ToG“ wurde bei der Deutschen Reichsbahn als Abkürzung für die Zuggattung Triebwagen ohne Gepäck- und Fahrradbeförderung verwendet. In diesen Triebwagen durften darüber hinaus auch kein Expressgut und kein Eilgut befördert werden.[1]

Einzelnachweise

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  1. Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft (Hg.): Amtsblatt der Reichsbahndirektion in Mainz vom 8. Dezember 1928, Nr. 54. Bekanntmachung Nr. 690, S. 333.