Verwaltungstyp

Organisation des Gesetzesvollzugs durch die öffentliche Verwaltung in Deutschland

Verwaltungstypen oder Verwaltungsarten beschreiben die Organisation des Gesetzesvollzugs durch die öffentliche Verwaltung in Deutschland. Sie werden systematisch und idealtypisch nach unterschiedlichen Merkmalen einander zugeordnet beziehungsweise voneinander abgegrenzt.

Politikwissenschaft

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Die Politikwissenschaft begreift die öffentliche Verwaltung als “Summe aller Einrichtungen und organisierten Wirkungszusammenhänge, die vom Staat, den Gemeinden und den von ihnen geschaffenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zur Erledigung öffentlicher Aufgaben unterhalten werden.”[1]

Thomas Ellwein unterscheidet etwa:

Ordnungs-, Dienstleistungs- und wirtschaftende Verwaltungen erfüllen Aufgaben der öffentlichen Hand unmittelbar, also direkt am Bürger. Die Organisationsverwaltung ist dafür zuständig, dass die Verwaltung an sich funktioniert, während die politische Verwaltung sich als Entscheidungshilfe zur Politik und ihrer Nähe dahin auszeichnet.

Rechtswissenschaft

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Die Rechtswissenschaft versteht die öffentliche Verwaltung als denjenigen Teil der Exekutive, der öffentliche Aufgaben wahrnimmt.[2]

Eigenständige Hauptträger der öffentlichen Verwaltung sind

Das Grundgesetz unterscheidet 5 Verwaltungstypen beim Vollzug von Bundesgesetzen:[3][4]

Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Bundesverfassungsgericht im Bund-Länder-Streitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7, §§ 68 ff. BVerfGG).[5]

Hinsichtlich der Art der Gesetzesbindung und der Wirkung für den Bürger unterscheiden sich

Zusammen mit der planenden Verwaltung (Beispiel: Bauleitplanung) gehören Eingriffs- und Leistungsverwaltung zur hoheitlichen Verwaltungstätigkeit in den Handlungsformen des Öffentlichen Rechts, vor allem durch Verwaltungsakt. Davon abzugrenzen ist die privatrechtliche Verwaltungstätigkeit (fiskalische Hilfsgeschäfte, erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand, Verwaltungsprivatrecht).

Fachübergreifend und kooperativ im Sinne eines Risikomanagements arbeitet der Verwaltungstyp der Risikoverwaltung im Wirtschaftsverwaltungsrecht.[6]

Literatur

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  • Rechtliche Ausgangslage, Begriff, Arten und Träger der Verwaltung. In: Rolf Stober, Winfried Kluth, Stefan Korte et al.: Verwaltungsrecht I. Ein Studienbuch. München, 13. Auflage 2019, S. 1–85.
  • Verwaltungstypen und ihre Ausgestaltung. In: Alfred Katz, Gerald G. Sander: Staatsrecht. Grundlagen, Staatsorganisation, Grundrechte. C.F. Müller-Verlag, 2019, S. 262 ff.
  • Klaus H. Goetz: Ein neuer Verwaltungstyp in Mittel- und Osteuropa? Zur Entwicklung der post-kommunistischen öffentlichen Verwaltung. In: Hellmut Wollmann, Helmut Wiesenthal, Frank Bönker (Hrsg.): Transformation sozialistischer Gesellschaften: Am Ende des Anfangs. VS Verlag für Sozialwissenschaften 1995, S. 538–553.
  • Martin Burgi, Patrick Zimmermann: Verwaltungskompetenzen (Art. 83 ff. GG). JURA 2019, S. 951–961.
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Einzelnachweise

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  1. Thomas Ellwein: Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland, S. 307 f.
  2. vgl. Dagmar Richter: Vorlesung „Staatsrecht I“ - Nr. 8: Verwaltung Universität des Saarlandes, 2014.
  3. Wolfgang Durner: Verwaltungstypen des GG Universität Bonn 2018, S. 8.
  4. Benjamin Küchenhoff: Erscheinungsformen der Verwaltung, in: Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Mischverwaltung. Nomos-Verlag 2010, S. 33–40.
  5. Bund-Länder-Streit Bundesverfassungsgericht, abgerufen am 2. September 2020.
  6. Antje Trenkler: Risikoverwaltung im Wirtschaftsverwaltungsrecht. Carl Heymanns Verlag, 2010. ISBN 978-3-452-27219-5.