Wikipedia Diskussion:Archiv/Vereinssatzung

Letzter Kommentar: vor 20 Jahren von Akl

Fehlt ein Leerzeichen bei "§ 13".


Ich habe hier eine ganze Menge Diskussionsbeiträge rausgenommen, die meiner Ansicht nach erledigt oder mittlerweile hinfällig waren.

  • Letzte Version vor der Aufräumaktion: [1] -- akl 20:49, 23. Mai 2004 (CEST)Beantworten
  • Wiederholung nach Einstellung der neuen Version, da sich viele Einträge damit erledigt haben, und andere nicht mehr aktuell schienen. Letzte Version [2] -- AlexR 17:38, 2. Jun 2004 (CEST)

Bitte in den entsprechenden Abschnitten posten

Präambel

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Änderungswünsche

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  • Ich würde dringend empfehlen, den folgenden Teil zu streichen: und die es verbietet, diese Rechte in abgeleiteten Werken einzuschränken.. Denn damit schließen wir einige Lizenzen aus, die ebenfalls als frei gelten und für künftige Projekte eine Alternative zur GFDL sein könnten. Siehe dazu auch das folgende Zitat von Jimmy in Bezug auf m:Wikimedia Commons: I fully support that we should accept images under all free licenses, using the aggregation clause of the GNU FDL. (Clause 7.) --Jimbo [3] -- akl 21:30, 3. Jun 2004 (CEST)
    • Bin auch dafür, keine Diskriminierung BSD-artiger Lizenzen. Allerdings wirkt die Definition dann sehr kurz, von mir aus können wir sie ganz rauslassen und den verbleibenden Satz zum vorherigen Absatz hinzufügen. --Kurt Jansson 23:12, 4. Jun 2004 (CEST)

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

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Änderungswünsche

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"e. V." streichen, da der Zusatz ja erst beantragt wird (siehe § 1 Abs. 2).

§2 Ziele und Aufgaben

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  • §2.2 St. Petersburg, Florida (USA) in St. Petersburg, (Florida, USA) [AR]

Änderungswünsche

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"Wikimedia Foundation Inc." mit Sitz in St. Petersburg (Florida, USA)
würde ich gerne etwa so umformulieren:
Die nach dem Recht des US-Bundesstaates Floridas gegründete "Wikimedia Foundation Inc." in St. Petersburg (Florida) Benutzer:Paddy

aus einer Mail von Mazbln nach Rücksprache mit einem Anwalt:

Die meisten Bauchschmerzen hatte er mit dem sicher nicht unwesentlichen §2 (3) bezüglich des in der Satzung genannten Mittelabflusses an die Wikimedia Foundation. Er schlug diesbezüglich die Kontaktierung eines Steuerberaters vor, da dies übers einen Erfahrungsbereich hinaus geht. Er war aber grundsätzlich der Meinung, das gar nicht in die Satzung zu schreiben, sondern durch einen so genannten "Freundschaftsvertrag" zu regeln. Die grundsätzliche Möglichkeit ist ja mit §2 ("Bereitstellung von Freien Inhalten") gegeben, wofür ja eben ein solcher Mittelabfluss notwendig ist. Außerdem ist die Verknüfung mit der Wikimedia Foundation ja in der Präambel beschrieben, die er übrigens sehr gut fand.
Sein Alternativvorschlag:
(3) Der Verein kann sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.

§ 3 und 4 Mitglieder sowie deren Rechte und Pflichten

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  • §3.1+3 Mitglieder in aktive Mitglieder; wegen der Fördermitglieder bzw. der juristischen Personen. [AR]
  • §4.3 Die zweite Mahnung muß per Einschreiben mit Rückschein erfolgt sein. geändert in Die zweite Mahnung muß schriftlich erfolgt sein

