Schutzzeichen

Symbol zur Kennzeichnung von durch Völkerrecht unter Schutz stehenden Objekten und Personen
(Weitergeleitet von Zivilschutzzeichen)

Schutzzeichen sind Symbole, die in bewaffneten Konflikten unter dem Schutz des humanitären Völkerrechts stehende Personen und Objekte kennzeichnen. Es sind bewusst einfach gehaltene Zeichen, die ohne Zusätze weithin erkennbar sind, und im Bedarfsfall auch improvisiert hergestellt werden können. Ihre Verwendung als Schutzzeichen ist auf bewaffnete Konflikte beschränkt. Sie dürfen nur von bestimmten Organisationen oder Personengruppen für ihr Personal, ihre Gebäude und Fahrzeuge sowie ihre sonstige Ausstattung, und zur Kennzeichnung von festgelegten Einrichtungen verwendet werden. Es besteht in den meisten Fällen eine Verpflichtung, zutreffende Schutzzeichen zu führen beziehungsweise anzubringen, in einigen Fällen ist ihre Verwendung freigestellt.

Jede nicht dem vorgesehenen Zweck entsprechende Verwendung von Schutzzeichen ist ein Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht und steht in allen Vertragsstaaten der entsprechenden Abkommen unter Strafe. Ein Missbrauch mit dem Ziel, den Gegner zu töten, zu verwunden oder gefangen zu nehmen, gilt als Perfidie und stellt ein Kriegsverbrechen dar.

Liste wichtiger Schutzzeichen

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Zu den Schutzzeichen gehören unter anderem

  • das blaue Dreieck auf orangefarbenem Grund als internationales Schutzzeichen des Zivilschutzes[3] zur Kennzeichnung der Angehörigen und Einrichtungen von Zivilschutzorganisationen
  • die Buchstaben „PG“ (als Abkürzung des französischen Begriffs Prisonnier de guerre) oder „PW“ (als Abkürzung des englischen Begriffs Prisoner of war) zur Kennzeichnung eines Kriegsgefangenenlagers[4] sowie die Buchstaben „IC“ (als Abkürzung des englischen Begriffs Internment camp) zur Kennzeichnung eines Zivilinterniertenlagers[5]
  • ein roter Schrägbalken auf weißem Grund zur Kennzeichnung von Sanitäts- und Sicherheitszonen[6]
  • das Kennzeichen des Roerich-Pakts für künstlerische und wissenschaftliche Einrichtungen und geschichtliche Denkmäler[9]
  • das Kennzeichen für „Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten“,[11] bestehend aus drei in einer Linie angeordneten orangefarbenen Kreisen, zur Markierung von Staudämmen, Deichen, Kernkraftwerken und vergleichbaren Anlagen.

Das Kennzeichen des Roerich-Pakts wurde durch den blau-weißen Schild der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten ersetzt.

Das Zeichen des Roten Löwen mit roter Sonne wurde durch den Iran von 1924 bis 1980 verwendet. Seitdem nutzt das Land stattdessen den Roten Halbmond, hat sich jedoch explizit das Recht vorbehalten, den Roten Löwen mit roter Sonne erneut zu verwenden. Aus diesem Grund ist dieses Symbol weiterhin ein gültiges und den anderen Symbolen der Genfer Konventionen gleichgestelltes Schutzzeichen.

Siehe auch

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Wiktionary: Schutzzeichen – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. a b c Definiert in Artikel 38 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde
  2. Definiert in Artikel 2 des Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens
  3. Definiert in Artikel 66 des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte
  4. Definiert in Artikel 23 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen
  5. Definiert in Artikel 83 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
  6. Definiert in Artikel 6 des ersten Anhangs zum Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
  7. Definiert in Artikel 32 des Haager Abkommens betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 29. Juli 1899
  8. Definiert in Artikel 3 der Konvention über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal vom 9. Dezember 1994
  9. Definiert in Artikel 3 des Washingtoner Vertrags von 1935 über den Schutz von künstlerischen und wissenschaftlichen Einrichtungen und geschichtlichen Denkmälern
  10. a b Definiert in Artikel 16 der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut vom 14. Mai 1954
  11. Definiert in Artikel 56 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte