (CEST)

Einverständnis eines Künstlers

Was genau muß in der Genehmigung oder Einverständniserklärüng des Künstlers stehen, wenn ich (sein Freund) seine Bilder veröffentlichen möchte? Was mache ich dann mit der Genehmigung? Wer bekommt sie? --Hinnemiss (Diskussion) 21:35, 3. Jun. 2015 (CEST)

Hallo Hinnemiss, zum Beispiel: „Ich erkläre hiermit, die Bilder …, deren alleiniger Urheber und Rechteinhaber ich bin, der Lizenz ‚Creative Commons Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen Deutschland‘, Version 3.0, zu unterstellen. Den unter https://web.archive.org/web/20150425045443/https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/legalcode abrufbaren Lizenztext habe ich zur Kenntnis genommen.“ Das Ganze sollte dann samit Links zu den hochgeladenen Dateien an permissions-de@wikimedia.org. Grüße, — Pajz (Kontakt) 22:20, 3. Jun. 2015 (CEST)
WP:Textvorlagen - nimm die Vorlagen, dann ist es verlässlich. Grüße --h-stt !? 17:09, 5. Jun. 2015 (CEST)

Screenshot von Battlelog?

Hallo, darf ich einen Screenshot von http://battlelog.battlefield.com/bf3/de/servers/?post-check-sum=ef4c155656&filtered=1&expand=1&q=&premium=-1&ranked=-1&mapRotation=-1&modeRotation=-1&password=-1&settings=&regions=&country= hochladen? Darauf ist ja das Logo von Origin zu erkennen.--Motte001 (Diskussion) 22:09, 5. Jun. 2015 (CEST)

@Motte001: Das Logo ist bei einem ScreenShot dieser Website noch eines der kleineren Probleme. Du kannst davon ausgehen, dass ein Großteil der dort verwendeten Photos/Renderings (Hintergrund, Profilbilder, Teaser) Schöpfungshöhe erreicht oder zumindest von einem Leistungsschutzrecht betroffen ist. Da eigentlich für all diese Bilder saubere Freigaben angefordert werden müsste, ist da eher ein hoffnungsloses Unterfangen. Zumal ich persönlich nicht ganz den enzyklopädischen Nutzen eines solchen Screenshots erkennen kann?! // Martin K. (Diskussion) 23:54, 5. Jun. 2015 (CEST)
@Martin K.: es sollte als Veranschaulichung eines Serverbrowsers dienen--Motte001 (Diskussion) 15:22, 6. Jun. 2015 (CEST)
@Motte001: Für die Beschreibung eines solchen Webangebots ist ein Screenshot aber meines Erachtens weder notwendig (wir haben in der WP Artikel über einzelne Kunstwerke, die ohne deren Abbildung auskommen) noch wirklich sinnvoll (weil man davon ausgehen kann, dass er in wenigen Wochen eh total veraltet ist). Ich würde daher zu einer Beschreibung und zu Links auf beispielhafte Seiten raten. // Martin K. (Diskussion) 15:05, 8. Jun. 2015 (CEST)
@Martin Kraft:da das Spiel schon ein bisschen älter ist, ist davon auszugehen, dass sich nichts mehr ändert. das "problem" hat sich aber gelöst, da ein anderer Nutzer einen Screenshot von einem anderen Server Browser erstellt hat: https://de.wikipedia.org/wiki/Matchmaking#Server_Browser--Motte001 (Diskussion) 16:09, 8. Jun. 2015 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Motte001 (Diskussion) 16:11, 8. Jun. 2015 (CEST)

Lizenzfrage zu Logos/Piktogrammen von Fahrradrouten

Hallo, ich bin dabei folgende Wiki-Seite Liste der Radrouten in Sachsen stückweise zu aktualisieren und mit Informationen anzureichern. Dabei erstelle ich vektorisierte Versionen der Logos/Piktogramme die auf den örtlichen Radbeschilderungen zu sehen sind wie etwa  

Nach einigem Lesen und einiger Verwirrung über die Lizenzrechtsproblematik und ob nun ein gewisses Piktogramm über Schöpfungshöhe verfügt oder nicht, habe ich den entscheidenden Satz gelesen "Unproblematisch sind wohl derzeit folgende Fälle: Logos, die bleibend im Straßenbild angebracht sind und Schöpfungshöhe aufweisen" (Quelle:Wikipedia:Bildrechte). Dies trifft ja offensichtlich auf eine Fahrradbeschilderung zu und man braucht sich somit nicht darüber streiten ob ein Piktogramm nun über Schöpfungshöhe verfügt oder nicht. Da ich die Piktogramme weiterhin gern in Openstreetmap verwenden würde, möchte ich alle Radrouten-Piktogramme die ich künftig erstelle sowie alle bereits (auch von anderen) erstellten und für Sachsen relevante nach commons uploaden/migrieren.

Dazu nun meine Fragen:

1 a) habe ich das richtig verstanden, dass Fahrradpiktogramme nach commons verschoben bzw. dort upgeloadet werden können?

1 b) gibt es ein Template für diesen Fall (also Piktogramme die evtl. über Schöpfungshöhe verfügen oder eben auch nicht, für die evtl. Markenrechte gelten, aber die in jedem Fall "bleibend im Straßenbild angebracht" sind, oder kann mir jemand so eines erstellen

2) oder kann man davon ausgehen, dass Fahrradrouten-piktogramme nie über Schöpfungshöhe verfügen und diese daher einfach so wie dieses Piktogramm https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Elster-Radweg_Logo.svg oder vergleichbare Piktogramme dieser Kategorie https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Diagrams_of_cycling_route_signs_in_Germany klassifizieren

--JJ-Author (Diskussion) 16:15, 1. Jun. 2015 (CEST)

Hallo.
Zu 1a) das hängt davon ab, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Ich denke, sie sollten lieber lokal hochgeladen werden.
Zu 1b) Entweder sie sind ohne Schöpfungshöhe, dann können sie mittels {{Bild-LogoSH}} lokal hochgeladen werden. Für Bilder mit Schöpfungshöhe, die bleibend öffentlich sichtbar sind: das bezieht sich auf Fotografien von solchen Piktogrammen (vgl. Panoramafreiheit), nicht auf das Nachzeichnen derselbigen. (Das war auf WP:Bildrechte tatsächlich missverständlich, ich habs mal präzisiert).
Zu 2) Davon kannst du nie ausgehen. Zu beachten wäre im Vergleich mit früher hochgeladenen Logos, dass aufgrund neuerer Rechtssprechung die Hürde der Schöpfungshöhe geringer ist. Ein Vergleich mit vor ein paar Jahren nochgeladenen Logos ist daher nicht möglich. --Quedel Disk 18:10, 1. Jun. 2015 (CEST)
 
Durch die Panoramafreiheit gedeckte Abbildung einer Wanderwegplakette
@JJ-Author, Quedel: Da man seit dem BGH-Urteil nicht mehr davon ausgehen kann, dass die Schöpfungshöheenschwelle in DACH grundsätzlich höher liegt, als dass was auf Commons verlangt wird, (in Österreich ist sie sogar deutlich niedriger) haben wir uns darauf geeinigt generell von NeuUploads unter {{Bild-LogoSH}} abzuraten. Alles was auf Commons als PD-TextLogo akzeptiert wird, sollte auch dort hochgeladen werden. Ein lokales Upload birgt keinerlei Vorteil uns keine zusätzliche Sicherheit mehr, sondern verursacht nur zusätzliche Arbeit und vergrößert das hiesige Logo-Chaos.
Der Satz "Unproblematisch sind wohl derzeit folgende Fälle: Logos, die bleibend im Straßenbild angebracht sind und Schöpfungshöhe aufweisen" bezieht sich auf die Panoramafreiheit und betrifft damit naturgemäß nicht die Original-Vektordatei, sondern z.B. Photos genau des bleidend und öffentlich zu sehenden Objekts. Ob ein solches Photo so beschnitten werden darf, dass nur noch das 2dimensionale Werk (oder gar ein in ihm enthaltenes anderes Werk) zusehen ist, ist umstritten (und wird wohl von der Mehrheit verneint). Mit einer Abbildung, die wie die Nebenstehende auch noch den Kontext zeigt (also das "Panorama" in der Panoramafreiheit), sollte man aber auf der sicheren Seite sein. // Martin K. (Diskussion) 23:22, 4. Jun. 2015 (CEST)
@Martin Kraft, Quedel: Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. Anhand der Schilderung, dass eine unter Panoramafreiheit stehende Aufnahme eines Radroutensymbols wohl eher nicht beschnitten werden darf, schlussfolgere ich (widersprecht mir bitte falls ich mich irre), dass somit auch nicht das Erstellen einer Vektorgrafik auf Basis eines genau solchen "Panoramas" durch die Panoramafreiheit rechtlich abgesichert ist, da dies zwar im Prinzip lediglich einer Bearbeitung des Panoramas (vergleichbar mit der Anwendung von Photoshop auf so ein Bild um z.B. den Kontrast zu verbessern) gleichkommt aber eben voraussetzt, dass das Bild vor oder nach dieser Bearbeitung/Transformation auf den Bildbereich des Logos zurechtgeschnitten wird. Das möchte ich noch einmal betonen: obiges Logo ist vollautomatisch vektorisiert worden und eben keine "Original-Vektordatei". Und da kommen wir wieder zurück zur Schöpfungshöhe. Nach meinem (dank der letzten Antwort neu gewonnenem) Verständnis sind Radroutensymbole die sich automatisch vektorisieren lassen per Definition nicht mit hinreichend Schöpfungshöhe versehen: Denn die Formulierung zu PD-TextLogo lautet: "Dieses Bild oder darin enthaltener Text besteht nur aus einfachen geometrischen Formen und Text. Sie erreichen keine Schöpfungshöhe ...". Ein Vektorisieren aus technischer Sicht ist eben genau das: Ein Beschreiben des Bildes mit Hilfe einfachster geometrischer Formen + Farbinformation. D.h. wenn ein Computer in der Lage ist diese Figuren zu erkennen und Nachzubilden, sodass man hinterher sagen kann, dass es identisch zum Original aussieht, dann ist das Bild alles andere als komplex. Um das für weniger technikaffine zu erläutern: Ein automatisches 1:1 Vektorisieren der "Mona Lisa" ist technisch unmöglich, da das Gemälde eben aus unzählig vielen Pinselstrichen und nicht aus z.B. 100 simplen Formen besteht.
Bevor ich diese Formulierung zu PD-TextLogo gelesen hatte, wusste ich nicht woran man beurteilen kann, ob ein Werk nun über genügend Schöpfungshöhe verfügt oder nicht, besonders nach dem oben erwähnten BGH-Urteil, aber auf Basis der "Formen-Grundlage" finde ich es recht verständlich, und werde demnach die von mir (bzw. meinem PC) erstellten Vektorgrafiken wie empfohlen unter PD-TextLogo unter commons veröffentlichen, es sei denn ich habe irgendetwas übersehen oder missinterpretiert, dann würde ich nochmals freundlich um Berichtigung bzw. Aufklärung bitten ;-)-- JJ-Author (Diskussion) 18:16, 6. Jun. 2015 (CEST)
@JJ-Author:Meines Erachtens sitzt Du einigen Fehleinschätzungen auf:
  • Das was in der deutschen Rechtsprechung als Schöpfungshöhe bezeichnet wird, lässt sich eben nicht allein an irgendwelchen formalen Eigenschaften (wie Komplexität, geometrische Formen, usw. festmachen). So können auch sehr einfache Formen eine "persönliche geistige Schöpfung" sein, während auch komplexere Strukturen trivial sein können. Ob es schwierig oder kompliziert ist ein Logo zu vektorisieren ist also definitiv kein Maßstab für seine Schöpfungshöhe.
  • Der Commons-Baustein template:PD-TextLogo ist ein pauschale Simplifizierung der internationalen Schöpfungshöhen-Situation und daher naturgemäß nicht 100% deckungsgleich mit der Rechtslage im DACH-Raum. Diese Regeln gelten daher so nur auf Commons, während die Einbindung hier eher geduldet als rechtlich sicher ist.
  • Die Panoramafreiheit enthält eine Änderungeverbot das solchen Winkelkonstruktionen im Wege stehen dürfte. Im Zweifel geht es nämlich darum, dass ein Gericht anerkennt, dass das Zustandekommen dem Sinn der Panoramafreiheit entspricht und nicht nur formal irgendwie über drei Ecken mit unglaublich viel Wohlwollen und drei zugedrückten Augen damit gerechtfertigt werden könnte.
// Martin K. (Diskussion) 21:11, 6. Jun. 2015 (CEST)

Scans von Werbeanzeigen vor und nach 1915

Hallo, ich habe einen Onlinehandel mit Originalanzeigen und - Prospekten ab 1736 bis in die 1970er Jahre. Dafür habe ich um die 20.000 individuelle Scans in großer Themenvielfalt erstellt . Die Frage : Darf ich diese Scans für Wiki zur Verfügung stellen, sofern eine Altersgrenze eingehalten wird. Es geht mir hier nicht um einen Verkauf, das läuft unabhängig davon - ich möchte einfach, das für Themen, für die Fotos schwierig zu finden sind, eine Werbeanzeige mit entsprechendem Kontext verwendet werden kann. Ich könnte natürlich alles hochladen, sinnvoller wäre es aber, wenn man im Einzelfall bei mir anfragt und das gewünschte Foto direkt auf meiner Seite downloaded. Dann sollte die Seite praktischerweise als Quelle für alte Belege genannt werden. Vielleicht bin ich da etwas naiv, ich möchte aber gerne Wiki unterstützen, wenn es so möglich ist (nicht signierter Beitrag von 93.128.69.207 (Diskussion) 19:49, 1. Jun. 2015 (CEST))

Dein Angebot ist sehr erfreulich; natürlich sind historische Werbeanzeigen interessant und auf Wikmedia Commons willkommen - solange die Uploads urheberrechtlich in Ordnung gehen. Das ist bei Anzeigen/Prospekten von 1736 garantiert der Fall und bei solchen aus den 1970ern ziemlich garantiert nicht. Das Urheberrecht währt für 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Es gilt also: Wenn der Urheber bekannt und vor weniger als 70 Jahren verstorben ist, können Anzeigen nicht (ohne Freigabe der Rechteinhaber/Erben) hochgeladen werden. Ist er nachgewiesen vor mehr als 70 Jahren verstorben, geht es. Wenn er unbekannt ist, sind wir hier vorsichtig: Zwar gilt für anonyme Werke ein Schutz von "nur" 70 Jahren nach Erstveröffentlichung - aber man kann nicht einfach davon ausgehen, dass der Urheber unbekannt ist, wenn die Veröffentlichung ohne entsprechende Angabe erfolgt ist. Pragmatisch könnte man also die Grenze z.B. etwa um 1870 setzen: Es ist sehr unwahrscheinlich, dass ein Urheber eines 1870 erschienen Werkes vor weniger als 70 Jahren verstorben ist, auch wenn es im Prinzip noch möglich ist (war damals 20 Jahre alt, starb erst 1946 als 96jähriger)... später wird es immer wahrscheinlicher; schon bei 1900 als Erscheinungsjahr ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Werk noch urheberrechtlich geschützt ist, eigentlich recht hoch. Trotzdem hat die deutschsprachige Wikipedia eine Regelung, die sogar noch "liberaler" ist: siehe Vorlage:Bild-PD-alt-1923 - da in den USA alles pauschal public domain ist, was vor 1923 erstveröffentlicht wurde (und die Wikipedia von der Wikimedia Foundation in den USA betrieben wird), werden hier bei vor 1923 erschienen Werken, bei denen das Todesdatum des Urhebers auch nach gründlicher Recherche nicht ermittelt werden konnte, Uploads akzeptiert - wenn ich persönlich das auch nicht machen würde. Letztlich besteht bei sehr einfachen Anzeigen auch noch die Möglichkeit, dass sie aufgrund mangelnder Schöpfungshöhe gar nicht urheberrechtlich geschützt sind (knapper, reiner Text im Stile von "Kauft die Seife XYZ, perfekte Reinigung garantiert" ohne Bilder), so dass sie auf Commons als "PD-text" hochgeladen werden könnten. Gestumblindi 23:38, 1. Jun. 2015 (CEST)

Vielen Dank für die Information ! Damit kann ich etwas anfangen. Wie mache ich das für die Wiki - Gemeinde publik, das man bei mir die betreffenden Bilder kostenlos downloaden kann? Für Sammler ist - von der Seite ausgehend - ja auch ein Kauf der Originale möglich und ich will hier keine Regel brechen von wegen Schleichwerbung. Gegen eine Verlinkung habe ich aber selbst natürlich nichts. Also, wie sollte ich vorgehen? (nicht signierter Beitrag von 93.128.69.207 (Diskussion) 23:57, 1. Jun. 2015 (CEST))

Sofern es sich um gemeinfreie Werke handelt, würde ein Hinweis auf der jeweiligen Bildseite bzw. unter dem Bild auf deiner Internetpräsenz mit dem Rechtestatus "gemeinfrei" schon ausreichen. Du kannst natürlich noch ferner auf der Seite / im Impressum oder AGB oder Copyright noch zusätzlich erklären, dass du auf sämtliche Rechte die durch das Scannen entstanden sind verzichtest. Deine Seite könntest du anschließend auf Wikipedia:Public-Domain-Bilderquellen vermerken. --Quedel Disk 04:46, 6. Jun. 2015 (CEST)

Beschreibungen in Liste

Hallo, sind Beschreibungen in Listen wie diese hier urheberrechtsfrei, so dass sie bei uns 1:1 übernommen werden dürfen?--Sinuhe20 (Diskussion) 21:11, 5. Jun. 2015 (CEST)

Die nötige Schöpfungshöhe wird mit einem unvollständigen Satz wie "stellvertretender Oberbefehlshaber der Streitkräfte" nicht erreicht. Abgesehen davon, handelt es sich um ein offizielles Dokument aus Russland, das in deutscher Sprache geleakt wurde; ein Autor im Sinne des Copyrights ist nicht bekannt. (Hinreichend bekannt ist allerdings, dass du in zwei LAs verzweifelt versuchst, die Liste löschen zu lassen.) --Kolja21 (Diskussion) 02:50, 6. Jun. 2015 (CEST)
Es geht nur um die deutschen Beschreibungen, die nicht in der Originalliste vorkommen. Als Autor kann ein Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes vermutet werden, der in den Eigenschaften der PDF-Datei als Verfasser genannt wird.--Sinuhe20 (Diskussion) 11:26, 6. Jun. 2015 (CEST)
Super, du hast die "Originalliste". Dann mal her damit. Ich wusste doch, dass du einen guten Draht zu Putin hast ;) Gewagt finde ich allerdings deine These, dass ein Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes die Liste verfasst hat (Autor = Urheber -> Anspruch URV einzuklagen) und sie dann frech unter der Überschrift: "Russische 'Visasperrliste' vom RAM am 27.5. an EU-Delegation Moskau übergeben" der Presse unterjubelt. --Kolja21 (Diskussion) 15:06, 6. Jun. 2015 (CEST)
Warum sollte das RAM die Namensliste an die EU-Delegation mit deutschen Beschreibungen übergeben? Es ist außerdem nicht schwer zu erkennen, dass die Pdf-Liste kein eingescanntes Blatt Papier, sondern eine neue erstellte Datei ist, es kann sich also nicht um das Original handeln. Die Pdf-Datei von yle.fi wurde am 29. Mai, die vom Deutschlandfunk am 30. Mai erstellt, also erst 2 bzw. 3 Tage nach der Übergabe. Wenn in der ersten Datei als Verfasser "Roth, Mathias Arnold Theodor" eingetragen ist und nichts weiter über die Originalliste bekannt ist, muss dieser ersteinmal als Verfasser des Beschreibungstextes angenommen werden. Aber selbst wenn der RAM der Autor wäre, ist nicht eindeutig klar, ob die Beschreibungen veröffentlicht werden dürfen, siehe Das Urheberrecht als Waffe gegen „geleakte“ Dokumente.--Sinuhe20 (Diskussion) 10:29, 7. Jun. 2015 (CEST)

Tombe de la Malibran.JPG; Musee Vie romantique.jpg

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite als Wissenschaftlicher Mitarbeiter für Frau Beatrix Borchard an der Hochschule für Musik und Theater in Hamburg. In ihrem aktuellen Buch-Projekt über die französische Sängerin und Komponistin Pauline Viardot möchte Frau Borchard zwei Bilder verwenden, die bei Wikipedia veröffentlich wurden:

1. Tombe de la Malibran.JPG, von Ben2(Ben2~commonswiki)

2. Musee Vie romantique.jpg, von Myrabella,

Ich habe beide User bereits angeschrieben und um ihr Einverständnis gebeten, warte jedoch vergeblich auf eine Antwort. Ich frage mich nun, ob wir diese Fotos auch ohne eine Antwort abbilden dürfen, sofern wir zum Einen den User/Urheber und zum Anderen die Lizenz unter der diese Fotos laufen, angeben. Die Bildunterschriften in dem Buch würden, Stand jetzt, wie folgt lauten:

1. Monument funéraire de Maria de la Felicidad Garcia dite la Malibran, Cimetière de Laeken (Bruxelles), architecte Tilman-Francois Suys (Photo: Ben 2 / Wikimedia Commons / CC BY-SA 3.0 / GFDL)

2. Das Musée de la Vie romantique im alten Stadtpalais des Malers Ary Scheffer (Photo: Myrabella / Wikimedia Commons / CC-BY-SA-3.0)

Zum ersten Fotos habe ich noch zwei weitere: Welchen User-Namen müsste ich angeben? Zum Zeitpunkt der Aufnahme hieß der User noch "Ben2" wurde dann aber in "Ben2~commonswiki" umbenannt. Des Weiteren bin ich nicht sicher, ob "Ben2" tatsächlich der Rechteinhaber des Fotos ist, da laut Benutzer-Diskussionsseite bereits etliche Bilder von ihm wegen Urheberrechtsverletzungen gelöscht wurden. Wie wäre das zu handhaben?


