Wikipedia:Dateiüberprüfung/Sammlung von Urteilen

Abkürzung: WP:DÜP/S
Inoffizielle und völlig unverbindliche Arbeitsmaterialsammlung der Dateiüberprüfung (DÜP)

Diese Seite dient der kollaborativen Zusammentragung und Zusammenfassung von rechtlichen Texten/Urteilen, die man immer mal wieder in der DÜP-Arbeit braucht.

Verfügbare Literatur Bearbeiten

Urteile Bearbeiten

Verwertung von Bildern Bearbeiten

Bundesgerichtshof – Vorschaubilder Bearbeiten

Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 69/ 08 - Vorschaubilder
  • Internationale Zuständigkeit? Sofern die Vorschaubilder in der Suchmaschine der Beklagten bestimmungsgemäß (auch) in Deutschland zu sehen sind und Gegenstand der Klage allein die Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte ist, für die im Inland Schutz beansprucht werden, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden.
  • Zitat? Die Anzeige von Vorschaubildern ("Thumbnails") in der Trefferliste einer Bildersuchmaschine ist eine öffentliche Zugänglichmachung; sie ist kein zulässiges Zitat, da keine "innere Verbindung zwischen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird" und somit der erforderliche Zitatzweck fehlt: "Es genügt […] nicht, wenn die Verwendung des fremden Werks nur zum Ziel hat, dieses dem Endnutzer leichter zugänglich zu machen."
  • Nutzungsrechte? Der Betreiber einer Homepage, der seine Bilder dort bereitstellt, räumt hierdurch Suchmaschinenbetreibern nicht (konkludent) ein Nutzungsrecht für die Anzeige dieser in den Suchergebnissen ein. Eine "(konkludente) Willenserklärung, mit der der Urheber einem Dritten ein Nutzungsrecht einräumt" muss "den Anforderungen an (dingliche) Verfügungen über Rechte genügen." Dies ist nicht gegeben, wenn eine Urbeberin ihre Werke mit einer Urheberbezeichnung auf ihrer Internetseite einstellt. Auch ein (rein) schuldrechtlicher Bindungswille ist darin nicht erkennbar. "Die urheberrechtlichen Befugnisse haben die Tendenz […], soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben."
  • Einwilligung in die Rechtsverletzung? Wenn die Urheberin es unterlässt, auf ihrer Internetseite von den Möglichkeiten der "Blockierung der Suchmaschinenindexierungen" Gebrauch zu machen, kann dies aber von der Suchmaschinenbetreiberin "objektiv als Einverständnis damit verstanden werden […], dass Abbildungen der Werke der Klägerin in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden dürfen." Die Urheberin hat hierdurch also "in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt" (amtl. Leitsatz), weshalb die unberechtigte Nutzung durch die Suchmaschine keinen rechtswidrigen Rechtseingriff darstellt.

LG Berlin - Bestätigung der Creative Commons Lizenz Bearbeiten

Beschluss vom 08.10.2010 - Az. 16 O 458/10 (pdf)
Hinweis: Es handelt sich um einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz, nicht um ein Urteil im Hauptsacheverfahren.
  • Wirksamkeit der Creative Commons-Lizenz: Nach dem Beschluss des LG ist bei der CC-by-sa (unported) der Urheber zu nennen und der Lizenztext als Volltext oder in einer URI anzugeben. Hält sich der Weiternutzer nicht an diese Lizenzbedingungen, so handelt der Weiternutzer urheberrechtsverletzend.

Oberster Gerichtshof (Österreich) Bearbeiten

Entscheidung vom 20.04.2011 - 4Ob13/10f
  • Fragestellung: "Die Klägerin hat daher als Urheberin das Recht, über die Bezeichnung von Vervielfältigungen ihrer Lichtbilder zu entscheiden. Fraglich ist allerdings, ob die Geltendmachung dieses Recht gegen Dritte - wie beim Recht des Lichtbildherstellers nach § 74 Abs 3 UrhG - vom Setzen eines Urheberrechtsvermerks beim Original abhängt."
  • In welcher Form muss der Urheber deutlich machen, dass er auf sein Namensnennungsrecht besteht? Es besteht keine "uneingeschränkte[] Bezeichnungspflicht", vielmehr macht das Gesetz diese von einer Entscheidung durch den Urheber abhängig. Diese muss "nicht unbedingt durch eine förmliche Erklärung erfolgen". "Vielmehr genügt es, wenn der Urheber anlässlich der Veröffentlichung des Werks oder bei der Übergabe eines Werksstücks an einen Dritten erkennen lässt, dass er die Bezeichnung mit seinem Namen wünscht. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Verkörperung des Werks (Bild, Manuskript, Tonträger) unmittelbar mit dem Namen des Urhebers bezeichnet ist. Gleiches gilt aber auch dann, wenn ein Lichtbildwerk in einem Passepartout oder einer Schmuckmappe übergeben wird, die mit dem Namen des Urhebers versehen ist. Denn auch dadurch lässt der Urheber erkennen, dass er auf die Bezeichnung des Werks mit seinem Namen Wert legt."
  • Umgang mit Fällen, in denen die Bezeichnung nur auf dem Werkoriginal, aber nicht mehr auf Vervielfältigungsstücken besteht: "Wird die Bezeichnung in weiterer Folge bei (zulässigen oder unzulässigen) Vervielfältigungs- oder Verbreitungshandlungen entfernt, sodass sie von anderen Personen nicht mehr wahrgenommen werden kann, so kann das die Rechtsstellung des Urhebers nicht mehr beeinträchtigen. Denn einen gutgläubigen (hier „lastenfreien“) Erwerb gibt es im Urheberrecht nicht [...] Mehr noch: selbst wenn der Urheber gegenüber einem bestimmten Dritten auf das Bezeichnungsrecht verzichtet hat, können sich andere Personen, die über kein davon abgeleitetes Recht verfügen, darauf nicht berufen [...]"
  • Festlegung im Nachhinein, ob eine Bezeichnung bestehen soll: "Nur zur Klarstellung ist festzuhalten, dass der Urheber seine Entscheidung über die Bezeichnung oder Nichtbezeichnung des Werks auch noch nach dessen Veröffentlichung oder der Übergabe eines Werkstücks treffen kann, soweit er nicht gegenüber bestimmten Dritten wirksam darauf verzichtet hat [...] Denn § 20 Abs 1 UrhG enthält keine Beschränkung dahingehend, dass die Entscheidung in jenem Zeitpunkt zu treffen wäre, zu dem das Werk aus der Sphäre des Urhebers hinaustritt."
  • Unzumutbarkeit der Ermittlung des Namens für Drittnutzer? "Auf ein Verschulden der Beklagten kommt es dabei nicht an. Soweit sie sich darauf stützen, es sei ihnen im konkreten Fall unzumutbar gewesen, den Namen der Urheberin zu ermitteln, verkennen sie ihre Rechtsstellung: Veröffentlichen sie ein Lichtbildwerk, so greifen sie in Ausschließungsrechte des Urhebers ein, wenn sie sich nicht auf eine (Kette von) Rechteeinräumung(en) berufen können. Auch bei der Übernahme von Lichtbildern, die eine Nachrichtenagentur zur Verfügung stellt, sind sie daher Ansprüchen des Urhebers ausgesetzt, wenn die Agentur nicht über Verwertungsrechte verfügt und ihnen daher nicht mehr Rechte übertragen kann als sie selbst hat. Weshalb das beim Bezeichnungsrecht des Urhebers anders sein soll, ist nicht zu erkennen."

