Verwaltungstyp
Verwaltungstypen oder Verwaltungsarten beschreiben die Organisation des Gesetzesvollzugs durch die öffentliche Verwaltung in Deutschland. Sie werden systematisch und idealtypisch nach unterschiedlichen Merkmalen einander zugeordnet beziehungsweise voneinander abgegrenzt.
Politikwissenschaft
BearbeitenDie Politikwissenschaft begreift die öffentliche Verwaltung als “Summe aller Einrichtungen und organisierten Wirkungszusammenhänge, die vom Staat, den Gemeinden und den von ihnen geschaffenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zur Erledigung öffentlicher Aufgaben unterhalten werden.”[1]
Thomas Ellwein unterscheidet etwa:
- Ordnungsverwaltung
- Dienstleistungsverwaltung
- wirtschaftende Verwaltung
- Organisationsverwaltung
- politische Verwaltung
Ordnungs-, Dienstleistungs- und wirtschaftende Verwaltungen erfüllen Aufgaben der öffentlichen Hand unmittelbar, also direkt am Bürger. Die Organisationsverwaltung ist dafür zuständig, dass die Verwaltung an sich funktioniert, während die politische Verwaltung sich als Entscheidungshilfe zur Politik und ihrer Nähe dahin auszeichnet.
Rechtswissenschaft
BearbeitenDie Rechtswissenschaft versteht die öffentliche Verwaltung als denjenigen Teil der Exekutive, der öffentliche Aufgaben wahrnimmt.[2]
Eigenständige Hauptträger der öffentlichen Verwaltung sind
Das Grundgesetz unterscheidet 5 Verwaltungstypen beim Vollzug von Bundesgesetzen:[3][4]
- Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit (Bundesaufsichtsverwaltung, Art. 83, Art. 84 84 GG)
- Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder im Auftrag des Bundes (Bundesauftragsverwaltung, Art. 85 GG)
- bundeseigene Verwaltung (Art. 86 ff. GG)
- landeseigene Verwaltung (Art. 30 GG).
- Gemeinschaftsaufgaben betreffen teilweise auch den Verwaltungsbereich und lassen sich daher als eigener Verwaltungstyp erfassen.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Bundesverfassungsgericht im Bund-Länder-Streitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7, §§ 68 ff. BVerfGG).[5]
Hinsichtlich der Art der Gesetzesbindung und der Wirkung für den Bürger unterscheiden sich
Zusammen mit der planenden Verwaltung (Beispiel: Bauleitplanung) gehören Eingriffs- und Leistungsverwaltung zur hoheitlichen Verwaltungstätigkeit in den Handlungsformen des Öffentlichen Rechts, vor allem durch Verwaltungsakt. Davon abzugrenzen ist die privatrechtliche Verwaltungstätigkeit (fiskalische Hilfsgeschäfte, erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand, Verwaltungsprivatrecht).
Fachübergreifend und kooperativ im Sinne eines Risikomanagements arbeitet der Verwaltungstyp der Risikoverwaltung im Wirtschaftsverwaltungsrecht.[6]
Literatur
Bearbeiten- Rechtliche Ausgangslage, Begriff, Arten und Träger der Verwaltung. In: Rolf Stober, Winfried Kluth, Stefan Korte et al.: Verwaltungsrecht I. Ein Studienbuch. München, 13. Auflage 2019, S. 1–85.
- Verwaltungstypen und ihre Ausgestaltung. In: Alfred Katz, Gerald G. Sander: Staatsrecht. Grundlagen, Staatsorganisation, Grundrechte. C.F. Müller-Verlag, 2019, S. 262 ff.
- Klaus H. Goetz: Ein neuer Verwaltungstyp in Mittel- und Osteuropa? Zur Entwicklung der post-kommunistischen öffentlichen Verwaltung. In: Hellmut Wollmann, Helmut Wiesenthal, Frank Bönker (Hrsg.): Transformation sozialistischer Gesellschaften: Am Ende des Anfangs. VS Verlag für Sozialwissenschaften 1995, S. 538–553.
- Martin Burgi, Patrick Zimmermann: Verwaltungskompetenzen (Art. 83 ff. GG). JURA 2019, S. 951–961.
Weblinks
Bearbeiten- Eberhard Schmidt-Aßmann: Verwaltungstypen und Verwaltungsverantwortung. In: Das Allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee. Grundlagen und Aufgaben der verwaltungsrechtlichen Systembildung. 2. Aufl., Springer-Verlag 2006, S. 164 ff. google.books.
- Jörg Bogumil: Verwaltungspolitik im Bundesländervergleich – Große Entwürfe statt inkrementalistische Reformen? Aus: Nils C. Bandelow, Wilhelm Bleek (Hrsg.): Einzelinteressen und kollektives Handeln in modernen Demokratien. Festschrift für Ulrich Widmaier, 2007, S. 111–123.
- Rüdiger von Krosigk: Thomas Ellweins „Der Staat als Zufall und als Notwendigkeit.“ Konzeptionelle und empirische Aspekte einer 'lebenden Verwaltung'. Administory. Zeitschrift für Verwaltungsgeschichte 2016, S. 222–237.
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Thomas Ellwein: Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland, S. 307 f.
- ↑ vgl. Dagmar Richter: Vorlesung „Staatsrecht I“ - Nr. 8: Verwaltung Universität des Saarlandes, 2014.
- ↑ Wolfgang Durner: Verwaltungstypen des GG Universität Bonn 2018, S. 8.
- ↑ Benjamin Küchenhoff: Erscheinungsformen der Verwaltung, in: Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Mischverwaltung. Nomos-Verlag 2010, S. 33–40.
- ↑ Bund-Länder-Streit Bundesverfassungsgericht, abgerufen am 2. September 2020.
- ↑ Antje Trenkler: Risikoverwaltung im Wirtschaftsverwaltungsrecht. Carl Heymanns Verlag, 2010. ISBN 978-3-452-27219-5.