Vielen Dank für ihre Hilfe und beste Grüße,

Merfyn

--Merfyn Joseph (Diskussion) 14:39, 5. Jun. 2015 (CEST)

Liebe/r Merfyn Joseph,
Folgende Angaben sind ausreichend:
- Ben2: "Tombe de la Malibran", CC BY-SA 3.0
- Myrabella: "Musee Vie romantique", CC BY-SA 3.0
Leider können wir Ihnen keine Garantie geben, dass die angegebenen Benutzer in der Tat auch die Rechteinhaber sind. Insofern geschieht eine Nachnutzung immer auf eigene Gefahr. Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:32, 8. Jun. 2015 (CEST)

ich möchte dieses Bild in die Übersetzung des Artikels ro:AMIC () verwenden, wo dieses Bild auch schon verwendet wurde. Das Problem mit dem Bild ist, dass es nur auf der rumänischen Wikipedia hochgeladen wurde und ich kann es nicht auf Wikimedia Commons transferieren. Ist es Ok, wenn ich das Bild selbst noch einmal auf commons.wikimedia.org/ uploade? Vielen Dank im Voraus!Proba.test (Diskussion) (22:44, 6. Jun. 2015 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

@Proba.test: Leider nein. Wie man in dem ©-Baustein (ggf. mit Hilfe eines Übersetzungsdienstes) nachlesen kann, handelt es sich hierbei um kein freies Werk, sondern um geschütztes Material, das dort im Rahmen eine Fair Use/non-free-content-Regelung genutzt wird. Solch eine Regelung gibt es aber weder in der de.WP noch auf Commons, weil das Urheberrecht imm DACH-Raum kein Fair Use kennt. // Martin K. (Diskussion) 23:21, 6. Jun. 2015 (CEST)
Der User der das hochgeladen hat hat 99% auch kein Recht drauf, er ist nicht der Author des Bilds, ich bin mir fast sicher, er hat es aus einem historischen Dokument (o.ä.) her. Seine angabe über das Fair-use finde ich eigentlich unbegründet. Proba.test (Diskussion) (00:25, 7. Jun. 2015 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)
@Proba.test: Die Idee hinter Fair Use ist doch gerade, dass man (unter bestimmten Voraussetzungen) auch Werken nutzen kann, an denen man selbst keinerlei Rechte hält. In Ländern, in denen es eine solche Regelung gibt, ist es also auch nicht erforderlich, dass der Uploader auch Urheber oder Inhaber der vollumfänglichen Nutzungsrechte ist. Für den DACH-Raum und auf Commons gibt es aber (wie gesagt) eine solche Regel nicht.
Dass es sich hier um eine eher historische technische Zeichnung handelt, wäre erst dann von Belang, wenn ihr Urheber bekannt und vor über 70 Jahren verstorben oder auch nach längeren Recherchen nicht zu ermitteln aber das Werk über 100 Jahre als wäre. Da beides hier nicht der Fall zu sein scheint, können wir diese Grafik leider so nicht nutzen. // Martin K. (Diskussion) 15:12, 8. Jun. 2015 (CEST)

Geklauter Text

Moin, ich bin gerade über den Artikel Republikanismus_(Irland) gestolpert. Etwa die Hälfte des Artikels ist wörtliches Zitat aus meiner Magisterarbeit von 1992, was ich bei Bedarf problemlos nachweisen kann. Nun habe ich überhaupt nichts dagegen, hier zitiert zu werden, ist ja schmeichelhaft, aber hier gibt es nicht einmal eine Quellenangabe, der Text ist schlicht geklaut. Ich habe kein Interesse daran dass der Artikel gelöscht wird, aber so kann es natürlich auch nicht bleiben. Wie geht man da am besten vor?--Nico b. (Diskussion) 20:51, 1. Jun. 2015 (CEST)

Rein forensisch könntest du anhand der Versionsgeschichte nachschauen wer den geklauten und unbequellten Text da eingestellt hat.
Da du mit einer Übernahme zumindest grundsätzlich einverstanden ist, könntest du die übernommenen Passagen vom Rest etwas absetzen, sofern möglich, und mit der korrekten Quellenangabe versehen. Der Haken dabei ist, dass du diese Weise deine Reallife-Identität aufgedeckt wird. Wenn du das nicht möchtest, könntest du um die Oversight-Löschung dieser Diskussion bitten und zu einem etwas späteren Zeitpunkt einen Wikipedianer deines Vertrauens bitten, die Bequellung des Artikels vorzunehmen. (Deine Zustimmung zur Übernahme müsste dann ans Supportteam gehen.) --Túrelio (Diskussion) 22:21, 1. Jun. 2015 (CEST)
Der geklaute Text ist direkt bei der Erstellung des Artikels benutzt worden. Der ganze Teil von "Doch erst die Bewegung der Young Irelanders" bis "... Der Osteraufstand kann daher als Geburtsstunde des Republikanismus als Massenbewegung in Irland angesehen werden" ist wörtliches Zitat, also etwa die Hälfte des Textes. Was ich tun könnte: ich ergänze die fehlenden Hinweise auf die Originalquellen, putze das ganze durch, setze meine Arbeit in die Literaturliste und schreibe ein Mail an das Supportteam bzgl. Freigabe. Anhand meiner Edits ist meine Reallife-Identität von einem Menschen mit Durchschnittsintelligenz sowieso in wenigen Minuten herauszufinden, das ist wirklich nicht mein Problem. Besser wäre natürlich jemand anderes würde das ganze überarbeiten, ich schaue mal ob ich jemanden finde.--Nico b. (Diskussion) 23:15, 1. Jun. 2015 (CEST)
Hast du die Arbeit veröffentlicht? --Baba66 (Diskussion) 09:30, 3. Jun. 2015 (CEST)
Ja, die kann man als BOD erwerben. Der geklaute Text ist aber auch online einsehbar.--Nico b. (Diskussion) 09:57, 3. Jun. 2015 (CEST)
Freigabe klingt gut, Originalquellen noch besser, Eintrag in die Literaturliste leider nicht. Wikipedia:Belege#Was sind zuverlässige Informationsquellen? lässt BOD-Magisterarbeiten nicht zu. --Baba66 (Diskussion) 13:15, 3. Jun. 2015 (CEST)
Dann haben wir natürlich ein Problem. Was hilft uns die Freigabe, wenn im Artikel nicht angegeben wird, wo der Text herkommt? Der Artikel übernimmt ja nicht nur meine Quellen, sondern ganz zentral auch meine Interpretation und Einordnung. Ich wüsste jetzt auch keine publizierte deutsche Arbeit, die das ähnlich kompakt darstellt.--Nico b. (Diskussion) 14:09, 3. Jun. 2015 (CEST)

Wörtlich heißt es da: "Im Selbstverlag erschienene Publikationen, beispielsweise BoD, VDM o. Ä., sind keine geeigneten Quellen, falls sie nicht zuvor als Dissertations- oder Habilitationsschriften angenommen worden sind." Magisterarbeiten werden nicht ausdrücklich erwähnt, aber dem Sinn nach sind sie in diesem Fall sicherlich zuverlässig, zumal es ja, wie du schreibst, keine anderen deutschsprachigen Arbeiten gibt. Sinn dieser Regel ist, sicherzustellen, dass die Arbeiten von einem Wissenschaftler begutachtet wurden und nicht etwa private Erfindungen darstellen. Und ersteres ist hier zweifellos gegeben. In der Diskussion um einen letztlich nicht angenommenen Vorschlag zur Hierarchisierung von Quellen wurde auch darauf hingewiesen, dass es durchaus Fachbereiche gibt, in denen Magister- oder Diplomarbeiten als ernst zu nehmende Wissenschaftliche Arbeiten gelten. Es ist ein großes Problem der Wikipedia, dass Regeln immer stärker dem Wortlaut nach und so restriktiv wie möglich ausgelegt werden, ohne den Sinn dahinter zu sehen. Antiope05411 (Diskussion) 14:41, 3. Jun. 2015 (CEST)

Das ist Unfug, na ja teilweise. Bei hervorragenden Magisterarbeiten wird der Prüfer dann schon sagen: «Veröffentlichen Sie das!» und dann auch den Kontakt zu einem geeigneten Verlag herstellen. Sonst stellen Magisterarbeiten nur den Stand der Forschung dar, erweitern ihn aber nicht. Da gilt dann das Autopsieprinzip. Man muss sich also die in der Arbeit angegebene Literatur selbst besorgen und auswerten. Die Arbeit selbst braucht man dann nicht mehr. Was nebenbei nichts daran ändert, dass hier trotzdem eine URV vorliegt. --Baba66 (Diskussion) 03:25, 5. Jun. 2015 (CEST)
Das mag sein. Es ist aber kaum der Job des "Beklauten" den ihm geklauten Text auch noch WP-konform umzuschreiben. Zudem gibt es keine Grund, Nico b.s oben getroffene Aussage anzuzweifeln, dass mit der URV auch seine Interpretation übernommen wurde. Letztere ist eine Eigenleistung, die über die von ihm benutzten Quellen hinausgeht. --Túrelio (Diskussion) 08:43, 5. Jun. 2015 (CEST)
Natürlich ist es nicht sein Job. Da er aber den Text zur Verfügung stellen will, müsste man wohl Regelkonform so vorgehen:
Habe ich etwas übersehen? --Baba66 (Diskussion) 12:04, 5. Jun. 2015 (CEST)
Eine Frage noch dazu: wenn ich den Text entsprechend freigebe, bedeutet dies das ich automatisch jedermann das Recht zur vollständigen Nutzung des gesamten Textes auch ausserhalb der Wikipedia erteilen muss, oder bezieht sich die Formulierung "Mir ist bekannt, dass damit in urheberrechtlicher Hinsicht Dritte das Recht haben, den Text gewerblich zu nutzen und zu verändern" nur auf die Teile des Textes, die in Wikipedia zitiert werden?--Nico b. (Diskussion) 13:40, 9. Jun. 2015 (CEST)
Das ist eine Frage, um deren Klärung – in Bezug auf Bilder – WMDE bereits vor anderthalb Jahren gebeten wurde (siehe Wikipedia_Diskussion:Wikimedia_Deutschland/Archiv/2013#Bundesarchiv_und_CC-BY-SA) und sich m.W. bis heute gedrückt hat. Anlaß war, dass Creative Commons 2013 in Abkehr von ihren eigenen Empfehlungen plötzlich erklärt hat, dass die Freigabe unter einer CC-Lizenz sich auf das Werk als solches bezieht, nicht auf bestimmte Auflösungen/Größen (wie gesagt, es ging um digital vorliegende Bilder). D.h. praktisch, wenn ich ein digitales Bild in einer niedrigen Auflösung unter einer CC-Lizenz freilasse, dann könnte jemand, der an eine höhere Auflösung dieses Bildes gelangt, deren Nutzung unter CC beanspruchen. M.W. gibt es zu dieser Problematik bislang aber keine Urteile. --Túrelio (Diskussion) 17:06, 9. Jun. 2015 (CEST)
Wobei ein Textauszug ja schon etwas anderes ist als eine niedrigere Auflösung eines Bildes. Während letzteres immer noch das gesamte Werk darstellt ist ersteres zweifelsohne ein Fragment (also eher vergleichbar mit einem Bildausschnitt). Auch wenn mir ebenfalls keine entsprechenden Urteile bekannt sind, wäre es doch ziemlich abenteuerlich die Freigabe einzelner Absätze als Freigabe eines ganzen Buches zu deuten.
@Nico b.: Wenn Du in Deiner Mail ans OTRS schreibst, was Du genau freigibst (also Ausgabe X, Seite Y, Zeile Z) solltest Du mMn auf der sicheren Seite sein. // Martin K. (Diskussion) 17:27, 9. Jun. 2015 (CEST)
OK Danke an alle, dann ist das weitere Prozedere eigentlich klar, mal sehen wo das hinführt.--Nico b. (Diskussion) 21:14, 9. Jun. 2015 (CEST)

Innenräume in Publikationen vor 1923

Es geht um Aufnahmen, die 1912 in der Deutschen Bauzeitung erschienen sind und den damaligen Neubau von Rudolph Lepke’s Kunst-Auctions-Haus dokumentieren. Gehe ich recht in der Annahme, dass trotz der Veröffentlichung von vor 1923 und über 100 Jahren lediglich die Aussenaufnahme von der Postdamer Str. nutzbar ist, weil der Architekt Adolf Wollenberg noch keine 70 Jahre tot ist? --Concord (Diskussion) 17:43, 8. Jun. 2015 (CEST)

Concord, korrekt, weil dann ja das Todesdatum des Urhebers bekannt ist (vgl. Vorlage:Bild-PD-alt-1923). — Pajz (Kontakt) 17:45, 9. Jun. 2015 (CEST)
Danke! --Concord (Diskussion) 17:46, 9. Jun. 2015 (CEST)

Die Gesellschaft für christl.-jüdische Zusammenarbeit möchte als Logo "Davidsstern mit Kreuz veröffentlichen. Ist dies möglich

Die neu zu gründende Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammenarbeit bittet um Genehmigung, den Davidsstern mit Kreuz als Logo. Bitte geben Sie die Modalitäten bekannt. Aus allen Abbildungen halten wir diese Darstellung am geeignetesten.

Danke für Ihre baldige Antwort an

Hella Goldbach

gez. Hella Goldbach (nicht signierter Beitrag von 95.223.87.94 (Diskussion) 11:34, 9. Jun. 2015 (CEST))

Guten Tag,

es ist unklar, welche Abbildung mit "Davidsstern mit Kreuz" genau gemeint ist. Der Artikel Messianische Juden enthält u.A. die Dateien

Messianic symbols.gif oder Mess.svg können m.E. ohne Angabe der Herkunft verwendet werden.

Starcross.sv, könnten somit unter der gleichen Lizenz CC-BY-SA-3.0 weiterverwendet werden, was beinhaltet, daß die Herkunft jeweils angegeben werden muss, etwa in Form eines Weblinks, und die Verwendung durch Nachnutzer unter dieser Lizenz eingeräumt wird.

Allerdings kann ein Verein in diesem Fall nicht verbieten, daß ein solches Logo ohne Lizenz oder unter freier Lizenz auch von Dritten verwendet würde.

Allgemein stellt sich m.E. allerdings auch die Frage, ob für eine Gesellschaft für christliche-jüdische Zusammenarbeit ein derartiges Logo aus kombiniertem Davidstern und Kreuz überhaupt als Vereinslogo geeignet sein könnte. Denn solche Logos werden vornehmlich eher von Gruppen messianischer Christen verwendet. Messianisches Christentum entspräche nach meiner Kenntnis aber nicht dem Zweck der bisher im Deutscher Koordinierungsrat der Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit zusammengeschlossener Vereine, Rosenkohl (Diskussion) 12:26, 9. Jun. 2015 (CEST)

Ich glaube weder Kreuz noch Davidstern sind in irgendeiner Form geschützt. Somit können diese Symbole juristisch gesehen beliebig verknüpft werden. Das daraus entstehende Produnkt kann aber seinerseits eine Schöfpung im Sinne des Urheberrechts darstellen, was die Verwendung für andere Parteien lizenzrechtlich einschränkt. Soll heißen, andere benötigen in diesem Fall die Genehmigung vom Urheber. Bei solchen Kombinationen sollte man sich auch schlau machen, ob nicht schon eine andere Organisation auf die Selbe Idee gekommen ist und ein identisches Logo benutzt. Falls man ein Logo entwirft, das nur die Symbole in Standardform verwendet, hat dieses vermutlich keine Schöpfungshöhe, so dass jeder dieses Logo für seine eigenen Zwecke gebrauchen kann, somit kann man es nicht mehr einer bestimmten Organisation zuordnen.--Giftzwerg 88 (Diskussion) 13:10, 9. Jun. 2015 (CEST)

Unterstützung durch WMDE?

Schaut mal auf https://meta.wikimedia.org/wiki/Wikimedia_Deutschland/PP16#Freies_Wissen_in_der_Gesellschaft - die erste Frage. Welche Hilfe könnten wir hier gebrauchen? Wir können und dürfen keine Rechtsberatung geben, manchmal ist aber genau die gefragt.

  1. Wende dich an anwalt-xyz@wikimedia.de um eine Antwort zu bekommen"
  2. Ein Benutzeraccount von Volljuristen, die bei ausgewählten Fragen rechtsverbindliche Auskünfte erstellt (falls die allgemein interessant sind)
  3. ... keine Ahnung...

Oder machen wir hier wie gehat weiter? Ich weiß es nicht. --M@rcela   21:58, 9. Jun. 2015 (CEST)

Die Idee mit einem festen und hier selbst proaktiven Juristen hab ich ja auch schon ein paar mal geäußert. So jemand könnte uns nicht nur hier, sondern auch im OTRS öfters mal weiterhelfen. // Martin K. (Diskussion) 22:49, 9. Jun. 2015 (CEST)

Feldpost mit Briefmarken

Kann man dieses Bild trotz der Briefmarke hier verwenden? (Soll als Illustration dafür dienen, dass die Brüsseler Zeitung auch im Reich gelesen wurde). --Marcus Schätzle 13:20, 10. Jun. 2015 (CEST)

Nicht ganz einfach zu beantworten. Als unwesentliches Beiwerk würde ich die Briefmarke nicht einschätzen, ihre Schöpfungshöhe halte ich aber abgesehen von der abgebildeten Zeichnung (?) für gering. Entscheidende Frage daher: Was ist das für eine Zeichnung (oder eher ein Stich o.ä.), wer hat ihn erstellt und was ist mit den Rechten passiert für den Fall, dass das Deutsche Reich die vollumfänglichen Nutzungsrechte innehatte? Das wird wohl allenfalls mit intensiver Recherche zu beantworten sein. // Davon abgesehen könnten auch noch die Übergangsregelungen zur Einführung des heutigen UrhG eine Nutzung ermöglichen, hierzu müssten sich dann aber die Experten äußern. Grüße, Yellowcard (D.) 13:57, 10. Jun. 2015 (CEST)
Danke schon mal für die Antwort, wie sieht es dann hier aus? Ähnlich, da Zeichnung? --Marcus Schätzle 14:09, 10. Jun. 2015 (CEST)
Sieht mir eher nach einem Foto aus, aber das spielt nicht wirklich eine Rolle: Auch hier stellt sich die Frage, a) wer die Rechte an dieser Zeichnung/Foto innehat oder b) ob es Übergangsregelungen gibt, die dafür sorgen, dass sie mittlerweile gemeinfrei ist. Für unwahrscheinlich halte ich das bei Briefmarken aus dem deutschen Reich generell nicht. Grüße, Yellowcard (D.) 14:57, 10. Jun. 2015 (CEST)
Wie ich gerade gesehen habe, stammen die Marken aus Beispiel zwei aus Reichskanzler Adolf Hitler (Briefmarkenserie). --Marcus Schätzle 15:38, 10. Jun. 2015 (CEST)
Hindenburg-Briefmarke

Ich verstehe diese Unsicherheit nicht. Der Briefmarkenentwurf der Dauerserie Hindenburg-1932 stammt laut WP-Commons von Karl Goetz, der ist 1950 gestorben, also sind seine Werke einstweilen nicht gemeinfrei. Weshalb diese Briefmarken zB. hier: Briefmarken-Jahrgang 1932 der Deutschen Reichspost trotzdem ín der deutschen WP abgebildet werden können, muss ich das verstehen? --Goesseln (Diskussion) 15:19, 10. Jun. 2015 (CEST)

Danke für den Hinweis auf den Urheber, das hilft schonmal weiter. Wie gesagt, es könnten andere Regelungen reinspielen, die die Marken ggf. doch gemeinfrei werden lassen, immerhin galt damals noch nicht das heutige Urheberrecht und das damalige Urheberrecht kannte im Gegensatz zum heutigen noch juristische Personen als Urheber. Hier könnte es also Möglichkeiten geben. Zur Anschlussfrage: Wir haben hier massiv Briefmarken, die definitiv nicht frei sind. Warum das immer noch so ist: Das liegt sicher auch ein ganzes Stück weit daran, dass niemand so wirklich in dieses Nest stechen will. Auch auf Commons liegen jede Menge unfreie Briefmarken. Grüße, Yellowcard (D.) 15:42, 10. Jun. 2015 (CEST)
Ich hab den guten Hindenburg jetzt erst einmal verpixelt, um die Briefmarke geht es ja gar nicht. In einigen Jahren kann man ihn ja dann wieder "freischalten". --Marcus Schätzle 00:43, 11. Jun. 2015 (CEST)

Frechheit von Verlag?

Was macht man mit einem Verlag (Pehuen Editores), der ein Werk von einem 1927 verstorbenen Autor herausgibt (hier) und frech (?) hinzufügt "Sämtliche Vervielfältigungsrechte vorbehalten"? Den Text verwerten und diese Aussage einfach ignorieren? --Heinrich Puschmann (Diskussion) 23:17, 6. Jun. 2015 (CEST)

Frech ist eher die Frage. „Sämtliche Vervielfältigungsrechte vorbehalten“ (wo auch immer das da steht) ist ein hundsgewöhnlicher Formelsatz, der darauf hinweist, dass man sich eben die bestehenden Rechte vorbehält. Darin liegt ein Hinweis, keine Anmaßung, außer man will es halt unbedingt falsch verstehen (du wirst, abgesehen davon, auch nicht die Rechtslage in jedem Land der Welt kennen, nehme ich mal an). Für die Nutzung in der deutschsprachigen Wikipedia wird zunächst einmal deutsches/österreichisches/Schweizer Recht betrachtet und da lässt sich jedenfalls konstatieren, dass mir an bestehenden Rechten eines Verlages an einem Werk eines 1926 verstorbenen Autors nur die Leistungsschutzrechte der §§ 70 (wissenschaftliche Ausgaben) und 71 (nachgelassene Werke) dUrhG einfallen, die einer Nutzung entgegenstehen könnten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird keines dieser beiden bestehen, insofern steht einer Nutzung in der deutschsprachigen Wikipedia auch erstmal nichts entgegen. — Pajz (Kontakt) 00:54, 7. Jun. 2015 (CEST)

Ich dachte, ich hätte dokumentiert, wieso die Haltung des Verlags einen frechen Eindruck erweckt; sie könnte freilich auch schlampig sein, oder (bei näherer Erklärung) vielleicht sogar rechtlich. Etwas wörtlicher übersetzt steht da: "Vervielfältigung jeder Art ohne Genehmigung des Verlags wird verboten". Dabei habe ich meinen Text aus einem Exemplar von 1930, einer Zeit, wo dieser Verleger vermutlich nicht einmal geboren war. Ich habe vor, den Verlag anzuschreiben und diesbezüglich zu verwarnen; das geht aber nur, wenn ich mich vorher juristisch über einiges gut informiere:

  • Könnte ausländisches Recht unter Umständen so verschieden sein, dass ausländische Verleger deutsche Herausgeber (unter anderem die deutsche Wikipedia) erfolgreich verklagen können?
  • Könnte es es sein, dass Urheberrechte irgendwie "vererbt" oder "gekauft" werden, so dass die 75-Todesjahr-Frist zur Urhebernutzung in Einzelfällen doch nicht gilt?
  • Im obigen Fall ist der Autor verschieden vom Herausgeber (Ernst Wilhelm von Moesbach), welcher erst 1963 verstarb. Dieser Herausgeber hat die Erzählung des Autors aufgeschrieben (wie die Gebrüder Grimm, nur sind es persönliche Erinnerungen und keine Volksmärchen). Hat das Todesdatum dieses Herausgebers unter Umständen einen Einfluss auf das Urheberrecht?