Lichtbilder und Lichtbildwerke Bearbeiten

Bundesgerichtshof – Preußische Schlösser und Gärten (Hausrecht) Bearbeiten

Entscheidung Bearbeiten

Urteile vom 17.12.2010; Parallelsachen: V ZR 45/10 (Anbieten von Dritten erstellter Fotos auf Internetplattform), V ZR 44/10 (Verwertung von Fotos durch Fotoagentur), V ZR 46/10 (Verwertung von Filmaufnahmen)
  • Grundsatz: Aus dem Grundstückseigentum folgt auch das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Abbildungen der Gebäude und Gartenanlagen, die von dem Grundstück aus angefertigt werden.
  • Störerhaftung für Bilderplattform? Ein Dienstanbieter, auf dessen Internetplattform von Dritten Bilder eingestellt werden, die die Rechte des Grundstückseigentümers verletzen, kann nur dann Störer sein, wenn er ihm obliegende Prüfpflichten verletzt. Dem Betreiber einer Plattform wie sie im vorliegenden Fall betroffen war, ist nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, gerade auch weil den Bildern gar nicht anzusehen ist, ob der Fotograf die Erlaubnis zu gewerblichem Fotografieren erhalten hat.

Weiterführendes Bearbeiten

  • Anmerkung von Malte Stieper, ZUM 2011, 331 (beck online, nicht frei verfügbar): Dem Urteil sei nicht zuzustimmen. Ein Grundstückseigentümer könne zwar in der Tat mit Berufung auf das Hausrecht verbieten, dass die Gebäude und Gartenanlagen von seinem Grundstück aus fotografiert werden, daraus folge aber nicht, dass er auch die Verwertung (– durch den Fotografen selbst oder Dritte –) der angefertigten Bilder verbieten kann. Verwertet der Fotograf das Bild selbst, handele es sich allenfalls um eine Pflichtverletzung nach § 280, wobei in Ermangelung ausreichender Hinweise auf die gestellten Bedingungen auch eine solche im vorliegenden Fall nicht vorliege.
  • Weitere Anmerkungen von Jochen Marly und Heiko Habermann, LMK 2011, 315428 (beck online) sowie Wolfgang Maaßen, Photonews 4/11 (auch online [PDF, 93 kB]); Kommentar nach dem vorinstanzlichen Urteil: Wolfgang Maaßen, GRUR 2010, 880 (beck online)
  • Ein von Wikimedia Deutschland in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten der Kanzlei JBB setzte sich im Vorfeld der Entscheidung mit der zugrunde liegenden Thematik auseinander; Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#BGH - Sanssouci beinhaltet eine Wikipedia-interne Diskussion über das Urteil

Werke der bildenden Kunst, der Baukunst und der angewandten Kunst Bearbeiten

OLG Köln - Urheberrechtsschutz für Computergrafiken Bearbeiten

Urteil vom 20. März 2009 - Az. 6 U 183/08 - ZUM-RD 2010, 72

Entscheidung Bearbeiten

  • Zur Frage des urheberrechtlichen Schutzes einer 3D-Computergrafik eines Messestandes als...
    • Werk der angewandten Kunst: Das Gericht bestätigt die ständige Rechtsprechung des BGH dahingehend, dass Gebrauchskunst höheren Anforderung gerecht werden muss als zweckfreie bildende Kunst. Dies drückt sich darin aus, dass die angewandte Kunst sich in der Gestaltung vom Alltäglichen und Banalen abheben muss und ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung darstellt. Dass die Gebrauchskunst, also der Messestand in vorliegenden Fall, in einer dreidimensionalen Gestaltung vorliegt, hindert zwar nicht die Annahme einer schöpferischen Leistung, jedoch begründet sie dies auch nicht. Selbiges gilt für computerbedingte Effekte, wie Licht, Schatten oder Perspektive. Der persönliche Aufwand reicht alleine auch nicht für die schöpferische Qualität.
    • Lichtbild(werk): Mangels der Erzeugung der Computergrafik mittels strahlender Energie bleibt ein Schutz als Lichtbild oder Lichtbildwerk ebenfalls außer Betracht.
    • technische Zeichnung: Auch eine Schutzfähigkeit als technische Zeichnung komme in vorliegendem Fall nicht in Betracht. Die Computergrafik ist eben nicht dazu gedacht, eine technisch einwandfreie Zeichnung zu liefern, sondern den Messestand in seinem Design besonders attraktiv wirken zu lassen. Die fehlende praktisch-technische Bildaussage führt dazu, dass die 3D-Grafik des Messestandes nicht als technische Zeichnung verstanden werden kann.