Änderungswünsche

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  • Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich aktiv innerhalb des Vereins betätigt oder die Ziele und den Zweck des Vereins in anderer Weise fördert und unterstützt. - das liesst sich nett, ist aber ein Zirkelschluss. Aktiv sein kann nur, wer aktiv ist. Das geht nicht auf, ich schlage vor: Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins teilt und unterstützt.. -- Mathias Schindler 21:36, 3. Jun 2004 (CEST)
  • Ich finde die beiden Paragraphen insgesamt etwas unglücklich (insbesondere weil nicht klar zwischen Mitgliedschaft und Rechten und Pflichten unterschieden wird) und würde sie gerne in Anlehnung an die alte Formulierung umarbeiten - selbstverständlich ohne inhaltliche Änderungen. Damit wäre auch das oben angesprochene Problem gelöst. Spricht etwas dagegen? -- akl 22:14, 3. Jun 2004 (CEST)
    • Finde ich gut, ist so viel sauberer. --Kurt Jansson 23:12, 4. Jun 2004 (CEST)
Hier mein Vorschlag -- akl 22:55, 3. Jun 2004 (CEST)

== § 3 Mitgliedschaft ==

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Der Verein besteht aus Aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(3) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte; Fördermitglieder kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützten möchte.

(4) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

== § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder ==

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

(3) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht, sowie das Antrags- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.

(4) Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Wahlrecht.

(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.
  • § 3 (2): kein Komma vor "sowie"

§5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

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Absatz 4

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Der Alternativvorschlag unterscheidet sich grundsätzlich nur in der Frage der vorhergehenden Abmahnung. Die erste Fassung geht davon aus, daß ein Mitglied begründet ausgeschlossen wird, die zweite davon, daß es auch unbegründete Ausschlusseversuche geben kann.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß, wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins, die in § 2 "Zweck des Vereins" festgeschrieben sind, in erheblichem Maß verstößt und diese Verstöße trotz schriftlicher Abmahnung nicht unterläßt.
Anm: "gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen" ist ein Gummiparagraph, das müßte wenn sehr genau festgelegt werden.
Die Abmahnung muß unter Darlegung der Gründe und Offenlegung der Beweise schriftlich durch den Vorstand erfolgen. Über einen Widerspruch, der innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen hat, entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. (Eventuell ergänzen: Bei strafrechtlich relevanten Ausschlußgründen kann die Abmahnung entfallen.)
Anm: Das Mitglied sollte zumindest informiert werden, wenn es ein Problem gibt, oder der Vorstand das so sieht.
Über einen bevorstehenden Ausschluß ist das Mitglied unter Darlegung der Gründe und Offenlegung der Beweise vom Vorstand schriftlich zu informieren. Über einen Widerspruch, der innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen hat, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Anm: Dito der Zwang zu Gründen und Beweisen.
Für einen Ausschluß durch die Mitgliederversammlung ist eine 2/3- Mehrheit erforderlich. Bis zum Entscheid kann der Vorstand die Mitgliedschaft als ruhend erklären. Dem vom Ausschluß bedrohten Mitglied sind dann bis zur Entscheidung alle Aktivitäten für und im Namen des Vereins verboten.
Anm: Hindert das Mitglied ggf. daran, weiteren Schaden anzurichten.
  • gegen die Satzung gibt schon den Ausschlussgrund. Um Mißverständnissen vorzubeugen empfiehlt sich der in der Diskussion vorgeschlagene Ergänzungssatz: Über einen bevorstehenden Ausschluß ist das Mitglied unter Darlegung der Gründe und Offenlegung der Beweise vom Vorstand schriftlich zu informieren. Über einen Widerspruch, der innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen hat, ... entscheidet (die Mitgliederversammlung ist zu lähmend) der Vorstand ... [Ergänzung:] Dem vom Ausschluß bedrohten Mitglied sind dann bis zur Entscheidung alle Aktivitäten für und im Namen des Vereins verboten. <== zwei Fliegen mit einer Klappe!

§8 Mitgliederversammlung

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§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

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§10 Vorstand

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Strittig ist noch die Bezeichung "Schatzmeister".


(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Erste Schatzmeister und der Zweite Schatzmeister. die beiden Sprecher und ???. (s.o.; zwei ist jedenfalls was wenig) Jedes einzelne Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind ein Vorsitzender im Zusammenwirken mit einem weiteren Vorstandsmitglied.)

Anmerkung: Über diesen Absatz konnte keine Einigung erzielt werden; auch weil es noch offene Frage gab, welche noch mit einem Anwalt besprochen werden sollen. Offen sind die Fragen, ob sowohl der Kassenwart als auch sein Stellvertreter im BGB-Vorstand sein sollen, oder nur der Kassenwart und eventuell ein dritter Vorsitzender. Weiterhin war fraglich, ob tatsächlich jedes einzelne Mitglied des BGB-Vorstands alleine den Verein vertreten kann. Es handelt sich bei diesem Absatz alleine um die Frage des BGB-Vorstandes, der nicht identisch ist mit dem Vorstand in Absatz 1.