--Heinrich Puschmann (Diskussion) 09:41, 8. Jun. 2015 (CEST)

Rechtsberatung für eine juristische Auseinandersetzung zwischen Dir und dem Verlag können, wollen und dürfen wir hier nicht leisten. Bitte besprich die Punkte mit einem Fachanwalt Deines Vertrauens. Grüße, Yellowcard (D.) 09:43, 8. Jun. 2015 (CEST)
Ergänzend möchte ich den ersten Punkt hinsichtlich des Wikipedia-Bezugs noch beantworten: Nein, das ist nicht möglich, sofern das Schutzlandprinzip Anwendung findet. Dabei ist davon auszugehen, dass für die deutschsprachige Wikipedia vor allem deutsches, österreichisches und Schweizer Recht Anwendung findet. Da die Betreiberin, die Wikimedia Foundation, ihren Sitz in den USA hat, könnte je nach Umständen auch das US-amerikanische Recht noch Anwendung finden. Es sind aber durchaus auch Konstellationen denkbar, in denen auch anderes Recht zur Anwendung kommen könnte; ich halte das aber für ziemlich unwahrscheinlich. Grüße, Yellowcard (D.) 09:47, 8. Jun. 2015 (CEST)
Wie Yellowcard. An dieser Stelle kann schon aus rechtlichen Gründen keine juristische Beratung in Bezug auf dein Ansinnen erfolgen. — Pajz (Kontakt) 10:27, 8. Jun. 2015 (CEST)

Es würde hier wohl eher um eine juristische Auseinandersetzung zwischen dem Verlag und Wikipedia (nicht mir) gehen. Eine Beratung von einem Fachanwalt kann und will ich mir als Wikipedia-Mitarbeiter nicht leisten. Anderseits möchte ich nicht aus einer Mücke einen Elefanten machen und gehe nun davon aus, dass nichts passiert, wenn ich den Text einfach verwende. --Heinrich Puschmann (Diskussion) 10:43, 8. Jun. 2015 (CEST)

Dass Du den Text hier verwenden kannst, ist bereits aus der ersten Antwort von Pajz detailliert hervorgegangen. Im weiteren ging es laut Deiner Aussage darum, den Verlag zu „verwarnen“. Mit einer wie auch immer gearteten Auseinandersetzung zwischen „Wikipedia“ und dem Verlag hat das ja nun nichts zu tun. Grüße, Yellowcard (D.) 10:47, 8. Jun. 2015 (CEST)

@Heinrich Puschmann: So wie es aussieht handelt es sich hier um ein zweisprachiges Werk. Der Originaltext von es:Pascual Coña († 1927) wäre nach unserem Recht zwar gemeinfrei, nicht jedoch die spanische Übersetzung von es:Ernesto Wilhelm de Moesbach († 1963).--Sinuhe20 (Diskussion) 11:34, 8. Jun. 2015 (CEST)

Danke Sinuhe20 für den Hinweis. Dass es sich um einen übersetzten Text handelt, ist natürlich eine wichtige Zusatzinformation, die der Fragesteller nicht erwähnt hat. In diesem Fall liegen die Rechte natürlich zusätzlich beim Übersetzer. Somit kann der Text in der Wikipedia nicht genutzt werden. Yellowcard (D.) 12:10, 8. Jun. 2015 (CEST)
Hängt aber auch davon ab, was man mit dem Text anstellen will. Das Zitieren von kurzen Textstellen ist natürlich immer möglich.--Sinuhe20 (Diskussion) 12:37, 8. Jun. 2015 (CEST)
Nach Lektüre des spanischen Artikels, handelt es sich um Aufzeichnungen Moesbachs aus Gesprächen mit Pascual Coña, die diese über einen Zeitraum von vier Jahren geführt, dann zweisprachig verfasst und mit Anmerkungen versehen hat. Der eigentliche Autor des gesamten Werkes ist also Moesbach. Gemeinfrei also in 19 Jahren. --Baba66 (Diskussion) 13:04, 8. Jun. 2015 (CEST)
Ich gebe zudem zu bedenken, dass das verlinkte Buch nicht zwangsläufig nur das Text-Werk des/der Autoren ist, sondern auch Layout, Photos und Illustrationen (zumindest theoretisch) Schöpfungshöhe erreichen können. Und da diese z.T. deutlich später entstanden sind, hat das natürlich auch Auswirkungen darauf, ob das vorliegende Buch als ganzes als gemeinfrei anzusehen ist, oder nicht. // Martin K. (Diskussion) 15:00, 8. Jun. 2015 (CEST)

Mich interessiert ausschließlich der Urtext; weder die spanische Übersetzung, noch Zusatzanmerkungen Moesbachs, noch Bilder oder Layout. Ich hoffe einmal, dass die reine Niederschrift der Erzählungen von Pascual Coña nicht die Schöpfungshöhe aufweist, die für das Urheberrecht verlangt wird. --- Ursprünglich galt in Chile das Urheberrecht nur für 30 Jahre nach dem Tode des Autors, aber kurioserweise wurde genau 29 nach dem Ableben von Moesbach (also 1992) diese Frist per Gesetz auf 50 Jahre erhöht; die Vermutung liegt nahe, dass dies auf Einfluss des jetzigen Verlages hin geschah, was einiges erklären würde. --Heinrich Puschmann (Diskussion) 16:10, 8. Jun. 2015 (CEST)

@Baba66: Nichts im mapudungischen Urtext deutet darauf hin, dass es sich im Werk um "Gespräche" mit Moesbach handelt: dem Autor Pascual Coña war die Absicht einer Veröffentlichung sehr wohl bekannt und er richtet sich im Vorwort an künftige unbekannte Leser (nicht Zuhörer); Moesbach wird überhaupt nicht erwähnt. Unter einem "Gespräch" versteht man, dass beide zu Wort kommen, was hier nicht der Fall ist: Moesbach ist ausschließlich Übersetzer und Herausgeber. Natürlich haben zwangsweise auch Gespräche zwischen Coña und Moesbach stattgefunden, aber diese haben keinen Einfluss auf den Text. Selbst der jetzige Verleger gibt in einem seiner Untertitel zu, dass der Text von Coña "diktiert" wurde ("Texto dictado al padre Ernesto Wilhelm de Moesbach") --Heinrich Puschmann (Diskussion) 17:08, 8. Jun. 2015 (CEST)

Tja, nur heißt dictar nicht 1:1 «diktieren». Es kann figurativ auch sugerir «eingeben», «anregen» bedeuten und wird damit zum False friend. Das wird dir also nicht viel weiterhelfen. Ich verstehe außerdem dein Problem nicht: Zitate sind ja zulässig und für die Wiedergabe kompletter Texte ist die Wikipedia nicht zuständig. --Baba66 (Diskussion) 20:43, 8. Jun. 2015 (CEST)

Ich ziehe in Betracht, ein oder mehrere zusammenhängende Kapitel des mapudungischen Textes zusammen mit einer deutschen Übersetzung in Wikibooks zu setzen; das erklärt, wieso ich weder an der spanischen Übersetzung noch am Layout interessiert bin. Ich bin davon ausgegangen, dass Wikipedia und Wikibooks im wesentlichen dieselbe Organisation sind, aber ich blicke da nicht wirklich durch. (Und mit "dictar" ist im Buch ein "mündliches Wort für Word diktieren" gemeint) --Heinrich Puschmann (Diskussion) 11:34, 11. Jun. 2015 (CEST)

Panoramafreiheit bei Innenaufnahme

Gehe ich richtig in der Annahme, dass bei Datei:Panaoram Sagrada Familia Innen 2012.png die Panoramafreiheit nicht zur Anwendung gebracht werden kann? --Leyo 23:46, 10. Jun. 2015 (CEST) PS. Falls das Bild behalten werden kann, sollte die grössere Erstversion wiederhergestellt werden.

Das ist zwar richtig, aber über welche geschützten Elemente reden wir denn überhaupt? Yellowcard (D.) 00:44, 11. Jun. 2015 (CEST)
IMHO die Innenarchitektur als Ganzes, aber ich habe kein Problem damit, wenn das hier anders beurteilt wird. --Leyo 00:47, 11. Jun. 2015 (CEST)
@Leyo: Oh, das könnte ein interessanter Fall werden: Man benötigt die Panoramfreiheit ja nur dann wenn man es überhaupt ein Werk gibt, dessen Regelschutzfrist noch nicht abgelaufen ist - und das ist im Fall der Sagrada Família nicht so eindeutig wie es scheint:
  • Zum Einen handelt es sich bei diesem Werk ja um einer Kirche, die immer noch nicht fertiggestellt wurde (geplant ist 2016), und gerade das Gewölbe des Mittelschiffs ist maximal ein paar Jahrzehnte alt.
  • Zum Anderen legt man dort aber großen Wert darauf, diese Kirche nach den Originalplänen von Antoni Gaudí fertigzustellen. Und der ist eben schon 1926 verstorben, womit eigentlich alle seine Werke gemeinfrei sind. Und da auf diesem Bild hauptsächlich die Architektur und kaum welche der von anderen Künstler erstellten Statuen und Fresken zusehen ist...
    Oder handelt es sich hier um eine seltsame Form eines nachgelassenen Werkes? Wobei die Baupläne selbst ja schon ewig veröfftlicht sind... // Martin K. (Diskussion) 00:49, 11. Jun. 2015 (CEST)
Um eine editio princeps handelt es sich ganz gewiss nicht und reines Handwerk – 1:1-Nachbau eines alten Bauplans ist im Normalfall ein solches Handwerk – ist nicht schutzfähig. Daher meine Frage nach dem geschützten Element. Dass die schutzfähig ist, will ich gar nicht so sehr in Zweifel ziehen, ich halte sie aber für gemeinfrei, da die Regelschutzfrist abgelaufen ist. Grüße, Yellowcard (D.) 01:16, 11. Jun. 2015 (CEST)
Bleibt die Frage, ob das Fotografieren in der Kirche zum Zweck kommerzieller (Nach)Nutzung vom „Hausherrn“ überhaupt erlaubt ist. Nicht selten ist es untersagt, weil Rechteinhaber das Geschäft selbst machen wollen. (Postkarten zum Beispiel) --91.41.174.25 11:41, 11. Jun. 2015 (CEST)
Das wäre Schutzrechtsberühmung. --Pölkkyposkisolisti 11:51, 11. Jun. 2015 (CEST)
Nein, Hausrecht. Wohnst du in einem denkmalgeschützten Gebäude und lässt jedermann am Tag des offenen Denkmals hinein, kannst du deine Fotos von dort auch nicht einfach veröffentlichen. Jedenfalls nicht ohne Zustimmung des Hausherrn und ohne dessen Zustimmung nicht unter einer freien Lizenz. --91.41.174.25 11:53, 11. Jun. 2015 (CEST)
Doch, das kann ich und das mache ich auch. Hausrecht hat keinen Einfluß auf Urheberrecht und wird hier ignoriert. --Pölkkyposkisolisti 12:05, 11. Jun. 2015 (CEST)
Das Risiko, belangt zu werden, tragen dann die Fotografen. Unlängst war ich in Lüttenort im Garten, der Neuen Galerie sowie im Wohnhaus und Atelier von Otto Niemeyer-Holstein. Panoramafrei ist quasi kein einziges Foto der Commonskategorie. Vom Eingang aus sieht man nicht mal vollständig das Wohnhaus, geschweige denn das Atelier oder die Neue Galerie. Das Grundstück ist komplett eingefriedet und zugewachsen. Keines der Kunstwerke aus ONHs Sammlung fällt unter Panoramafreiheit. -91.41.174.25 12:12, 11. Jun. 2015 (CEST)
Nur um das nochmal zu unterstreichen: „Schutzrechtsberühmung“ in diesem Zusammenhang ist zwar amüsant, aber inhaltlich komplett verfehlt. Grüße, Yellowcard (D.) 16:57, 11. Jun. 2015 (CEST)

Danke für eure Rückmeldungen. Ich schliesse daraus, dass die Datei wohl auch nach Commons kann. Oder um genau zu sein, die grössere Erstversion und ggf. unter einem anderen Namen (oder kann „Panaoram“ gewollt sein?) und vielleicht auch als JPEG statt als PNG. --Leyo 12:16, 11. Jun. 2015 (CEST)

Werbung für Kriegsanleihen 1917

Wir haben auf Commons das Bild Datei:Helft uns siegen (1917).jpg, eine Werbeanzeige für deutsche Kriegsanleihen 1917. Offensichtlich ist die Angabe "eigenes Werk" falsch. Meine Frage ist nun, ob diese Anzeigen als "amtliches Werk" durchgehen. Gläubiger war der Staat. Alternativ sehe ich auf Commons eher schwarz und würde die Datei eher auf de-Wikipedia unter 1923er Regelung sehen.--Karsten11 (Diskussion) 16:24, 11. Jun. 2015 (CEST)

Nach heutigen Maßstäben mit hoher Sicherheit kein Amtliches Werk. Komplizierte Variante: Möglicherweise von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Urheber herausgegeben; das damalige Urheberrecht kannte diese Konstruktion und das heutige Urheberrecht hat dies als Übergangsregelung in solchen Fällen übernommen. Unkomplizierte Variante: 1923er-Regelung. Nachteil: Müsste auf Commons wohl gelöscht werden, obwohl es ggf. gemeinfrei ist. Yellowcard (D.) 16:55, 11. Jun. 2015 (CEST)
Ich habe den Künstler gefunden. Fritz Erler (1868–1940). Damit ist das Problem für diese Datei gelöst. Ich habe aber noch andere Motive. Diese sind im Kreisblatt für den Kreis Usingen, 1917, also dem Amtsblatt veröffentlicht. Da könnte man eher auf die Urheberschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts schliessen.--Karsten11 (Diskussion) 17:04, 11. Jun. 2015 (CEST)
 
Bingo. Gibt es auf Commons auch besser. In diesem Fall ist es einfach: Wenn es signiert ist, hat man den Urheber. --Baba66 (Diskussion) 01:35, 12. Jun. 2015 (CEST)

Bilder von den Olympischen Sommerspielen 1964

Hallo, in den Portalen werden ja im Abschnitt Bilderwünsche von MerlBot regelmäßig Bilder vorgeschlagen, die in anderen Sprachversionen der Wikipedia verwendet werden. Momentan werden relativ viele Bilder von den Olympischen Spielen 1964 aufgeführt, die als Genehmigungsvermerk ein Template aufweisen, in dem drinsteht: Note: This template cannot be used for photographs or film. Als Beispiel sei Datei:Pauli Nevala 1964b.jpg genannt. Frage: Dürfen wir diese Bilder in de:wikipedia verwenden, solange sie in Commons angeboten werden, oder dürfen wir sie nicht verwenden, weil die Freigabe nicht plausibel ist? --Geher (Diskussion) 11:37, 10. Jun. 2015 (CEST)

Danke für den Hinweis. Ich habe den Uploader (der bezeichnenderweise selbst Admin ist) mal drauf hingewiesen. Laut List_of_countries'_copyright_lengths beträgt die Regelschutzfrist in Japan 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Nutzen könnten wir diese Bilder selbst dann, wenn sie in Japan tatsächlich gemeinfrei wären, wegen des Schutzlandprinzips leider nicht. // Martin K. (Diskussion) 13:05, 10. Jun. 2015 (CEST)
Im gegenständlichen Fall wohl irrelevant - aber was, wenn ein Schutzfristenvergleich zugunsten der kürzeren Frist gelten würde? Wie sähe das im Falle Japans aus? -- 193.187.235.17 09:58, 12. Jun. 2015 (CEST)

(Nachnutzung) WP-Eintrag abdrucken im Haupttext eines Buches mit nur einem Autor

Nehmen wir an, ein WP-Eintrag ist von mehreren verfasst worden, dann darf er vollständig nicht im Haupttext eines Buches mit nur einem Autor wieder publiziert werden, richtig? Also maximal in einem Anhang, oder? --C.Koltzenburg (Diskussion) 17:58, 10. Jun. 2015 (CEST)

Wie bitte? Deine Frage ist völlig unverständlich. Schau dich mal bitte unter Wikipedia:Nachnutzung um, ob dein Problem dort nicht gelöst werden kann. Wenn nein, frag hier bitte nochmal. Aber so ausführlich, dass wir verstehen, was du eigentlich vor hast. Grüße --h-stt !? 19:00, 10. Jun. 2015 (CEST)
Danke, deinen Tipp habe ich mir angesehen, aber das Beispiel passt im hier zu lösenden Fall nicht.
Also noch ein Versuch: Da will jemand einen Wikipedia-Eintrag vollständig in seinem Buch abdrucken, wo er allein als Autor draufsteht. Aber den Artikel hat er nicht allein verfasst. Also will ich ihm davon abraten. Und lösen könnte er das vielleicht, wenn er den Artikel in einem Anhang unterbringt, denn da ist klar, dass das Zeug von anderen ist und nicht (oder nicht allein) von ihm. Seht Ihr das auch so? [in der Überschrift oben habe ich "(Nachnutzung)" ergänzt, vielleicht sieht das jemand, der sich auskennt.] --C.Koltzenburg (Diskussion) 17:13, 11. Jun. 2015 (CEST)
Im Prinzip müsste er alle Autoren angeben, die Beiträge mit Schöpfungshöhe geleistet haben. Es dürfte aber doch für einen Fachmann kein Problem sein, den Inhalt des Artikels noch einmal neu und anders zu formulieren, gegebenenfalls mit anderer Struktur. --91.41.174.188 10:44, 12. Jun. 2015 (CEST)
Die Frage der Autorennennung beim Abdruck von WP-Artikeln im Print ist nicht ganz einfach. Für alles nach 2009 soll nach Aussagen der Wikimedia Foundation die Nennung des Artikelnamens aus der Wikipedia, das Label "aus Wikipedia" und die Lizenz CC by-sa mit Link auf den "deed" bei creativecommons.org ausreichen. Die meisten hier sind davon eher nicht überzeugt, dass das dem Wortlaut der Lizenz entspricht.
Ziemlich sicher dürfte sein, dass nicht alle Namen auf dem Titel des Buches genannt werden müssen. Schon gar nicht, wenn das Buch im Wesentlichen von einem Autor stammt und nur ein kleiner Teil aus der Wikipedia stammt. Ich würde beim Abdruck eines oder einzelner Artikel aus der Wikipedia in einem ansonsten von einem Autor geschriebenen Buch am jeweiligen Text einen Hinweis "Aus Wikipedia: Artikeltitel" setzen und am Ende des Buches bei den Bildquellen und anderen Hinweisen den oder die Wikipedia-Artikelnamen mit Link und Link auf die Versionsgeschichte und die Lizenzbezeichnung mit Link auf den "deed" abdrucken. Das könnte ich mit gutem Gewissen jedem Richter erklären. Grüße --h-stt !? 12:56, 12. Jun. 2015 (CEST)
h-stt, deine Ausführungen sind sehr hilfreich und ich denke, sie werden mich 1. allgemein darin bestärken, jene Weissagung der Foundation auch weiterhin zu ignorieren und 2. in diesem konkreten Fall für das Abdrucken im (ohnehin vorhandenen) Anhang der Arbeit zu plädieren. Danke. --C.Koltzenburg (Diskussion) 14:04, 12. Jun. 2015 (CEST)

Fotografieren bei Hackenbeck, im Freilichtmuseum Kommern etc

Diese Institutionen (und einige mehr) erlauben das Fotografieren, aber nicht das Veröffentlichen der Fotos, auch nicht auf privaten Homepages etc. siehe z.B. http://www.hagenbeck.de/footer/agb.html Frage: Ist so etwa überhaupt rechtlich haltbar? Wenn ich das Fotografieren prinzipiell auf meinem Gelände erlaube und auf den Fotos nichts ist, was einen urheberrechtlichen Schutz geniest (und das wird wohl weder auf die alten Fachwerkhäuser in Kommern und noch auf Zootiere zutreffen) - nach welchem Recht kann dann die Veröffentlichung der Bilder verboten werden (es gibt ja kein Recht am Bild einer Sache die einer Institution gehört). Viele Grüße --HelgeRieder (Diskussion) 22:07, 12. Jun. 2015 (CEST)