Weiterführendes Bearbeiten

  • Das Gericht hat den Schutz des dreidimensionalen, computergenerierten Messestandes demnach abgelehnt. Gleichwohl erkennt das Gericht, dass bei der Schutzfähigkeit von solchen Computergrafiken im Vergleich zu Lichtbildern (welche lediglich mehr als Zufallsbilder sein müssen - Anm. Suhadi) einige Inkonsistenzen gibt. Den Messestand dennoch als Werk nach § 2 I Nr. 4 zu schützen, sieht sich das Gericht mangels Schöpfungshöhe nicht in der Lage.

OLG Hamburg - Handy-Logos Bearbeiten

Urteil vom 25.02.2004 - 5U 148/03 - MMR 2004, 407

Entscheidung Bearbeiten

  • Zur Frage, ob Handylogos urheberrechtlich geschützt sein können: Handylogos sind bildene Kunst. Das diese Logos mit einer speziellen Software erstellt werden, spricht nicht gegen die Einordnung als ebendiese. Es sind nur solche Gegenstände als Werke der bildenen Kunst geschützt, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht, dass nach den im Leben herrschenden Auffassungen von Kunst gesprochen werden kann, wobei es für diese Auffassung auf den für Kunst empfänglichen und mit Kunstansschauung einigermaßen vertrauen Verkehrskreis ankommt. Dagegen sind keine Werke der bildenen Kunst banale, alltägliche und vorbekannte Gestaltungen ohne ein Mindestmaß von Individualtität und Aussagekraft für den Betrachter. Für das Gericht sind die fraglichen Handy-Logos solche Gesaltungen und erreichen damit auch nicht die Hürde der kleinen Münze.
  • Im Einzelnen:
    • Hase auf Huhn: Es wird ein Hase abgebildet, welcher einen "Begattungsakt" mit einem Huhn durchführt. Diese Abbildung erhält durch Schattierungen etwas Plastizität. Das Gericht verneint die Werksqualität. Allein eine tierische Darstellung reicht nicht aus, damit die nötige Schöpfungshöhe erreicht wird. Das Urteil des KG, welches die Darstellung einer Bachforelle als schutzwürdig ansieht (siehe auch #Kammergericht - Bachforelle), ist mit diesem Sachverhalt nicht vergleichbar, da die Darstellung der Bachforelle auf einen "perfekten Fisch" abzielte und sehr detailreich und naturnah war. Auch begründet die Widernatürlichkeit des "Begattungsaktes" keine ausreichende Schöpfungshöhe. Es handelt sich daher um eine reduzierte Darstellung mit anzüglichem Inhalt, welche den Eindruck einer Gelegheitszeichnung vermittelt.
    • Frauenakt: Dieses Logo stellt einen liegenden, nackten Frauenoberkörper dar. Aufgrund der Vielzahl solcher nackter Oberkörper als Handylogos erkennt das Gericht nicht, worin die Eigentümlichkeit ebendieser Zeichnung liegt.
    • Drachen: Bei diesem Logo wird belegt, dass die Anfertigung eines Logos sehr aufwendig sein kann. Das Gericht betont jedoch, dass es nicht auf den Umfang der Anfertigung, sondern lediglich auf das Ergebnis ankommt. Auch hier entspricht der Drache den typischen Darstellungen solcher Drachen und bietet nur durchweg gängige Elemente.

Weiterführendes Bearbeiten

 

Ein Drachenlogo, wie es vermutlich in diesem Prozess streitgegenständlich war, kann so aussehen:

Kammergericht - Bachforelle Bearbeiten

Urteil des Kammergerichts vom 26.09.2000 - 5 U 4026/99 - ZUM 2001, 234

Entscheidung Bearbeiten

  • Zur Frage, ob eine Darstellung einer Bachforelle urheberrechtlich geschützt ist: Bei dieser Zeichnung einer Bachforelle handelt es sich um bildende Kunst. Es wird daher bereits die kleine Münze geschützt. Die streitgegenständliche Darstellung der Bachforelle hat, so das Gericht, Werksqualität. Gründe: Die Wiedergabe des Fisches bedurfte die Umsetzung eines dreidimensionalen Fisches in eine zweidimensionale Zeichnung. Dabei wurde der Fisch idealisiert. Er wurde mithin als "perfekter Fisch" dargestellt. Auch wurde der Fisch vom Urheber durch die Zeichnung "in Bewegung" versetzt, indem die Schwanzflosse eine geschwungene Form angenommen hat. Damit wird der Fisch ästhetisch in einer dynamischen wirkenden Darstellung wiedergegeben. Ob eine solche Bewegung in der Natur möglich sei, ist unerheblich.

Weiterführendes Bearbeiten

  • Widerspruch zum Silberdistel-Urteil des BGH (siehe #Bundesgerichtshof - Silberdistel)? Das Kammergericht verneint einen Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH. Dieser hat nämlich im Silberdistel-Urteil gesagt, dass die "Nachbildung nach dem Vorbild der Natur sich aber nicht als reine kunsthandwerkliche Leistung darstellen darf, sondern gewisse eigenschöpferische Originalität aufweisen muss." Dies bezieht sich jedoch auf die Abgrenzung zwischen dem Geschmacksmuster und dem Urheberrechtsschutz bei der angewandten Kunst. Es liegt hier jedoch bildende Kunst vor, welche schon bei einer kleinen Münze geschützt ist.

