Das Wohnungsbindungsgesetz ist ein deutsches Gesetz für den Wohnungsbau. Es wurde 1965 als Artikel 2 des Gesetzes zur verstärkten Eigentumsbildung im Wohnungsbau und zur Sicherstellung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen erlassen. Es soll sicherstellen, dass Wohnberechtigte in Sozialwohnungen wohnen. Für die Miete wird in § 8 die Kostenmiete bestimmt: „Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlassen, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kostenmiete).“

Basisdaten
Titel: Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
Kurztitel: Wohnungsbindungsgesetz
Früherer Titel: Wohnungsbindungsgesetz 1965
Abkürzung: WoBindG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Sozialrecht
Fundstellennachweis: 2330-14
Ursprüngliche Fassung vom: 24. August 1965
(BGBl. I S. 945, 954)
Inkrafttreten am: 1. September 1965
Neubekanntmachung vom: 13. September 2001
(BGBl. I S. 2404)
Letzte Änderung durch: Art. 161 VO vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328, 1347)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. Juni 2020
(Art. 361 VO vom 19. Juni 2020)
Weblink: Text des WoBindG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Infolge seiner Zugehörigkeit zur konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG gilt das Wohnungsbindungsgesetz nur noch bis zur Neuregelung der Wohnraumförderung durch die Länder. Lediglich die §§ 18e, 22 behalten auf Grund § 2 WoFÜG[1] ihre Geltung. Bayern, Bremen, Hamburg und Hessen haben inzwischen eigene Wohnungsbindungsgesetze erlassen.

Siehe auch

Bearbeiten

Einzelnachweise

Bearbeiten
  1. Wohnraumförderung-Überleitungsgesetz (WoFÜG) vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100).