Bisher ging ich immer davon aus, dass man sich wohl auf das Hausrecht beruft. Prinzipiell darf man den Zutritt mit Bedingungen verknüpfen. Mit dem Bezahlen des Eintrittsgelds erkennst Du die Hausordnung an. Wenn das Veröffentlichungsverbot dort genannt ist, kann man im Falle der Verletzung gegen Dich vorgehen. Ob es tatsächlich rechtens ist, in die Bedingungen auch Aktionen zu verknüpfen, die erst nach Verlassen des Geländes ausgeführt werden, weiß ich allerdings nicht. --Blutgretchen (Diskussion) 22:23, 12. Jun. 2015 (CEST)
(bk) @HelgeRieder: Es gibt ja nicht nur das Urheberrecht (auch wenn das für unsere Arbeit hier maßgeblich ist), sondern z.B. auch das Hausrecht. Und das ermöglicht es einem Zoo oder Museum u.a. Regeln aufzustellen, was man auf ihrem Gelände darf und was nicht (z.B. photographieren). Auch wenn umstritten ist, ob und wie der Hausherr seinen Besuchern diese Regeln mittteilen muss, kannst Du jedoch davon ausgehen, dass Du dann, wenn man für den EIntritt eine Eintrittskarte kaufen musst, juristisch gesehen ein Vertrag ein gehst, bei dem Du die Geschäftsbedinungen dieser Institution akzeptierst.
Ob und wie die dieses Recht durchgesetzt wird ist natürlich ein anderes Thema. Da der Prozessgegener im Gegensatz zum Urheberrecht nicht der jenige ist, der ein Bild veröffentlicht, sondern der, der es gemacht hat, könnte man auf die Idee kommen solche Bilder unter Synonym hochzuladen - zumal mir kein Fall bekannt ist in dem ein Bild eines Zootiers justiziable geworden wäre.
Sauberer wäre es jedoch, einfach mal nett bei der jeweiligen Institution anzufragen und sich eine Photo-Erlaubnis ausstellen bzw. sich akkreditieren zu lassen, die auch die Veröffentlichung unter einer freien Lizenz einschließt. I.d.R. haben die nämlich ein vitales Interesse an einer Veröffentlichung in der WP... // Martin K. (Diskussion) 22:31, 12. Jun. 2015 (CEST)
Nach dem Eigentumsrecht. Das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen steht dem Grundstückseigentümer zu, soweit diese Abbildungen von seinem Grundstück aus angefertigt worden sind (BGH, Urteil vom 17.12.2010, V ZR 45/10Preußische Gärten und Parkanlagen I). Und gegenüber dem Fotografen auch „zusätzlich“ nach dem (gleichwohl auch eigentumsrechtlich verorteten) Hausrecht (zur Unterscheidung vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2013, V ZR 14/12Preußische Gärten und Parkanlagen II). Im Fall von beweglichen Sachen wie Zootieren wird vermutlich bloß das Hausrecht greifen, das heißt der verwertende Fotograf hat ein Problem, aber jedenfalls nicht mehr der Dritte, die das Foto nutzt. Hingegen wird das Abbild eines in fremdem Eigentum stehendem und von (jedenfalls diesem) fremden Eigentum aus fotografierten Gebäudes Ansprüche gegen den Bildverwender auslösen, soweit nicht die Panoramafreiheit greift (vgl. Panoramafreiheit#Verhältnis zum Eigentumsrecht und anderen Rechten) oder der Grundstückseigentümer diese Art der Verwertung erlaubt. — Pajz (Kontakt) 22:48, 12. Jun. 2015 (CEST)
Wobei man Sanssouci auch als Justizirrtum ansehen kann, warten wir mal etwas ab. --Pölkkyposkisolisti 23:00, 12. Jun. 2015 (CEST)
Vielen Dank für die schnellen Infos. Mich hat die Sache vor allem Prinzipiell interessiert. Ist ja schon ein interessanter Fall. So ganz klar ist mir allerdings immer noch nicht, ob ein Grundstückeigentümer das Verwerten verbieten kann (dann ist der Fotograf ja nicht mehr auf dem Grundstück), wenn er das Fotografieren erlaubt. Gute Nacht --HelgeRieder (Diskussion) 23:37, 12. Jun. 2015 (CEST)
Hmmm? https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Sanssouci --Pölkkyposkisolisti 23:52, 12. Jun. 2015 (CEST)
Ja, kann er, so war es auch im streitgegenständlichen Sachverhalt (jedenfalls in einer der Parallelsachen). Dort fand sich an den Parkeingängen entsprechende Beschilderung, woraus hervorging, dass der Eigentümer das Fotografieren nur zu privaten Zwecken erlaubnisfrei gestattet. Der Kernpunkt ist dabei, dass der Grundstückseigentümer nach höchstrichterlicher Auffassung selbst einem Dritten (vorliegend: einer Fotoagentur) die anschließende Verwertung der Aufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen verbieten kann, weil auch die Verwertung der Aufnahme durch Dritte seine Eigentumsrechte verletzt. — Pajz (Kontakt) 21:31, 13. Jun. 2015 (CEST)

Flyer ohne copyright-Vermerk

Ich habe keinen Hinweis auf meine Frage im Bildertutorial gefunden: ich habe einen Flyer aus dem Jahr 2014 (der damals an Autoscheiben in deutschen Städten geheftet wurde), der über keinen Copyright-Hinweis verfügt. Ein V. i. S. d. P.-Vermerk fehlt ebenfalls. Aus den auf dem Flyerr angegebenen Internetadressen kann vermutet werden, dass es sich um einen Flyer des Kreationisten Harun Yahya handelt. Kann man aus diesen Informationen bereits schließen, ob es lizenzrechtlich bedenklich ist, einen Scann von so einem Flyer auf de:WP oder WP commons hochzuladen? Gruß,--Anglo-Araneophilus (Diskussion) 09:00, 15. Jun. 2015 (CEST)

Nein, kann man nicht. Das Fehlen eines Copyright-Hinweises oder -Zeichens bedeutet nicht dass etwas nicht geschützt ist. Es kann im Einzelfall natürlich sein, dass der Inhalt eines solchen Flyers keine Schöpfungshöhe erreicht. --Túrelio (Diskussion) 09:18, 15. Jun. 2015 (CEST)
Danke für die schnelle Info! Wenn Zweifel bestehen, lasse ich es sein. Gruß,--Anglo-Araneophilus (Diskussion) 10:16, 15. Jun. 2015 (CEST)
@Anglo-Araneophilus: Es geht nicht nur um Zweifel; das ist grundsätzlich so. Sobald irgendetwas urheberrechtlich schützenswerte vorhanden ist (und dafür reicht schon ein ganz normales Photo) darf man es (auch außerhalb der Wikipedia) nur dann nutzen, wenn einem der Rechteinhaber die dafür notwendigen Nutzungsrechte einräumt, oder wenn das Werk unter eine der Schranken des Urheberrechts fällt bzw. Altersgründen gemeinfrei ist.
Dass tatsächlich die Schöpfungshöhenschwelle unterschritten wird, kommt bei für uns interessanten Arbeiten seit dem BGH-Urteil zur Angewandten Kunst nur noch selten vor. // Martin K. (Diskussion) 11:30, 15. Jun. 2015 (CEST)
Yep, verstanden. Danke für Klärung! Gruß,--Anglo-Araneophilus (Diskussion) 11:43, 15. Jun. 2015 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Quedel Disk 14:03, 15. Jun. 2015 (CEST)

Portrait von Woldemar Nissen

Ist der Abdruck eines Portraits des Chinakaufmanns Agathon Friedrich Woldemar Nissen (1831–1896) in einer 1971 in Hamburg erschienenen Monographie noch rechtlich geschützt? Bei der Veröffentlichung handelt es sich um eine Firmenchronik, die anläßlich eines Jubiläums der Firma an Angestellte, Kunden und Anteilseigner verschenkt wurde. Sie ist im Handel vergriffen und höchstens noch antiquarisch zu haben. Danke schon einmal, --Mr Südsee (Diskussion) 01:03, 16. Jun. 2015 (CEST)

Ein solcher Nissen ist, den Lebensdaten entsprechend, ebenso gemeinfrei wie ein Foto. Anders z. B. verhielte es sich ggf. bei einer eigens für eine Veröffentlichung (1971ff., auch durchaus früher) angefertigten, aktuellen Umzeichnung einer fotografischen Vorlage. --Felistoria (Diskussion) 01:18, 16. Jun. 2015 (CEST)
Oi, das ist ja mal ein hübscher Fehler: Der unterm Link abgebildete Herr ist nämlich nicht Nissen, sondern Siemssen, Nissens Chef! Aber das berührt die rechtliche Seite der Auskunft ja nun glücklicherweise garnicht. Danke! --Mr Südsee (Diskussion) 01:24, 16. Jun. 2015 (CEST)

Panoramafreiheit in Europa in Gefahr

Laut einem Artikel im Kurier der engl. Wikipedia (sieh auch c:Commons:Freedom of Panorama 2015) scheint die Panoramafreiheit, wie wir sie bislang kennen, in Gefahr einer gravierenden Einschränkung zu stehen. Demzufolge wurde in einer Vorlage für das Europaparlament (Reda report) zur Reform des Urheberrechts folgende Ergänzung vorgeschlagen, die am 9. Juli zur Abstimmung steht:

  • "16. Considers that the commercial use of photographs, video footage or other images of works which are permanently located in physical public places should always be subject to prior authorisation from the authors or any proxy acting for them;"
    deutsch: Vorschlag zu erwägen, dass die gewerbliche Nutzung von Fotos, Videomaterial oder anderen bildlichen Wiedergabeformen von [Kunst-]Werken, die dauerhaft im öffentlichen Raum aufgestellt sind, immer einer vorherigen Genehmigung durch den Schöpfer des Werkes oder seines Vertreters bedürfen.(von mir freihändig übersetzt)

Das liefe in CC-Begriffen praktisch auf eine NC-Einschränkung hinaus, womit Bilder, für die Panoramafreiheit beansprucht wird (bzw. werden muss), auf WMF-Projekten nicht mehr nutzbar sein würden. Laut dem Signpost-Artikel war ursprünglich geplant, die Regelungen zur Panoramafreiheit in Europa positiv zu harmonisieren (bislang z.B. keine Panoramafreiheit in F und B). Stattdessen hat das Vorbereitungskommitte den genau gegensätzlichen Vorschlag des französ. MEP Jean-Marie Cavada übernommen, wonach eine kommerzielle Nutzung solcher Bilder generell nicht erlaubt sein sollte. Die entsprechenden Änderungsanträge finden sich hier: [1] und [2].
Ohne hier Politwerbung machen zu wollen: Julia Reda empfiehlt dringend: "Bitte deine Abgeordneten, alle Änderungsanträge abzulehnen, die die Panoramafreiheit einschränken wollen"[3]. Ich denke, das Thema wäre etwas für den Kurier. --Túrelio (Diskussion) 12:00, 18. Jun. 2015 (CEST)

Wer ist so lieb, das in deutsch zu formulieren, so mächtig sind meine Englischkenntnisse auch nicht und automatische Übersetzer sind auch nicht so doll ... (geht anderen vielleicht auch so, die es genauer wissen wollen), danke. --Gwexter (Diskussion) 12:12, 18. Jun. 2015 (CEST)
Danke für die Übertragung. Das scheint aber doch eher nur für kommerzielle Nutzung gelten zu sollen. Auf WP-Zwecke trifft das m. W. nicht zu, andererseits bedienen sich bei der hier vorzunehmenden Lizensierung dann auch solche Nutzer, was dann nicht mehr zulässig wäre und Probleme bereiten könnte? Habe ich das so richtig verstanden? --Gwexter (Diskussion) 13:47, 18. Jun. 2015 (CEST)
Ähem, gemäß WMF-Vorgabe/Lizenzrichtlinie müssen die Inhalte von Wikipedia (mit wenigen Ausnahmen) und Commons (ausnahmslos) auch für kommerzielle Nutzung frei sein. D.h., wenn der Gesetzesvorschlag durchkommt, beginnt die Entbilderung der Wikipedia. --Túrelio (Diskussion) 14:08, 18. Jun. 2015 (CEST)
So hatte ich das verstanden, aber nicht so deutlich formuliert, thx. ;-) (nicht signierter Beitrag von Gwexter (Diskussion | Beiträge) 18. Juni 2015, 15:15:08 Uhr)
OK, dann ganz deutlich: „Auf WP-Zwecke trifft das m. W. nicht zu“ (Zitat von Gwexter) ist falsch. Vielmehr ist „Bilder, für die Panoramafreiheit beansprucht wird (bzw. werden muss), [würden] auf WMF-Projekten nicht mehr nutzbar sein“ (Zitat von Túrelio) richtig. Es müssten hier und auf Commons hunderttausende Bilder gelöscht werden; nur in den wenigsten Fällen würden wir eine Genehmigung des Künstlers bekommen. So klar sollte man die Wahrheit schon benennen; für unsere Projekte wäre das ein wahnsinniger Rückschlag. Yellowcard (D.) 15:28, 18. Jun. 2015 (CEST)
@Yellowcard: Hast recht, war missverständlich formuliert, was WP-Belange angeht. --Gwexter (Diskussion) 16:03, 18. Jun. 2015 (CEST)--Gwexter (Diskussion) 16:03, 18. Jun. 2015 (CEST)
Es müsste meines Erachtens nicht zur „Entbilderung“ der Wikipedia führen, wenn die Nutzungsrechte an den darin veröffentlichten Bildern eingeschränkt würden. Aber über Letzteres werden die Hüter der Wikipedia nicht mit sich reden lassen, sondern es wahrscheinlich lieber hinnehmen, dass Tausende Bilder aus den Artikeln rausfliegen. Ich stelle mir schon vor, wie viel Spaß die Löschbegeisterten dann haben, die jetzt bereits bemüht sind – vor allem was Artikel betrifft – so viel wie möglich rauszuwerfen. -- Lothar Spurzem (Diskussion) 15:35, 18. Jun. 2015 (CEST)
Dann wird es endlich Zeit, für diese Bilder in :de eine neue Lizenz zu entwerfen, die kommerzielle Nutzung auschließt. Die :en kann so viele Bilder nutzen mit ihrem fair use, die wird es nicht kümmern und sie werden betroffene Bilder entsprechend kennzeichnen. Ich seh das nicht ein, dass wir in DACH die Gebeutelten sind, nur weil "kommerzielle Nutzung" eingeschlossen sein muss. Was haben wir denn davon, dem "Kommerz" zuzuarbeiten? Die Idee der totalen Freiheit schießt uns mittlerweile ins Knie. Grüße von einer Autorin, die Bebilderung liebt -- Alinea (Diskussion) 15:46, 18. Jun. 2015 (CEST)
@Spurzem, Alinea: Das postuliert sich leicht, ist aber nicht so einfach. Lektüretipp: Dr. Paul Klimpel: Freies Wissen dank Creative-Commons-Lizenzen Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung nicht-kommerziell – NC, freier Download über Wikimedia Commons. Es gibt also weit mehr Risiken und Nebenwirkungen der NC-Klausel, als bloß dem Kommerz nichts mehr in den Rachen zu werfen. Grüße, Yellowcard (D.) 16:05, 18. Jun. 2015 (CEST)
Das ist auch deshalb keine Lösung, weil sich deutsche Gerichte nicht einmal darüber einig sind, was denn überhaupt eine "kommerzielle Nutzung" darstellt (z.B. Prozess Fotograf gegen Deutschlandradio). --Túrelio (Diskussion) 16:13, 18. Jun. 2015 (CEST)
(BK) Denkt ihr wirklich dass eine Selbsteinschränkung die richtige Antwort auf diese eklatante Beschneidung der Panoramafreiheit ist? Jetzt über eine NC-Lizenz für die Wikipedia auch nur Nachzudenken halte ich für netzpolitischen Selbstmord.
Außerdem: Was ist den das dieses „kommerziell“ und wo fängt es an? Ist ein privater Plog kommerziell, wenn er ein paar Kröten mit Empfehlungslinks zu Amazon einnimmt, oder wenn er einen Banner schaltet, oder ein paar Fanartikel anbietet? Was ist mit Sozialen Netzwerken wie Twitter, Facebook, Google+ usw.? Die sind ja zweifelsohne kommerziell. Dürfen da jetzt keine panoramafreien Bilder mehr gepostet werden? Was ist mit dem Heimatverein, der seine Jahresschrift verkauft? Muss der jetzt für jedes Bild eines zeigenössischen Gebäudes die Architekturbüros abtelefonieren?
Wer diese „Einschränkung“ für harmlos hält, hat ihre Tragweite nicht verstanden. Hier geht es um nichts anderes als das de facto Ende der Panoramafreiheit! // Martin K. (Diskussion) 16:07, 18. Jun. 2015 (CEST)
+1. Wer jetzt mit „Kommerz ist es böse!“ und „Wer gewerblich handelt, kann gefälligst bezahlen!“ antwortet, hat leider nur die halbe Wahrheit verstanden. Das Problem ist viel größer, als es zunächst aussehen mag. Ich warne davor, sich unter diesen Umständen – ggf. versehentlich – selbst in die Tasche zu lügen. Die Konsequenzen würden in jeder Hinsicht spürbar werden. Yellowcard (D.) 16:11, 18. Jun. 2015 (CEST)
Leute, versteht mich bitte nicht falsch. Ich will keineswegs einer Einschränkung der Panoramefreiheit das Wort reden, sondern eine Möglichkeit aufzeigen, wie wir Fotos von Häusern, Denkmälern usw. in Wikipedia vielleicht behalten können, so denn die Einschränkung „nur“ die kommerzielle Nutzung betrifft. -- Lothar Spurzem (Diskussion) 16:54, 18. Jun. 2015 (CEST)
@Spurzem: Wenn man jetzt in der aktuellen Situation diesen Vorschlag („ist nicht so wild, machen wir eben NC“) vorbringt, bedeutet das nichts anderes, als das man all jenen in den Rücken fällt, die für eine möglichst umfassende Panoramafreiheit kämpfen.
Außerdem ist es schon allein deshalb Unsinn diese Diskussion jetzt zu führen, weil das juristisch meines Wissens gar nicht so einfach machbar wäre. Die Wikipedia als Ganzes steht unter CC-BY-SA 3.0. Da diese Lizenz nicht kompatibel zu irgendeiner CC-NC ist, können die bestehenden Inhalte nicht einfach in eine weniger freie Lizenz migriert werden. Nach meinem Verständnis müsste also zum ermöglichen vn NC-Lizenzen das gesamte Projekt um- bzw. doppellizensiert werden. Und dafür muss man entweder jeden einzelnen Urheber fragen, oder wieder bei 0 anfangen. Und das willst Du jetzt nicht wirklich, oder? // Martin K. (Diskussion) 17:06, 18. Jun. 2015 (CEST)
Macht, was Ihr wollt. Mir ist ohnehin alles hier allmählich ziemlich egal. Nur, dass ich jetzt als jemand dargestellt werde, der allen anderen in den Rücken fällt, trifft ziemlich hart. -- Lothar Spurzem (Diskussion) 17:11, 18. Jun. 2015 (CEST)
@Spurzem: Jetzt sei doch bitte nicht gleich eingeschnappt. Ich habe mit keinem Wort gesagt, dass Du das willst, ich habe nur dargestellt, worauf es letztlich hinauslauft. Es gibt eben manchmal Zeiten, in denen bestimmte Vorschläge und Diskussion einfach unpassend sind. // Martin K. (Diskussion) 17:27, 18. Jun. 2015 (CEST)

@Martin K.: ein Thema weiter oben setzt Du Dich noch für die Übererfüllung der gesetzlichen Vorgaben ein, um gegen genau so ein Engagement für eine umfassende Panoramafreiheit zu argumentieren. So viel zum Thema "in den Rücken fallen". --Traumflug (Diskussion) 17:24, 18. Jun. 2015 (CEST)

@Traumflug: Sja, so läuft das eben in einer rechtstaatlichen Demokratie:
  • Man hält sich an die Gesetze, die für alle gelten,...
  • ...und sorgt bei ihrer Entstehung bzw. Novellierung dafür, dass sie auch sinnvoll sind.
Und falls Du vor hast mir hier irgendwas an die Backe zu nähen, können wir uns gerne darüber unterhalten, wieviele meiner Werke ich bisher der Allgemeinheit unter freier Lizenz zur Verfügung gestellt habe und wieviel Du. Es ist immer einfach für die Beschneidung der Rechte anderer zu votieren, wenn man selbst dabei nichts zu verlieren hat. // Martin K. (Diskussion) 17:42, 18. Jun. 2015 (CEST)

Wikimedia Russland hat sich erfolgreich eingesetzt, siehe hier. Wäre, falls es am 9. Juli wirklich dazu kommt, ein Fall für die Dachorganisation. Was sagt denn beispielsweise Benutzer:Jan Engelmann (WMDE) dazu? -- Alinea (Diskussion) 17:33, 18. Jun. 2015 (CEST)

Ich hab eben schon mit Jan Apel von WMDE und Gnom aus dem WMDE Präsidium telefoniert. Die haben das Thema schon länger auf dem Schirm, analysieren gerade noch die aktuelle Situation und versuchen sich mit den anderen Chaptern zu koordnieren. Mir wurde gesagt, dass es auf jeden Fall eine Reaktion geben wird. Mit Dimi_z gibt es übrigens einen Wikimedia-Lobbyisten bei den Europäischen Institutionen, der auch bereits in dieser Sache aktiv ist. // Martin K. (Diskussion) 17:42, 18. Jun. 2015 (CEST)
Und Claudia Garád von Wikimedia Österreich informiert hier auf VereinAT-l über die Lage in Österreich. ireas (Diskussion) 17:53, 18. Jun. 2015 (CEST)
"Länger auf dem Schirm" ist gut. Seit zwei Jahren arbeiten wir auf eine solche Situation hin. Aber wie das merkwürdige Abstimmungsverhalten beim Amendment 421 zeigt, kann das beste Monitoring, Mitarbeit am Reda-Report und direkte Ansprache an MEPs nicht alle Abweichler einfangen, die auf Verwertungsgesellschaften oder andere Pferdeflüsterer hereinfallen. Was nun zu tun ist: Gezielte Ansprache an deutsche MEPs, diesen groben Schnitzer am 9. Juli zu korrigieren. Wenn man ihnen die Konsequenzen z.B. auch in ihrem eigenen Alltag (Fotografieren und Sharen im Urlaub, die digitale Repräsentanz von Kulturdenkmälern aus ihrem Wahlkreis) vor Augen führt, gibt es vielleicht ein Einsehen. Hierbei können viele Wikipedianer etwas beitragen, indem sie ganz persönlich von den Folgen für IHR Projekt berichten. Gleichzeitig wird WMDE die deutsche Presse stärker auf das "exotische" Thema Panoramafreiheit stoßen. Das Beste an dem JURI-GAU ist ja: Endlich wird mal darüber gesprochen. Was dann nach dem 9. Juli passieren wird: Unsere Aufmerksamkeit wird sich auf die Kommission richten. Mit neuen Argumenten und neuen Ansätzen. Gruß in die Runde, --Jan Engelmann (WMDE) (Diskussion) 18:31, 18. Jun. 2015 (CEST) Kurzer Nachtrag: Es gibt mittlerweile eine Überblicksseite zu Aktionen im europäischen WP-Umfeld, bei denen man/frau sich inspirieren lassen kann.
Na klasse! Noch ein Link auf eine englischsprachige Seite. Ich wäre sehr dankbar, wenn jemand, der tief genug im Thema ist, einen entsprechend eindringlich formulierten Artikel im Kurier und im Wiki-Medium (oder wie heißt die gedruckte Zeitung?) veröffentlichen würde. Gruß --Sir James (Diskussion) 22:42, 18. Jun. 2015 (CEST)

Altes Foto von ca. 1905 von Flickr WP-konform?

Für den relativ neuen Artikel Autocars and Accessories suche ich schon länger ein WP-taugliches Bild eines britischen Auto-Carrier, eines motorisierten dreirädrigen Kleintransporters aus der Anfangszeit der Automobilisierung, von dem vielleicht noch etwa fünf Exemplare (meist im Privatbesitz von Sammlern) existieren.

Nun bin ich hier auf Flickr fündig geworden: Bild von 1905; vertrauenswürdiger Einsteller: State Library of Queensland, Australien; laut Kennzeichnung keinerlei Urheberrechtsbeschränkungen; Problem: Urheber unbekannt und nichr ermittelbar. Als Laie in Sachen Urheberrecht:

Frage: Für WP geeignet? Wo hochzuladen, Commons oder de? Wie genau zu kennzeichnen?

Oder am liebsten, falls möglich: Kann jemand die Übertragung des Fotos vornehmen?