Bundesgerichtshof - Silberdistel Bearbeiten

Urteil des BGH vom 22.06.2995 - I ZR 119/93 - NJW-RR 1995, 1253; GRUR 1995, 581
  • Zu Werken der angewandten Kunst: Werke, welchen einem Geschmacksmuster zugänglich sind, verlangen eine höhere Schöpfungshöhe, damit diese Werksqualität erreichen. Denn zwischen dem Geschmacksmuster und dem Urheberrecht besteht ein gradueller Unterschied. Ein Geschmacksmuster ist geschützt, wenn Darstellung das Durchschnittliche überragt. Bei Werken der angewandten Kunst muss daher die Werkuntergrenze noch höher liegen als für den Geschmacksmusterschutz. Es wird daher ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung benötigt.
  • Zur Schutzfähigkeit von Naturdarstellungen bei Werken der angewandten Kunst: Der Streitgegenstand ist ein Ohrring in Form einer Silberdistel. Die Silberdistel ist naturgetreu dargestellt. Dem Gericht zu folge sind auch Naturdarstellungen grundsätzlich dem Urheberrechtsschutz zugänglich. Dabei darf es sich jedoch nicht um eine einfache kunsthandwerkliche Naturnachbildung handeln, sondern es muss eine eigenschöpferische Originalität aufweisen. Denn das meiste, auch das was ästhetisch ansprechend erscheint, ist durch die Natur bereits vorgegeben. Eine solche Originalität wird nicht schon durch marginale Verfremdungen erreicht, beispielsweise die Wahl kleinerer Blütenblätter. Im konkreten Fall führt auch die kunsthandwerkliche Metallarbeit zu keinem Urheberrechtsschutz. Der BGH verneint hier den Schutz der Ohrringe.

Panoramafreiheit Bearbeiten

Bundesgerichtshof – Verhüllter Reichstag Bearbeiten

Urteil vom 24.01.2002 - I ZR 102/ 99 - Verhüllter Reichstag
  • Panoramafreiheit bei später entfernten oder zerstörten Werken? Für das Merkmal 'bleibend' kann es "nicht darauf ankommen [...], ob ein vorübergehend aufgestelltes Werk nach dem Abbau weiterhin besteht und gegebenenfalls an anderer Stelle erneut aufgestellt werden soll oder ob es mit der Deinstallation untergeht"
  • Widmung entscheidend für bleibenden Charakter? Für den bleibenden Charakter eines Werkes kann nicht "allein" darauf abgestellt werden, welche Dauer der Berechtigte selbst bestimmt, weil er es hierdurch "in der Hand [hätte], sich durch eine entsprechende Absichtserklärung vor der nach § 59 UrhG privilegierten Nutzung seines Werks zu schützen." Beispielhaft würde die gegenteilige Auffassung auch zu einer nicht sachgerechten Behandlung provisorischer Bauwerke führen.
  • Wonach bemisst sich, ob ein Werk bleibend ist? Tatsächlich kommt es "auf den Zweck an, zu dem das geschützte Werk an dem öffentlichen Ort aufgestellt worden ist [...] Maßgeblich ist [...], ob die mit Zustimmung des Berechtigten erfolgte Aufstellung oder Errichtung eines geschützten Werkes an einem öffentlichen Ort der Werkpräsentation im Sinne einer Ausstellung dient, wobei der gesetzlichen Regelung allerdings die Vorstellung einer zeitlich befristeten Ausstellung, nicht einer Dauerausstellung zugrunde liegt [...] Ausstellungen, die zeitlich befristet sind, werden üblicherweise in Wochen und Monaten, nicht dagegen in Jahren bemessen." Im Fall des streitgegenständlichen Verhüllten Reichstages lag eine befristete Ausstellung vor – der Ausstellungscharakter der Präsentation wurde schon durch ihre "kurze Dauer von zwei Wochen" unterstrichen.

Bundesgerichtshof – Hundertwasser Bearbeiten

Urteil vom 5. Juni 2003 – I ZR 192/00 – Hundertwasser-Haus
  • Anwendbarkeit der (deutschen) Panoramafreiheit trotz Verortung des Werkes im Ausland? "Die territoriale Beschränkung des Geltungsanspruchs des deutschen Urheberrechts steht einer Anwendung dieser Bestimmung [d.h. der der Panoramafreiheit] auf einen ausländischen Sachverhalt nicht entgegen" (Rn. 22), wenn es um Verwertungshandlungen in Deutschland geht; dann nämlich ist, auch für die Frage ob überhaupt ein Schutz entstanden ist, deutsches Urheberrecht anzuwenden.
  • Bedingungen für Panoramafreiheit: Werke an öffentlichen Plätzen oder Fotografien von öffentlichen Plätzen aus? Die Panoramafreiheit greift nicht immer dann, wenn das abgebildete geschützte Werk von öffentlichen Plätzen aus einsehbar ist, sondern nur wenn die Fotografie von einem öffentlich zugänglichen Ort aus aufgenommen wurde. – Siehe Hundertwasserentscheidung: "Durch die Schrankenbestimmung des § 59 Abs. 1 UrhG werden nur solche Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Bauwerken privilegiert, die von den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen aus gemacht werden, an denen sich das fragliche Bauwerk befindet." (Rn. 23)
    "Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn – etwa mit dem Mittel der Fotografie – der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Ist ein Bauwerk für die Allgemeinheit lediglich aus einer bestimmten Perspektive zu sehen, besteht nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine ganz andere Perspektive wählt." (Rn. 27)

Wissenschaftlich-technische Darstellungen Bearbeiten

Bundesgerichtshof – Schutz von topographischen Kartenwerken Bearbeiten

Urteil vom 02.07.1987 - I ZR 232/85 - Topographische Landeskarten
  • Bedeutung des Gebrauchszwecks für die Werkqualität? Der Urheberrechtsschutz einer topographischen Karte kann nicht damit verneint werden, dass ein "geringe[r], allein am Gebrauchszweck orientierte[r] gestalterische[r] Spielraum bei der Kartenerstellung" bestanden hat. Topographische Karten und Pläne zählen zu den Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG und sind urheberrechtlichem Schutz zugänglich, auch wenn sie regelmäßig einem praktischen Zweck dienen und der "Spielraum für eine individuelle Darstellungsweise" dadurch eingeengt sei. Es darf demgemäß "kein zu hohes Maß an eigenschöpferischer Formgestaltung verlangt werden."
  • Anforderungen an Schöpfungshöhe bei karthographischen Darstellungen: "Es reicht […] aus, daß eine individuelle – sich vom alltäglichen kartographischen Schaffen abhebende – Geistestätigkeit in dem darstellerischen Gedanken zum Ausdruck kommt, mag auch das Maß an Eigentümlichkeit, an individueller Prägung gering sein. Allerdings folgt aus einem geringen Maß an Eigentümlichkeit auch ein entsprechend enger Schutzumfang bei dem betreffenden Werk."
  • Karten von Ämtern als amtliche Werke? Im Streitfall wurden topographische Landkarten durch ein Landesvermessungsamt zum amtlichen Gebrauch und zum gewerblichen Vertrieb herausgegeben, die gewerbliche Nutzung wurde gegen Entgelt gestattet. Ein kartographischer Verlag legte mehreren Wander- und Radwanderkarten die Karten des Vermessungsamtes zugrunde und argumentierte später unter anderem, dass die Werke als amtliche Werke ohnehin ungeschützt seien. Diese Einschätzung trifft nicht zu, da die Werke nicht "im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme" veröffentlicht worden sind. Das amtliche Interesse "muß […] nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet sein, daß der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermittelnden Werkes jedermann freigegeben wird. Dies ist bei amtlichen Kartenwerken regelmäßig nicht der Fall".