§11 Kassenprüfer

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  • § 10 (3): Im Sinne des BGB gibt es eine gesamtschuldnerische Haftung - jedoch nur für den Vereinszweck. Man sollte den Vorstand auch nicht handlungsunfähig machen. Wenn Kassenwart, dann auch sein Vertreter, denn wofür ist der denn Vertreter? Das Vertretungsverhältnis ergibt sich wiederum aus der Satzung: wer also auch zu zweit ein Komplott schmiedet, haftet selbstschuldnerisch im Innenverhältnis, wenn der Vorstand oder eine eigens für die Frage einberufenen Mitgliederversammlung über das Handeln gegen Vereinsinteresse entscheiden (siehe § 5 abs. 4).=> Keep it simple!

§12 Auflösung

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Brief an unsere Sachbearbeiterin

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Brief an unsere Sachbearbeiterin bei der Veranlagungsstelle für Vereine und steuerbegünstigte Kapitalgesellschaften des Finanzamt für Körperschaften I:

Sehr geehrte Frau Lange,

wie bei unserem Telefonat am 4. Juni besprochen übersende ich Ihnen den Satzungsentwurf des zu gründenden "Wikimedia Deutschland - Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e.V." mit der Bitte um Prüfung, insbesondere hinsichtlich der von uns angestrebten Anerkennung auf Gemeinnützigkeit und der Möglichkeit des Empfangs steuerbegünstigter Spenden. Gibt es Änderungen, die diesbezüglich noch am Entwurf vorgenommen werden müssen?

Außerdem möchte ich Sie bitten, die folgenden noch offenen Fragen bezüglich der Satzung zu beantworten:

  • ...

Da die Gründungsversammlung im Rahmen einer internationalen Konferenz am 13. Juni stattfinden wird und dieser Termin deshalb leider auch nicht mehr zu verschieben ist, bitte ich Sie recht herzlich, die Prüfung bis Ende dieser Woche vorzunehmen.

(Soll ich anbieten zur Besprechung vorbeizukommen? Dann hätten wir allerdings nichts Schriftliches ...)

Mit freundlichen Grüßen
Kurt Jansson


Mein Brief an Euch

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Erstens, Ihr tut Euch eigentlich mit dem Verein keinen Gefallen. Wenn es um Zuverlässigkeit geht: ein Verein macht nichts zuverlässiger, alles bleibt weiter bei natürlichen Personen hängen, wie zuvor, und bleibt von diesen abhängig.

Ein depressiver Vorsitzender, der die Rechnungen nicht mehr bezahlt, zu den Sitzungen nicht mehr einlädt, und schon geht der Ärger wieder los, schon fehlen die Erklärungen gegenüber dem Finanzamt, bricht die Steuerbegünstigung ab usw.

Zweitens, Ihr habt nach meiner Meinung keine Ahnung und auch keine Erfahrung mit Vereinen. Deutschlandweit also ein Erstprojekt als Experiment zu starten ist schwer. Naja, zumindest stimmt die Kommunikationsplattform einigermassen.

Drittens mal ein Beispiel: Ihr versteht vermutlich nicht die Abgabenordnung, aber auch nicht die Begriffe Ziel, Zweck, Aufgabe usw. Eine Anerkennung als gemeinnützige Organisation bekommt man nur dann, wenn man einen gut definierten Begriff aus der AO zugrunde legt, zum Beispiel "(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft. (2) Zu diesem Zweck fördert er das internationale Projekt Wikipedia und andere Opensource-Projekte, die der Bildung dienen." oder so was. Dann liegt man hart am Wind.

Mit anderen Worten, wenn man sowas vorhat, marschiert man zur freundlichen Rechtsberaterin am Amtsgericht hin (egal welches). Danach marschiert man zum weniger gönnerhaften Steuerinspektor beim Finanzamt. Beim Gericht gibt es die Broschüre "Vereinsrecht", da hat ihr dann mal eine "Erstquelle", haha, und beim Finanzamt die Broschüre "Vereine und Steuern". Beides Opensource, ähm, kostenlos.