Vielen Dank an Euch tatkräftigen Helfer, viele Grüße, --Roland Rattfink (Diskussion) 16:42, 18. Jun. 2015 (CEST)

Hallo Roland, wenn der Urheber nicht ermittelbar ist, kann es hier lokal hochgeladen werden. Als Lizenzbaustein verwende bitte {{Bild-PD-alt-100}}. Beachte bitte, dass dies bloß das Ergebnis einer Risikoabwägung ist. Es wird vermutet, dass die Regelschutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers mittlerweile abgelaufen ist. Ein geringes Restrisiko bleibt aber. Viele Grüße, Yellowcard (D.) 16:55, 18. Jun. 2015 (CEST)
Danke für die schnelle Antwort. Also nur lokal, mit speziellem Baustein und (geringem) Restrisiko. Jetzt verstehe ich, dass ich das selbst in die Hand nehmen muss ;-)
Dann versuche ich es später am Abend mal. Merci, --Roland Rattfink (Diskussion) 17:59, 18. Jun. 2015 (CEST)
Für Wikicommons wäre der passende Lizenzbaustein hier zu finden. --Abderitestatos (Diskussion) 19:45, 18. Jun. 2015 (CEST)
Das gilt nur, wenn eine Veröffentlichung vor 1923 nachgewiesen werden kann. Das Herstelldatum ist hierfür irrelevant. Das dürfte bei einem Foto, über das verhältnismäßig wenig bekannt ist, regelmäßig schwierig werden. Gruß Yellowcard (D.) 21:08, 18. Jun. 2015 (CEST)

Hier noch mal der leicht veränderte Link zur State Library von Queensland mit dem fraglichen Bild, umfangreicher (englischsprachiger) Bildbeschreibung und ergänzenden Infos (bis Montag habe ich nur mobilen Netzzugang und bin mir nicht ganz sicher, ob mein obiger erster Link das gleiche Ergebnis liefert. Vielleicht bin ich aus demselben Grund eben auch am Hochladen auf de.WP gescheitert.).

Liebe Mitlesenden, lieber würde ich ja auf Commons hochladen, weil mit dem Helferlein die ganzen Hintergrundinformationen leichter übernommen werden könnten. Verstehe ich es aber richtig, dass das Bild aus der Zeit von 1905 deshalb nicht auf Commons darf, weil die mitgelieferten Infos der State Library keinen hinreichenden Beleg für eine Veröffentlichung vor 1923 geben? Weitere Unterstützung herzlich willkommen, --Roland Rattfink (Diskussion) 22:30, 18. Jun. 2015 (CEST)

Wenn das ein Foto aus Australien ist, das vor 1946 erstellt wurde, ist es dort und i. d. R. auch in den USA gemeinfrei und darf mit {{PD-Australia}} sowie {{PD-1996}} nach Commons. Siehe c:COM:CRT#Australia. Ob es auch in Deutschland und anderen EU-Staaten gemeinfrei ist, kann man mangels Kenntnis des Fotografen (= Urhebers), der dafür seit mindestens 70 Jahren tot sein müsste, nicht sagen. Wenn das Bild wie angegeben von 1905 (spätestens 1915) ist und auch hier wie angesprochen mit Bild-PD-alt-100 hochgeladen werden dürfte, sehe ich aber für die Verwendung in einem Artikel hier keine Probleme. -- Rosenzweig δ 10:56, 19. Jun. 2015 (CEST)
Nachtrag: Wenn das Bild definitiv vor 1923 veröffentlicht wurde, sollte statt {{PD-1996}} die Vorlage {{PD-1923}} verwendet werden. -- Rosenzweig δ 11:45, 19. Jun. 2015 (CEST)
Hallo Rosenzweig, das Thema Urheberrechtsfragen beginnt mich zu interessieren. Nach näherer Prüfung der von Dir angegebenen Vorlagen, scheinen PD-Australia und PD-1996 die richtigen und von mir erhofften Lösungen zu sein: Fotografiert lt. Quelle in Brisbane, Australien ca. 1905 (allerdings würde ich das Fahrzeug eher auf ca. 1907-1909 datieren), jedenfalls deutlich vor 1955, deshalb PD-Australia erfüllt. Für PD-1996 sind m. E. die drei kumulativen Voraussetzungen erfüllt. PD-1923 mit dem Punkt Veröffentlichung vor 1923 scheint mir hingegen mit den vorliegenden Informationen nicht belegbar zu sein.
Wenn sich bis dahin kein anderer gefunden hat, werde ich es am Dienstag (am Rechner statt Mobilteil) auf Commons hochladen.
Vielen Dank an die drei Vorschlagenden und alle, die sich Gedanken gemacht haben, --Roland Rattfink (Diskussion) 13:06, 19. Jun. 2015 (CEST)
Inzwischen vollständig umgesetzt (hochgeladen, mit Tags versehen und in Artikel eingebaut). --Roland Rattfink (Diskussion) 23:34, 21. Jun. 2015 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Roland Rattfink (Diskussion) 23:34, 21. Jun. 2015 (CEST)

Das Thema Bildzitate

Die Situation ist widersprüchlich. In der FAQ zum Bilder hochladen werden Bildzitate ohne Begründung abgelehnt, im einschlägigen Artikel dazu werden sie als eindeutig erlaubt dargestellt. In einer Diskussion aus dem Jahr 2007 wird die Diskussion ohne Begründung abgebrochen.

Ich habe mal solch eine Datei hochgeladen und natürlich gleich eine volle Breitseite bekommen, dass ich quasi keinerlei Angaben gemacht hätte: https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Animation_Aussenansicht_Tiefbahnhof_S_21.jpeg

Es gibt durchaus Fälle, in denen eine Darstellung des Sachverhalts ohne Bildzitate nicht möglich ist, z.B. wenn z.B. das geplante Aussehen des neuen Stuttgarter Hauptbahnhofs beschrieben werden soll. Denn in solch einem Fall gibt es nur Pläne, Animationen, Renderings. Wie also mit solchen Situationen umgehen?

Wenn jemand grundsätzlich gegen Bildzitate sein sollte, warum sind dann Textzitate erlaubt? Die rechtliche Situation und die Situation in Bezug auf die Förderung freier Inhalte (die ich sehr unterstütze) ist da ziemlich genau die gleiche.

--Traumflug (Diskussion) 16:31, 17. Jun. 2015 (CEST)

Du musst unterscheiden zwischen dem, was gesetzlich erlaubt ist, und dem, was hier erwünscht ist. Erwünscht zum einen vom Betreiber (die Wikimedia Foundation), erwünscht zum anderen von den Benutzern. Die Wikimedia Foundation wünscht grundsätzlich nur freie Inhalte ([4]), lässt aber Ausnahmen zu. So hat die engl. Wikipedia ihre Fair use-Ausnahmen. Diese Ausnahmen müssen aber als Exemption Doctrine Policy genau definiert sein. Ob eine solche Ausnahme auch hier gemacht werden soll, wird immer mal wieder diskutiert und von manchen befürwortet, von anderen abgelehnt, beides gerne auch vehement. Letztlich liefe das auf eine mehrheitliche Entscheidung per Meinungsbild hinaus. -- Rosenzweig δ 18:13, 17. Jun. 2015 (CEST)

Hallo Traumflug, Du möchtest mit einem Bild einen Sachverhalt illustrieren. Das ist so ziemlich das Gegenteil von einem Bildzitat. Ein Zitat wäre es, wenn sich der Text genau mit diesem Bild auseinandersetzt. --91.16.212.127 18:24, 17. Jun. 2015 (CEST)

Gut. Diese Darstellungen sind durchaus erwähnenswert, denn die sind teilweise recht unterschiedlich. Hier hat das schon mal jemand gegenüber gestellt: https://www.dropbox.com/sh/207ki4l2mb6ohzd/O8WOFUoEJK?preview=Eingehauster+Ingenhoven+01+Gegenueberstellung.jpg Eine solche Gegenüberstellung würde sich dann zum Einen direkt mit dem Bild beschäftigen und zum Anderen auch eine gewisse Schöpfungshöhe besitzen, wodurch es ein eigenes Werk wäre. Der Text im Beispiel ist natürlich tendenziös und damit nicht Wikpedia-fähig, doch das lässt sich ja ändern. Wäre das dann im Einklang mit den Regelungen? --Traumflug (Diskussion) 18:33, 17. Jun. 2015 (CEST)
Nein. Auch diese Darstellung beschäftigt sich nicht mit dem Bild selbst, sondern mit der darauf zusehenden Architektur – das ist im Fall eines Architekturrenderings zwar kein großer Unterschied, aber er ist vorhanden. Das Zitieren eines ganzen BIldes ist nur dann zulässig, wenn ein legitimer Zitatzweck existiert. Der Artikel müsste sich also direkt mit dem Bild auseinandersetzen und nicht nur mit, dem was darauf abgebildet ist. Und das wäre wohl nur bei Artikeln zu Kunstwerken möglich.
Außerdem müsste sichergestellt werden, dass das Bild nur zusammen mit einem Text abrufbar ist, der sich wissenschaftlich direkt mit dem Bild auseinandersetzt. Das zu gewährleisten ist mit der aktuellen MediaWiki-Software nicht möglich. Und aus diesem Grund sind Bildzitate aktuell in der Wikipedia nicht umsetzbar. // Martin K. (Diskussion) 18:38, 17. Jun. 2015 (CEST)
Es müsste ja nicht gleich ein ganzer Artikel sein. Doch siehe unten --Traumflug (Diskussion) 18:46, 17. Jun. 2015 (CEST)
Ausserdem ist das kein Vollzitat bzw. "ganzes Bild", denn der dargestellte Gegenstand ist eine nur eine Momentaufnahme aus einer Animation. --Traumflug (Diskussion) 18:54, 17. Jun. 2015 (CEST)
Das ändert nur leider nichts an der grundsätzlichen Einschätzung. // Martin K. (Diskussion) 11:19, 18. Jun. 2015 (CEST)

@Traumflug: Wenn Du ein Bild des zukünftigen Stuttgarter Bahnhofs in der Wikipedia verwenden möchtest, würde ich Dir empfehlen, einfach mal das zugehörige Architekturbüro zu kontaktieren und sie um eine Freigabe zu bitten. Ich könnte mir vorstellen, dass die daran garnicht so uninteressiert wären. // Martin K. (Diskussion) 18:41, 17. Jun. 2015 (CEST)

Da würde ich wohl nur tendenziöse Bilder freigegeben bekommen. Genau das möchte ich vermeiden, Wikipedia soll ja keine Werbebroschüre für das Projekt werden. Ich sehe schon, abgesehen von der mehrwöchigen Arbeit, ein eigenes 3D-Modell aus den Planungen zu erstellen, gibt es da keine Möglichkeit. Dann muss der Artikel eben unbebildert bleiben. --Traumflug (Diskussion) 18:46, 17. Jun. 2015 (CEST)
Wieso sollten Planungsunterlagen eines Ingenieurbüros tendenziös sein? Das können sie gar nicht, da technische Zeichnungen usw. nach Norm angefertigt werden. --Pölkkyposkisolisti 19:03, 17. Jun. 2015 (CEST) PS: Ingenieurbüro! Nicht Architekten.
Zunächst einmal geht es hier um Renderings und wie man im oben genannten Beispiel schön sehen kann, können da durchaus unterschiedliche Eindrücke der gleichen Sache entstehen. Ein weiteres Beispiel ist hier. Eine weitere Möglichkeit der Tendenziösität ist das einfache Weglassen. In den aktuellen Pressefotos des Projekts fehlen z.B. nach wie vor die Fluchttreppenhäuser, obwohl die schon seit über einem Jahr geplant und seit einigen Wochen genehmigt sind. Das Weglassen funktioniert auch bei Plänen vollständig nach DIN/ISO sehr gut. Ist dort sogar unvermeidlich, denn ein Plan, der jedes Detail enthält, wäre selbst für Fachleute unleserlich. Die Gesamtplanungen dieses Projekts verteilen sich auf zig Ordner.
Da wir gerade beim Thema sind: die Pläne werden fest unter Verschluss gehalten, das mussten auch schon ausdrückliche Befürworter dieses Projekts feststellen. Eine Kritikergruppe, die bekannt dafür ist, auch vor Gerichtsklagen nicht zurück zu schrecken, hat Einsicht nach dem Umweltinformationsgesetz verlangt. Der Gruppe wurden gerade einmal 2 Stunden gewährt.
--Traumflug (Diskussion) 19:24, 17. Jun. 2015 (CEST)
@Traumflug: Mit dem Urheberrecht wird man diese Problem nur leider nicht lösen können. Und die Berichterstattung darüber ist in der Tagespresse wahrscheinlich auch besser aufgehoben, als hier. Und die dürfen dank des Presseprivilegs und mangels selbstauferlegter urheberrechtlicher Verpflichtungen wesentlich mehr Bildmaterial verwenden als wir. // Martin K. (Diskussion) 11:19, 18. Jun. 2015 (CEST)
Angesichts des Verhaltens der Bahnhofsgegner kann ich verstehen, wenn die Planer nichts rausrücken wollen. --Pölkkyposkisolisti 11:29, 18. Jun. 2015 (CEST)
@Martin Kraft: Da Dir das wichtig zu sein scheint: ich finde, Wikipedia könnte sich da ruhig ein wenig mehr ins Zeug legen. Sich für freie Inhalte einzusetzen bedeutet nicht nur, möglichst viele Inhalte von Anfang an unter eine freie Lizenz zu stellen, sondern auch, bei bestehenden Restriktionen Lockerungen zu fördern oder diese Restriktionen zumindest im Sinne der Freiheit zu interpretieren. Vorauseilender Gehorsam und Übervorsichtigkeit helfen da nicht weiter, die bewirken eher das Gegenteil.
Eindeutig hilfreich für die Freiheit sind Einrichtungen wie WikiLeaks oder die Veröffentlichungen von Edward Snowden, die hart an der Grenze der Legalität operieren. Womit ich nicht sagen will, dass Wikipedia ebenso hart an diese Grenzen gehen sollte. Der im Rahmen der Gesetze bestehende Freiraum sollte aber vollständig genutzt und dessen Erweiterung zumindest prinzipiell angestrebt werden.
Die Ausstellung, aus der diese Fotografie stammt, ist z.B. dauerhaft (363 Tage im Jahr, mehrere Jahre) öffentlich zugänglich. Sie könnte also durchaus unter die Panoramafreiheit fallen.
Weiterhin kann ich nicht erkennen, wo § 52 UrhG ("Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden") Zitate auf Text beschränken würde. Ein Abschnitt in einem Wikipedia-Artikel ist ganz sicher ein selbstständiges Sprachwerk. Ein Bild aus tausenden ist ganz sicher eine "Stelle".
Es geht ja weniger darum, dass die Artikel schön bunt aussehen, zu dem Zweck könnte man auch Girlanden drapieren. Es geht darum, Informationen, die nur als Bild vorliegen und/oder nur als Bild sinnvoll dargestellt werden können, enzyklopädisch zu erfassen und so frei zugänglich zu machen. Die Tagespresse hat andere Sorgen.
Pölkkyposkisolisti, Deine Polemik ist hier fehl am Platz.
--Traumflug (Diskussion) 12:22, 18. Jun. 2015 (CEST)
@Traumflug:
  • Wikipedia ist in allererster Linie ein Projekt zur Erstellung einer freien Enzyklopädie, keine politische Kampagne. Und daher geht es hier darum (und das unterscheidet uns grundlegende von Wikileaks) dass Informationen dauerhaft frei für jederman legal verfügbar sind. Und das nur bei den Inhalten der Fall ist, die auch rechtmäßig gemeinfrei oder frei lizensiert sind, müssen wir uns nunmal an die Gesetze halten (ob sie uns nun passen oder nicht). Ein Piratenmentalität mag gut für's Ego sein, nachhaltig ist sie nicht.
  • Auch ich würde gerne Bildzitate in der Wikipedia einsetzen – und zwar vor allem da, wo es Sinn macht: Bei Kunstwerken. Das geht aber erst, wenn wir eine technische Möglichkeit gefunden haben, mit der das legal möglich ist, weil alles andere früher oder später zu einem Rechtsstreit führen würde, in dem wir nur unterliegen können, womit unserem Anliegen letztlich ein Bärendienst geleistet worden wäre.
  • Und was das Thema Panoramafreiheit angeht, würde ich Dir empfehlen mal den zugehörigen Artikel zu lesen, dann würdest Du erkennen, dass diese Argumentation schon allein deshalb unsinn ist, weil Innenräume in Deutschland nicht unter die Panoramafreiheit fallen und eine temporäre Ausstellung nunmal nicht dem Kriterium „dauerhaft“ entspricht' // Martin K. (Diskussion) 12:40, 18. Jun. 2015 (CEST)
Zu 1: richtig. Dem widerspricht auch niemand. Den bestehenden Freiraum zu nutzen hat aber nichts mit Piratenmentalität zu tun. Selbst auferlegte Zusatzregeln schränken dagegen diesen Freiraum und damit die Menge der freien Information ohne Not ein.
Zu 2: es geht hier nicht um Bildzitate im Sinn der Kunst, sondern um Zitate im Sinn des Urheberrechts. Der Artikel schreibt dazu:
Seit langem ist aber auch das große Kleinzitat [...] (Nr. 2: zulässig ist es, Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk anzuführen), in der Rechtsprechung anerkannt.
Zu 3: eine Ausstellung ist dann bleibend, wenn deren Dauer in Jahren, nicht in Wochen oder Monaten gemessen wird. Siehe Panoramafreiheit#Kriterium_.E2.80.9Ebleibend.E2.80.9C:
Als „Werkpräsentation im Sinne einer Ausstellung“ will der BGH dabei keine Dauerausstellung, sondern eine zeitlich befristete Ausstellung verstanden wissen, deren Dauer „üblicherweise in Wochen und Monaten, nicht dagegen in Jahren bemessen“ wird.
Das Turmforum wurde 2008 eröffnet, der aktuelle Inhalt wird seit Februar 2013 gezeigt. Zum Verhältnis zwischen "Öffentlichem Raum" und geschlossenen Räumen gibt es das sog. Fraport-Urteil. Demnach ist das vorhanden sein eines Daches mitnichten ein Ausschlusskriterium für "Öffentlichen Raum".
--Traumflug (Diskussion) 13:35, 18. Jun. 2015 (CEST)
@Traumflug: Es geht nicht darum, was Du Dir auf Basis irgendwelcher Halbsätze zusammenreimst, sondern darum was tatsächlich Rechtspraxis ist.
  • Was Bildzitate angeht, solltest Du vielleicht einfach mal den Abschnitt fertig zu lesen, den Du da zitierst. Da steht nämlich genau das drin, was wir Dir hier schon die ganze Zeit zu erklären versuchen: „Ein [Bild-]Zitat erfordere einen Zitatzweck und eine Auseinandersetzung mit dem Bild im Text...“
  • Und was die Panoramafreiheit angeht ist mir kein einziger Fall bekannt, in dem irgendein Gericht eine Animation (also ein nicht bleibendes bewegtes elektronisches Bild) oder eine Ausstellung in einem geschlossenen Innenraum als durch sie gedeckt angesehen hätte. Im von Dir angeführten Fraport-Urteil geht es übrigens mit keinem Wort um die Panoramafreiheit oder das Urheberrecht, sondern darum ob dort auch die Versammlungsfreiheit und andere Grundgrechte gelten.
Das Theater, dass Du um dieses abphotographierte Rendering veranstaltest, finde ich übrigens mittlerweile etwas grotesk. Beim Hochladen hast Du behauptet es hätte keine Schöpfungshöhe, dann sollte es plötzlich ein Bildzitat sein, jetzt möchtest Du eine Animation aus einer Ausstellung als panoramafrei deklarieren. Was kommt den als nächstes? Amtliche Werke oder die Beiwerksregelung?! Es macht einen nicht unbedingt glaubwürdiger, wenn man ständig seine Argumentationsbasis wechselt... // Martin K. (Diskussion) 15:34, 18. Jun. 2015 (CEST)
Dir scheinen die Argumente auszugehen, so dass Du jetzt zum persönlichen Angriff übergehst. Ich reime hier nichts zusammen, ich gehe strikt nach den Inhalten der relevanten Artikel vor. Danach hat ein simples abfotografieren keine Schöpfungshöhe, der abfotografierte Inhalt schon. Ich versuche auch nicht, in einem Rechtsstreit zu verhandeln, bin ich auf der Suche nach einer Lösung für diesen und andere Artikel. Lösungssuchen erfordern die Betrachtung verschiedener Standpunkte. Eine mögliche Lösung für die Problematik, für eine gute enzyklopädische Darstellung, konnte hier noch niemand aufzeigen, es wurde nicht einmal der Versuch gemacht (das wäre z.B. "Es wird ein eigenes Werk, wenn,..." oder "Man kann es abfotografieren, wenn ..." oder "Man kann Visualisierungen darstellen, indem ..."). Wenn es hier als grotesk empfunden wird, die Artikel zu vervollständigen und Lösungen für Problemstellungen zu finden, ist das allerdings auch nicht gerade verwunderlich. --Traumflug (Diskussion) 16:04, 18. Jun. 2015 (CEST)
Glaub mir, @Traumflug: Die hier in den Urheberrechtsfragen aktiven Nutzer beantworten eine Frage wie die Deine nicht zum ersten Mal. Und wir beantworten sie auch nicht leichfertig und ohne Detailkenntnis, sondern weil wir aus vielen vergleichbaren Fällen wissen, dass das was Du da schreibst, leider nicht der Rechtsrealiät entspricht.
Es gibt nunmal viele Bilder, die für uns hier in der Wikipedia nicht einfach so nutzbar sind. Im konkreten Fall habe ich Dir bereits oben eine Lösungsmöglichkeit vorgeschlagen – Freigabe durch das Architekturbüro – eine andere gibt es, soweit ich das überblicken kann, nicht. // Martin K. (Diskussion) 17:20, 18. Jun. 2015 (CEST)
"eine andere gibt es [...] nicht." Solche Aussagen konsequent anzuwenden würde bedeuten, dass auch eigene Werke nicht erlaubt sind. Eine konstruktive Diskussion sieht anders aus. Und nein, ich werde Dir jetzt nicht den Gefallen tun, eine Woche Arbeit in ein eigenes Werk zu stecken, nur um dann von Dir zu hören, dass auch das dann aus diesem oder jenem oder selbigen Grund ganz vielleicht doch nicht 150% gesetzeskonform sein könnte und damit strikt abzulehnen sei. Ratespielchen sind nicht so mein Ding. --Traumflug (Diskussion) 01:50, 19. Jun. 2015 (CEST)
@Traumflug: Du hast aber schon mit bekommen, dass der CC-Baustein, den man hier beim Upload eigener Werke einträgt, genau die Freigabe ist von der ich oben spreche?! Wer selbst alleiniger Urheber ist, darf mit seinen Werken machen was er will. Wer die Werke andere verwenden möchte, muss deren Urheber um Zustimmung bitten. Genau darum geht's im Urheberrecht.
Ist es Dir eigentlich lieber, hier eine klare Aussage zu bekommen (auch wenn Sie Dir nicht gefällt) oder in ein paar Monaten die Abmahung des Rechteinhabers, weil Der Deine private Rechtsauffassung nicht teilt?
Wenn hier immer wieder irgendwelche Urheberrechtsverstöße gelöscht werden müssen, die offensichtlich Jahre lang niemandem aufgefallen und vielfach verwendet wurden, ist das Geschrei immer groß. Dann heißt es „Warum habt Ihr das nicht früher gesagt?“ und „Wie soll ich jetzt noch den Rechteinhaber rausfinden“? Der Grund dafür, dass es überhaupt erst soweit kommt, ist aber genau die Laissez-faire-Mentalität, die Du hier forderst.
// Martin K. (Diskussion) 11:38, 19. Jun. 2015 (CEST)

Thema von meiner Seite aus beendet. Bild wurde auf meinen Vorschlag hin gelöscht (was immer erstaunlich schnell geht), der Artikel muss die Leser zu diesem Aspekt eben im Dunkeln lassen. --Traumflug (Diskussion) 17:16, 18. Jun. 2015 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Na dann. // Martin K. (Diskussion) 18:31, 22. Jun. 2015 (CEST)

Schöpfungshöhe erreicht?