Bundesgerichtshof – Schutz von Stadtplanwerken Bearbeiten

Urteil vom 28.05.1998 - I ZR 81/96 - Stadtplanwerk
  • Schutzgegenstand: Stadtpläne und Landkarten sind als wissenschaftlich-technische Darstellungen geschützt, wenn sie persönliche geistige Schöpfungen darstellen. "Der dargestellte Inhalt, insbesondere die verwendeten Vermessungsdaten und die sonstigen in die Karte eingearbeiteten Informationen sind allerdings urheberrechtlich frei". "Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich […] bereits daraus ergeben, daß die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht."
  • Schutz der Gesamtkonzeption: Die schöpferischen Züge können auch in der Gesamtkonzeption liegen, wenn die "individuelle Auswahl des Dargestellten und die Kombination von - meist bekannten - Methoden (z. B. bei der Generalisierung) und von Darstellungsmitteln (z.B. bei der Farbgebung, Beschriftung oder Symbolgebung) ein eigentümliches Kartenbild" hervorbringt.
  • Schutz der karthographischen Leistung: Schutzfähigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn die Gesamtkonzeption keinem Schutz zugänglich ist ("wie z. B. bei der Erarbeitung eines einzelnen topographischen Kartenblatts nach einem vorbekannten Muster"), dem Kartographen allerdings "- trotz der Bindung an Zeichenschlüssel und Musterblätter - ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle formgebende kartographische Leistungen" verbleibt.
  • Neues Werk durch Änderung bestehender Karten? Eine unfreie Benutzung eines bereits bestehenden Kartenwerkes bzw. geschützter Teile eines solchen kann auch dann vorliegen, "wenn bei der Übernahme von Einzelheiten jeweils kleinere Veränderungen, wie etwa bloße Weglassungen oder Vergröberungen, vorgenommen werden".

Bundesgerichtshof – Schutz von Explosionszeichnungen Bearbeiten

Entscheidung Bearbeiten

Urteil vom 28.02.1991 - I ZR 88/ 89 - Explosionszeichnungen
  • Schutzgegenstand: Die persönliche geistige Schöpfung muss im Falle von Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art in der Formgestaltung selbst liegen. Für die Schutzfähigkeit reicht grundsätzlich aus, dass "eine individuelle - sich vom alltäglichen Schaffen im Bereich technischer Zeichnungen abhebende - Geistestätigkeit in dem darstellerischen Gedanken zum Ausdruck kommt, mag auch das Maß an Eigentümlichkeit, an individueller Prägung gering sein".
  • Schutzbegründende Merkmale bei Grafiken: Dass ein Grafiker in seinen Explosionszeichnungen "technisch einfach aufgebaute Gegenstände dar[]stellt und sich dabei bekannter Gestaltungstechniken" bedient, steht einem urheberrechtlichen Schutz nicht entgegen. Bei Zeichnungen dieser Art ist ein Grafiker frei in der Wahl der Gestaltungsmittel ("anders als bei gewöhnlichen technischen Zeichnungen, bei denen die Darstellungsform - wie der Sachverständige am Beispiel der für die Gewindedarstellung und für Schraubverbindungen bestehenden DIN-Normen überzeugend ausgeführt hat - durch DIN-Normen weitgehend vorgegeben ist"), woraus ein größerer Individualitätsspielraum entsteht.
  • Schutzbegründende Merkmale im Streitfall: Schutzbegründende Elemente bestanden hier insbesondere in der Wahl der Perspektive, der Anordnung des Gegenstandes sowie der Schattenbildung.

Weiterführendes Bearbeiten

  • Eine Abbildung der in Rede stehenden Grafik findet sich in GRUR 1991, 529 (beck online, nicht frei zugänglich).

