Die Tawwabun bzw. Tawwābūn (arabisch التوّابون at-tawwābūn ‚die Büßer, die Bußfertigen‘) waren eine gegen die Umayyaden gerichtete alidische revolutionäre Bewegung, die vor allem in Kufa entstand. Die Bewegung der Anhänger des schiitischen Märtyrers Hossein (Hoseyn) trat zuerst 680 in Erscheinung. Die Bewegung gilt als der eigentliche Ursprung des schiitischen Islams.[1]

Im Gegensatz zu anderen schiitischen Bewegungen proklamierte sie keinen Imam.[2]

Die fünf Führer der Bewegung waren Sulaiman ibn Surad al-Chuza'i, Musaiyab ibn Nadschaba al-Fazari, Abdullah ibn Sad ibn Nufail al-Azdi, Abdulla ibn Walin al-Taimi und Rifa' ibn Schaddad al-Badschali.[3]

„Am Anfang stand anscheinend das Bewußtsein schiitischer Parteigänger in Kufa, Hoseyn bei Kerbela im Stich gelassen zu haben. Im Herbst des Jahres 684 zog eine Gruppe von «Büßern», um sich selbst zu opfern, von Kufa nach Kerbela. Die Teilnehmer wurden Anfang Januar 685 auch tatsächlich mit wenigen Ausnahmen von umayyadischen Truppen getötet. Die Bereitschaft zum Selbstopfer, verbunden mit der Klage über das Schicksal der Imame, sind bis heute die hervorstechendsten Merkmale zwölferschiitischer Religiosität geblieben.“[4]

Historische Quellen (Auswahl) Bearbeiten

Siehe auch Bearbeiten

Literatur Bearbeiten

Weblinks Bearbeiten

Einzelnachweise und Fußnoten Bearbeiten

  1. Heinz Halm: Die Schiiten, 2005, S. 25: „Die kufische Büßerbewegung ist der eigentliche Ursprung des schiitischen Islams“.
  2. M. A. Shaban: The 'Abbāsid Revolution. 1970, S. 145 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche )
  3. I tawwabun italian.irib.ir (1) (dort nach der Associazione Islamica Imam Mahdi)
  4. Monika Gronke: Geschichte Irans: Von der Islamisierung bis zur Gegenwart (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche )
  5. Everett K. Rowson und Alex V. Popovkin: The History of Al-Tabari, Volume 40: Index: 60 (SUNY Series in Near Eastern Studies). State Univ. of New York. 2007 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche : “al-Tawwabun (Penitents, Repenters) XX:80-97, 124-59, 162, 182-89; XXI:2, 45; XXXIX:53, 138, 274”)