Datei:Button Verwaltungsreform.gif.16148196.gif

Hallo zusammen,

jemand hat im Artikel zur derzeit diskutierten Verwaltungsstrukturreform 2019 in Brandenburg nebenstehendes Logo eingestellt. Es stammt von der Website der Landesregierung. Erreicht das die notwendige Schöpfungshöhe, damit es geschützt wäre, oder kann es hier verwendet werden, fragt -- Kallewirsch (Ugh, Ugh!) (Iiek?) 07:26, 20. Jun. 2015 (CEST)

@Kallewirsch: Angesichts dieser abstrahierten Karte würde ich von einer vorhanden Schöpfungshöhe ausgehen. // Martin K. (Diskussion) 13:58, 21. Jun. 2015 (CEST)

André Roder

Der Wiener Bildhauer André Roder (1900–1959) wurde 1926 von Rudolf Koppitz (1884–1936) bei der Arbeit fotografiert. Das Foto habe ich aus dem Internet gefischt und bei Commons eingestellt. Die Bildrechte des Fotografen sind abgelaufen, ok, die Rechte des Bildhauers an Abbildungen seiner Werke - auch als Beiwerk auf jenem Foto - noch lange nicht. Also was tun? Zweite Frage: könnte man die Person Roder ausschneiden, und wäre dieser Bildausschnitt dann gemeinfrei ? --Goesseln (Diskussion) 21:11, 20. Jun. 2015 (CEST)

In dieser Form muss das Foto aufgrund der urheberrechtlich geschützten Skulpturen, die ein wesentliches Bildelement darstellen, wohl gelöscht werden, stellst du den LA auf Commons gleich selbst? Roder könnte man wohl ausschneiden, allerdings ist die Qualität der digitalen Reproduktion des Fotos so schlecht (geringe Auflösung, starke Kompressionsartefakte), dass Roders Gesicht darauf geradezu entstellt, ja zombie-haft wirkt (sind seine Augen offen oder geschlossen?) - m.E. taugt das nicht. Gestumblindi 15:06, 21. Jun. 2015 (CEST)
thx
ich habe einen incomplete deletion request gestellt, weil ich offenbar zu faul zum Suchen der Hilfeseite und Ablaufbeschreibung zum Stellen von deletion requests bin, da kann ich mich noch steigern, wenn ich das denn häufiger machen müsste
Nachtrag: wenn ich allerdings hier in der Commonshilfe keinen Eintrag für Help:delete finde, dann bin ich ja schon mal gut raus, wenn ich das irgendwie intuitiv mit der Vorlage:delete hinbekommen habe ...
...
... und bei der Gelegenheit
... könntest du bitte auch gleich in der Commonscat von André Roder aufräumen, falls du dort nicht-panoramafreie Fotos von Plastiken Roders identifizierst? Imho gibt es ein paar Innenaufnahmen. Nb. den Warnhinweis {no uploads} hatte ich dort gestern eingestellt. --Goesseln (Diskussion) 15:53, 21. Jun. 2015 (CEST)

@Goesseln: Deinen LA kannst du vervollständigen, indem du die rot verlinkte Unterseite anlegst, es ist relativ einfach. - Soviel ich sehe, stammt nur eine weitere Aufnahme aus einem Innenraum, nämlich Datei:Raoul Aslan-Büste, Wiener Burgtheater.jpg (die "Feststiege" im Burgtheater ist innen?) - gemäss unserem Artikel dürfte die Panoramafreiheit in Österreich allerdings auch in öffentlich zugänglichen Innenräumen gelten ("Ferner wertet der OGH auch Innenräume von Gebäuden, wie etwa Treppenhäuser, Innenhöfe, Gänge, Vorhallen, einzelne Säle und Zimmer sowie Portale und Türen als von der Schrankenregelung privilegiert"), wobei es andererseits so aussieht, als dürfe ein künstlerisches Werk nicht isoliert von seiner Umgebung wiedergegeben werden, um von der Panoramafreiheit erfasst zu werden...? Bin mir da auch nicht ganz sicher. Zumindest für "dein" Foto aus dem Atelier kann man ja aber sicher sagen, dass es sich nicht um einen öffentlich zugänglichen Raum handelte, also keine Panoramafreiheit. Gestumblindi 16:45, 21. Jun. 2015 (CEST)

Gibt es eine Hilfeseite für deletion-requests bei Commons?
Dass in dem Atelier keine Panoramfreiheit herrschte, was ich ja auch nicht behauptet habe, kannst du ja schon am Modell erkennen ...
Wenn der Arkadenhof der Univi und das Innere des Burgtheaters panoramafrei sind, meinetwegen... das muss ich zwar nicht glauben, aber ok: nullo actore, nullus iudex. --Goesseln (Diskussion) 16:58, 21. Jun. 2015 (CEST)
@Goesseln: Es gibt Commons:Löschanträge mit einigen Tips zum Vorgehen. Am einfachsten ist es, einen Löschantrag mit dem Link "Nominate for deletion"/"Löschung vorschlagen" am linken Rand zu erstellen - da muss man nur die Begründung eingeben und alles Nötige (Seitenerstellung, Information des Uploaders - in diesem Fall natürlich du selbst) sollte automatisch erledigt werden. Gestumblindi 17:12, 21. Jun. 2015 (CEST)
ah, links, Werkzeuge, danke. --Goesseln (Diskussion) 17:23, 21. Jun. 2015 (CEST)

Servus!
Darf File:Marilyn_Monroe_in_The_Asphalt_Jungle_trailer.jpg im deutschen Wiki verwendet werden?
Gruß, Ciciban (Diskussion) 12:14, 21. Jun. 2015 (CEST)

Ups. Nein.
Gruß, Ciciban (Diskussion) 12:35, 21. Jun. 2015 (CEST)
Sind die bedenklichen Artikelversionen löschbar?
Gruß, Ciciban (Diskussion) 13:36, 21. Jun. 2015 (CEST)
Glaube nicht, dass das nötig ist. // Martin K. (Diskussion) 14:00, 21. Jun. 2015 (CEST)

Wie mit diesem Logo umgehen?

Liebe Wikipedia-Enthusiasten,

vorab: Ich arbeite für die Stadtwerke Bayreuth, wie ihr auch dem Profil entnehmen könnt.

Ich würde gerne auf dieser Seite https://de.wikipedia.org/wiki/Stadtwerke_Bayreuth_Verkehr_und_B%C3%A4der_GmbH ein Logo tauschen, da es das angezeigte in dieser Form nicht mehr gibt. Das neue seht ihr auf dieser Seite: http://www.stadtwerke-bayreuth.de/

Geklärt ist, dass alle Rechte an dem Logo bei den Stadtwerken Bayreuth liegen. Welche Vorgaben sollte ich demnach bei der Wikipedia einhalten und was sollte ich beachten. Was ich bisher gelesen habe, hat in mir den Eindruck erweckt, dass Wikipedia Commons wahrscheinlich der falsche Ort dafür ist. Vielen Dank vorab für eure Hilfe! Liebe Grüße, Jan --Stadtwerke Bayreuth (Diskussion) 12:29, 15. Jun. 2015 (CEST)

Hallo Jan, danke für deine Anfrage. Ich würde sagen, dass euer neues Logo urheberrechtlich nicht schutzfähig ist und du es daher bei Commons hochladen kannst. Der richtige Baustein wäre Template:PD-textlogo. Mich würde noch interessieren, welche Version du hochladen willst - die Einfärbung scheint irgendwie veränderlich zu sein, sehe ich das richtig? Gruß, --Gnom (Diskussion) 13:59, 15. Jun. 2015 (CEST)
Man muss noch unterscheiden, das es das Urherberrecht und das Nutzungsrecht gibt. Die Stadtwerke Bayreuth hat die Nutzungsrechte, die Urherberrecht sind in Deutschland nicht übertragbar. Nur der Urheber darf das Nutzungsrecht so weit erweitern, dass auch eine Weitergabe und auch kommerzielle Nutzung mit einschließt. Hier in dem Fall hat aber Gnom schon erklärt, das dieses Logo nicht schutzfähig ist (ist zu simpel). --Atamari (Diskussion) 15:42, 15. Jun. 2015 (CEST)
Das Logo ist ein weisses Quadrat mit durchbrochener (transparenter) Schrift. Somit richtet sich die Schriftfarbe nach dem Hintergrund. Der Fragesteller dürfte klären können, ob dieser (mehrfarbige) Hintergrund immer derselbe ist. --Хрюша ? ! ? ! 16:23, 15. Jun. 2015 (CEST)
@Atamari: @Gnom: @Chriusha: Vorab: Vielen Dank für die Hilfe. Danke auch für die Nachfrage, wie das Logo genau verwendet wird. Dabei ist mir aufgefallen, dass die Datei, die ich hochladen möchte ein wenig anders aussieht: http://www.bayreuth.de/images/logo/Stadtwerke-Mai2015.jpg . @Gnom: Macht das in deinen Augen einen Unterschied? Vielen Dank vorab und herzliche Grüße aus Bayreuth, Jan --Stadtwerke Bayreuth (Diskussion) 11:52, 18. Jun. 2015 (CEST)
Vielen Dank an alle, die geholfen haben. Ich habe das Logo gerade hochgeladen - damit ist mein Problem gelöst. Viele Grüße, Jan--Stadtwerke Bayreuth (Diskussion) 12:30, 23. Jun. 2015 (CEST)

Mich irritiert die Verwendung von File:Fritz Pfeffer (1889-1944) en 1938.jpg im Artikel Fritz Pfeffer. Die Diskussion dazu auf Horst Gräbners Diskussionsseite ist ein bisschen im Sand verlaufen. Wirft jemand mal einen Blick drauf? Danke. --Xocolatl (Diskussion) 22:02, 21. Jun. 2015 (CEST)

Ach, das ist doch derselbe Murks wie vor kurzem bei diesem Anne Frank Bild. Gegen das, was aktuell auf Commons mit diesem Anonymous-EU-Template getrieben wird, ist unsere 100 Jahre-Regelung echt übervorsichtig. Die wird echt gefühlt für alles genommen, was nicht bei 3 einen Urheber hat?! Die Mühe das (als eigentlich als Referenzpunkt dienende) Veröffentlichungsdatum zu ermitteln macht sich dort kaum wer.
@AFBorchert: Gibt es dazu eigentlich Commons-Richtlinie oder macht das da jeder wie er Lust hat? // Martin K. (Diskussion) 22:34, 21. Jun. 2015 (CEST)
Es gab etwas Grundsatzdiskussion auf der Baustein-Disku c:Template talk:Anonymous-EU. Eine direkte Erklärseite/Anleitung, wie es sie z.B. für PD-Art gibt (siehe c:Commons:Policies and guidelines), gibt es hierfür nicht. Von den Hochladern macht das natürlich jede/r wie sie/er Lust hast, genau wie hier auch. Wir haben beim recent-upload-patroling einfach nicht die manpower um –über das Erkennen von rel. klaren copyvios hinaus – in die Detailprüfung zu gehen. --Túrelio (Diskussion) 22:41, 21. Jun. 2015 (CEST)

Die Lizenzvorlage {{Anonymous-EU}} darf ohne einen Nachweis einer Veröffentlichung vor über 70 Jahren nicht verwendet werden. Da dieser Nachweis fehlt, habe ich einen Löschantrag gestellt. --AFBorchertD/B 23:39, 21. Jun. 2015 (CEST)

Ich bin für einen deutlich radikaleren Kurs: Ich plädiere stark dafür, die Nutzung von Fotos mit ausschließlich dieser „Lizenzvorlage“ hier in der de.wp nur noch dann zuzulassen, wenn a) die Veröffentlichung vor mehr als 70 Jahren und b) die Tatsache, dass es sich definitiv um ein anonymes Werk handelt und der Urheber sich auch in den 70 Jahren nach Veröffentlichung nie zur Urheberschaft bekannt hat, nachgewiesen werden können. Dies ist in der Praxis natürlich fast unmöglich. Aber genau das ist auch der Grund, warum wir hier keine Fotos als vermeintlich anonyme Werke zulassen. Was auf Commons abgeht, ist ungeheuerlich; dort werden verwaiste Werke wild mit anonymen Werken gleichgesetzt. Wenn wir die Einbindung dieser Fotos hier akzeptieren, können wir uns den ganzen Aufwand mit {{Bild-PD-alt-100}} und {{Bild-PD-alt-1923}} auch sparen. Yellowcard (D.) 11:30, 22. Jun. 2015 (CEST)

Ich sehe es eigentlich ähnlich, würde aber etwas weniger weit gehen; meine Forderungen würden so aussehen: Ebenfalls sollte die Erstveröffentlichung vor mehr als 70 Jahren nachgewiesen sein - schon daran scheitert so manches "Anonymous-EU"-Bild auf Commons (wie das aktuelle Beispiel). Dann sollte ausserdem nachgewiesen sein, dass die Erstveröffentlichung ohne Urheberangabe erfolgte - der Uploader soll also bestätigen, dass er die Erstveröffentlichung in ihrem Kontext (wie z.B. einem Buch, einem Magazin) kennt und dort wirklich kein Urheber genannt ist. Drittens würde ich aber nur fordern, dass eine zumutbare Recherche keine weitere Veröffentlichung mit Urhebernennung bzw. ein "Bekenntnis" des Urhebers zutage gefördert hat. Denn in der Tat: Ein positiver Nachweis, dass sich ein Urheber "in den 70 Jahren nach Veröffentlichung nie zur Urheberschaft bekannt hat", ist eigentlich ein Ding der Unmöglichkeit - und kann damit im Grunde auch nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, oder? Die Gemeinfreiheit anonymer Werke 70 Jahre nach Erscheinen wäre dann ja eher eine Art Phantom. Gestumblindi 20:06, 22. Jun. 2015 (CEST)
@Gestumblindi: In der Praxis ist das so, ja. Der Gesetzgeber hat das Problem – ich spreche jetzt nur für Deutschland – auch damals erkannt und wollte mit dem Register anonymer und pseudonymer Werke die Regelung handhabbar gestalten. Dieses Register wird kaum genutzt, weshalb der Norm zu anonymen Werken tatsächlich kaum praktische Bedeutung zukommt. Daher wurden 2013 per EU-Richtlinie Normen zu verwaisten Werken eingeführt, die zumindest in Deutschland 2014 auch umgesetzt wurden. Das hilft uns allerdings nicht weiter, da in diesen Normen nur das einfache Nutzungsrecht verwaister Werke geregelt wird. Yellowcard (D.) 10:04, 23. Jun. 2015 (CEST)

Glockenklänge

Gibt es beim Aufnehmen von Kirchenglocken (im Freien) und beim Hochladen der Aufnahme nach Commons in Sachen Verwertungsrechte etwas zu beachten? Haben die Tonaufnahmen von Kirchenglocken (wenn sie z.B. in youtube oder auf privaten Seiten als Video oder Sound veröffentlicht sind) einen Rechtsschutz (für die Aufnahme) oder ist hier die Schöpfungshöhe als nicht ausreichend zu betrachten? Viele Grüße --HelgeRieder (Diskussion) 21:06, 13. Jun. 2015 (CEST)

Ja, derjenige, der die Kirchenglocke aufnimmt und die Aufnahme „abspeichert“, ist als Hersteller eines Tonträgers Inhaber eines Leistungsschutzrechts (§ 85), sodass die Aufnahme nicht ohne entsprechende Rechteineräumung durch den Tonträgerhersteller hochgeladen werden kann. Um die Kategorie „Schöpfungshöhe“ geht es dabei nicht, weil es sich um einen reinen Leistungsschutz handelt. — Pajz (Kontakt) 21:35, 13. Jun. 2015 (CEST)
So hatte ich die ursprüngliche Frage gar nicht verstanden (obwohl ich jetzt erkenne, dass sie wohl genau so gemeint war). Daher Zusatzfrage. Falls man selbst derjenige sein sollte, der das Läuten aufnimmt und veröffentlichen möchte, müssten eigentlich Urheberrechte bei demjenigen liegen, der für das Zusammenspiel des Geläuts (s. Geläutedisposition) verantwortlich ist. Dafür sollte dann die 70-Jahr-Regelung gelten. Oder gibt es für Tonaufnahmen auch vielleicht ein ähnliches Konstrukt wie die Panoramafreiheit bei der Fotografie, so dass alles, was im öffentlichen Raum aufgenommen wurde, auch veröffentlicht werden kann? Wohl eher nicht? --Blutgretchen (Diskussion) 14:09, 15. Jun. 2015 (CEST)
Da gilt doch ebenfalls die Panoramafreiheit, die bezieht sich doch nicht nur auf Fotos - sondern auch auf Akustik. --K@rl 15:20, 15. Jun. 2015 (CEST)
Woher hast Du diese Information? Wenn das so wäre, könnte man auch ein Umsonst-und-draußen-Konzert mit Profi-Equipment aufnehmen und dann die Aufnahme verkaufen/verteilen, wie es einen beliebt. --Blutgretchen (Diskussion) 17:42, 15. Jun. 2015 (CEST)
Ein Konzert ist nicht dauerhaft. Um Panoramafreiheit zu geniessen, muss ein Bild/Skulptur/Klang/wasauchimmer dauerhaft öffentlich zugänglich sein. Die Stundenglocke einer Kirche gehört da dazu. Die besondere Klangkomposition ausschliesslich zur Hochzeit Prinz Karl Ottos eher nicht. --Traumflug (Diskussion) 11:01, 18. Jun. 2015 (CEST)
Auch eine Stundenglocke ist ja eher „zyklisch wiederkehrend“ als „bleibend“. Da die zeitliche Begrenztheit ja zum Wesen der Musik gehört, dürfte strenggenommen nur ein endlosklingender nervtötender Ton oder Akkord dieses Kritereium erfüllen. // Martin K. (Diskussion) 11:35, 18. Jun. 2015 (CEST)
@Karl Gruber: Dass die Panoramafreiheit auch für Audioaufnahmen gilt, halte ich keineswegs für gegeben. In §59 UhrG ist von Werken die Rede, die sich „mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film“ vervielfältigen lassen (was einen Aufzählung rein visueller zweidimensionaler Medien ist). Man könnte sich natürlich ganz weit aus dem Fenster lehnen und eine Audioaufnahme als Film ohne Bild ansehen. Ich bezweifle allerdings dass im Falle eines Falles ein Gericht diese Argumentation mitgeht. //Martin K. (Diskussion) 11:35, 18. Jun. 2015 (CEST)
@Martin Kraft: Sorry ich gehe immer von der österreichischen Panoramafreiheit aus, die etwas anders als die deutsche ist, aber ja sowieso bald EU einheitlcih schlecht sein wird - wenn nnicht noch Wunder passieren. --K@rl 19:56, 18. Jun. 2015 (CEST)
@Karl Gruber: Naja, in Österreich sieht es für Audio-Werke im Hinblick auf die Panoramafreiheit ja eher noch schlechter als besser aus. In §54 Abs 4 des österreichischen UhrG. ist ausschließlich von Werken der Baukunst und der Bildenden Kunst die Rede. Von Musik oder deren übergeordneter Gattung der Darstellenden Kunst steht da nix. // Martin K. (Diskussion) 20:24, 18. Jun. 2015 (CEST)
Blutgretchen, ja, vorab stellt sich eben die Frage, ob diese „Geläutedisposition“ wirklich urheberrechtlich geschützt ist (musikalisches Allgemeingut würde dazu zum Beispiel nicht zählen, also etwa die ein- oder mehrfache Wiederholung einer Tonfolge oder die Verwendung einer aufsteigenden Terz, vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim, 4. Aufl. 2010, § 2 Rn. 122). Speziell zum Urheberrechtsschutz von Glockengeläut ist mir jetzt persönlich kein Urteil oder Aufsatz bekannt, aber das eine oder andere wird schon Schutz aufweisen – die Anforderungen sind ja generell niedrig. Wenn es geschützt ist, würden die 70 Jahre bis nach dem Tod des Urhebers gelten, ja. Das mit der Panoramafreiheit ist jetzt schon nicht so ganz absurd (ich habe mich damit dereinst im Rahmen der Überarbeitung des Panoramafreiheit-Artikels befasst). Tatsächlich gibt es in der Literatur die Auffassung, dass die Panoramafreiheit sich auf darauf erstreckt (konkret Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013 (Diss.), S. 171, der zwar einräumt, dass „[d]ie Anforderungen der Panoramafreiheit also auf visuelle Faktoren ausgerichtet [sind], so dass sich Töne nicht in dieses Raster einordnen lassen“, aber fortfährt: „Da der die Klänge erzeugende Gegenstand stofflich verkörpert ist, kann man sich für die Voraussetzung des „Bleibenden“ hieran orientieren. Befinden sich die besagten Musikinstrumente oder Wiedergabegeräte, z. B. eine Spieluhr, bleibend an einem öffentlichen Ort, so teilt die von ihnen erzeugte Musik das gleiche Schicksal.“). Chirco will dafür zwar auch noch zwei andere Belege in der Literatur gefunden haben, aber ich habe so das Gefühl, dass da zumindest Teile der Kommentatoren aneinander vorbeireden. Denn worauf Teile der Literatur zurecht hinweisen, ist, dass alle Werkarten, und zwar auch Musikwerke, etwa Glockenspiele, unter der Panoramafreiheit wiedergegeben werden können – aber, wie man ergänzen möchte: wenn sie eben in Notation zum Beispiel an einem Haus oder einem Grabmal stehen. Bezeichnend ist, dass sich keine bekannte Kommentarstelle auch nur ansatzweise damit auseinandersetzt, in welchen Fällen ein akustisches Werk aufgenommen werden darf (siehe zum Beispiel das Beispiel von „Blutgretchen“ – ganz sicher kann man ja nicht jedwedes von einem öffentlichen Platz aus hörbare Werk wiedergeben); das würde nicht einleuchten, denn offensichtlich müsste man für akustische wahrnehmbare Werke erst einmal andere Kriterien aus dem Hut zaubern. Außerdem ist den Motiven zur Panoramafreiheit – und zwar zurückreichend bis in die Zeiten des Deutschen Reichs – kein einziger solcher Bezug zu irgendetwas zu entnehmen, das nicht visuell wahrgenommen wird. Und schließlich spricht der Wortlaut doch dagegen. Die Werkwiedergabe muss „mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film“ erfolgen. Die Chirco-Gegenmeinung muss sich an den „Film“ klammern. Aber warum steht da dann bloß „durch Film“ und nicht etwa auch „auf Tonträgern“? Noch im KUG hieß es „durch malende oder zeichnende Kunst oder durch Photographie“; das mit dem „Film“ rutschte „bloß“ herein, weil der Bundestag die Wiedergabe durch Funksendung erlauben wollte (was dann wieder gestrichen wurde, weil schon erfasst). Ferner heißt es in der amtlichen Begründung, „daß jedermann das Werk abbilden und die Abbildungen verwerten darf“ – abbilden!. Ganz abgesehen davon wäre das Problem schon aus praktischen Erwägungen eklatant. Denn übertrüge man die, auch durch die Rechtsprechung, herausgearbeiteten Voraussetzungen auf akustisch wahrnehmbare Werke, dann könnte man sich ohnehin nicht rechtssicher auf die Panoramafreiheit berufen. Die Beweis- und Darlegungslast für eine Schrankenregelung obliegt dem, der sich darauf beruft. Aber nach der BGH-Rechtsprechung zum Hundertwasserhaus muss ja auch die Aufnahme von der öffentlichen Straße bzw. dem öffentlichen Platz aus erfolgen, wobei bereits eine Leiter ein unzulässiges Hilfsmittel ist. Wie will nun der Ersteller der Tonaufnahme beweisen, von wo er seine akustische Aufnahme gemacht hat? Niemand hört der Aufnahme an, ob sie aus einem Privatgarten oder zwei Meter vor dem Zaun auf dem Gehsteig erstellt wurde. Ich halte das Ganze insofern primär für eine kreative Idee, die man haben kann, aber die jedenfalls nicht der derzeitigen Kommentarliteratur folgt und insofern auch unberücksichtigt bleiben sollte. — Pajz (Kontakt) 20:13, 18. Jun. 2015 (CEST) (N.B. Nach österreichischer Rechtslage scheidet eine Panoramafreiheit für akustische Erzeugnisse von vornherein aus, weil es sich nicht um „Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste“ (§ 54 Abs. 1 Z 5 öUrhG) handelt.)
Ganz einfach gesagt,sollte mich wundern, dass die Dateien von USer:Hubertl wie File:Pummerin, St. Stephan, Vienna - October 26, 2013.ogg von den Admins auf Commons noch nicht in Frage gestellt wurden, wenn es da Probleme gäbe ;-) --K@rl 20:36, 18. Jun. 2015 (CEST)