Amtliche Werke Bearbeiten

LG München I – Briefmarken als amtliche Werke Bearbeiten

Entscheidung Bearbeiten

Urteil vom 10.03.1987 - 21 S 20861/86 (GRUR 1987, 436 – beck online, nicht frei zugänglich) - Briefmarke
  • Fallübersicht: Der Kl. hat den Entwurf für ein Sonderpostwertzeichen geschaffen. Die Deutsche Bundespost hat die Briefmarke herausgegeben, nachdem die Herausgabe zuvor unter Verwendung einer Abbildung der Briefmarke im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen bekannt gegeben worden war. "Die Bekl. hat einen Briefmarken-Kalender für das Jahr 1985 herausgegeben. Das Titelbild des Kalenders besteht aus einem vergrößerten Abdruck der vom Kl. entworfenen Briefmarke." Der Kläger sieht darin eine Urheberrechtsverletzung.
  • Wertung der Mitteilung über eine neue Briefmarke als amtliches Werk gemäß § 5 Abs. 1 UrhG: Ein "Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen" ist ein amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG und "[d]ie [...] im Amtsblatt enthaltene Mitteilung betreffend die Herausgabe der Briefmarke '500 Jahre Rathaus Michelstadt' [ist] als typische, an die Öffentlichkeit gerichtete Bekanntmachung zu qualifizieren [...] Sie enthält unter anderem neben dem Hinweis auf die Herausgabe der Briefmarke die Angabe des Wertes der Marke im Postverkehr und des Tages der Ausgabe und gibt damit der interessierten Öffentlichkeit die rechtlich bedeutsame Tatsache bekannt, daß sie ab dem genannten Tag Leistungen der Post unter Verwendung dieser Briefmarke in Anspruch nehmen kann."
  • Anwendung dieser Bewertung auf die Abbildung der Briefmarke selbst? Dass die Briefmarke anders als der Rest der Mitteilung kein sprachliches Werk ist, "steht der Anwendung des § 5 Abs. 1 UrhG nicht entgegen. Richtig ist zwar, daß § 5 Abs. 1 UrhG ausschließlich Sprachwerke aufzählt. Die Abbildung der von dem Kl. entworfenen Briefmarke ist jedoch wesentlicher Bestandteil der Bekanntmachung und nicht bloßes schmückendes Beiwerk. Durch die Abbildung wird der textliche Bestandteil der Bekanntmachung konkretisiert und erhält erst dadurch einen eindeutigen Inhalt [...] Als wesentlicher Bestandteil kann sie [d.h. die Abbildung der Briefmarke] aus dem Text der Bekanntmachung nicht herausgelöst werden und urheberrechtlich einem anderen Schicksal unterliegen als der sprachliche Rest."
  • Anwendung der Argumentation auch auf fremde Bildmotive auf der Briefmarke? Für die (vom LG wie erläutert verneinten) Frage, ob es sich bei der streitgegenständlichen Briefmarke nicht etwa statt eines amtlichen Werkes schlicht um ein "urheberrechtlich außerhalb des Textes stehendes Objekt einer bloßen Bezugnahme" handele, ist auch relevant, dass diese "gänzlich neue geschaffen" wurde und nicht etwa nur ein anderes geschütztes Werk darstellt. "Hiermit hat der Kl. [...] eben nicht nur ein bloßes Anschauungsobjekt entworfen, sondern ein Werk, das durch seine Vervielfältigungsstücke selbst rechtlich bedeutsame Informationen an die interessierte Allgemeinheit weitergibt. Hieraus folgt, daß allenfalls das auf der Briefmarke abgebildete Motiv Gegenstand eines 'Zitats' sein kann, und zwar eines Zitats innerhalb des amtlichen Werkes, das die Briefmarke selbst bereits darstellt. Unzweifelhaft gilt dies für die Fälle, in denen auf der Briefmarke Kunstwerke zeitgenössischer Künstler abgebildet werden [...]"

Weiterführendes Bearbeiten

  • Das Urteil traf in der Literatur auf weitgehend einhellige Ablehnung. Der Fehler wird überwiegend darin gesehen, dass Briefmarken – wie Götting (in Loewenheim, Handbuch UrhR, 2. Aufl. [2010], § 31 Rn. 10) formuliert – "nicht der Informationsvermittlung, sondern dem Gebrauch" dienen und der "hinter dem Ausschluss amtlicher Werke vom Urheberrechtsschutz stehende Schutzzweck" nicht mehr erfüllt sei (ähnlich Ahlberg in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. [2000], § 5 Rn. 14; Marquardt in Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl. [2009], § 5 Rn. 17; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 5, Rdnr. 4; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 5. Aufl. [2010], § 15 Rn. 581; Schmid/Wirth, Urheberrecht Handkommentar, § 5 Rn. 4; ohne weitere Begründung gegen die Gemeinfreiheit von Postwertzeichen Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. [2008], § 5 Rn. 11; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtschutz, Urheberrecht, Markenrecht, 2. Aufl. [2011], UrhG, § 5 Rn. 19; zusätzlich mit Verweis darauf, dass die Abbildung einer Briefmarke innerhalb eines amtlichen Werkes wie ein Zitat eines Privatwerkes zu behandeln sei: Katzenberger in Schricker/Loewenheim, UrhR, 4. Aufl. [2010], § 5 Rn. 68; dem LG München I zustimmend: Rehbinder, Urheberrecht, Rdnr. 501, ausschließend jedoch Sonderbriefmarken.)
  • Schricker weist in seinem ausführlichen Aufsatz zum Urheberrechtsschutz von Postwertzeichen (GRUR 1991, 645, 647 ff.beck online, nicht frei zugänglich]) darauf hin, dass das Gericht den Wesenscharakter der Abbildung der Briefmarke im Amtsblatt verkenne, weil die für die Identifizierung des gemeinten Postwertzeichens erforderlichen Informationen ("Motiv, Wert, Format, Papier, Entwerfer, Druck, Ausgabetag") ohnehin schon im Text gegeben seien; darüber hinaus sei es schon unzutreffend, davon zu sprechen, dass die Abbildung einen "wesentlichen Teil der amtlichen Bekanntmachung wiederholt", schließlich sei die schwer erkennbare Schwarz-Weiß-Abbildung der farbigen Briefmarke im Amtsblatt hierzu nicht in der Lage. Weiterhin wäre das Urteil selbst dann irrig, wenn man die Annahmen des Landgerichts bezüglich der Einordnung der Briefmarke als amtliches Werk i.S.d. § 5 Abs. 1 UrhG teilt: Sie könne sich dann ja lediglich auf den "Schwarz-Weiß-Druck mit allen seinen Unvollkommenheiten" beziehen, aber nicht auf die Briefmarke im Originalzustand.

LG Berlin – Briefmarken als amtliche Werke II Bearbeiten

Beschluss vom 6. Oktober 2011, Az. 15 O 377/11
  • Das Gericht stellt in seinem Beschluss eindeutig klar, dass Briefmarken nicht unter den § 5 des UrhG fallen. Ob das Gericht sich mit der oben stehenden Entscheidung des LG München I auseinander gesetzt hat, wird aus dem Beschluss nicht klar deutlich. Da jedoch beide genannten Kommentare auf dieses Urteil deutlich hinweisen, ist stark davon auszugehen, dass eine Auseinandersetzung stattgefunden hat. Der konkrete Wortlaut lautet:
„Die Antragsgegnerin kann sich nicht auf § 5 UrhG berufen, denn Briefmarken sind keine amtliche Werke (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, § 5, Rz. 11 m.w.N.; Wandtke/Bullinger-Marquardt, Urheberrecht, 3. Auflage, § 5, Rz. 20 m.w.N.).“

Wikipedia Bearbeiten

LG Hamburg – Internationale Zuständigkeit für Wikipedia-Inhalte Bearbeiten

Urteil vom 02.07.2009 - Az. 325 O 321/08
  • Zuständigkeit deutscher Gerichte: Das Landgericht Hamburg ist hinsichtlich in de.wikipedia.org abrufbarer Inhalte, in denen der Kläger eine Verletzung seiner allgemeinen Persönlichkeitsrechte sieht, "international und örtlich zuständig", da "[d]ie streitgegenständliche Veröffentlichung [...] bestimmungsgemäß auch im Inland und auch im Bezirk des Landgerichts Hamburg über das Internet abrufbar" ist.

