Wegegebot bezeichnet die Auflage, innerhalb eines bestimmten Gebietes, insbesondere in einem Schutzgebiet des Natur- und Landschaftsschutzes, ausschließlich die ausgewiesenen Straßen und Wege zu benutzen. Es dient dort dem Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten. In einigen Gebieten soll es auch vor Erosionen bei empfindlicher Bodenbeschaffenheit wie u. a. in Dünengebieten oder auf Gebirgshängen schützen.

Ausgeschilderte Auflage an einem Naturschutzgebiet in Hessen: „[...] In dem Naturschutzgebiet ist es insbesondere verboten: die Wege zu verlassen [...]“. (2015)

In den Landesnaturschutzgesetzen Deutschlands finden sich dafür Formulierungen wie beispielsweise „Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.“ in Niedersachsen.[1]

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. § 16 Abs. 2 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19. Februar 2010 (zu § 23 BNatSchG), zitiert nach https://voris.wolterskluwer-online.de/?quelle=jlink&query=BNatSchGAG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true, abgerufen 2020-01-28