Und wie so oft: Hier wird von Urheberrecht gequargelt ohne die Grundlage des Urheberrechts mit einzubeziehen. Ist ein Abspielen einer Tonfolge, wie sie üblicherweise mit den Stundenklängen passiert, ein Akt mit Schöpfungshöhe, die höchstpersönlich einer Person zugeschrieben werden kann und nur von dieser so erzeugt werden kann? Das ist der erste Punkt. Ohne den kein urheberrechtlicher Schutz. Wenn eine Schöpfungshöhe nicht gegeben ist, dann ist jegliche weitere Diskussion obsolet. Der zweite ist, ob ein Ton als solcher (und das ist nun einmal der Ton, der durch die Stimmung der Glocke gegeben ist) schützenswürdig? Ist eine Wiederholung eines einzelnen Tons (der höchstens durch Umgebungsvariablen wie Wind, umgebende Gebäude und Nebel minimal variiert) bereits eine Komposition? Nein, denn dies bestimmt allein die Größe der Glocke (wenn sie frei schwingt). Ist die Frequenz, wenn eine Glocke angeschlagen ist, bereits ein Schöpfungsakt? Nein. Bleibt übrig, ob die Form der Glocke selbst schützenswürdig ist (aber die wird ja nicht direkt abgebildet). Ich verneine es. Denn diese Form ist über Jahrhunderte tradiert.

Bevor ihr hergeht und einzelne Absätze aus einem Gesetz zitiert und hier was subsumieren wollt, geht bitte auf die Grundlage des Gesetzes selbst. Und diese ist und bleibt immer die Frage nach einem höchstpersönlichen, einer Person zuordnebaren Schöpfungsaktes. Wenn ihr nicht verstanden habt, was die Grundlage eines Gesetzes überhaupt ist, dann fangt einfach ganz von vorne an. Am besten mehrfach. Aber nicht irgendwo mittendrinnen! Punkt. Aber jetzt wirklich mal Punkt! Ich würde sogar soweit gehen, dass nicht einmal die Aufnahme selbst im Geringsten schützenswürdig ist, weil das ein rein technischer Akt ist! --Hubertl (Diskussion) 07:54, 19. Jun. 2015 (CEST)

Erstmal eine dumme Frage: Wenn du davon ausgehst, dass eine Aufnahme nicht schutzwürdig ist, warum stellst du deine dann unter CC by SA 4.0?
Zweite Frage: Haus du so ein Geläut schon mal bedient? Vermutlich eher nicht.
Ich habe (Organisten müssen das oft mit erledigen) mit folgenden drei technischen Möglichkeiten:
  1. Seilzug: Hier spielst du tatsächlich ein Instrument. Es klingt nie gleich und ist praktisch eine Liveperformance. M.E. schutzwürdig.
  2. Elektrischer Betrieb mit Einzelansteuerung der Glocken. In kleinem oder großen Geläut dürfen die Glocken nicht gleichzeitig gestartet werden (Statik des Turms und des Geläuts). Wie du das machst, hängt von dir ab, es klingt aber nie zweimal gleich, eine Person entscheidet, wie es klingt. Oder die Betglocke beim Vaterunser: Erster Schlag auf «Va», letzter auf «men». Man braucht da einiges an Erfahrung, um die Vor- und Nachlaufzeit richtig einzuschätzen und die Einsätze nicht zu verpassen. Gesamtperformance. M.E. schutzwürdig.
  3. Zeitschaltuhr. Hier klingt das Geläut immer gleich, die Glocken starten nach einem festen Schema. M.E. nicht schutzwürdig.
Ich würde beim jeweiligen Pfarramt nachfragen, ob und wann das Geläut automatisch betrieben wird. Zur Glocke selbst: Auf den Ton gibt es natürlich keine Rechte, wie auch. --Baba66 (Diskussion) 10:02, 19. Jun. 2015 (CEST)
Kurz zur obigen Diskussion: Es wurde deshalb darüber diskutiert ob die Aufnahmen von Glocken (oder andere öffentliche Musik) unter die Panoramafreiheit fällt, weil genau danach gefragt wurde. Dass die Panoramafreiheit überhaupt erst dann eine Rolle spielen würde, wenn das, worum es geht urheberrechtlich geschützt ist, versteht sich von selbst.
Ob das wiederum bei einer normalen Kirchenglocke der Fall ist, darüber lässt sich trefflich streiten und ehrlich gesagt fehlt mir für ein wirklich fundiertes Urteil das nötige Background-Wissen. Tendenziell würde jedoch eher der Position von Hubertl zu neigen und das Geläut als gemeinfrei einstufen und zwar aus folgenden Gründen:
  • Den Glockensektor würde ich nicht gerade als einen der innovativsten Musikbereiche bezeichnen. Ich halte es für wahrscheinlich, dass die grundsätzlichen Glockenzusammenstellungen und Läutekompositionen schon über ein Jahrhundert auf dem Buckel haben und daher aus Altersgründen gemeinfrei sind.
  • Das tatsächliche Läuten, sowie es Baba66 beschreibt, würde ich zwar als anspruchsvollen letztlich aber doch eher handwerklichen Vorgang bezeichnen, womit es keine Schöpfungshöhe im Sinne des Urheberrechts hätte.
Anders sieht die Sache natürlich bei Glockenspielen und komplexeren Läut-Kompositionen aus. Da könnte selbst dann, wenn die eigentliche Komposition schon gemeinfrei ist, sogar das konkrete Arrangement geschütz sein. // Martin K. (Diskussion) 11:16, 19. Jun. 2015 (CEST)
Die Lektüre fremder Diskussionsbeiträge ist grundsätzlich anzuraten, wenn man sich darüber auslassen möchte, was diese Diskussionsbeiträge angeblich ignorieren. Mein Beitrag beginnt mit den Worten „vorab stellt sich eben die Frage, ob diese ‚Geläutedisposition‘ wirklich urheberrechtlich geschützt ist“; im unmittelbaren Anschluss echauffiert sich Benutzer Hubertl ausrufezeichenstark darüber, dass außer ihm niemand kapieren würde, dass sich zuallererst die Frage stellt, ob die Geläutedisposition urheberrechtlich geschützt ist … Man dankt für den aufmerksamen Hinweis. — Pajz (Kontakt) 20:54, 19. Jun. 2015 (CEST)

Vielen Dank für diese ausführliche Diskussion. So wie ich das verstehe, sind Aufnahmen von in Standardmotiven gestimmten Motiven wohl unproblematisch. Grüße --HelgeRieder (Diskussion) 08:52, 24. Jun. 2015 (CEST)

Darf das derzeit in den genannten Artikel eingebundene Bild https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Alfredino_Rampi.jpg in der deutschsprachigen Wikipedia verwendet werden? Laut Beschreibung in den Commons unterscheidet das italienische Urheberrecht zwischen "künstlerischen Fotos", deren Urheberrechtsschutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt und "einfachen Fotos", deren Urheberrechtsschutz 20 Jahre nach Herstellung erlischt. Die deutschsprachige WP richtet sich nach den DACH-Regeln und diese sehen auch für dieses Foto die längere Zeit 70 Jahre nach Tod des Urhebers vor. -- Laxem (Diskussion) 23:37, 22. Jun. 2015 (CEST)

@Laxem: Sehe ich auch so. Ich habe auf der Dateibeschreibungsseite {{Geschützt}} gesetzt und das Bild aus dem Artikel entfernt. ireas (Diskussion) 23:48, 22. Jun. 2015 (CEST)
Also irgendwie blick ich auf Commons gerade nicht mehr durch: Gibt es nicht die Richtlinie, dass es auf Commons nicht frei lizensierte Bilder nur dann geben darf, wenn sie in Ihrem Herkunftsland und in den USA gemeinfrei sind?! Und gemeinfrei dürfte dieses Bild in den USA ja noch nicht sein, oder? // Martin K. (Diskussion) 23:15, 23. Jun. 2015 (CEST)
Sehe ich auch so. Das Bild ist wohl lediglich nach italienischem Recht gemeinfrei. -- Laxem (Diskussion) 09:57, 24. Jun. 2015 (CEST)

Offener Brief an die EU-Abgeordneten

Ich würde diesen Brief gerne unterschreiben, bin aber zu dumm dazu. Wie / wo / was unterschreibe ich mit #--19:32, 25. Jun. 2015 (CEST)  ?? Welches icon ?? Ginge es vielleicht etwas weniger kompliziert ?

Mit besten Grüßen, alfred.damm@gmx.at (ohne Benutzername signierter Beitrag von 86.32.223.51 (Diskussion))

Spring einfach auf Wikipedia:Offener Brief an die Mitglieder des Europäischen Parlaments zur Erhaltung der Panoramafreiheit. Da gehst du dann runter bis 25. Juni 2015. Daneben siehst du ein Kästchen Bearbeiten. Da klickst du drauf. In dem sich öffnenden Fenster gehst du ganz nach unten und fügst folgende Zeichenfolge ein --~~~~ und klickst unterhalb de Fensters auf das Feld Seite speichern. --Túrelio (Diskussion) 20:47, 25. Jun. 2015 (CEST)

Passt da die angegebene Lizenz? Bitte entsprechend sichten oder DÜP-Baustein eintragen. Danke. --Leyo 00:57, 30. Jun. 2015 (CEST)

Nein, natürlich nicht. Grüße --h-stt !? 14:52, 1. Jul. 2015 (CEST)
Danke fürs DÜPen. --Leyo 01:38, 2. Jul. 2015 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Leyo 01:38, 2. Jul. 2015 (CEST)

Panoramafreiheit in Österreich - Geltungsbereich

Bisher hatte ich immer geglaubt, dass die Panoramafreiheit in Österreich (im Unterschied zu Deutschland) auch in bestimmten Innenräumen gilt. Die extrem knappe Darstellung auf c:Commons:Freedom_of_panorama#Austria weckte da keine Zweifel. Aus den ausführlicheren Ausführungen in Panoramafreiheit#Erfasste_Werke_und_privilegierte_Nutzungen entnehme ich dagegen, dass die Panoramafreiheit in Österreich nur bei architektonischen Kunstwerken auch in deren Innenräumen gilt. Wenn es sich um andere Kunstwerke (Gemälde, Skulpturen) handelt, die in Gebäuden aufgestellt bzw. angebracht sind, scheint die Panoramafreiheit auch in Österreich nicht mehr anwendbar zu sein. Könnten das unsere Juristen vielleicht mal bestätigen oder richtigstellen. --Túrelio (Diskussion) 11:42, 24. Jun. 2015 (CEST)

Hubertl hat noch ins Spiel gebracht, dass es in Österreich bei indoor-Kunstwerken einen Unterschied macht, ob es sich um ein bewegliches Kunstwerk handelt oder nicht.[5] --Túrelio (Diskussion) 17:02, 24. Jun. 2015 (CEST)

Túrelio: Ich habe Panoramafreiheit#Erfasste_Werke_und_privilegierte_Nutzungen geschrieben, würde mich jetzt also wiederholen; die Relevanz zweier belegloser Sätze würde ich grundsätzlich nicht so hoch hängen. Zur Sache versuche ich bloß eben, das mit anderen Worten zusammenzufassen, was im Artikel steht: Der Clou ist, dass im Gesetz steht „Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden“ und die höchstrichterliche Rechtsprechung den letzten Teil („die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden“) bloß auf „andere Werke der bildenden Künste“ bezieht. Dadurch wird die Innenansicht von Werken der Baukunst plötzlich frei abbildbar, weil die sich eben nicht (im Gegensatz zu den anderen Werken der bildenden Künste) an einem öffentlichen Ort befinden muss. So. Und nun wurde die Idee etwas weitergesponnen. Man hat gesagt, na ja, klar kann man nicht irgendwelche beliebigen anderen Kunstwerke im Gebäude isoliert abbilden (denn für die fehlte es ja an der Öffentlichkeit des Ortes), aber könnte es nicht sein, dass die Werke mit dem Innenraum eine Art Einheit bilden und dass man dann diese Einheit (aber natürlich nur, wenn diese Einheit erkennbar ist) doch wieder abbilden darf? Der OGH nennt das dann seit Adolf Loos I dann „integrierende Bestandteile einer eigenpersönlichen Schöpfung auf dem Gebiet der Innenarchitektur und damit eines ‚Werkes der Baukunst‘ iS des § 54 Z 5 UrhG“. Ein simples Beispiel wäre etwa ein Kamin oder ein Treppengeländer (da wird der Zusammenhang zum Gebäude ja evident), aber denkbar sind zum Beispiel auch Lampen, Einrichtungsgegenstände und dergleichen, kurzum: die Innenarchitektur. Das alles funktioniert aber wie gesagt nur, wenn das auch zusammenpasst. Die Beispiele der Rechtsprechung waren immer Fälle, in denen zum Beispiel ein Architekt den Raum gestaltet hat und dazu passende Einrichtungsgegenstände gewählt hat. Und die bilden eben mit den kahlen Mauern des Gebäudes eine Einheit; sie verschmelzen mit dem Werk der Baukunst und dürfen in diesem Kontext abgebildet werden. Auch ein Gemälde und auch Skulpturen kann man m.E. dazu zählen. Aber wie gesagt, man darf das nicht freistellen. Privilegiert ist nie die Abbildung des Gemäldes, sondern des Innenraums (zu dem das Gemälde mitunter gehört). Ein Freifahrtschein für die Gemäldefotografie ist das nicht, und zwar schon deshalb nicht, weil das natürlich sicher nicht immer gilt. Wenn du bloß irgendein Gemälde ausbuddelst und in irgendeinen Raum hängst, dann wird es nicht plötzlich frei. Nicht vorstellen kann ich mir auch, dass jemand bei einer Art Ausstellung auf die Idee kommt, die Panoramafreiheit zu bejahen; denn da geht es ja nicht um das Raumdesign, sondern um passende Ausstellungsplätze für die Bilder, sodass ich auch nicht wüsste, woraus eine Einheit mit der Innenarchitektur erwachsen soll. Einleuchtend? grüße, — Pajz (Kontakt) 19:52, 24. Jun. 2015 (CEST)
Datei:Unterranna Kalvarienbergkapelle4.jpg
Kalvarienbergkapelle Unterranna
Datei:Unterranna Kalvarienbergkapelle5.jpg
Gemälde von Hermann Bauch
Hab ich dich jetzt richtig verstanden Der Kircheninnenraum als solches geh (z.B. das typische Chorfoto, wo man versucht alles drauf zubekommen), nicht aber ein Detailfoto eines "beweglichem" Einzelkunstwerkes z.B des Altarbildes (noch geschützt versteht sich). Das würde nur gehen wenn es wie Stuck oder Decken-/Wandgemälde untrennbar mit dem Gebäude verbunden wären.--Bobo11 (Diskussion) 20:04, 24. Jun. 2015 (CEST)
Bobo11: Das typische Chorfoto geht (weil Innenraum). Ein Detailfoto irgendeines Einzelkunstwerkes geht nicht (weil dann nicht als Bestandteil der Innenarchitektur wiedergegeben). Jedenfalls Stuck, m.E. auch Decken-/Wandgemälde sind an sich schon Teil des Bauwerkes und müssten daher nach meinem Dafürhalten in der Tat auch isoliert abgebildet werden dürfen, weil Teilabbildungen von Bauwerken zulässig sind (dazu die Glasfenster-Entscheidung). — Pajz (Kontakt) 20:37, 24. Jun. 2015 (CEST)
ICh fragte einfach zu Sicherhiet nach. Weil ich hab doch doch einige Fotos von Kirchen-Innenräumen gemacht im Tirol. Jetzt weis ich was ich ungeprüft (im Sinn des Urheberechts) hochladen kann, und bei welchen ich suchen gehen muss, ob genügend alt.--Bobo11 (Diskussion) 21:27, 24. Jun. 2015 (CEST)
Wenn ich das richtig verstanden habe, wäre im Fall der Kalvarienbergkapelle Unterranna (Österreich) das obere Foto FOP-gemäß, das untere dagegen nicht. Richtig? Ich habe dieses Beispiel gewählt, weil es der Anlaß für die FoP-Grundsatzfrage war (c:Commons:Deletion requests/File:Unterranna Kalvarienbergkapelle4.jpg). Hier liegt zudem der Sonderfall vor, dass diese Kapelle keine Türen, sondern nur Türgitter hat. Die Aufnahmen erfolgten lt. Fotograf von außen. --Túrelio (Diskussion) 21:25, 24. Jun. 2015 (CEST)
Gute Fraeg, denn bei den Fotos wo ich beim Anferigen im Freien stand hatte ich keine Hemmungen beim Hochladen. --Bobo11 (Diskussion) 21:31, 24. Jun. 2015 (CEST)
Túrelio: Meine diesbezügliche Einschätzung deckt sich mit deiner. Ich halte das obere Bild für der Panoramafreiheit zugänglich, weil es einerseits das Bauwerk selbst bzw. Bestandteile davon, andererseits Teile des Innenraums in ihrer Funktion als Bestandteile der Innenarchitektur zeigt; dieser Kontext geht dem zweiten Bild ab (vgl. Glasfenster-Entscheidung [Fundstellennachweis siehe o.g. Artikel]: „Werden hingegen solche Einrichtungsgegenstände für sich allein, ohne erkennbaren Zusammenhang mit anderen oder mit dem sie umgebenden Raum, wiedergegeben, dann scheidet die freie Werknutzung an ihnen regelmäßig aus“). Die Sache mit der Tür ist nach österreichischer Rechtslage im Grunde egal, weil ja nach Ansicht des OGH keine Einschränkung des Fotografiestandorts existiert und anders als in Deutschland nicht nur die Außenansicht von Bauwerken unter den Privilegierungstatbestand fällt. grüße, — Pajz (Kontakt) 22:19, 24. Jun. 2015 (CEST)
Dann dürfte ich aber das obere Foto auch nur unter CC BY-ND hochladen, da sonst der obere Teil herausgeschnitten werden könnte und es dann nicht mehr konform wäre. --K@rl 20:44, 25. Jun. 2015 (CEST)
Karl Gruber: Nach hier durchweg vertretener Auffassung bezieht sich die CC-Lizenz ausschließlich auf das Lichtbild(werk), jedenfalls dann, wenn dies aus der Bildbeschreibungsseite hervorgeht. Die „Datei“ an sich ist gewissermaßen die Festlegung zweier zu trennender Schutzgegenstände: des abgebildeten Gegenstandes und des Lichtbild(werk)s, mit je eigenem Schöpfer bzw. Ersteller. Der Nachnutzer muss sich hinsichtlich beider Schutzgegenstände um eine Genehmigung kümmern bzw. eine geeignete Schrankenbestimmung finden, die seine beabsichtigte Nutzung deckt. Wird die Datei etwa in der beschriebenen Weise beschnitten, dann deckt deine CC-Lizenzierung die Umgestaltung des Schutzgegenstandes „Lichtbild(werk)“ (→ du hast als Fotograf keine Anspruchsgrundlage gegen den Nutzer), bloß steht der Nutzer jetzt eben vor dem Problem, dass mitunter die Panoramafreiheit als Grundlage für die Nutzung des Schutzgegenstandes „Kircheninnenraum“ wegfällt und er sich die Nutzung von dessen Urheber lizenzieren lassen muss. Deshalb muss auch der Fotograf keine ND-Lizenz wählen, wenn es um Fotos geht, bei denen er sich für die Zwecke der Abbildung des fremden Werkes selbst auf die Panoramafreiheit beruft. — Pajz (Kontakt) 23:31, 25. Jun. 2015 (CEST)

