Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren

Das Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren wurde vom Thüringer Landtag am 22. Juni 2011 beschlossen. Es löst die Thüringer Gefahren-Hundeverordnung vom 21. März 2000 (StAnz. Nr. 15 S. 884), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. September 2003 (StAnz Nr. 47 S. 2340), ab. Im Februar 2018 wurde es durch das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren geändert.[1]

Basisdaten
Titel: Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren
Kurztitel: Tiergefahrengesetz (nicht amtlich)
Abkürzung: ThürTierGefG (nicht amtlich)
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Thüringen
Rechtsmaterie: Gefahrenabwehrrecht
Erlassen am: 22. Juni 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Nr. 6, 2011 S. 93)
Inkrafttreten am: 1. September 2011
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Rasselisten Bearbeiten

Abschaffung der Rasselisten durch Gesetzesänderung 2018 Bearbeiten

Der Paragraph 3 (2) enthielt im Gesetz von 2011 eine Rasseliste. Der gesamte § 3 wurde bei der Änderung 2018 neu gefasst und damit die Rasseliste abgeschafft und ersetzt dadurch, dass Hunde als gefährlich gelten, „die aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde nach Durchführung eines Wesenstests […] im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden“.

Hunde, deren Gefährlichkeit unwiderlegbar vermutet wird Bearbeiten

Im Paragraphen 3 (2) des Gesetzes von 2011 wurde eine Rasseliste festgeschrieben, die gefährliche Hunde festlegte. Im Paragraphen 11 wurden die Hunde dieser Rassen bezeichnet als „Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund genetischer Veranlagung unwiderlegbar vermutet wird“.[2] Neben den aufgeführten Rassen waren alle Kreuzungen mit ihnen als gefährlich definiert, wobei als Kreuzung solche Hunde gelten, die einen entsprechenden Phänotyp haben. Im Zweifel lag die Beweislast beim Hundehalter. Für das Halten eines als gefährlich eingestuften Hunds braucht man eine Erlaubnis, die unter anderem an einen Sachkundenachweis, die Zuverlässigkeit des Halters, eine elektronische Markierung und eine Haftpflichtversicherung gebunden ist. Ferner muss der Halter nachweisen, dass ein besonderer wissenschaftlicher oder beruflicher Bedarf für die Haltung des Tieres besteht, der durch Hunde anderer Rassen nicht angemessen befriedigt werden kann. Es gilt ein Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde. Hunde der im Gesetz aufgeführten Rassen müssen, sofern keine Ausnahmegenehmigung eingeholt wird, kastriert werden.

Weitere gefährliche Rassen Bearbeiten

Im Gesetz von 2011 war in § 3 (4) festgelegt, dass neben den im Gesetz aufgeführten Rassen durch Rechtsverordnung Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen als gefährlich bestimmt werden. Dabei „dürfen nur solche Hunderassen sowie deren Kreuzungen als gefährlich bestimmt werden können, bei denen die Vermutung besteht, dass ihre Gefährlichkeit für das Leben und die Gesundheit der Menschen und Tiere auf rassespezifische Merkmale wie Beißkraft, reißendes Beißverhalten und Kampfinstinkt zurückzuführen ist.“[3] Die Gefährlichkeit eines solchen Hundes kann im Einzelfall durch einen Wesenstest widerlegt werden, bei dem die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nachgewiesen wird. Das Innenministerium erklärte, dass eine Listung weiterer Rassen „vorerst nicht beabsichtigt“ sei.[4] Die Regelung gibt es seit 2018 nicht mehr.

Sachkundenachweis Bearbeiten

Bereits das Gesetz von 2011 enthielt im § 5 Bestimmungen für einen Sachkundenachweis für Halter gefährlicher Tiere. Der § 5 wurde 2018 neu gefasst, insbesondere wurden in § 5 (6) Personengruppen festgelegt, die als sachkundig zur Haltung eines gefährlichen Hundes gelten. Andere Personen müssen eine Sachkundeprüfung erbringen, wenn sie gefährliche Tiere halten wollen. Außerdem können nach § 5 (4) Sachkundeprüfungen angeordnet werden und nach § 5 (5) Steuerermäßigungen auf die Hundesteuer gewährt werden, wenn Halter von Hunden, die nicht als gefährlich festgestellt wurden, eine Sachkundeprüfung nachweisen.

Nicht beschlossene Regelungen aus dem Entwurf der Landesregierung 2010 Bearbeiten

Große Hunde als gefährliche Tiere (20/40-Regelung) Bearbeiten

Mit dem Entwurf zum Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren plante die Thüringer Landesregierung eine 20/40-Regelung. Paragraph 2 des Entwurfs sah vor, dass große Hunde als gefährliche Tiere gelten sollten. Sein Absatz 3 bestimmte große Hunde als solche, die „eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen“.[5] Der Innenausschuss lehnte in seiner Beratung des Entwurfs am 10. Juni 2011 die Einstufung großer Hunde als gefährliche Tiere ab, auch weiterhin zählen große Hunde „nicht per Gesetz von vornherein als gefährlich“.[6]

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren Vom 12. Februar 2018 In: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. 1/2018
  2. Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren. Vom 22. Juni 2011. §11 In: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Nr. 6, 2011 (online)
  3. Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren. Vom 22. Juni 2011. § 3 (4) In: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Nr. 6, 2011 (online)
  4. Freistaat Thüringen. Innenministerium: Webseite Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren. Häufig gestellte Fragen. Abgerufen am 9. Februar 2012
  5. Gesetzentwurf der Landesregierung. Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren. (online)
  6. Pressemitteilung des Thüringer Landtags vom 10. Juni 2011: Sitzung des Innenausschusses@1@2Vorlage:Toter Link/www.landtag.thueringen.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.