LG Hamburg – Störerhaftung Wikimedia Deutschland Bearbeiten

Urteil vom 26.03.2010 - Az. 325 O 321/08
  • Betreiberhaftung von Wikimedia Deutschland für Rechtsverletzungen in de.wikipedia.org? Wikimedia Deutschland "ist nicht Betreiber des unter der Domain wikipedia.org abrufbaren Internet-Lexikons, auch nicht der deutschen Fassung." Insbesondere ergibt auch das "Impressum des Internet-Lexikons [...] eine Angabe dahin gehend, dass der Beklagte zu 1. [d.h. Wikimedia Deutschland] Betreiber der Plattform wäre, nicht", ebenso wenig wie der "Vereinszweck, die Verbreitung freien Wissens zu fördern", was "auf vielfältige Weise verfolgt werden [kann], ohne dass dazu erforderlich wäre, die Plattform wikipedia.org neben der Beklagten zu 2. [d.h. der Wikimedia Foundation] zu betreiben."
  • Zu-Eigen-Machen von Wikipedia-Inhalten durch Suchformular auf www.wikipedia.de? Ein Zu-Eigen-Machen durch Wikimedia Deutschland ist "schon deswegen nicht gegeben, weil der Beklagte zu 1. [d.h. Wikimedia Deutschland] die Inhalte des Lexikons nicht wie eigene Inhalte wiedergibt, sondern lediglich den Zugang zu dem Lexikon dadurch erleichtert, dass er der Suchfunktion des Internet-Lexikons [...] eine Eingabemaske unter der nationalen Top Level Domain .de verleiht." Zweitens kann auch nicht damit argumentiert werden, dass dort eine Vorschlagsfunktion zur Verfügung steht: "Soweit man darin ein Zu-Eigen-Machen sehen will, betrifft dies jedoch nicht die rechtswidrigen Äußerungen, da durch die Suchfunktion lediglich der Name des Klägers mitgeteilt wird und der Kläger insoweit keine Unterlassung verlangen kann." Drittens ist entgegen der Behauptung des Klägers sehr wohl ersichtlich, dass "die Inhalte des Lexikons von Dritten stammen", was sich schon exemplarisch aus dem "Link 'Seite bearbeiten'" ergibt.

LG Köln - Haftung der Wikimedia für Inhalte der Wikipedia Bearbeiten

Urteil vom 14.05.2008 - Az. 28 O 334/07 - MMR 2008, 768 (rechtskräftig bestätigt durch OLG Köln: Urteil vom 16. 12.2008 - Az. 15 U 116/08 - BeckRS 2009, 18121 (beck online, nicht frei zugänglich))
  • Macht sich Wikimedia Deutschland die Inhalte der Wikipedia zu Eigen? Die Wikimedia Deutschland ist lediglich Betreiber der Domain "wikipedia.de". Auch wenn diese auf "de.wikipedia.org" verlinkt, macht sich die Wikimedia Deutschland dadurch nicht die Inhalte derselbigen zu Eigen. Aufgrund der Vielzahl der Artikel (600.000 z.Z. des Urteils) erscheine es als reine Fiktion, anzunehmen dass durch eine Weiterleitung auf "de.wikipedia.org" eine konkludente oder ausdrückliche Erklärung abgegeben wurde, dass die Wikimedia Deutschland die Inhalte billige und zu Eigen mache.
  • Ist die Wikimedia Deutschland für die Administratoren verantwortlich? Administratoren sind keine Angestellten der Wikimedia Deutschland. Auch werden die Schreibrechte als Administrator nicht von der Wikimedia Deutschland verliehen, sondern vielmehr durch eine Wahl anderer erfahrener Benutzer zugesprochen. Daher kann die Wikimedia Deutschland auch nicht eine Sperrung oder Änderung eines Artikels veranlassen.

Sonstiges Bearbeiten

Bundesgerichtshof - Urheberschutz nach dem Übereinkommen mit USA von 1892 Bearbeiten

Urteil vom 27. Januar 1978 - Az. I ZR 97/76 - BGHZ 70, 268

Leitsatz des Gerichtes:

  1. Nach dem Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Januar 1892 genießt ein Werk eines amerikanischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischen Recht unabhängig davon, ob dieses Werk in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland noch urheberrechtlich geschützt ist.
  2. Diese aufgrund des Übereinkommens von 1892 vor Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 (WUA) erworbene Rechtsposition ist von dem durch das Art. XIX S. 2 WUA an sich angeordneten Vorrand des Welturheberrechtsabkommens gemäß dessen Art. XIX S. 3 unberührt geblieben. Der in Art. IV Nr. 4 WUA, § 140 UrhG angeordnete Schutzfristenvergleich findet daher auf Werke keine Anwendung, die beim Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens aufgrund des Übereinkommens von 1892 im Inland urheberrechtlich geschützt waren. ("Buster-Keaton-Filme")