Würde sich ein (dauernd unversperrter) Kircheninnenraum nicht automatisch als "öffentlicher Raum" qualifizieren, und wären dadurch nicht alle Bilder und Skulpturen, "die dazu angefertigt wurden, sich bleibend dort zu befinden" (also bei einer Kirche typischerweise das gesamte Inventar) von der Panoramafreiheit erfasst? --Reinhard Müller (Diskussion) 22:39, 25. Jun. 2015 (CEST)

Reinhard Müller: Nach den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers zu der Vorschrift gilt die Ausnahme ausdrücklich nicht „[f]ür Kunstwerke, die sich in Kirchen, Museen, Theatern oder ähnlichen öffentlich zugänglichen Gebäuden befinden“ (Fundstellennachweise siehe o.g. Artikel). Soweit ersichtlich nimmt weder die Rechtsprechung noch die Literaturmeinung davon Abstand (explizit etwa in diesem Sinne: Kucsko, Die Freiheit des Straßenbildes, in: FS Schönherr, 1986, S. 125–135, hier S. 127 f.). Die Werke in Kirchen befinden sich also an einem, in der Wortwahl des österreichischen Gesetzgebers und des OGH, „öffentlich zugänglichen“ Ort (was Kucsko ibid. wohl etwas instruktiver mit „dem öffentlichen Besuch offen stehen[d]“ umschreibt), nicht aber an einem „dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte“. — Pajz (Kontakt) 23:31, 25. Jun. 2015 (CEST)
Danke für die Erklärung. Zur Sicherheit, ob ich alles richtig verstanden habe: wir müssten dann bei Kircheninnenfotos unterscheiden zwischen:
  1. Kunstwerke, die physisch ein Teil des Gebäudes sind (Wand- und Deckengemälde, Stuck, Reliefs, Fenster, die fest an der Wand befestigte Kanzel (?)): von der Panoramafreiheit auch bei Detailaufnahmen gedeckt, da es dann einfach eine Detailaufnahme eines architektonischen Elements handelt.
  2. bewegliche (oder zumindest theoretisch bewegliche) Kunstwerke, die aber zum ständigen Inventar der Kirche gehören, wie Altar, Tabernakel, an der Wand hängende Bilder, Statuen, Orgeln, Bänke, usw.: nur im Rahmen der Darstellung des Kircheninnenraumes von der Panoramafreiheit gedeckt, Detailaufnahmen erst 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers.
  3. bewegliche Werke, die sich nur vorübergehend in der Kirche befinden: nie von der Panoramafreiheit gedeckt. Also erstmal alle Blumengestecke rausschmeißen, bevor man in einer Kirche fotografiert? Dürfen mit auf dem Foto sein, wenn sie lediglich "Beiwerk" zum eigentlichen Motiv sind.
Danke nochmal für deine Mühen, Pajz! --Reinhard Müller (Diskussion) 23:54, 25. Jun. 2015 (CEST)
Blumengestecke werden wohl nur in Ausnahmefällen schutzfähig sein. --Túrelio (Diskussion) 08:32, 26. Jun. 2015 (CEST)
"Blumengestecke werden wohl nur in Ausnahmefällen schutzfähig sein." das der erste Punkt. Zweites fallen sie in der Regel eh unter die Beiwerks-Regel. Klar man kann sie einzelen Fotografieren, aber bei den Normalen Kirchenaufnahmen wo es um die sakralen Kunstwerke geht, sind sie in der Regel wirklich Beiwerk. In der Regel zerstören sie sogar das "perfekte" Foto. Leider ist das mit dem Rausschmeissen nicht ganz so einfach. Obwohl es mich schon desöfftern mal in den Fingern gejukt hat das Grünzeug raus zu schmeisen. --Bobo11 (Diskussion) 10:35, 26. Jun. 2015 (CEST)
Die Blumengestecke waren natürlich überspitzt, ich bitte daher primär um Kommentare zum Rest meiner Darstellung. :-) --Reinhard Müller (Diskussion) 10:43, 26. Jun. 2015 (CEST)
 
Erntekrone
Dann müsstest das "Grünzeug" auch rausschmeißen :-; --K@rl 11:06, 26. Jun. 2015 (CEST)
Reinhard Müller, ich denke, das stimmt so in etwa. Der Begriff „beweglich“ gefällt mir hier nicht so sehr, aber betrifft eben alles, was nicht zu einem „Innenraumkonzept“ gehört. Bobo11, was die Sache mit der „Beiwerks-Regel“ betrifft … soweit bekannt ist immer noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob es eine solche Regelung wirklich auch im österreichischen Recht gibt (siehe, soweit bekannt, zuletzt OGH, Urteil vom 23.02.2010, 4Ob208/09f: „bedarf es keiner näheren Prüfung, ob es im österreichischen Urheberrecht eine freie Werknutzung geschützter Werke als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Bearbeitung oder öffentlichen Wiedergabe (vgl § 57 dUrhG) gibt“); das öUrhG führt eine solche nämlich nicht auf. Grüße, — Pajz (Kontakt) 22:19, 28. Jun. 2015 (CEST)
Das ist mir auch klar das solche Ausnahmen immer bisschen probelmatisch sind, un eher restrektiv ausgelegt werden sollten. Wenn es aber um den öffentlich zugeänglichen innerraum geht, wird es in die richtung gehen. Es kann nicht sein das wenn irgen wo in der Ecke was bewegliches schützeswertes steht, dass dann kein Innenaufnahmen möglich sein können. In deinem Fall (der Rekurs kam durch, die Revsion aber nicht) wurde meine Annahme ja bestätigt. Die Klägerin kam nicht durch weil im Hintergrund eines Hotelbildes ihr Werk zu sehen war. Die Revison kam ja durch weil auf dem Hotelfoto die gestalterischen Detail des Kunstwerkes auf dem Hotelfoto NICHT erkennbar waren. Das spätestens wenn ein schützbares bewegliches Werk bildbestimend ist, dass dann die österreiche Panoramafreiheitregel in Innenräumen nicht mehr greift, ist mir klar. --Bobo11 (Diskussion) 23:27, 28. Jun. 2015 (CEST)

@Pajz: Vielen Dank für deine großartige Hilfe beim Verstehen der österreichischen Panoramafreiheit. Eine Frage hätte ich noch dazu: welcher Umkreis wird hier mit "an einem öffentlichen Ort" verstanden? Kunstwerke, die mitten in einer Fußgängerzone stehen, sind klar, aber was ist z.B. mit den typischen Bildstöcken oder Wegkreuzen, die im Garten eines Privatgrundstückes stehen - möglicherweise sogar durch einen Zaun von der Straße getrennt - aber offensichtlich so aufgestellt sind, dass sie von der Straße aus sichtbar sein sollen? Bezieht sich das "an einem öffentlichen Ort aufgestellt" auf die Position des Kunstwerks selber oder auf die Position des Betrachters? Und darf dann das Bild nur vom öffentlichen Ort (von der Straße) aus gemacht werden, oder ist das gesamte Objekt durch die Sichtbarkeit von der Straße aus frei und ein Foto von jeder Richtung her erlaubt? Danke --Reinhard Müller (Diskussion) 14:32, 2. Jul. 2015 (CEST)

Und gleich noch eine weitere Frage: Was ist mit Grabsteinen? Ist ein Friedhof ein "öffentlicher Ort" oder nicht? --Reinhard Müller (Diskussion) 14:42, 2. Jul. 2015 (CEST)

Plan Ausstellungsgelände Schaffendes Volk 1937

Ich bin auf eine Karte gestoßen, welche das Ausstellungsgelände Schaffendes Volk - Schlageterstadt 1937 darstellt und zur Veranschaulichung des Artikels beitragen könnte. Gefunden im digitalisierten Katalog der Ausstellung The Wolfsonian–Florida International University, Miami Beach, FL -> http://ufdc.ufl.edu/WOLF004772/00001/5j Hier fällt mir zur Zeit nur dies ein:

  Dieses Werk ist vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts veröffentlicht worden, ohne dass der Verfasser auf dem Titelblatt, in der Widmung, in dem Vorwort oder am Ende genannt wurde (§ 3 LUG; zu Details siehe Wikipedia:Bildrechte). Für die Berechnung der Schutzfrist gilt daher nach § 134 Satz 2 UrhG, dass sie 70 Jahre nach Veröffentlichung läuft.

 
Nach dieser Berechnung der Schutzfrist ist diese Datei gemeinfrei.
Dieser Baustein ist in der Wikipedia derzeit (Stand April 2011) nur für folgende Werkarten zugelassen:
  • Porträts von Abgeordneten aus den vom Büro des Reichstags herausgegebenen Reichstags-Handbüchern.
  • Karten, die von der Kartographischen Abteilung der Kgl. Preuß. Landesaufnahme (oder anderen deutschen Vermessungsämtern) ohne Nennung eines Kartographen veröffentlicht wurden (insbesondere sogenannte Messtischblätter).

Andere Werkarten müssen zuvor hier diskutiert werden und können erst nach positivem Diskussionsergebnis ergänzt werden.

In jedem Fall müssen die Werke vor mindestens 70 Jahren veröffentlicht worden sein.
--Jula2812 (Diskussion) 09:33, 25. Jun. 2015 (CEST)
@Jula2812: Dazu müssten zunächst die Fragen beantwortet werden: Wer hat das Foto veröffentlicht und wann hat er dies getan? Grüße, Yellowcard (D.) 12:00, 28. Jun. 2015 (CEST)

Das Schiff Principessa Jolanda ist 1907 beim Stapellauf gesunken. Der Artikel steht heute mit Bild auf der Hauptseite unter SG?. Bei den Fotos steht in Commons:

Sofern der Urheber dieses Werkes nicht mindestens 70 Jahre tot ist, ist das Werk in Deutschland, Österreich und der Schweiz – außer es greifen andere Regelungen – urheberrechtlich geschützt, da der Schutzfristenvergleich nicht angewendet wird. Daher darf diese Datei in der deutschsprachigen Wikipedia möglicherweise nicht verwendet werden. Siehe zur Verwendung unbedingt Wikipedia:Bildrechte! Falls danach nicht zulässig, müssen die Einbindungen entfernt werden.

Wieso kann das Foto dann hier trotzdem erscheinen? Was ist hier falsch und ist reparierbar oder was verstehe ich hier miss?
--Goesseln (Diskussion) 10:51, 27. Jun. 2015 (CEST)

einschlägig sind hier wohl die ausführungen ab Wikipedia:Bildrechte#Pragmatische_Regelung_bei_Bildern.2C_die_.C3.A4lter_als_100_Jahre_sind - ob das bild diesem wirklich genügt: hm. --JD {æ} 10:58, 27. Jun. 2015 (CEST)
Sehe ich schon so, sowohl {{Bild-PD-alt-100}} (Herstellung vor mehr als 100 Jahren) als auch {{Bild-PD-alt-1923}} (Veröffentlichung vor 1923 muss nachgewiesen werden, das ist bei einer Postkarte von 1907 anzunehmen) sind anwendbar, wenn der Urheber nicht ermittelt werden kann. Sofern die dortige Angabe Urheber: unbekannt zuverlässig ist, sehe ich kein Problem. Grüße, Yellowcard (D.) 11:58, 28. Jun. 2015 (CEST)
joa, „Sofern die dortige Angabe Urheber: unbekannt zuverlässig ist, sehe ich kein Problem.“ - dass es umfängliche bemühungen zur ermittlung des urhebers gab, genau das müsste beim bild vermerkt sein gemäß vorgaben. --JD {æ} 15:09, 28. Jun. 2015 (CEST)
Ebenfalls joa, das geschieht bei der alt-100-Regelung de facto aber praktisch nie, siehe Kategorie:Datei:Gemeinfrei (100 Jahre). Grüße, Yellowcard (D.) 15:56, 28. Jun. 2015 (CEST)
dann soll mich das erstmal nicht weiter tangieren; die commons-hüter und foto-uploader/einbinder sind dann ja ansprechpartner numero 1. ;-) gruß, --JD {æ} 16:45, 28. Jun. 2015 (CEST)

Gleichzeitige Lizenzierung unter CC-BY-SA und CC-BY-NC-ND möglich?

Hallo,

ich erstelle gerade Videos für eine Plattform, auf der alle Videos unter CC-BY-NC-ND stehen. Gleichzeitig möchte ich die Videos auf Wikimedia Commons hochladen, um sie für mein Projekt b:Mathe für Nicht-Freaks verwenden zu können. Der Betreiber der Plattform hat keine Probleme damit, dass die Videos auch auf Commons landen und dort unter CC-BY-SA stehen.

Meine Frage: Kann ich die Videos gleichzeitig unter CC-BY-SA und CC-BY-NC-ND stellen? Ich weiß, dass sich beide Lizenzen gegenseitig ausschließen. Ist es aber möglich, als Urheber sein Werk unter beiden Lizenzen zu stellen, so dass sich ein Dritter aussuchen kann, unter welcher Lizenz er das Werk benutzt und weiterverbreitet? Kann ich in solchen Videos Bilder verwenden, die unter CC-BY-SA lizenziert sind?

Viele Grüße und danke für eure Antwort, Stephan Kulla (Diskussion) 15:42, 27. Jun. 2015 (CEST)

Multi-Licensing ist kein Problem, solange mindestens eine der Lizenzen die hiesigen Anforderungen erfüllt. Siehe hier. --Blutgretchen (Diskussion) 16:14, 27. Jun. 2015 (CEST)
Für Commons ist es kein Problem, aber vielleicht für Creativ Commons und vor allem für den künftigen Benutzer, denn der braucht nur den Autor dazu schreiben. Bei der NC Lizenz hat er kein Share alike dabei muss also die Lizenz nicht angeben. Trotzdem kann in jemand wegen URV belangen, da er bei der ersten Lizenz angeben muss. Also von der Seite schließen sich doch die beiden vom Prinzip her aus. Das das Commons egal ist, istz eine andere Sache. --K@rl 16:31, 27. Jun. 2015 (CEST)
Creative Commons sieht laut Aussage in seiner FAQ ebenso kein Problem im Multi-Licensing: All CC licenses are non-exclusive: creators and owners can enter into additional, different licensing arrangements for the same material at any time (often referred to as “dual-licensing” or “multi-licensing”). Siehe hier. Wenn den Benutzer jemand wegen URV zu belangen versucht, kann dieser ohne Problem auf die Lizenz des von ihm genutzten Mediums hinweisen. --Blutgretchen (Diskussion) 16:56, 27. Jun. 2015 (CEST)
Vielen Dank für die schnelle Antwort! ;-) Stephan Kulla (Diskussion) 20:55, 27. Jun. 2015 (CEST)
@Karl Gruber: „Bei der NC Lizenz hat er kein Share alike dabei muss also die Lizenz nicht angeben.“ – Das ist allerdings Unsinn; Share Alike regelt die Lizenzierung abgeleiteter Werke, die Lizenz muss auch bei CC-BY-NC-ND angegeben werden. Share Alike macht an der Stelle keinen Sinn, da wegen der ND-Klausel (No Derivatives) abgeleitete Werke nicht erstellt werden dürfen, daher wäre der Passus widersprüchlich zur ND-Klausel.
@Stephan Kulla: Die Lizenzen schließen sich nicht gegenseitig aus und Multilizenzierung ist möglich. Die CC-BY-NC-ND-Lizenz wäre an der Stelle aber völlig wirkungslos, da die Verbote der kommerziellen Nutzung und der Erstellung abgeleiteter Werke unter CC-BY-SA erlaubt werden. Multilizenzierung bedeutet: Der Nachnutzer kann sich eine der Lizenzen aussuchen. Grüße, Yellowcard (D.) 11:55, 28. Jun. 2015 (CEST)

@Stephan Kulla: Mal interessehalber:

  • Welche Plattform arbeitet den auf CC-BY-NC-ND? Da dieses maximal eingeschränkte CC-Lizenz mit nur wenigen anderen kompatibel ist, dürfte die doch echt Probleme haben an freie Inhalte zu kommen?!
  • Was wird das denn für ein Video? Ein selbstgedrehter Realfilm oder eine selbstgezeichnete Animation ausschließlich mit eigenem Ton? Oder greifst Du auch auf irgendwelche Assets (Musik, Grafiken usw.) von anderen Urhebern zurück? In letzterem Fall müssten deren Lizenzen nämlich auch eine Veröffentlichung unter CC-BY-SA und CC-BY-ND-NC kompatible sein... // Martin K. (Diskussion) 18:31, 28. Jun. 2015 (CEST)

Die letzte Frage von Stephan Kulla wurde bisher nicht wirklich beantwortet, "Kann ich in solchen Videos Bilder verwenden, die unter CC-BY-SA lizenziert sind?" - das scheint mir sehr problematisch; schliesslich fordert die CC-BY-SA "share alike"; ein Werk, das CC-BY-SA-Werke beinhaltet, muss also seinerseits unter diese Lizenz gestellt werden. Ich halte es für unwahrscheinlich, dass man für Material, das nicht von einem selbst stammt, sondern das unter CC-BY-SA benutzt und integriert wird, nun auch noch zusätzlich eine CC-BY-NC-ND vergeben kann. Denkbar wäre vielleicht ein Konstrukt mit einer Zusatzlizenz CC-BY-NC-ND ausdrücklich "mit Ausnahme folgenden Materials ...", wonach das benutzte CC-BY-SA-Material aufgezählt würde. Gestumblindi 21:52, 28. Jun. 2015 (CEST)

Oh, das hatte ich überlesen.
Meines Erachtens ist ein Film kein Sammelwerk, sondern ein abgeleitetes Werk. Womit es (a) unter CC-BY-SA stehen und (b) diese Attribution auch bei allen anderen Verwendungen angegeben werden müsste. Ich bezweifle aber, dass das mit CC-BY-NC-ND vereinbar ist. // Martin K. (Diskussion) 22:00, 28. Jun. 2015 (CEST)
@Martin K.: Die Videos sind so ähnlich wie c:File:Mengenverknüpfungen.webm. Die Namensnennung bei den Bildern findet sich am Ende des Videos. Bei den geplanten Videos möchte ich zum Teil Bilder von anderen Urhebern benutzen, die unter CC-BY-SA stehen. Ist das in Ordnung, wenn das Video am Ende eine Doppellizenz CC-BY-SA und CC-BY-NC-ND besitzt? Viele Grüße, Stephan Kulla (Diskussion) 00:13, 29. Jun. 2015 (CEST)
Ich denke nicht, dass das geht - du kannst nun mal kein fremdes CC-BY-SA-Material unter die CC-BY-NC-ND stellen, siehe oben. Es sei denn eben evtl. du würdest das aufdröseln mit genauer Angabe, welche Teile des Videos ausschliesslich unter CC-BY-SA stellen, aber Martin dürfte wohl recht damit haben, dass ein "Film kein Sammelwerk, sondern ein abgeleitetes Werk" ist. Gestumblindi 03:12, 29. Jun. 2015 (CEST)
Dann fasse ich es mal zusammen: Doppellizenz geht, solange alle Materialien entweder von mir stammen oder ich Materialien unter CC0 bzw. CC-BY von Dritten verwende. Ich kann die Doppellizenz mit CC-BY-NC-ND jedoch dann nicht verwenden, wenn ich Bilder Dritter unter CC-BY-SA verwenden möchte. Richtig? -- Stephan Kulla (Diskussion) 10:39, 29. Jun. 2015 (CEST)
So sehe ich es, andere mögen es anders sehen ;-) Gestumblindi 21:00, 29. Jun. 2015 (CEST)
Ich ebenfalls, wobei im Fall der CC-BY-Lizenz natürlich die Lizenzbedingungen eingehalten werden müssen, das heißt insbesondere Nennung von Namen und Lizenz des Urhebers. Grüße, Yellowcard (D.) 22:43, 29. Jun. 2015 (CEST)

(digitale) Bilder von medizinischen Untersuchungsverfahren

Hallo, wie sieht das eigentlich aus bei digitalen Radiologiebildern (Röntgen, MRT, CT…). Wer hat die Rechte an den Bilder und wer darf sie wie nutzen? Abgebildet ist der Patient, bezahlt werden sie idR von der Krankenkasse und den Auslöser beim entsprechendem Gerät hat die/der MTRA betätigt. Kann mir hier jmd die recht komplexe Frage beantworten? Grüße --Unterstrichmoepunterstrich (Diskussion) 00:15, 30. Jun. 2015 (CEST)

In der Regel wird es sich um Lichtbilder handeln, nicht um Lichtbildwerke. Die Nutzungsrechte liegen beim Schöpfer, also der Person, die das Gerät hält oder einstellt. Grüße --h-stt !? 14:52, 1. Jul. 2015 (CEST)
danke --Unterstrichmoepunterstrich (Diskussion) 16:20, 1. Jul. 2015 (CEST)
+1 zu H-stt. Im konkreten beschriebenen Fall lägen die Rechte beim MTRA. Krankenkasse und Patient (dieser zumindest solange, wie er aus dem Bild nicht zu identifizieren ist, sonst greifen seine Persönlichkeitsrechte) haben dahingegen nichts zu sagen. Grüße, Yellowcard (D.) 16:36, 1. Jul. 2015 (CEST)

Neues Logo der Hamburger Sparkasse -> wie einbinden auf Wiki? (Haspa_Logo.svg)

 

Liebe alle, ich sehe, dass die Hamburger Sparkasse ein neues Logo verwendet. Es ist beispielsweise auf dieser Seite zu sehen: http://www.haspa.de/Haspa/UnternehmenHaspa/Presse/Presseinformationen/2015/Markenpositionierung/Markenpositionierung.html Auf der Wikipedia-Seite zur Hamburger Sparkasse (https://de.wikipedia.org/wiki/Hamburger_Sparkasse) ist noch das alte Logo abgebildet. Ich würde nun aus Aktualitätsgründen gern das neue Logo hochladen und einbauen. Muss die Haspa dafür eine Einverständniserklärung abgeben, denn sie hat die Markenrechte inne? Welche Lizenz liegt auf Logos, und wie läuft der Upload-Prozess bei Firmen-Logos? Beste Grüße von FreundHein (15:57, 17. Jun. 2015 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Bitte Angaben unter Wikipedia:Hochladen/Logo berücksichtigen. --Leyo 00:15, 11. Jul. 2015 (CEST)
Ich habe das neue Logo mal hochgeladen und im Artikel eingebunden. --Marlus Gancher (Diskussion) 10:07, 11. Jul. 2015 (CEST)