Stets zu Diensten, Simplicius (Simplicius 22:36, 10. Jun 2004 (CEST))

PS Ich hoffe ich muss jetzt nicht noch den Hinweis zur Rechtsthemen setzen.

PPS Wenn ich das richtig sehe: keinerlei Regelung zur Beschlussfähigkeit, keine Regelung zu Satzungsänderungen ... aua.

Beschlussfähigkeit § 9 (2), §10 (4) (Vorstand), Satzungänderung §9 (4) --Vulture 09:07, 12. Jun 2004 (CEST)

Oh ja, jetzt sehe ich "§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit". Ich hab noch nie so eine verkorkste Satzung gesehen. a) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung steht normalerweise unter dem § Mitgliederversammlung, die Beschlussfähigkeit des Vorstandes steht hier ja auch im § Vorstand. b) Unter Stimmrecht erzählt man normalerweise nichts über Satzungsänderungen, sondern entweder im § Mitgliederversammlung, oder in einem eigenen § recht weit unten, ebenso hat die Auflösung einen eigenen § Auflösung, in dem das "wie" und das "wohin geht das restliche Vermögen" geklärt sind. c) Normalerweise gibt es einen eigenen § Fainzen zum Finanziellen, in dem drinsteht, das man ordentliche Buchführung macht und die Mitglieder keine Gehälter kriegen usw. - ein eigener § zur Kassenprüfung ist aber sehr ok. d) Wenn zwei von vier Ober-Vorsitzenden den Verein nach außen vertreten dürfen, gibt es vier Zeichnungsberechtigte bei der Bank, das kann ja vielleicht auch praktisch sein. Aber man unterscheidet hier normalerweise "Vorstand" und "Erweiterter Vorstand" - wie soll der Vorstand denn auf dem Briefpapier stehen? klein oder umfangreich? mit dem Zusatz Vorstand "im Sinne von § 26 BGB "weil ungleich zu Vorstand nach Satzung (10 Leute und mehr). Und wo ist die demokratische Eindeutigkeit? Zwei Vorständler können hier eine Zeitung bestellen, die zwei anderen Vorständler auch wieder abbestellen. Nach aussen erscheint hier die einheitliche Willensbildung immer fragwürdig. d) Normal ist auch: Dem Geschäftsjahr entsprechend (hier Kalenderjahr) die Amtszeit des Vorstandes entsprechen zu lassen. e) wenn eine Satzung straight ist, klappts mit Vereinsregister und FA nicht besser, aber schneller.Simplicius 12:13, 12. Jun 2004 (CEST)

Rechtschreibung, Stil

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Noch ein paar Anmerkungen zu meiner Änderung: (Habe grade leider unbemerkt anonym dran rumgeschraubt, deswegen: http://de.wikipedia.org/w/wiki.phtml?title=Wikipedia%3AVerein%2FSatzung&diff=0&oldid=1490715)

  • Wikimedia Foundation, also Namen außer Eigennamen kursiv
  • §5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
  • §8 (1) Habe ich vereinheitlicht und ohne zu geschrieben. Sonst steht da:
Sie hat die Aufgabe, den Vorstand zu wählen.
Sie hat die Aufgabe, Entlastung des Vorstands
  • §8 (2) , unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge,: Die beiden Kommas würde ich noch entfernen. Auf die Einladung folgt ein weiterer Absatz mit der Briefwahl und weiterem zur Einladung (wenn es denn so gemeint ist). Also müsste man das so umstellen (kursiven Satz eventuell noch einen Satz weiter vorziehen):
[...] Die Einladung muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung, Änderungsanträge und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein. Der Einladung ist auch der Geschäftsbericht, der Finanzbericht und der Bericht der Kassenprüfer beizufügen. Bei anstehenden Wahlen, Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung müssen die Unterlagen für die Briefwahl spätestens zwei Wochen vor der Versammlung verschickt werden.
  • §10 (4) Vorstandschaft sollte wohl nichts anderes als der Vorstand sein.
  • §12 (2) Bei abschließend beschließt kann man das abschließend vielleicht ganz fallenlassen.

Und nicht vergessen, den "Müll" (Finanzberichte? usw.) rauszunehmen. ;) --Vulture 11:40, 11. Jun 2004 (CEST)