Bundesgerichtshof - Torwarturteil (zum Recht am eigenen Bild) Bearbeiten

Urteil vom 26. Juni 1979 - Az. VI ZR 108/78 (pdf) - NJW 1979, 2205

Entscheidung Bearbeiten

  • Wann liegt ein Bildnis im Sinne des § 22 KunstUrhG vor? Für ein Bildniss nach § 22 KunstUrhG ist es nicht erforderlich, dass die Gesichtszüge der abgebildeten Person zu erkennen sind, sondern es reicht bereits, wenn sie durch Merkmale, die sich aus dem Bild oder dem Text ergeben und gerade der abgebildeten Person eigen sind, oder durch die bestimmten Umstände der Veröffentlichung erkennbar ist. Die Voraussetzungen sind ferner schon dann erfüllt, wenn sich diese Erkennbarkeit einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis erschließt. Nicht verlangt wird hingegen, dass der nur flüchtige Betrachter die abgebildete Person auf dem Bild erkennen kann.
  • Wann ist eine abgebildete Person nur Beiwerk? Von einem Beiwerk kann jedenfalls keine Rede sein, wenn die Person fast das ganze Bild in Anspruch nimmt. Ferner ist für die Beiwerk-Eigenschaft nicht die Erkennbarkeit von Bedeutung. Es kommt vielmehr auf das Verhältnis der Person zu den übrigen Aussagen des Bildes, also seinen Stellenwert im Gesamtbild, an.

Weiterführendes Bearbeiten

  • Das OLG Nürnberg hat in einem Urteil vom 26.10.1975 angenommen, dass ein Bildnis im Sinne des § 22 KunstUrhG vorliegt, wenn auf einer Abbildung eines Kunstfluges, auf der der Kopf des Piloten nicht einmal als 1 mm Punkt erscheint, ein Eingeweihter von den Merkmalen des Flugzeuges auf die Person des Piloten schließen konnte. Der BGH hat dieses Urteil des OLG Nürnberg in dem hier besprochenen Urteil stark angezweifelt, jedoch im Ergebnis dahinstehen lassen.

Aufsätze und Artikel Bearbeiten

Einstufung als persönliche geistige Schöpfung (Schöpfungshöhe) Bearbeiten

Schöpfungshöhe von Programm-GUIs / Screenshots Bearbeiten

Barnitzke/Möller/Nordmeyer, Die Schutzfähigkeit graphischer Benutzeroberflächen nach europäischem und deutschem Recht - CR 2011, 277ff.
  • Sind einschlägige grafische Benutzeroberflächen von Computerprogrammen (GUIs) urheberrechtlich schutzfähig? Prinzipiell ist das eine Einzelfallentscheidung. Der Schutz als Ausdrucksform eines Computerprogramms oder als Sammelwerk scheidet jedoch per se aus. Im Einzelfall kann eine GUI als Werk der bildenden Kunst oder als technische Darstellung geschützt sein; dies ist jedoch sehr unwahrscheinlich.

Schutzfähigkeit von Computerspielen Bearbeiten

Bullinger, Winfried/Czychowski, Christian, Digitale Inhalte: Werk und/oder Spiel? - GRUR 11, 19 - 26
  • Sind Computerspiele urheberrechtlich als Werk geschützt? Bei Computerspielen können neben dem Schutz des Programms als solches auch ein Werkschutz nach § 2 UrhG für das ganze Werk oder dessen Teile bestehen. Darunter fallen insbesondere Screenshots, Figuren, Musik, Texte (wie Dialoge) und die Handlung, letzteres jedoch nur in der konkreten Gestalt, nicht als abstrakte Idee.

Freie Lizenzen Bearbeiten

Zur Wirksamkeit freier Lizenzen Bearbeiten

Strobel, Tobias, So content with Open Content - Zufriedenheit dank Open-Content-Lizenz? - MMR 2003, 778
  • Zum Lizenzabschluss: Bei freien Lizenzen kann es zu Problemen beim Lizenzabschluss kommen. Namentlich könnte es an dem Erfordernis eines wirksamen Angebots des Lizenzgebers fehlen. Ein reiner Hinweis auf die Lizenz soll demnach ein solches Angebot nicht erreichen.
  • Anwendbarkeit der Lizenz nach § 305 II BGB: Die Lizenz ist regelmäßig eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Lizenzgebers. Eine solche kann nur Bestandteil des Vertrages werden, wenn gem. § 305 II BGB zum Zeitpunkt des Vertragsschluss der andere Vertragsteil die Möglichkeit hat, die AGB einzusehen. Wird das Werk jedoch als körperliches Werk unter eine freie Lizenz gestellt und nur eine URL zur Lizenz angegeben, so ist es dem Lizenznehmer nur unter einem Medienbruch, also unzumutbar im Sinne des § 305 II BGB, möglich die Lizenz einzusehen, sodass diese nicht Bestandteil des Vertrages nach § 305 II BGB wird. Eine Weiternutzung des Werkes wäre in einem solchen Fall nicht möglich. Damit bei einem körperlichen Werk das Werk unter einer freien Lizenz genutzt werden kann, muss der Lizenznehmer bei Vertragsschluss Einblick in die Lizenz haben. Es müsste also in der Regel die ganze Lizenz mit dem körperlichen Werk abgedruckt werden.
  • AGB Inhaltskontrolle: Als AGB wird auch bei freien Lizenzen eine Inhaltskontrolle durchgeführt.

Verschiedene Bildlizenzen in der Unternehmenspraxis Bearbeiten

Arne Trautmann: Bildlizenzen in der Unternehmenspraxis. In: www.computerwoche.de. 31. August 2011. Auch (leicht verändert) veröffentlicht: Das ewige Kreuz mit den Bildlizenzen. In: Computerwoche, 5. September 2011, Nr. 36, S. 34–35.
  • Gibt einen Überblick und anforderungsbasierte Auswahlhilfe über in der Unternehmenspraxis gängige Bildlizenzen und erklärt Hindernisse und Fallstricke. Gerichtet an Anwender/IT-Mitarbeiter.
  • Freie Lizenzen und das Haftungsproblem, das hierbei üblicherweise auftritt, sowie die Tatsache, dass nicht alles Material auch kommerziell verwendbar ist.
  • Folgen von Rechtsverletzungen (inkl. angegebenen UrhG-§) werden aufgezeigt und kurz erläutert.
  • Fazit: nett zu lesen um einen Einblick von der Unternehmensseite/Nutzerseite her zu bekommen und die kommerziell üblichen Lizenzen kennenzulernen, für die meisten hier aber nichts Neues.